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Überbrückungsbeihilfe nach TV SozSich - Umgehungsgeschäft
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. August 2017 - 8 Sa 45/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe zum Krankengeld sowie über Rückforderungsansprüche der Beklagten.
Der 1954 geborene Kläger war seit 1977 bei den US-Stationierungsstreitkräften als IT-Experte zuletzt mit einem Bruttomonatsentgelt von 4.336,69 Euro beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis, auf das ua. der Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) anzuwenden war, endete wegen Personaleinschränkung iSd. § 2 Ziff. 1 TV SozSich mit Wirkung zum 31. Juli 2007. Dem Kläger stehen aufgrund der zu diesem Zeitpunkt erreichten Beschäftigungsjahre und des erforderlichen Mindestalters von 40 Jahren grundsätzlich Leistungen nach dem TV SozSich zu. Die im Streitfall maßgeblichen Bestimmungen dieses Tarifvertrags lauten wie folgt:
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„§ 4 |
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Überbrückungsbeihilfe |
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1. |
Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt: |
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a) |
zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte, |
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… |
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c) |
zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung … |
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2. |
… |
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b) |
Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung … (Ziffer 1c) wird die Überbrückungsbeihilfe zum Krankengeld … innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt bis zur Dauer von 12 Wochen gezahlt - längstens jedoch bis zum Ablauf des Anspruchszeitraumes gemäß Ziffer 5. |
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3. |
a) |
(1) |
Bemessungsgrundlage … ist die tarifvertragliche Grundvergütung nach § 16 Ziffer 1a TV AL II, die dem Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Entlassung für einen vollen Kalendermonat zustand … |
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b) |
Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen … der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung (Ziffer 1c) ist die um die gesetzlichen Lohnabzüge verminderte Bemessungsgrundlage nach vorstehendem Absatz a). Bei der fiktiven Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge ist von den für den Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung der Überbrückungsbeihilfe maßgeblichen Steuer- und Versicherungsmerkmalen - jedoch ohne Berücksichtigung von auf der Steuerkarte aufgetragenen Freibeträgen - auszugehen. |
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4. |
Die Überbrückungsbeihilfe beträgt: |
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im |
1. Jahr nach der Beendigung des |
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Arbeitsverhältnisses |
100 v.H. |
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vom |
2. Jahr an |
90 v.H. |
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des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage (Ziffer 3a oder b) und den Leistungen gemäß vorstehenden Ziffern 1 und 2. |
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Wird die Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen … der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung gezahlt, so ist sie um den zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag aufzustocken. |
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5. |
a) |
Arbeitnehmer, die am Tage ihrer Entlassung |
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… |
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25 Beschäftigungsjahre (§ 8 TV AL II oder TV B II) und das 50. Lebensjahr |
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vollendet haben, erhalten Überbrückungsbeihilfe nach Maßgabe der Ziffern 1 bis 4 ohne zeitliche Begrenzung. |
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… |
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Protokollnotiz zu Ziffer 1a |
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Eine „anderweitige Beschäftigung“ liegt nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt. |
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… |
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§ 8 |
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Ausschluss der Zahlung und Rückforderung überzahlter Überbrückungsbeihilfen und Beitragszuschüsse |
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… |
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2. |
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der zahlenden Behörde |
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a) |
die zur Feststellung der Anspruchsberechtigung (§ 2) und die zur Berechnung der Leistungen (§§ 4, 6) benötigten Unterlagen innerhalb einer Frist von 3 Monaten vorzulegen, und |
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b) |
jede Änderung der dem Leistungsanspruch zugrunde liegenden Tatbestände unverzüglich mitzuteilen. |
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3. |
Kommt der Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen nach vorstehender Ziffer 2a trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach, so stehen ihm Leistungen nach diesem Tarifvertrag für die Zeiten nicht zu, für die er seine Nachweispflicht nicht innerhalb der Dreimonatsfrist erfüllt. |
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4. |
Überbrückungsbeihilfe und Beitragszuschüsse, die aufgrund von vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben des Antragsberechtigten gezahlt worden sind, hat der zu Unrecht Begünstigte in voller Höhe zurückzuzahlen. Die Rückzahlungspflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Empfänger nicht mehr bereichert ist.“ |
Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld war der Kläger seit dem 10. November 2008 im Kleinbetrieb der nicht tarifgebundenen G + S GbR (im Folgenden GbR) aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom 8. November 2008 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden als Aushilfsfahrer/Lagerarbeiter zu einem Bruttomonatsentgelt von zunächst 450,00 Euro beschäftigt. Dieses erhöhte sich ab dem 1. Januar 2013 auf 490,00 Euro und ab dem 1. September 2014 auf 850,00 Euro.
Die Beklagte zahlte dem Kläger im Zeitraum von Januar 2012 bis einschließlich September 2014 Überbrückungsbeihilfe in Höhe von insgesamt 131.515,65 Euro brutto. Ab Oktober 2014 stellte sie die Zahlung ein, da der Kläger nach ihrer Auffassung insbesondere im Hinblick auf die im Arbeitsverhältnis mit der GbR gezahlte geringe Vergütung keiner „anderweitigen Beschäftigung“ iSd. § 4 TV SozSich nachgehe. Die daraufhin vom Kläger angestrengte Klage festzustellen, dass ihm auf der Grundlage dieses Arbeitsverhältnisses und eines Arbeitsverdienstes von 850,00 Euro ab 1. Oktober 2014 Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich zustehe, wies das Arbeitsgericht Kaiserslautern mit nach Berufungsverwerfung rechtskräftigem Urteil vom 19. Mai 2015 (- 8 Ca 229/15 -) ab. Das Arbeitsverhältnis sei nichtig, da die Vergütung sittenwidrig zu niedrig sei.
Das Arbeitsverhältnis des seit dem 22. September 2015 nach einer Operation arbeitsunfähig erkrankten Klägers mit der GbR endete aufgrund einer nach Eintritt der Erkrankung ausgesprochenen ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung mit Ablauf des 30. November 2015. Ab dem 3. November 2015 erhielt der Kläger bis zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit am 25. Mai 2016 Krankengeld in Höhe von 14,93 Euro netto kalendertäglich.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 25. März 2016 Überbrückungsbeihilfe zum Krankengeld zu, während Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der für den Zeitraum von Januar 2012 bis September 2014 erhaltenen Überbrückungsbeihilfe nicht bestünden, mangels rechtzeitiger Geltendmachung jedenfalls verfallen sowie verjährt seien. Ungeachtet dessen sei er entreichert.
Der Kläger hat beantragt,
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1. |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.156,27 Euro (netto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 1. Februar 2016 zu zahlen, |
2. |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.832,12 Euro (netto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 1. März 2016 zu zahlen, |
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3. |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.522,37 Euro (netto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 1. April 2016 zu zahlen, |
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4. |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.064,92 Euro (netto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 1. Mai 2016 zu zahlen. |
Die Beklagte hat beantragt,
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1. |
die Klage abzuweisen und |
2. |
im Wege der Widerklage den Kläger zu verurteilen, 131.515,65 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. November 2015 an sie zu zahlen. |
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger sei keine Überbrückungsbeihilfe zum Krankengeld zu zahlen, weil ein solcher Anspruch als Aufstockungsleistung zum Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsvertrag bei der GbR schon aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19. Mai 2015 (- 8 Ca 229/15 -) nicht bestehe. Insoweit sei eine Ausstrahlungswirkung auf andere Anknüpfleistungen anzunehmen, die im Tarifvertrag planwidrig nicht geregelt sei. Es stelle einen Wertungswiderspruch dar und widerspreche der Rechtsnatur des Krankengeldes als Entgeltersatzleistung, wenn einem ehemaligen Beschäftigten im Fall einer längeren Erkrankung Überbrückungsbeihilfe zustehe, obwohl das Arbeitsverhältnis, nach dessen Arbeitsentgelt sich die Höhe des Krankengeldes richte, als Anknüpfleistung nicht anzuerkennen sei. Zumindest berechne sich das Krankengeld und damit die Überbrückungsbeihilfe wegen der Sittenwidrigkeit des Arbeitsentgelts nach einem fiktiven Entgelt, das sich regelmäßig nach dem Tariflohn bemesse. Der Klageforderung stehe auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Hilfsweise werde mit der Rückzahlungsforderung aufgerechnet.
Hinsichtlich ihrer Widerklage hat sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt, die rechtskräftige Feststellung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, dass dem Kläger ab dem 1. Oktober 2014 auf der Grundlage des Arbeitsverhältnisses mit der GbR keine Überbrückungsbeihilfe zustehe, gelte auch für den Zeitraum davor und erst recht bei einem geringeren Arbeitsentgelt. Das führe zu einem Rückzahlungsanspruch gemäß § 8 Ziff. 4 TV SozSich, jedenfalls aber aus Bereicherungsrecht. Dessen Anwendung sperre § 8 Ziff. 4 TV SozSich nach seinem Sinn und Zweck nicht. Da der Kläger gewusst habe, dass die Zahlungen rechtswidrig erfolgt seien, könne er Entreicherung nicht einwenden, zumal er diese nicht dargelegt habe.
Die Vorinstanzen haben der Klage vollumfänglich stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren unverändert weiter.
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Dem Kläger steht die geltend gemachte Überbrückungsbeihilfe zum Krankengeld für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 25. März 2016 zu, während die Beklagte nicht zur Rückforderung der im Zeitraum von Januar 2012 bis einschließlich September 2014 gezahlten Überbrückungsbeihilfe berechtigt ist.
I. Die Revision ist zulässig. Sie ist entgegen der Annahme des Klägers form- und fristgerecht begründet worden (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 ZPO, § 74 Abs. 1 ArbGG), obwohl die Revision ausdrückliche Revisionsanträge erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist formuliert hat.
1. Gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO muss die Revisionsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und deshalb dessen Aufhebung beantragt wird. Eine ausdrückliche Formulierung und textliche Absonderung der Revisionsanträge ist zwar empfehlenswert, aber nicht erforderlich. Ausreichend ist es, wenn dem Inhalt der Begründung zweifelsfrei zu entnehmen ist, welches Sachbegehren der Revisionskläger verfolgt (vgl. BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 14 mwN, BAGE 149, 1). Auch Prozesshandlungen sind auslegungsfähig und -bedürftig. Insoweit sind die Auslegungsregeln des materiellen Rechts grundsätzlich entsprechend anzuwenden. Entscheidend ist also der objektive, dem Empfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn. Im Zweifel ist gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 14 f., aaO).
2. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die Beklagte weder in der Revisionsschrift noch in der Revisionsbegründungsschrift, die beide fristgerecht bei Gericht eingegangen sind, ausdrückliche Anträge gestellt hat. Diesen Schriftsätzen ist aber unmissverständlich zu entnehmen, dass die Beklagte und Widerklägerin mit ihrer Revision die Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils dahingehend begehrt, dass die Klage insgesamt abgewiesen und der Widerklage insgesamt stattgegeben wird (vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 536/02 - zu A der Gründe; 30. November 1983 - 4 AZR 353/81 - juris-Rn. 9, BAGE 44, 268). Die Beklagte hat mit der Antragsformulierung in ihrem Schriftsatz vom 18. September 2018 lediglich zusätzlich verdeutlicht, was bereits vorher klar gewesen ist (vgl. BAG 11. März 1992 - 7 AZR 189/91 - zu I der Gründe).
II. Die Revision ist sowohl in Bezug auf die Klage als auch auf die Widerklage unbegründet.
1. Die auf eine Nettozahlung gerichtete Klage ist zulässig.
a) Sie ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der TV SozSich lässt im Fall der Anknüpfleistung des § 4 Ziff. 1 Buchst. b und Buchst. c TV SozSich eine Nettozahlungsklage zu, wie § 4 Ziff. 3 Buchst. b, Ziff. 4 Abs. 2 TV SozSich belegt (vgl. BAG 10. März 2005 - 6 AZR 317/01 -; 20. Mai 1999 - 6 AZR 451/97 - BAGE 91, 358; 25. Juli 1996 - 6 AZR 670/95 -; vgl. zu § 1a AEntG aF: BAG 17. August 2011 - 5 AZR 490/10 - Rn. 12, BAGE 139, 36; 12. Januar 2005 - 5 AZR 617/01 - zu I 3 der Gründe, BAGE 113, 149).
b) Der Klage steht die Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19. Mai 2015 (- 8 Ca 229/15 -) bereits deswegen nicht entgegen, weil dieser Entscheidung eine auf einem anderen Lebenssachverhalt basierende Anknüpfleistung und damit ein anderer Streitgegenstand als im vorliegenden Fall zugrunde lag. Während sich das Feststellungsbegehren des Klägers dort auf Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus der anderweitigen Beschäftigung bei der GbR nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich bezog, begehrt der Kläger hier Überbrückungsbeihilfe zum Krankengeld nach § 4 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich.
2. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, Überbrückungsbeihilfe zum Krankengeld für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 25. März 2016 nach § 4 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich zu zahlen.
a) Die tariflichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe sind gegeben.
aa) Der Kläger erfüllt unstreitig die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 2 TV SozSich. Auch ist der von § 4 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich geforderte Bezug von Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung im streitgegenständlichen Zeitraum gegeben. Der Kläger erhielt vom 1. Dezember 2015 bis 25. März 2016 ein Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 14,93 Euro netto. Dabei hat er die auf zwölf Wochen pro Kalenderjahr limitierte Anspruchsdauer des § 4 Ziff. 2 Buchst. b TV SozSich beachtet.
bb) Dass dem Kläger Krankengeld in der gezahlten Höhe für den streitbefangenen Zeitraum zusteht, ist unabhängig von der seitens der Beklagten aufgeworfenen Frage, ob der Kläger der Krankenkasse alle für den Leistungsbezug relevanten Tatsachen mitgeteilt hat, vom Senat ohne weitere Prüfung hinzunehmen. Nach innerstaatlichem Recht sind die Gerichte aller Gerichtszweige an das Bestehen und den Inhalt von wirksamen Verwaltungsakten gebunden, soweit ihnen nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist (sog. Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten). Die Arbeitsgerichte können deshalb deren materielle Rechtmäßigkeit mit Ausnahme ihrer Nichtigkeit nicht überprüfen (vgl. BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 82/15 - Rn. 25; 16. April 2015 - 6 AZR 71/14 - Rn. 29; 7. Juli 1999 - 10 AZR 571/98 - zu II 4 c der Gründe; vgl. zur Reichweite der Bindungswirkung BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 74, BAGE 142, 202). Eine Nichtigkeit wird von der Revision selbst nicht geltend gemacht. Im Übrigen sind dafür auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die tarifvertragliche Regelung weitere Anspruchsvoraussetzungen nicht vorsieht (vgl. zum Tatbestand des § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich: BAG 26. Januar 2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 6 f.; 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - zu II 1 der Gründe). Der Wortlaut des § 4 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich ist insoweit eindeutig. Er nimmt keinerlei Bezug auf ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis und die Frage, ob ein solches als Anknüpfleistung nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich in Betracht kommt, dh. rechtswirksam begründet wurde. Die Fallgruppen des § 4 Ziff. 1 TV SozSich stehen unabhängig nebeneinander (BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - zu II 2 der Gründe).
Dies wird durch Sinn und Zweck der Regelung bestätigt. Die Überbrückungsbeihilfe dient dazu, dem Arbeitnehmer einen Anreiz zu bieten, entweder eine anderweitige Beschäftigung aufzunehmen oder zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen. Beide Optionen können dann nicht greifen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht bzw. kein Arbeitsentgelt oder Entgeltersatzleistung in Form einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhält. Für diesen Fall soll § 4 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich eingreifen und dem Arbeitnehmer zumindest für den Zeitraum von zwölf Wochen im Kalenderjahr die Fortsetzung der bisherigen Lebenshaltung ermöglichen.
c) Entgegen der Annahme der Revision enthält der TV SozSich hinsichtlich der fehlenden Ausstrahlungswirkung von § 4 Ziff. 1 Buchst. a auf § 4 Ziff. 1 Buchst. c keine planwidrige Regelungslücke. Ebenso wenig besteht der von ihr befürchtete Wertungswiderspruch, der sich ergäbe, wenn ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe zum Krankengeld bestünde, obwohl zuvor zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung, auf dessen Grundlage das Krankengeld berechnet wird, keine Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich zu zahlen gewesen wäre. Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich ist nicht zu zahlen, wenn ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe als Aufstockung zum Arbeitsentgelt gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich daran scheitern würde, dass das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis ein Scheingeschäft iSd. § 117 Abs. 1 BGB ist. Das schließt zwar den Bezug von Überbrückungsbeihilfe als Aufstockung zum Krankengeld nach dem Wortlaut des, wie in Rn. 24 ausgeführt, eigenständigen Anspruchstatbestands in § 4 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich nicht aus. Stünde dem Arbeitnehmer jedoch in diesen Fällen Überbrückungsbeihilfe tatsächlich zu, würde der Zweck des § 4 TV SozSich als steuerfinanzierte soziale Sonderleistung mit Besitzstandssicherungs- und Anreizfunktion vereitelt. Der Bezug von Überbrückungsbeihilfe gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich wäre dann objektiv funktionswidrig und damit als Umgehungsgeschäft rechtsmissbräuchlich. In diesem Fall weiß der frühere Beschäftigte der Stationierungsstreitkräfte, dass er die Voraussetzungen zum Bezug von Krankengeld nur dadurch herbeigeführt hat, dass er ein gemäß § 117 Abs. 1 BGB unwirksames Scheinarbeitsverhältnis eingegangen ist. Als allgemeines Prinzip der Rechtsordnung kann ein Berufen auf einen solchen Rechtsmissbrauch von den Tarifvertragsparteien nicht ausgeschlossen werden. Das hat das Landesarbeitsgericht übersehen. Insoweit eröffnet der TV SozSich den früheren Beschäftigten der Stationierungsstreitkräfte die von der Revision angenommene Gestaltungsmöglichkeit gerade nicht.
aa) Eine unzulässige Umgehung von Rechtsnormen liegt vor, wenn der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm dadurch vereitelt wird, dass andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten missbräuchlich, dh. ohne einen im Gefüge der einschlägigen Rechtsnorm sachlich rechtfertigenden Grund, verwendet werden. Bei der Umgehung ist nicht nur ein bestimmter Weg zum Ziel, sondern das Ziel selbst verboten. Dabei kommt es nicht auf eine Umgehungsabsicht oder eine bewusste Missachtung der zwingenden Rechtsnormen an; entscheidend ist die objektive Funktionswidrigkeit des Rechtsgeschäfts. Unwirksam ist deshalb auch ein Geschäft, das einen verbotenen Erfolg durch Verwendung von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu erreichen sucht, die scheinbar nicht von einer Verbotsnorm erfasst werden (BAG 18. März 2009 - 5 AZR 355/08 - Rn. 17 mwN, BAGE 130, 34; 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 28, BAGE 128, 317). Demgegenüber stellt es keine unzulässige Umgehung von Rechtsnormen dar, wenn der Beschäftigte rechtlich eröffnete Gestaltungsmöglichkeiten nutzt (BAG 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 28 f., aaO). Hierunter fallen auch tariflich eröffnete Gestaltungsmöglichkeiten, die von den Tarifvertragsparteien eingeräumt worden sind. Ein Umgehungsgeschäft liegt darum im Anwendungsbereich des TV SozSich nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel weniger Wochenstunden arbeitet als zuvor bei den Stationierungsstreitkräften oder unterhalb seines Qualifikationsniveaus bzw. seiner Berufserfahrung tätig ist. Insbesondere liegt eine Rechtsmissbräuchlichkeit nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer „punktgenau“ die tarifliche Mindestbeschäftigungsdauer vereinbart (BAG 26. Januar 2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 20).
bb) Ein Umgehungsgeschäft ist jedoch hinsichtlich der Leistung nach § 4 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich anzunehmen, wenn das Arbeitsverhältnis, aus dem der Krankengeldanspruch resultiert, ein Scheinarbeitsverhältnis ist. Gemäß § 117 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung, die gegenüber einem anderen nur zum Schein abgegeben wird, nichtig, wenn dies mit dessen Einverständnis geschieht. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Beteiligten ein Ziel durch den bloßen Schein des simulierten Rechtsgeschäfts erreichen, die damit verbundenen Rechtswirkungen jedoch nicht eintreten lassen wollen, ihnen also der Geschäftswille fehlt (BAG 20. September 2016 - 3 AZR 77/15 - Rn. 47 mwN; 21. April 2005 - 2 AZR 125/04 - zu II 1 a der Gründe mwN; BGH 18. Januar 2018 - I ZR 150/15 - Rn. 52). Kein Scheingeschäft liegt vor, wenn es zur Herbeiführung des von den Parteien tatsächlich beabsichtigten Erfolgs der wirksamen Vornahme des betreffenden Rechtsgeschäfts gerade bedarf (BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 44, BAGE 158, 6; 28. Juni 2005 - 1 ABR 25/04 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 115, 165). Setzt der von den Parteien angestrebte Zweck die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraus, spricht dies gegen eine bloße Simulation (BAG 18. September 2014 - 6 AZR 145/13 - Rn. 21; BGH 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03 - Rn. 11).
cc) Eine rechtsmissbräuchliche Fallgestaltung liegt danach entgegen der Ansicht der Revision jedoch nicht vor. Der zwischen dem Kläger und der GbR geschlossene Arbeitsvertrag war kein Scheinarbeitsverhältnis iSd. § 117 Abs. 1 BGB.