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Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist unbegründet.
1. Der Senat entscheidet über das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Senats X, Y und Z im Schriftsatz vom 19. Juni 2019 unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, da das Gesuch unzulässig ist. Hinsichtlich der darüber hinaus abgelehnten, nach dem Geschäftsverteilungsplan des Senats aber nicht zur Entscheidung berufenen Richter bedarf es keiner Entscheidung.
Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen als unzulässig verworfen werden, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember 1993 - 1 B 154.93 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 50 und vom 16. Oktober 2007 - 2 B 101.07 - juris Rn. 4 m.w.N.; BVerfG, Beschlüsse vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - NVwZ-RR 2010, 545 f. und vom 22. März 2018 - 1 BvR 501/18 - DVBl 2018, 885). Indizien für einen solchen Missbrauch können darin liegen, dass die Begründung des Gesuchs nicht hinreichend konkret auf die abgelehnten Richter bezogen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 1973 - 3 CB 123.71 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13 und vom 7. September 1989 - 2 B 109.89 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 41), dass der Inhalt der Begründung von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2011 - 4 B 34.10 - juris Rn. 3 und BVerfG, Beschluss vom 22. März 2018 - 1 BvR 501/18 - DVBl 2018, 885), oder dass verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden, wie etwa das Ziel, den Prozess zu verschleppen. Solche Indizien ermöglichen die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs, wenn zur Begründung des Rechtsmissbrauchs nicht auf den Verfahrensgegenstand selbst eingegangen werden muss (BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 30).
Daran gemessen stellt sich das Ablehnungsgesuch im Schriftsatz vom 19. Juni 2019 als rechtsmissbräuchlich dar. Der Antragsteller hat es lediglich darauf gestützt, dass die genannten Richter "von verfassungswidrig gebildeten Regierungen gewählt" worden seien. Sein Vortrag zur verfassungswidrigen Besetzung des gesamten Bundesverwaltungsgerichts enthält nur Vorbringen, das einen Ausschluss oder eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu rechtfertigen vermag.
2. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist unbegründet. Eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 53 VwGO kommt vorliegend nicht in Betracht, denn das Prozessrecht enthält für die hier vorliegende Fallkonstellation eine widerspruchsfreie Zuweisung an das Verwaltungsgericht Berlin.
Für die von dem Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Minden gegen den Deutschen Bundestag erhobene Klage mit dem Begehren, über die von ihm erhobene Wahlprüfungsbeschwerde zu entscheiden, hat - ungeachtet der Frage, ob der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 VwGO mit Blick auf die Sonderregelungen in Art. 41 GG, § 13 Nr. 3 i.V.m. § 48 BVerfGG und § 49 BWG überhaupt eröffnet ist - das gemäß § 52 Nr. 5 VwGO örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin zu entscheiden. Infolgedessen hat sich das Verwaltungsgericht Minden mit Beschluss vom 11. Februar 2019 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.
Das Verfahren zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gemäß § 53 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren, in dem ein Beteiligter gegen eine gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbare Verweisung vorgehen könnte. Damit bietet es auch kein Forum, um den seitens des Antragstellers vorgetragenen verfassungs- und völkerrechtlichen Einwänden gegen die Anwendbarkeit des § 52 VwGO nachzugehen.