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Anspruch auf Nachtarbeitsausgleich gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG bei Polizeiangestellten im Anwendungsbereich des TV AL II
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. September 2017 - 5 Sa 40/17 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29. November 2016 - 8 Ca 969/16 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit den US-Stationierungsstreitkräften in Ansehung der von ihr geleisteten Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG ein Ausgleichsanspruch für die Zeit ab dem 1. April 2016 zusteht, der alternativ durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beiden im Umfang von 25 % des jeweiligen Brutto-Stundenlohnes bzw. durch Gewährung eines entsprechenden Freizeitausgleichs zu erfüllen ist.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Parteien streiten über einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit.
Die Klägerin ist bei den US-amerikanischen Stationierungsstreitkräften als Polizeiangestellte in der Funktion einer Teamleiterin auf dem Flugplatz R beschäftigt. Sie arbeitet permanent im Wechselschichtdienst und wird zeitlich überwiegend in Nachtschichten eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft Bezugnahme der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) vom 16. Dezember 1966 anzuwenden. Nach dessen Sonderbestimmungen im Anhang Z unter anderem für Polizeipersonal erhält die Klägerin ein „Monatspauschalgehalt“ der Gehaltsgruppe ZP 5 (Endstufe) in Höhe von zuletzt 3.509,12 Euro brutto zuzüglich einer verstetigten monatlichen Polizeizulage in Höhe von 119,23 Euro brutto bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 43 Stunden (Teil I Ziff. 3 Buchst. a Abs. 4 Unterbuchst. a des Anhangs Z zum TV AL II).
Die allgemeinen Bestimmungen des TV AL II sehen eine regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden in der Arbeitswoche vor (§ 9 Ziff. 1 Buchst. a). Weiter enthält der TV AL II auszugsweise folgende Regelungen:
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„HAUPTTEIL I |
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Allgemeine Mantelbestimmungen |
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… |
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ABSCHNITT 5 |
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Entlohnungsgrundlagen |
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… |
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§ 20 |
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Zeitzuschläge |
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1. |
Die Zeitzuschläge betragen für |
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… |
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b) |
Nachtarbeit |
25 v. H. |
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… |
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der auf die Stunde entfallenden Grundvergütung (§ 16 Ziffern 1a, 3). |
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… |
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4. |
a) |
Die Zuschläge (Ziffern 1, 2) werden neben der auf die Stunde entfallenden Grundvergütung gezahlt. |
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b) |
Für Arbeitnehmer mit Monatsgehalt oder Monatslohn ist bei der Abgeltung von Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit die Grundvergütung für die betreffenden Arbeitsstunden bereits in der monatlichen Grundvergütung (§ 16 Ziffern 1a, 2) enthalten - es sei denn, dass es sich um Mehrarbeit (§ 10 Ziffern 1, 2) handelt. |
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… |
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6. |
Zeitzuschläge dürfen nicht durch Arbeitsbefreiung abgegolten werden. |
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… |
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Sonderbestimmungen C |
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für Angestellte |
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I. |
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Mantelbestimmungen |
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1. |
Zu § 1 Geltungsbereich |
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Ziffer 1 wird wie folgt ergänzt: |
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Die Sonderbestimmungen C gelten für die folgenden Angestellten: |
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a) |
Lehrer an Schulen der Stationierungsstreitkräfte |
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… |
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3. |
Zu § 10 Mehrarbeit |
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Entfällt für Lehrer. |
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4. |
Zu § 11 Nachtarbeit |
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Entfällt für Lehrer. |
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5. |
Zu § 12 Sonntagsarbeit |
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Entfällt für Lehrer. |
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6. |
Zu § 13 Feiertagsarbeit |
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Entfällt für Lehrer. |
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… |
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8. |
Zu § 20 Zeitzuschläge |
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Entfällt für Lehrer. |
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… |
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III. |
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Gehaltstarife |
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Zu § 63 Gehaltstabelle C |
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Der § 63 wird wie folgt ergänzt: |
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1. |
Für Lehrer |
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a) |
Lehrer, deren regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 9 Ziffer 1 festgesetzt ist, erhalten die Sätze der in der Gehaltsgruppeneinteilung C (L) - Anhang C Ziffer II.3 - angegebenen Gehaltsgruppen der Gehaltstabelle C (§ 63) als monatliche Pauschalabgeltung für ihre regelmäßige Arbeitszeit einschließlich Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit. |
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… |
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Sonderbestimmungen K |
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für medizinisches Personal |
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I. |
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Mantelbestimmungen |
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… |
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6. |
Zu § 20 Zeitzuschläge |
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… |
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c) |
Für Angestellte, die in die Gehaltsgruppe KD 1, KD 2, KD 3 eingruppiert sind, ist die Vergütung von Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit in der Gehaltstabelle K - Anhang K Teil III - bereits berücksichtigt. |
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… |
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Sonderbestimmungen P |
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für Feuerwehrpersonal, Werkschutzpersonal, Wachpersonal |
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I. |
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Mantelbestimmungen |
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… |
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10. |
Zu § 20 Zeitzuschläge |
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a) |
Ziffer 1 entfällt. Stattdessen ist vereinbart: |
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Die Zeitzuschläge betragen für |
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(1) |
Mehrarbeit (Ziffer P-I.4) |
35 v. H. |
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(2) |
Sonntagsarbeit |
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(nur, sofern sie gemäß Ziffer P-I.6b zu vergüten ist) |
50 v. H. |
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(3) |
Feiertagsarbeit |
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(nur, sofern sie gemäß Ziffer P-I.7 oder gemäß § 28 Ziffer 5b Satz 2 zu vergüten ist) |
100 v. H. |
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der auf die Stunde entfallenden Grundvergütung (Ziffer P-I.9b) |
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… |
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e) |
In den Lohn-/Gehaltstabellen der Ziffer P-III.2 sind die Zuschläge für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit grundsätzlich bereits berücksichtigt. |
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Von dieser Regel sind lediglich ausgenommen die Zuschläge |
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für gelegentliche Sonntagsarbeit (Ziffer P-I.6b) |
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für gelegentliche Feiertagsarbeit (Ziffer P-I.7) |
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für Arbeitsleistungen gemäß § 28 Ziffer 5b Satz 2. |
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… |
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Sonderbestimmungen T |
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für Arbeitnehmer mit Einzelhandelstätigkeiten |
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I. |
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Mantelbestimmungen |
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… |
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9. |
Zu § 20 Zeitzuschläge |
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a) |
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