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Bundesagentur für Arbeit - Stufenzuordnung
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. Januar 2018 - 6 Sa 1435/17 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers.
Dieser war bei der beklagten Bundesagentur zunächst befristet vom 14. Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2007 „als Vollbeschäftigter“ eingestellt. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich aufgrund vertraglicher Vereinbarung nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) in der jeweils geltenden Fassung. Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 wurde dem Kläger die Tätigkeit eines „Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben“ übertragen.
Zum 1. Februar 2008 wurde der Kläger befristet bis zum 31. Dezember 2008 erneut „als Vollbeschäftigter“ eingestellt. Der Arbeitsvertrag vom 29. Januar 2008 sieht abermals die Anwendbarkeit des TV-BA in der jeweils geltenden Fassung vor. Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 29. Januar 2008 wiederum die Tätigkeit eines „Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben“ übertragen. Wie bereits im vorangegangenen Arbeitsverhältnis wurde der Kläger im sog. Arbeitgeber-Service eingesetzt. Dort betrieb er ua. telefonische Kontaktpflege zu sog. Arbeitgeberkunden, recherchierte nach potentiellen Neukunden in der Tagespresse und im Internet, besuchte Bestandskunden und potentielle Neukunden im Außendienst, beriet diese über Dienstleistungen der Beklagten und bearbeitete Datenbänke. Als das Arbeitsverhältnis am 20. August 2008 bis zum 31. Dezember 2012 verlängert wurde, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom selben Tag mit, er übe weiterhin die Tätigkeit eines „Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben (Arbeitgeber-Service)“ aus.
Nach § 14 Abs. 1 TV-BA sind die in sog. Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) festgelegten Anforderungen an eine Tätigkeit die Grundlage für deren Zuordnung zu einer der acht Tätigkeitsebenen mittels tariflicher Zuordnungstabellen. Die Beschäftigten sind in der Tätigkeitsebene eingruppiert, der die ihnen nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit zugeordnet ist. Das TuK „Arbeitsvermittler/-in mit Beratungsaufgaben in der Agentur für Arbeit“ hat in der am 1. Februar 2008 geltenden Fassung des 4. Änderungstarifvertrags zum TV-BA folgenden Inhalt:
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„Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten |
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Arbeitsvermittlung/-beratung und Integration von Arbeitnehmerkunden |
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Schwerpunkt Bewerberbetreuung: Zuordnung der Arbeitnehmerkunden zu einem Handlungsprogramm und dessen Umsetzung/Aktualisierung, Motivierung der Arbeitnehmerkunden (z.B. Eingliederungsvereinbarung) |
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Schwerpunkt Arbeitgeberbetreuung |
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Beratung von Arbeitgeberkunden |
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Akquisition und Besetzung von Arbeits- und Ausbildungsstellen |
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Betreuung von AG-Kunden (insbes. Entwicklung und Pflege von Geschäftsbeziehungen zu AG-Kunden entspr. der AG-Handlungsprogramme) |
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Vor- und Ausbildung/Berufserfahrung |
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Hochschulabschluss oder vergleichbare Qualifikation |
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oder vergleichbares Profil |
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Fachlich-methodische Anforderungen |
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Fundierte Kenntnisse der Produkte, Programme und Verfahren einschl. der relevanten Rechtsgrundlagen im Aufgabengebiet |
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Fundierte Kenntnisse der Berufskunde |
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Fundierte Kenntnisse des zielgruppenspezifischen Arbeitsmarktes und Ausbildungsmarktes |
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Fundierte Kenntnisse des betrieblichen Personalwesens |
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Grundkenntnisse des Dienstleistungsmarketings |
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Fundierte Kenntnisse relevanter MS-Office und IT-Fachanwendungen |
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Kompetenzanforderungen |
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Fach-/Methodenkompetenz: Faktensammlung/Datenanalyse (komplex), eigenständige Problemlösung (mittel); Selbstorganisation/eigenverantwortliche Arbeitsplanung (mittel) |
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Sozial-kommunikative Kompetenz: Kontaktaufnahme/Informationsaustausch (komplex), Diskussion/Argumentation (komplex), persönliche Beratung (komplex), Servicementalität, Teamfähigkeit |
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Personale Kompetenz: Lernfähigkeit“ |
Der Kläger wurde ab dem 1. Februar 2008 zunächst nach Tätigkeitsebene IV Entwicklungsstufe 1 TV-BA vergütet. Unter Berücksichtigung seiner Vorbeschäftigung bei der Beklagten vom 14. Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2007 erhielt er seit dem 1. Juni 2008 eine Vergütung nach Entwicklungsstufe 2.
Von Februar 2009 bis ca. Mai 2009 war der Kläger im Rahmen eines Projektes verstärkt mit der Einwerbung von Stellen betraut. Eine im Nachgang zu einem Mitarbeitergespräch durch die Beklagte gefertigte Leistungseinschätzung des Klägers vom 16. Juni 2009 hat ua. folgenden Inhalt:
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„Der Umgang mit Arbeitgebern und speziell die Kundengewinnung durch persönliche ‚Verkaufsgespräche‘ sind eindeutig die Stärken von Herrn G. Diese Stärken konnte er im Rahmen eines Projektes zur Gewinnung zusätzlicher Arbeits- und Ausbildungsstellen positiv einbringen und selbst Arbeitgeber von den Dienstleistungen der BA überzeugen, die bislang nicht mit der Agentur zusammenarbeiten wollten. Erfahrungen, die Herr G aufgrund seiner Tätigkeit im Außendienst in der freien Wirtschaft gesammelt hat, gab er bereitwillig an andere Kolleginnen und Kollegen des AG-S weiter. Besonders die von ihm eingebrachten kreativen Lösungsansätze sorgten für positive Impulse innerhalb des AG-S. Der enge Kontakt zu den Personaldienstleistern sorgte dafür, dass Herr G einen erheblichen Anteil an den erfolgreich besetzten Arbeitsstellen beisteuern konnte.“ |
Ab dem 1. Juni 2010 vergütete die Beklagte den Kläger nach Tätigkeitsebene IV Entwicklungsstufe 3 TV-BA. Mit Schreiben vom 28. März 2012 wurde das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. April 2012 entfristet und dem Kläger die Tätigkeit eines „Sachbearbeiters Arbeitnehmerleistungen SGB III“ übertragen. Diese Tätigkeit ist ebenfalls der Tätigkeitsebene IV zugeordnet. Ab dem 1. Juni 2013 wurde der Kläger nach deren Entwicklungsstufe 4 bezahlt.
Eine Berücksichtigung von außerhalb der Beklagten erworbener einschlägiger Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung sah § 18 Abs. 5 TV-BA in der am 1. Februar 2008 geltenden Fassung des 4. Änderungstarifvertrags zum TV-BA (TV-BA aF) nur vor, wenn diese Berufserfahrung mindestens zwei Jahre betrug und als Voraussetzung im entsprechenden TuK ausdrücklich gefordert war. Mit Wirkung zum 1. September 2015 wurde der TV-BA durch den 15. Änderungstarifvertrag vom 19. August 2015 (im Folgenden TV-BA) teilweise neu gefasst. Damit wurde eine im Vergleich zu den Vorgängerregelungen erweiterte Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung, welche außerhalb der Beklagten erworben wurde, ermöglicht. § 18 TV-BA lautet nunmehr auszugsweise wie folgt:
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„§ 18 Entwicklungsstufen |
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(1) |
Die acht Tätigkeitsebenen umfassen jeweils sechs Entwicklungsstufen. |
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(2) |
Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet, soweit sich nicht aus den nachstehenden Regelungen Abweichendes ergibt. |
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(3) |
Nachwuchskräfte im Sinne des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchskräfte der Bundesagentur für Arbeit (TVN-BA) sowie Trainees werden bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung bzw. nach Abschluss des Traineeprogramms der Entwicklungsstufe 2 der jeweils maßgebenden Tätigkeitsebene zugeordnet. |
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(4) |
Absatz 3 gilt entsprechend bei der Einstellung von Beschäftigten mit mindestens einjähriger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis bei der BA. |
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Prokollerklärung zu Absatz 3 und 4: |
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Die Zuordnung zur Entwicklungsstufe 2 berücksichtigt die Tatsache, dass in den genannten Rechtsverhältnissen mit der BA unabhängig von der im Einzelfall ausgeübten Tätigkeit bereits Kompetenzen und Fertigkeiten aus dem Aufgabenbereich der BA erworben wurden, über die Beschäftigte ohne Berufserfahrung bei der BA nicht verfügen. |
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(5) |
Bei Einstellung von Beschäftigten mit einschlägiger Berufserfahrung erfolgt die Stufenzuordnung unter Berücksichtigung der jeweiligen Dauer der einschlägigen Berufserfahrung nach Maßgabe der in Absatz 6 für den Stufenaufstieg im laufenden Arbeitsverhältnis getroffenen Regelungen. |
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Prokollerklärung zu Absatz 5: |
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1. |
Einschlägige Berufserfahrung liegt dann vor, wenn der/dem Beschäftigten in dem vorherigen Arbeitsverhältnis eine Tätigkeit übertragen war, die demselben TuK der Anlage 1.0 zugeordnet ist bzw. zuzuordnen wäre wie die übertragene Tätigkeit (fiktive Zuordnung). Im Falle der fiktiven Zuordnung ist maßgeblich, ob die früheren Tätigkeiten nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) und ihrem Anforderungsniveau den Kompetenzanforderungen der im aktuellen Arbeitsverhältnis erstmalig übertragenen Tätigkeit bei der BA vergleichbar sind. |
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… |
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(6) |
Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Entwicklungsstufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Tätigkeitsebene: |
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Entwicklungsstufe 2 nach einem Jahr in Entwicklungsstufe 1, |
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Entwicklungsstufe 3 nach zwei Jahren in Entwicklungsstufe 2, |
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Entwicklungsstufe 4 nach drei Jahren in Entwicklungsstufe 3, |
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Entwicklungsstufe 5 nach vier Jahren in Entwicklungsstufe 4 und |
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Entwicklungsstufe 6 nach fünf Jahren in Entwicklungsstufe 5. |
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Zeiten einschlägiger Berufserfahrung im Sinne des Absatzes 5, die nicht bereits im Zusammenhang mit der Einstellung bei der Zuordnung zu einer Entwicklungsstufe berücksichtigt worden sind, werden auf die in Satz 1 festgelegte Laufzeit der ab dem Einstellungszeitpunkt maßgebenden Entwicklungsstufe angerechnet. …“ |
§ 6 Abs. 2 des 15. Änderungstarifvertrags zum TV-BA trifft folgende Regelung für bereits Beschäftigte:
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„Beschäftigte, die vor dem 1.9.2015 bei der BA auf Grundlage des § 18 in der bis zu diesem Stichtag geltenden Fassung eingestellt wurden, können beantragen, dass die vorgenommene Entwicklungsstufenzuordnung bei Einstellung nach Maßgabe des § 18 in der Fassung dieses Änderungstarifvertrags überprüft wird. Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung muss erkennen lassen, auf welche Weise nach Ansicht der/des Beschäftigten die Voraussetzungen für eine andere als die vorgenommene Entwicklungsstufenzuordnung erfüllt werden; die Angaben sind zu belegen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird rückwirkend zum Einstellungszeitpunkt eine Neuzuordnung zur Entwicklungsstufe vorgenommen. Zahlungsansprüche werden im Rahmen der tariflichen Ausschlussfrist erfüllt. Soweit Beschäftigte bereits unter Berufung auf die Entscheidung des EuGH vom 5.12.2013, C 514/12, eine Überprüfung der Entwicklungsstufenzuordnung beantragt haben, greift die BA die Überprüfung von Amts wegen auf, ohne dass es eines erneuten Antrags bedarf. Im Übrigen gelten Sätze 2 bis 5 entsprechend.“ |
Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 beantragte der Kläger die Überprüfung seiner Entwicklungsstufenzuordnung unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter für die S GmbH vom 1. Mai 2004 bis zum 13. Mai 2007. Er verkaufte in dieser Zeit Spülmaschinen, Wasseraufbereitungsanlagen, Spülküchenzubehör sowie Reinigungs- und Desinfektionsprodukte an Großküchenbetreiber. Die Beklagte lehnte die Anerkennung dieser Tätigkeit als einschlägige Berufserfahrung ab. Sie vergütet den Kläger dementsprechend erst seit dem 1. Juni 2017 nach Entwicklungsstufe 5 der Tätigkeitsebene IV TV-BA.
Nach Ansicht des Klägers ist seine Tätigkeit bei der S GmbH hingegen als einschlägige berufliche Erfahrung im Sinne des neugefassten § 18 Abs. 5 TV-BA bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Folglich sei er nach insgesamt zehnjähriger Stufenlaufzeit bereits seit dem 1. Juni 2014 nach Entwicklungsstufe 5 der Tätigkeitsebene IV TV-BA zu vergüten.
Der Kläger hat behauptet, die Frage der Einschlägigkeit seiner Berufserfahrung sei nur bezogen auf seine Tätigkeit als Arbeitsvermittler im Arbeitgeber-Service zu beurteilen. Das für die Tätigkeit als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben erstellte TuK könne bezogen auf die Aufgabenstellung nicht maßgeblich sein. Anderenfalls sei es ausgeschlossen, dass ein Arbeitnehmer in einer früheren Tätigkeit sowohl die für den Arbeitnehmer- als auch die für den Arbeitgeber-Service erforderliche einschlägige Berufserfahrung erworben habe. Soweit für eine einschlägige Berufserfahrung Kenntnisse des SGB III oder spezifischer EDV-Programme gefordert würden, seien diese außerhalb der Organisation der Beklagten nicht zu erlangen.
Bezogen auf den Arbeitgeber-Service habe er vor der Einstellung bei der Beklagten eine bis auf das beworbene „Produkt“ nahezu inhaltsgleiche Tätigkeit ausgeübt. Bei der Beklagten habe er in erster Linie durch Besuche und Anrufe den Kontakt zu den Arbeitgebern herstellen und pflegen sollen, um freie Stellen zu akquirieren. Fundierte Kenntnisse der Berufskunde oder des sog. „Matching-Prozesses“, der die Übereinstimmung von Stellen- und Bewerberprofil erzielen soll, seien für seine Tätigkeit hingegen nicht erforderlich gewesen. Dabei habe er seine bei der S GmbH erworbene Berufserfahrung weiterhin nutzen können. Die Kompetenzanforderungen beider Tätigkeiten seien im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA vergleichbar. Bei beiden sei die Kundenberatung und -betreuung der wesentliche Aufgabeninhalt gewesen.
Dies entspreche auch der Zielsetzung der Tarifänderung, wonach neben der Erfüllung der Anforderungen des Unionsrechts die Anerkennung anderweitig erworbener Berufserfahrung gefördert werden sollte, um externe Kompetenz nutzen zu können. Dementsprechend habe die Beklagte gezielt Personen mit Vertriebserfahrung eingestellt, um das Einwerben offener Stellen zu steigern. Dies gelte auch in seinem Fall. Die Beklagte habe seine in der freien Wirtschaft erworbene Vertriebskompetenz im Arbeitgeber-Service zum Einsatz bringen wollen und tatsächlich zum Einsatz gebracht. Mit der Beurteilung vom 16. Juni 2009 habe die Beklagte dann bestätigt, dass seine Berufserfahrung einschlägig gewesen sei. Es sei treuwidrig, wenn sie dies nun in Abrede stellen wolle.
Die Beklagte behandle ihn zudem ungerechtfertigt schlechter als andere Arbeitnehmer und verstoße damit gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Bei nachgewiesener Vertriebserfahrung sei grundsätzlich eine höhere Entwicklungsstufe gewährt worden. Insoweit hat sich der Kläger auf die Stufenzuordnung der Arbeitnehmer M und P berufen.
Der Kläger hat daher beantragt,
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festzustellen, dass er seit dem 1. Juni 2014 der Entwicklungsstufe 5 in Tätigkeitsebene IV TV-BA zuzuordnen ist und dass die Beklagte verpflichtet ist, sich aus dieser Stufenzuordnung ergebende Vergütungsdifferenzansprüche für die Zeit seit dem 1. März 2015 an den Kläger auszuzahlen und mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, wobei Ansprüche für einzelne Monate jeweils ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats entsprechend zu verzinsen sind. |
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Tätigkeit eines Handelsvertreters für Küchengeräte vermittle bezogen auf das von den Tarifvertragsparteien bestimmte TuK eines Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben keine einschlägige Berufserfahrung. Der Aufgabeninhalt sei nicht vergleichbar. Die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben sei durch die möglichst dauerhafte Vermittlung arbeitsuchender Menschen geprägt. Dabei stehe auch im Arbeitgeber-Service der Außendienst nicht im Vordergrund. Die Akquise freier Stellen mache lediglich 20 % der Aufgaben aus. Arbeitsvermittlung sei eine komplexe Tätigkeit, die fundierte Kenntnisse der Produkte, Programme und Verfahren (zB „Matching-Prozess“) einschließlich der relevanten Rechtsgrundlagen, der Berufskunde sowie des zielgruppenspezifischen Arbeits- und Ausbildungsmarktes voraussetze. Solche Kenntnisse habe der Kläger durch den Verkauf von Küchengeräten nicht erworben. Die Leistungseinschätzung vom 16. Juni 2009 beinhalte keine Anerkennung der vorherigen Tätigkeit des Klägers als einschlägige Berufserfahrung. Es sei lediglich gewürdigt worden, dass der Kläger sich während einer Schulung aktiv eingebracht habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht dieses Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht insgesamt abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat nach § 18 Abs. 6 TV-BA erst seit dem 1. Juni 2017 einen Anspruch auf Vergütung nach Entwicklungsstufe 5 der Tätigkeitsebene IV TV-BA. Dieser wird unstreitig erfüllt. Ein Beginn der Stufenlaufzeit in Entwicklungsstufe 5 ab dem 1. Juni 2014 kann auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben oder dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleitet werden.
I. Die Klage ist zulässig.
Der Antrag bezieht sich auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Antrag für die Zeit ab dem 1. Juni 2014 auf eine Zuordnung richtet und die daraus folgende Zahlungsverpflichtung erst ab dem 1. März 2015 festgestellt werden soll. Die Frage, ob der Kläger nach den tariflichen Vorgaben bereits seit 1. Juni 2014 der Entwicklungsstufe 5 der Tätigkeitsebene IV TV-BA zugeordnet ist, wirkt sich auf den Zeitpunkt seines Aufstiegs nach § 18 Abs. 6 TV-BA in Entwicklungsstufe 6 dieser Tätigkeitsebene aus (vgl. BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 671/15 - Rn. 13, BAGE 158, 81). Das Feststellungsinteresse bzgl. einer bestimmten Stufenzuordnung ab einem bestimmten Zeitpunkt kann sich auch daraus ergeben, dass damit der Streit über die Stufenzuordnung insgesamt beseitigt wird (vgl. BAG 27. Juli 2017 - 6 AZR 701/16 - Rn. 17; 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 18). Dies ist hier der Fall.
II. Die Klage ist unbegründet.
1. Der Kläger kann nicht gemäß § 6 Abs. 2 des 15. Änderungstarifvertrags zum TV-BA iVm. § 18 Abs. 5 und Abs. 6 TV-BA verlangen, seit dem 1. Juni 2014 nach Tätigkeitsebene IV Entwicklungsstufe 5 TV-BA vergütet zu werden. Dabei kann offenbleiben, welche Anforderungen an einen Antrag auf Überprüfung der Entwicklungsstufenzuordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 des 15. Änderungstarifvertrags zum TV-BA zu stellen sind und ob der Antrag des Klägers diesen genügte. Seinem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, dass ihm seine Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter für die S GmbH bezogen auf die ihm ab dem 1. Februar 2008 von der Beklagten übertragene Tätigkeit eine einschlägige Berufserfahrung im Sinne des § 18 Abs. 5 TV-BA iVm. der hierzu ergangenen Protokollerklärung Nr. 1 vermittelt hat.
a) Der 15. Änderungstarifvertrag zum TV-BA hat die Regelungen zur Stufenzuordnung mit Wirkung zum 1. September 2015 tiefgreifend reformiert.
aa) § 18 Abs. 3 und Abs. 4 TV-BA eröffnen sog. Nachwuchskräften, Trainees und anderen bereits vor der fraglichen Einstellung bei der Beklagten Beschäftigten die Zuordnung zur Entwicklungsstufe 2 der jeweils maßgeblichen Tätigkeitsebene (vgl. die Protokollerklärung zu Abs. 3 und Abs. 4; zu den Vorgängerfassungen des § 18 Abs. 3 TV-BA vgl. BAG 8. Mai 2014 - 6 AZR 578/12 - Rn. 14 ff.).
bb) Einschlägige Berufserfahrung findet nunmehr nach § 18 Abs. 5 iVm. Abs. 6 TV-BA bei der Stufenzuordnung uneingeschränkt Berücksichtigung. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Berufserfahrung bei der Beklagten oder anderweitig erworben wurde. Nach Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA liegt einschlägige Berufserfahrung dann vor, wenn der/dem Beschäftigten in dem vorherigen Arbeitsverhältnis eine Tätigkeit übertragen war, die demselben TuK der Anlage 1.0 zugeordnet ist bzw. zuzuordnen wäre wie die übertragene Tätigkeit (sog. fiktive Zuordnung). Die Zuordnung ist folglich anhand der TuK der Anlage 1.0 vorzunehmen, falls der oder die Beschäftigte vorher bereits bei der Beklagten tätig war, zB im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses, und seine frühere Tätigkeit von einem TuK erfasst wird. Ist dies nicht der Fall, bedarf die fiktive Zuordnung eines wertenden Vergleichs der früheren und der nunmehr übertragenen Tätigkeit. Diesen regelt Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA. Demnach ist maßgeblich, ob die früheren Tätigkeiten nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) und ihrem Anforderungsniveau den Kompetenzanforderungen der im aktuellen Arbeitsverhältnis erstmalig übertragenen Tätigkeit bei der Beklagten vergleichbar sind.
cc) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es dabei nach der tariflichen Ausgestaltung nicht nur auf einen Vergleich der bisherigen Tätigkeit mit der bei der Beklagten praktisch ausgeübten Tätigkeit (&b