BAG 6. Senat, Urteil vom 18.10.2018, 6 AZR 300/17

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 6 AZR 300/17 (BAG)

vom 18. Oktober 2018 (Donnerstag)


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Stufenzuordnung gemäß TV-L nach Höhergruppierung bei unveränderter Tätigkeit

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. März 2017 - 5 Sa 693/16 E - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

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Die Parteien streiten über die tarifliche Stufenzuordnung des Klägers sowie Rückforderungsansprüche des beklagten Landes.

2

Das beklagte Land übertrug dem seit 2002 in seinen Diensten stehenden Kläger nach seiner Ausbildung ab dem 1. Januar 2004 die Tätigkeit eines Bausachverständigen. Er erhielt eine Vergütung nach VergGr. IVa Fallgruppe 10 Teil I der Anlage 1a zum BAT. Aus dieser Vergütungsgruppe heraus war nach achtjähriger Bewährung ein Aufstieg in die VergGr. III Fallgruppe 2c Teil I der Anlage 1a zum BAT möglich. Mit Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) am 1. November 2006 erfolgte die Überleitung des Klägers in die Entgeltgruppe 11 TV-L. Er erhielt unter Berücksichtigung seiner Elternzeit bis 31. Dezember 2012 ein Entgelt nach der Stufe 4 und ab 1. Januar 2013 nach der Stufe 5 dieser Entgeltgruppe.

3

Bereits zum 1. Januar 2012 löste die Entgeltordnung als Anlage A zum TV-L die bis dahin fortgeltende Vergütungsordnung des BAT ab. In Teil II Nr. „22.1 Ingenieure“ der Anlage A zum TV-L stellen die Tarifvertragsparteien technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung insofern besser, als eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TV-L nunmehr bereits bei Erfüllung der Heraushebungsmerkmale zu einem Drittel und nicht mehr, wie zuvor, zu mehr als der Hälfte möglich ist. Die Überleitung der Beschäftigten in die neue Entgeltordnung regelt § 29a TVÜ-Länder wie folgt:

        

„(1)   

1Für in den TV-L übergeleitete und für zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Dezember 2011 neu eingestellte Beschäftigte gelten für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2012 die §§ 12, 13 TV-L sowie die Entgeltordnung zum TV-L. …

        

(2)     

1In den TV-L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Beschäftigte,

                 

-       

deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht, und

                 

-       

die am 1. Januar 2012 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,

                 

sind - jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit - zum 1. Januar 2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. …

        

(3)     

1Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt. 2Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L). …

        

(4)     

1Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 … kann nur bis zum 31. Dezember 2012 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück; …“

4

Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 beantragte der Kläger, ihm rückwirkend zum 1. Januar 2012 den Bewährungsaufstieg in die VergGr. III Fallgruppe 2c Teil I der Anlage 1a zum BAT zu gewähren. Hierzu bestimmte § 8 TVÜ-Länder idF des Änderungstarifvertrags Nr. 3 zum TVÜ-Länder vom 10. März 2011:

        

„…    

        
        

(2)     

1Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitet werden und

                 

-       

die am 1. November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben,

                 

-       

in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2006 und dem 31. Oktober 2008 höhergruppiert wären,

                 

-       

bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und

                 

-       

bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten,

                 

erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- beziehungsweise Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. … 3Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach § 6 Absatz 1. …

        

(3)     

1Abweichend von … Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 beziehungsweise 2 auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT/BAT-O bis spätestens zum 31. Oktober 2012 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. 2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der Zeit zwischen dem 1. November 2008 und dem 31. Oktober 2012 bei Fortgeltung des BAT/BAT-O höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt. 3Bei Beschäftigten mit individueller Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn. … 5§ 6 Absatz 4 Satz 5 gilt - auch bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe - entsprechend.

                 

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 3:

                 

Wäre die/der Beschäftigte bei Fortgeltung des BAT/BAT-O in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 wegen Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 höhergruppiert worden, findet Absatz 3 auf schriftlichen Antrag vom 1. April 2011 an Anwendung.

        

…“    

        

5

Mit Schreiben vom 15. Juni 2012 beantragte der Kläger, ebenso wie der überwiegende Teil der weiteren insgesamt 30 beim beklagten Land beschäftigten Bausachverständigen, ihn in die Entgeltgruppe 12 TV-L einzugruppieren. Die Anträge nahm das beklagte Land zum Anlass, die Eingruppierung der Bausachverständigen zu überprüfen. Dies mündete in dem Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 13. Juni 2014, der auszugsweise wie folgt lautet:

        

Eingruppierung tarifbeschäftigter Sachverständiger in der Steuerverwaltung; Besprechung vom 20.05.2014 im Nds. Finanzministerium

        

...     

        

Die personalrechtlichen Befugnisse für die betroffene Personengruppe liegen bei der OFD. Daher ist diese für die Anwendung des Tarifrechts originär zuständig und führt alle damit in Zusammenhang stehenden Vorgänge eigenverantwortlich aus.

        

Der im Bezugsbericht vorgetragene Sachverhalt wurde in einer Dienstbesprechung am 20.05.2014 im MF ausführlich erörtert. …

        

Zusammenfassung der erarbeiteten Ergebnisse:

        

•       

Sachverständige, die bisher noch keinen Antrag auf Höhergruppierung gestellt haben, sind rückwirkend zum 01.12.2013 in die Entgeltgruppe 12 einzugruppieren.

        

•       

Sachverständige, die im Jahr 2012 einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt haben, sind rückwirkend zum 01.01.2012 in die Entgeltgruppe 12 einzugruppieren.

        

•       

Sachverständige, die im Jahr 2014 einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt haben, sind sechs Monate rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung in die Entgeltgruppe 12 einzugruppieren.

        

•       

Sachverständige, die künftig eingestellt werden, sind in Entgeltgruppe 11 einzugruppieren, sofern nicht eine andere Eingruppierung maßgeblich ist.

        

Nach den mir vorliegenden Informationen gibt es aus dem Jahr 2013 keine Höhergruppierungsanträge. Diese wären unter Beachtung der Voraussetzungen des § 37 TV-L zu bearbeiten.“

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Mit Schreiben vom 28. November 2014 teilte die Oberfinanzdirektion (OFD) des beklagten Landes dem Kläger unter Bezugnahme ua. auf seine Schreiben vom 13. und 15. Juni 2012 mit, dass er nach Überprüfung und Erstellung einer aktuellen Tätigkeitsbeschreibung in die Entgeltgruppe 12 TV-L eingruppiert sei. In Abstimmung mit dem Finanzministerium erfolge die Höhergruppierung ebenso wie bei den anderen Sachverständigen, die im Jahr 2012 einen Antrag gestellt hätten, rückwirkend ab dem 1. Januar 2012. Der Kläger werde gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L der Stufe 3 zugeordnet und sein Entgelt neu festgesetzt. Aufgrund der Neubewertung des Arbeitsplatzes habe sich sein „Antrag nach § 29a TVÜ-L“ erledigt. Auch könne der mit Schreiben vom 13. Juni 2012 beantragte Bewährungsaufstieg wegen der Neubewertung des Arbeitsplatzes des Klägers nicht mehr vollzogen werden.

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Mit Schreiben vom 24. April 2015 teilte die Bezügestelle des beklagten Landes unter dem Betreff „Rückforderung von zuviel gezahltem Entgelt“ dem Kläger mit, dass er aufgrund seines zwischenzeitlich erfolgten Stufenaufstiegs in der bisherigen Entgeltgruppe 11 TV-L bereits ein höheres Entgelt erhalten habe, als ihm aufgrund der Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 12 Stufe 3 TV-L zustehe. Außerdem habe sich der Bemessungssatz der Jahressonderzahlung um 30 % auf jetzt 50 % vermindert. Ab 1. April 2015 sei das Entgelt neu berechnet worden. Die vom 1. November 2012 bis 31. März 2015 zu viel gezahlten Bezüge würden zurückgefordert. Die Bezifferung des Rückforderungsbetrags erfolge, sobald geklärt sei, ob und inwieweit Ansprüche verfallen seien. Mit weiterem Schreiben vom 28. Mai 2015 forderte die Bezügestelle des beklagten Landes den sich unter Berücksichtigung eines Stufenaufstiegs des Klägers ab 1. März 2015 in der Entgeltgruppe 12 von der Stufe 3 in die Stufe 4 ergebenden überzahlten Betrag in Höhe von insgesamt 15.528,25 Euro für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. März 2015 zurück. Der überzahlte Betrag werde unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen vom künftigen Entgelt einbehalten und insoweit die Aufrechnung erklärt.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er ab dem 1. Dezember 2013 nach der Entgeltgruppe 12 Stufe 5 TV-L zu vergüten sei. Das beklagte Land habe in dem Erlass vom 13. Juni 2014 eine übertarifliche Leistung gewährt und dabei gleichheitswidrig zwischen den Bausachverständigen, die einen Höhergruppierungsantrag gestellt hätten, und denjenigen ohne einen solchen Antrag differenziert. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sein Schreiben vom 15. Juni 2012 kein Antrag iSd. § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder sei und das beklagte Land das Schreiben auch nicht in diesem Sinne verstanden habe. Den Rückforderungsanspruch des beklagten Landes hat der Kläger als verfallen angesehen und die Einrede der Verjährung erhoben. Daher habe er Anspruch auf Auszahlung der zu Unrecht einbehaltenen Nettoentgelte. Darüber hinaus hat der Kläger die Ansicht vertreten, dass er bereits in der Vergangenheit falsch eingruppiert gewesen sei und ihm als Bausachverständigen eine Vergütung nach VergGr. III Fallgruppe 2 Teil I der Anlage 1a zum BAT mit ausstehendem Aufstieg nach VergGr. IIa Teil I der Anlage 1a zum BAT zugestanden habe. Ungeachtet dessen sei aufgrund seines Antrags vom 13. Juni 2012 gemäß § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder der ausstehende Bewährungsaufstieg von VergGr. IVa Teil I der Anlage 1a zum BAT nach VergGr. III Teil I der Anlage 1a zum BAT nachzuholen, weshalb ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. November 2013 insgesamt 7.313,13 Euro brutto nachzuzahlen seien.

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Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das beklagte Land dem Kläger beginnend mit dem 1. Dezember 2013 die Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 Stufe 5 TV-L nebst fünf Prozentpunkten Zinsen jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den jeweiligen Bruttodifferenzbetrag zur abgerechneten Monatsbruttovergütung zu zahlen hat;

        

2.    

festzustellen, dass dem beklagten Land gegenüber dem Kläger kein Rückforderungsanspruch in Höhe von 12.625,40 Euro netto (Stand 1. Mai 2016) zusteht;

        

3.    

das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 2.902,85 Euro netto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen jährlich auf den jeweiligen Basiszinssatz auf 476,37 Euro netto seit dem 1. Oktober 2015, auf 230,84 Euro netto seit dem 1. November 2015, auf 1.125,58 Euro netto seit dem 1. Dezember 2015, auf 239,58 Euro netto seit dem 1. Januar 2016, auf 256,77 Euro netto seit dem 1. Februar 2016, auf 256,77 Euro netto seit dem 1. März 2016, auf 256,24 Euro netto seit dem 1. April 2016 und auf 60,70 Euro netto seit dem 1. Mai 2016 zu zahlen;

        

4.    

das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 7.313,13 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 3.767,77 Euro brutto seit dem 1. Januar 2013 sowie auf 3.545,37 Euro brutto seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen.

10

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei in Anwendung von §§ 12, 13, 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L bzw. § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder zutreffend rückwirkend ab 1. Januar 2012 in die Entgeltgruppe 12 TV-L eingruppiert gewesen und der Stufe 3 zugeordnet worden. Aus diesem Grund könne auch der Bewährungsaufstieg nicht mehr nachgeholt werden. Hinsichtlich seines Rückforderungsanspruchs hat das beklagte Land die Auffassung vertreten, dieser sei, da die Eingruppierung ein komplexer Vorgang sei, erst mit dem Schreiben vom 28. November 2014 fällig geworden. Kenntnis des Arbeitgebers sei erst anzunehmen, wenn diesem eine sachgerechte Entscheidung über die „richtige“ Eingruppierung des Arbeitnehmers möglich sei. Vor Abschluss des Eingruppierungsverfahrens könne der Arbeitgeber die überzahlten Vergütungsansprüche noch nicht beziffern. Da der Kläger in dem Schreiben vom 28. November 2014 über die rückwirkende Höhergruppierung informiert worden sei, sei dieses geeignet, die Ausschlussfrist zu wahren.

11

Das Arbeitsgericht ist von einem Verfall der Rückforderungsansprüche des beklagten Landes ausgegangen. Es hat der negativen Feststellungsklage stattgegeben und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger die einbehaltenen Nettoentgelte auszuzahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger habe eine Eingruppierung in die VergGr. III Teil I der Anlage 1a zum BAT nicht schlüssig dargelegt. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 Stufe 5 TV-L ergebe sich im Hinblick auf den Eingruppierungserlass vom 13. Juni 2014 mangels vergleichbarer Sachverhalte auch nicht unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten.

12

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage in vollem Umfang stattgegeben sowie die Berufung des beklagten Landes mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der negative Feststellungsantrag statt auf „netto“ auf „Arbeitnehmerbrutto“ laute. Das beklagte Land habe die Bausachverständigen, die keinen Höhergruppierungsantrag gestellt hätten, zum 1. Dezember 2013 stufengleich in die Entgeltgruppe 12 TV-L höhergruppiert und damit eine übertarifliche Leistung gewährt. Hiervon habe es den Kläger gleichheitswidrig ausgenommen, zumal er in seinem Schreiben vom 15. Juni 2012 keine rückwirkende Höhergruppierung gemäß § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder beantragt habe. Wie der Kläger ursprünglich ab dem 1. Januar 2004 eingruppiert gewesen sei, könne dahinstehen. Da überdies gemäß § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder der ausstehende Bewährungsaufstieg nachzuvollziehen sei, könne der Kläger die für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. November 2013 geltend gemachte Nachzahlung beanspruchen. Diese sei rechnerisch korrekt beziffert. Die Klagestattgabe in vollem Umfang bedinge spiegelbildlich die Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes. Unabhängig davon seien dessen Rückforderungsansprüche für den Zeitraum bis einschließlich Oktober 2014 verfallen. Deren Geltendmachung im Sinne der tarifvertraglichen Ausschlussfrist sei erst mit Schreiben vom 28. Mai 2015 erfolgt. Die Rückforderung für die Monate November 2014 bis Mai 2015 scheitere an § 814 BGB.

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Mit seiner Revision strebt das beklagte Land neben der Berichtigung des Tatbestands des Berufungsurteils eine vollständige Klageabweisung in Bezug auf den Eingruppierungsfeststellungsantrag und den auf § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder gestützten Zahlungsantrag an. Hinsichtlich des negativen Feststellungsantrags und der Auszahlung der einbehaltenen Nettoentgelte beschränkt das beklagte Land seine Revision auf Rückforderungsansprüche für die Zeit ab Mai 2014 und begehrt nur noch in diesem Umfang die Abweisung der Klage. Demgemäß greift es die Urteile der Vorinstanzen insoweit nicht mehr an, als diese zugunsten des Klägers einen Nachzahlungsanspruch in Höhe von 344,36 Euro netto zuzüglich Zinsen zuerkannt sowie festgestellt haben, dass dem beklagten Land kein Rückforderungsanspruch in Höhe von 9.250,03 Euro brutto (Stand 1. Mai 2016) zusteht.

14

Die Revision ist begründet und bedingt die Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts. Mit der von ihm gegebenen Begründung hätte es den Klageanträgen nicht stattgeben dürfen. Der Senat kann den Rechtsstreit jedoch in der Sache nicht selbst entscheiden. Das führt zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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I. Das beklagte Land hat die Berichtigung des Tatbestands auf den Seiten 3 und 4 des Berufungsurteils ua. dahingehend beantragt, dass der Satz:

        

„Die Umsetzung dieses Erlasses führte dazu, die Sachverständigen der ersten Fallgruppe (kein Antrag auf Höhergruppierung) unter Beibehaltung der bisherigen Entwicklungsstufe in die Entgeltgruppe 12 einzugruppieren, wohingegen die Sachverständigen der zweiten Fallgruppe (Antrag auf Höhergruppierung im Jahr 2012) bezüglich der Entwicklungsstufe nach § 29 a Abs. 3 TVÜ-L unter Berücksichtigung des § 17 Abs. 4 TV-L u. U. eine geringere Entwicklungsstufe zuerkannt erhielten.“

gestrichen wird. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass weder der Kläger noch das beklagte Land vorgetragen hätten, dass die Sachverständigen ohne Höhergruppierungsantrag stufengleich höhergruppiert worden seien.

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1. Es kann dahinstehen, ob der auf zu später Abfassung des Urteils beruhende Verlust der Berichtigungsmöglichkeit ausnahmsweise zur Aufhebung des Urteils führen kann, soweit das Vorbringen, das den nicht mehr möglichen Berichtigungsantrag stützen soll, eine andere Entscheidung gerechtfertigt haben würde (so BAG 14. November 1958 - 1 ABR 4/58 - zu II 2 der Gründe; BGH 25. Januar 1960 - II ZR 22/59 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 32, 17), und ob dies auch dann gilt, wenn, wie vorliegend, das in vollständiger Form abgefasste Urteil des Landesarbeitsgerichts zwar noch rechtzeitig, aber doch so kurz vor Ablauf der Drei-Monats-Frist des § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO zugestellt wird, dass der Partei, die einen Tatbestandsberichtigungsantrag stellen will, die Zwei-Wochen-Frist des § 320 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mehr in voller Länge zur Verfügung steht (vgl. zur Verkürzung der Frist um einen Tag BAG 26. Januar 1962 - 2 AZR 244/61 - BAGE 12, 220). § 320 Abs. 2 ZPO könnte auch dahin zu verstehen sein, dass der Antrag auf Tatbestandsberichtigung, der nach § 320 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausdrücklich auch vor Zustellung des Urteils gestellt werden kann, auch dann noch zulässig ist, wenn er innerhalb der Frist des § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO bei Gericht eingeht und innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils begründet wird. Das muss der Senat jedoch nicht entscheiden.

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2. Bei der von der Revision angegriffenen Formulierung im Berufungsurteil handelt es sich nicht um eine tatbestandliche Feststellung, die tauglicher Gegenstand eines Antrags gemäß § 320 ZPO oder möglicherweise einer entsprechenden Verfahrensrüge sein kann. Vielmehr folgt aus der Formulierung „Die Umsetzung dieses Erlasses führte dazu …“, dass die nachfolgenden Ausführungen rechtliche Schlussfolgerungen des Landesarbeitsgerichts dazu darstellen, wie seiner Ansicht nach der Eingruppierungserlass vom 13. Juni 2014 zu verstehen ist. Eine Bindung des Senats gemäß § 559 ZPO besteht daher nicht.

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II. Das Landesarbeitsgericht hätte dem Eingruppierungsfeststellungsantrag, dem negativen Feststellungsantrag sowie dem Antrag auf Auszahlung einbehaltener Nettoarbeitsvergütung auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht stattgeben dürfen. Rechtsfehlerhaft geht es davon aus, dass die Umsetzung des Eingruppierungserlasses vom 13. Juni 2014 zu einer stufengleichen Höhergruppierung derjenigen Bausachverständigen führe, die keinen Höhergruppierungsantrag gestellt haben, und dass der Kläger hiervon gleichheitswidrig ausgenommen worden sei. Diese Annahme des Landesarbeitsgerichts findet keine Stütze im Tatsachenvortrag der Parteien, sondern beruht, wie in Rn. 17 ausgeführt, auf einer bloßen Schlussfolgerung des Landesarbeitsgerichts. Dieses hat insoweit den Eingruppierungserlass fehlerhaft interpretiert.

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1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist als Grundprinzip des deutschen Arbeitsrechts gewohnheitsrechtlich anerkannt (MüKoBGB/Müller-Glöge 7. Aufl. § 611 Rn. 1121 f.; ErfK/Preis 19. Aufl. BGB § 611a Rn. 572, 574). Er ist zugleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Rechtsausübung. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, das verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (zum Ganzen BAG 20. März 2018 - 3 AZR 861/16 - Rn. 28; 21. Dezember 2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 31). Er findet nur Anwendung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt (st. Rspr., vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 545/16 - Rn. 23 mwN).

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2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht für den Kläger bezogen auf die Stufenzuordnung schon deshalb nicht, weil sich der Eingruppierungserlass hierzu in keiner Weise verhält. Er differenziert lediglich nach den unterschiedlichen Zeitpunkten der Antragstellung, ohne dabei von den Vorgaben des TV-L und des TVÜ-Länder zur Stufenzuordnung abzuweichen. Der Eingruppierungserlass dokumentiert allein die Folgen der tariflichen Neubewertung der Tätigkeit der Bausachverständigen seitens des beklagten Landes sowie die Anweisung an nachgeordnete Behörden, danach unter Berücksichtigung der Vorgaben des Tarifrechts hinsichtlich der Ausschlussfrist zu verfahren. Diese Folgen sind aufgelistet: Je nach Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Nicht-Antragstellung erfolgt die Höhergruppierung für sechs Monate rückwirkend. Lediglich bei denjenigen Bausachverständigen, die im Jahr 2012 einen solchen Antrag gestellt haben, soll wegen § 29a Abs. 3 und Abs. 4 TVÜ-Länder der 1. Januar 2012 maßgeblich sein.

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Dabei kann dahinstehen, ob § 29a TVÜ-Länder die Tarifautomatik des § 12 Abs. 1 Satz 2 TV-L dauerhaft außer Kraft setzt und deshalb bei unveränderter Tätigkeit Höhergruppierungen nur bei einem innerhalb der Fristen des § 29a Abs. 4 TVÜ-Länder gestellten Antrag zum 1. Januar 2012 zuließ und nach Ablauf dieser Fristen Höhergruppierungen aufgrund der Neubewertung der unveränderten Tätigkeit in der Entgeltordnung zum TV-L ausschließt, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat. Selbst wenn dies der Fall sein und die Handhabung des beklagten Landes deshalb objektiv übertariflich sein sollte, soweit es Bausachverständige trotz unveränderter Tätigkeit auch ohne Antrag und nach dem 31. Dezember 2012 höhergruppiert hat, durfte das Landesarbeitsgericht nicht annehmen, dass das beklagte Land dadurch den Gleichbehandlungsgrundsatz bezogen auf die im Zusammenhang mit dem Vollzug der Höhergruppierungen erforderliche Stufenzuordnung verletzt hat. Die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes scheitert daran, dass das beklagte Land insoweit keine subjektiv freiwillig gesetzte Regelung aufgestellt hat. Zur Stufenzuordnung enthält der Erlass vom 13. Juni 2014, wie ausgeführt, keinerlei Anordnungen, sondern setzt voraus, dass § 17 Abs. 4 TV-L angewendet wird, der keine stufengleiche, sondern eine betragsbezogene Höhergruppierung vorsieht. Diesbezüglich sollte keine selbstgesetzte Verpflichtung, sondern nur eine tarifliche Vorgabe und damit eine fremdgesetzte Verpflichtung erfüllt werden. Ein solches Verhalten unterliegt nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Es fehlt an der erforderlichen eigenständigen Begründung einer Anspruchsgrundlage (vgl. BAG 9. Juni 2016 - 6 AZR 321/15 - Rn. 18, 20; 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 20, BAGE 148, 139; Creutzfeldt JbArbR Bd. 52 S. 25, 27, 29 f.). Bei einer wie hier bezüglich der Stufenzuordnung vorliegenden bloßen Anwendung von Tarifnormen scheidet eine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes selbst dann aus, wenn der Arbeitgeber dabei einem Rechtsirrtum unterliegt, weil er sich in Verkennung der objektiven Rechtslage für verpflichtet hält, in der erfolgten Weise zu handeln. Das gilt auch dann, wenn der Tarifvertrag lediglich aufgrund einer tariflichen Inbezugnahme anzuwenden ist (BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 44 mwN; Creutzfeldt aaO S. 29). Das stellt entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts keine „nicht mehr zeitgemäße, … unberechtigte Sonderstellung und Privilegierung des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst“ dar. Dieser Voraussetzung unterliegt jede Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, egal ob im öffentlichen Dienst oder in der Privatwirtschaft.

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III. Soweit das Landesarbeitsgericht auf die Berufung des Klägers das beklagte Land gestützt auf § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder zur Zahlung ausstehender Vergütung verurteilt hat, ist das Urteil ebenfalls aufzuheben. Hinsichtlich der Höhe der sich möglicherweise ergebenden Differenzlohnansprüche ist die Klage derzeit zwar „rechnerisch korrekt beziffert“, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, gleichwohl aber unschlüssig. Der Kläger hat für den Zeitraum Januar 2012 bis November 2013 die Differenz zwischen einem Entgelt in der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TV-L und einem Entgelt in der Entgeltgruppe 12 Stufe 4 TV-L geltend gemacht. Diese Vorgehensweise entspricht nicht § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Länder. Richtigerweise müsste nach dessen Maßgabe der (fiktive) Höhergruppierungsgewinn aus der Differenz zwischen dem zum Zeitpunkt 31. Oktober 2006 auf der Grundlage der VergGr. IVa Teil I der Anlage 1a zum BAT gebildeten Vergleichsentgelt und dem Vergleichsentgelt nach der VergGr. III Teil I der Anlage 1a zum BAT errechnet werden. Auf dessen Grundlage muss das dem Kläger für die Monate Januar 2012 bis November 2013 tatsächlich zustehende Tabellenentgelt unter Berücksichtigung der Eingruppierungsentwicklung bestimmt werden. Dem Kläger wird Gelegenheit zu geben sein, seinen Sachvortrag insoweit zu ergänzen.

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IV. Mangels hinreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung nicht möglich. Bei seiner neuerlichen Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht Folgendes zu berücksichtigen haben:

24

1. Der Kläger war als Bausachverständiger ab dem 1. Januar 2004 in die VergGr. IVa Fallgruppe 10 Teil I der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Aus dieser Fallgruppe heraus war nach achtjähriger Bewährung ein Bewährungsaufstieg in die VergGr. III Fallgruppe 2c Teil I der Anlage 1a zum BAT möglich. Die Bewährungszeit des Klägers begann am 1. Januar 2004 und lief am 31. Dezember 2011 ab (vgl. zur Berechnung BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 56, 57).

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2. Eine Eingruppierung des Klägers bereits ab dem 1. Januar 2004 in die VergGr. III Fallgruppe 2 Teil I der Anlage 1a zum BAT mit der Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs nach zehn Jahren in die VergGr. IIa Teil I der Anlage 1a zum BAT scheidet derzeit aus. Der Kläger hat die Voraussetzungen hierfür bisher nicht ausreichend dargelegt.

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a) Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat als Anspruchsteller diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (vgl. BAG 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321; 8. Septembe




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