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I
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, an den in ihrer Schulträgerschaft stehenden Berufskollegs Religionsunterricht anzubieten oder abzuhalten und dass das Anbieten und Abhalten von Religionsunterricht nicht Voraussetzung einer staatlichen Anerkennung ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an den in ihrer Trägerschaft betriebenen, staatlich genehmigten Berufskollegs das Unterrichtsfach Religion anzubieten oder Religionsunterricht abzuhalten. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Soweit die Klägerin festgestellt wissen wolle, dass das Anbieten beziehungsweise Abhalten von Religionsunterricht auch nicht Voraussetzung der staatlichen Anerkennung gemäß § 10 des baden-württembergischen Privatschulgesetzes (PSchG) ist, begehre sie vorbeugenden Rechtsschutz, ohne schlüssig darzulegen, dass es ihr mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes unzumutbar sei, die befürchteten Verwaltungsakte abzuwarten und sich auf den grundsätzlich angemessenen und ausreichenden nachträglichen Rechtsschutz unter Einschluss des vorläufigen Rechtsschutzes verweisen zu lassen. Die Revision gegen sein Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Hiergegen haben sowohl die Klägerin als auch der Beklagte Beschwerde eingelegt und jeweils die Zulassung der Revision begehrt.
II
Die Beschwerden der Klägerin (1.) und des Beklagten (2.) gegen die Nichtzulassung der Revision haben keinen Erfolg.
1. Aus der Beschwerdebegründung der Klägerin ergibt sich nicht, dass die von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2) oder eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), vorliegen.
a) Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zur Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zuzulassen.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 2018 - 6 B 58.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:191118B6B58.18.0] - NVwZ 2019, 323 Rn. 4 m.w.N.). Den nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO maßgeblichen Darlegungen in der Beschwerdebegründung der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen in Bezug auf eine der Rechtsfragen, die die Klägerin für klärungsbedürftig hält, erfüllt sind.
Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage auf, ob
"Rechtssubjekten, die sich in der Wartefrist für die Antragstellung oder Bewilligung eines begünstigenden Verwaltungsakts befinden, ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 43 VwGO zu[steht], um gerichtlich feststellen zu lassen, dass Vorgaben in Äußerungen der zuständigen Behörden und/oder gemäß deren Verwaltungspraxis rechtmäßig sind, die im Falle der Nichtbefolgung zur Ablehnung des Antrags führe" und ob "dies speziell für Träger beruflicher Schulen [gilt], die in der Wartezeit für eine staatliche Anerkennung Religionsunterricht anbieten und durchführen müssen, um die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der staatlichen Anerkennung zu vermeiden und somit ihr Grundrecht der (negativen) Religionsfreiheit nicht ausüben können?"
Diese Frage kann schon deshalb nicht die Zulassung der Revision rechtfertigen, weil sie sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im Revisionsverfahren nicht stellen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht festgestellt, dass sich die Klägerin in einer "Wartefrist für die Antragstellung oder Bewilligung eines begünstigenden Verwaltungsakts" befindet. Er hat vielmehr die Feststellung getroffen, dass die Klägerin derzeit nicht die staatliche Anerkennung der bisher genehmigten Schulen anstrebt und dass zur konkreten Planung weiterer Schulen und insoweit absehbarer Verfahren der staatlichen Anerkennung nichts vorgetragen wurde und auch nichts ersichtlich ist.
Unabhängig davon ist das Vorliegen des Feststellungsinteresses einer verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat verschiedene Fallgruppen für das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse herausgearbeitet. Ob die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 6 B 14.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:201217B6B14.17.0] - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 111 Rn. 9 m.w.N.). Wird die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes begehrt, setzt dies nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zudem ein besonderes schützenswertes Interesse in dem Sinn voraus, dass es für den Betroffenen nicht zumutbar ist, auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung für den Regelfall vorgesehenen nachgängigen Rechtsschutz verwiesen zu werden (BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 2014 - 6 C 7.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:221014U6C7.13.0] - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 104 Rn. 17 und vom 13. Dezember 2017 - 6 A 6.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:131217U6A6.16.0] - BVerwGE 161, 76 Rn. 15). Für die Frage der Zumutbarkeit des Abwartens in diesem Sinne sind ebenfalls die Umstände des jeweiligen Einzelfalls maßgeblich. Dies gilt auch bei Klagen von Trägern beruflicher Schulen, mit denen die gerichtliche Überprüfung einer von der zuständigen Behörde im Vorfeld möglicher Anträge auf Erteilung der staatlichen Anerkennung geäußerten Rechtsauffassung der zuständigen Behörde zum Erfordernis des Angebots von Religionsunterricht begehrt wird.
Bei den weiteren von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Fragen, ob
"nachträglicher (aktueller) oder vorbeugender Rechtsschutz zur Verfügung steht, wenn die zuständige Behörde oder die Aufsichtsbehörde, hier: Schulaufsichtsbehörde und oberste Schulaufsichtsbehörde Vorgaben der in a) genannten Art für das Verhalten der Ersatzschulträger trifft, die einen Verzicht auf die Ausübung der (negativen) Religionsfreiheit während der Wartefrist bedingen, um die Ablehnung der staatlichen Anerkennung zu vermeiden",
sowie
"welche Anforderungen [...] an die Zumutbarkeit des Abwartens einer Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts unter den Bedingungen zu stellen sind, wie sie den Gegenstand der vorstehenden Buchstaben a) und b) bilden",
handelt es sich lediglich um Variationen des Themas der ersten Frage. Da der Verwaltungsgerichtshof - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend - tatsächlich festgestellt hat, dass die Klägerin derzeit weder die staatliche Anerkennung der bisher genehmigten Schulen anstrebt noch weitere Schulen und Verfahren der staatlichen Anerkennung dieser Schulen plant, sind diese Fragen schon nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen hängt die Entscheidung, ob nachträglicher oder vorbeugender Rechtsschutz zur Verfügung steht und ob das Abwarten einer Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts zumutbar ist, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und kann nicht verallgemeinerungsfähig im Revisionsverfahren beantwortet werden.
Schließlich wirft die Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam noch die Rechtsfrage auf,
"ob die Zulässigkeit der Feststellungsklage in den vorstehend a) genannten Fällen vor dem Ablehnungsbescheid voraussetzt, dass die Justiz strukturell oder im Einzelfall überfordert ist und was [...] darunter zu verstehen [ist]".
Auch diese Frage kann die Zulassung der Revision schon deshalb nicht rechtfertigen, weil sie auf denselben - in tatsächlicher Hinsicht vom Berufungsgericht nicht festgestellten - Prämissen wie die erste Frage beruht und somit ebenso wenig wie diese entscheidungserheblich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Fehlen eines qualifizierten Feststellungs- bzw. Rechtsschutzinteresses tragend damit begründet, dass zur konkreten Planung weiterer Schulen und insoweit absehbarer Verfahren der staatlichen Anerkennung nichts vorgetragen wurde und auch nichts ersichtlich ist. Lediglich ergänzend ("zudem") ist er der Ansicht der Klägerin entgegengetreten, an der Zumutbarkeit nachträglichen Rechtsschutzes gegen Einzelverfügungen einschließlich der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes fehle es schon deshalb, weil die Komplexität der zu beurteilenden Rechtsfragen bereits in Hauptsacheverfahren durch die im Privatschulrecht nicht spezialisierten Kammern der Verwaltungsgerichte nicht zu bewältigen sei.
b) Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das Bundesverfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der genannten divergenzfähigen Gerichte aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:211217B6B43.17.0] - NVwZ 2018, 496 Rn. 4 m.w.N.). Nach diesem Maßstab werden die von der Klägerin behaupteten Abweichungen von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bereits nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt.
aa) Soweit die Klägerin eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 - (BVerwGE 132, 64) rügt, weist sie zwar zutreffend auf den darin aufgestellten Rechtssatz hin, dass die Verwaltungsgerichtsordnung aufgrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung ein System nachgängigen - ggf. einstweiligen - Rechtsschutzes bereitstellt und davon ausgeht, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 Rn. 26).
Die Klägerin hält diesem Rechtssatz jedoch keinen ebenso abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssatz des Verwaltungsgerichthofs entgegen, mit dem dieser in dem vorinstanzlichen Urteil von dem genannten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen wäre. Sie macht vielmehr geltend, der Verwaltungsgerichtshof verweise ihre Klage in den Bereich des vorbeugenden Rechtsschutzes und unterwerfe sie dadurch erhöhten Anforderungen an die Darlegung des Feststellungsinteresses. Der Träger der Ersatzschule, der - wie die Klägerin - durch seine frühere Antragstellung konkret sein Streben nach Anerkennung zum Ausdruck gebracht habe, werde sich selbstverständlich nach Ablauf der Wartefrist wieder um eine Anerkennung bemühen. Der Verwaltungsgerichtshof habe den Anpassungsdruck verkannt, der durch die Anforderungen in den Schreiben des Beklagten vom 23. Mai 2008 und 30. Juli 2014 konkret erzeugt werde und der während der Laufzeit der Wartefrist gegenwärtig und nicht nur künftig wirke. Mit diesem Vorbringen tritt die Klägerin der - ausdrücklich auch auf die Vorgaben des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts gestützten - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die Klägerin begehre vorbeugenden Rechtsschutz, soweit sie mit Blick auf künftige Entscheidungen festgestellt wissen wolle, dass das Anbieten bzw. Abhalten von Religionsunterricht auch nicht Voraussetzung der staatlichen Anerkennung (§ 10 PSchG) sei, lediglich nach Art einer Revisionsbegründung entgegen. Sie legt jedoch nicht die Voraussetzungen einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar.
bb) Die von der Klägerin behauptete Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1986 - 8 C 5.85 - (Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 139) liegt ebenfalls nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat dort in allgemeiner Weise ausgeführt, der Gesetzgeber habe für den Regelfall den Bürger auf die Inanspruchnahme nachträglichen (gegebenenfalls auch vorläufigen) Rechtsschutzes verwiesen und damit zum Ausdruck gebracht, dadurch werde seinen Interessen grundsätzlich angemessen und ausreichend Rechnung getragen. Etwas anderes gelte ausnahmsweise dann, wenn es einem Betroffenen nicht zugemutet werden könne, die entsprechende Entscheidung der Behörde abzuwarten und erst gegen sie gerichtlich vorzugehen, etwa weil die Gefahr besteht, schon durch die Entscheidung selbst würden "vollendete Tatsachen" geschaffen, so dass ein nachträglicher Rechtsschutz gegebenenfalls im Ergebnis bedeutungslos wäre. In einem solchen Fall sei ein schutzwürdiges, die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes rechtfertigendes Interesse anzunehmen (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 8 C 5.85 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 139 S. 44).
Die Klägerin weist selbst darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof auch auf diese Entscheidung ausdrücklich Bezug genommen hat. Soweit sie beanstandet, der Verwaltungsgerichtshof begrenze die "Zumutbarkeit" (gemeint: Unzumutbarkeit) "enumerativ" auf Fälle, in denen eine "Vielzahl" möglicher und sich konkret abzeichnender Verwaltungsakte vorliege bzw. in denen die Klägerin auf den vorbeugenden Rechtsschutz" zur Sicherung ihrer Existenz unbedingt angewiesen" sei, zeigt sie keine Abweichung von den genannten Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts, sondern allenfalls deren angeblich fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung auf. Hierauf kann die Zulassung der Revision nicht gestützt werden.
c) Die Revision ist ferner nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und - insoweit sinngemäß - das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
aa) Die Klägerin sieht eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darin, dass der Verwaltungsgerichtshof ihrer Argumentation nicht gefolgt sei, das Feststellungsinteresse könne daraus hergeleitet werden, dass der Beklagte an seiner Rechtsauffassung, es bestehe eine Pflicht, Religionsunterricht anzubieten, trotz der rechtskräftigen Aufhebung einer Auflage betreffend Religionsunterricht durch das Verwaltungsgericht Sigmaringen festgehalten und damit eine Missachtung der Rechtsprechung an den Tag gelegt habe. Dass in diesem Zusammenhang der Überzeugungsgrundsatz berührt sein könnte, liegt schon deshalb fern, weil dieser Grundsatz die Sachverhaltswürdigung betrifft. Die Klägerin behauptet jedoch selbst nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen übergangen oder verkannt hätte. Vielmehr wendet sie sich in der Sache gegen die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs. Dieser hat der Argumentation der Klägerin entgegengehalten, sie lasse die objektiven und subjektiven Grenzen der Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 121 VwGO) außer Acht, wonach eine Bindung nur hinsichtlich des konkreten Streitgegenstandes zwischen den Beteiligten eintrete. Zudem nehme die Klägerin nicht hinreichend in den Blick, dass es in dem vom Verwaltungsgericht Sigmaringen rechtskräftig zugunsten der Klägerin entschiedenen Fall um die Aufhebung einer Nebenbestimmung zu einer Genehmigung nach § 5 PSchG gegangen sei. Dass diese Erwägungen die Gesetze der Logik verletzen, wie die Klägerin behauptet, ist nicht ersichtlich.
bb) Aus der Beschwerdebegründung der Klägerin ergibt sich auch nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.
Die Klägerin macht hierzu geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe bei der Prüfung der gesteigerten Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis ihren Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, sondern nur pauschal die Auffassung geäußert, die Klägerin sei den nachvollziehbaren Beleg einer strukturellen oder auch nur individuellen gerichtlichen Überforderung im Privatschulrecht schuldig geblieben. Hierbei übersieht die Klägerin, dass die mit dem Gebot des rechtlichen Gehörs verbundene Verpflichtung des Gerichts, das Vorbringen jedes Beteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, nicht bedeutet, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen behandeln muss. Vielmehr sind nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO in dem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2016 - 6 B 14.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:210916B6B14.16.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 426 Rn. 6 m.w.N.). Eine derartige Konstellation besteht hier schon deshalb nicht, weil der Verwaltungsgerichtshof das Fehlen eines qualifizierten Feststellungs- bzw. Rechtsschutzinteresses - wie bereits ausgeführt - tragend damit begründet hat, dass zur konkreten Planung weiterer Schulen und insoweit absehbarer Verfahren der staatlichen Anerkennung nichts vorgetragen worden und auch nichts ersichtlich sei. Lediglich ergänzend hat er ausgeführt, an der Zumutbarkeit nachträglichen Rechtsschutzes fehle es auch nicht aus dem von der Klägerin genannten Grund, die Verwaltungsgerichte hätten sich mangels Spezialisierung auf das Privatschulrecht als überfordert erwiesen, effektiven nachträglichen oder einstweiligen Rechtsschutz zu gewährleisten. Für weitere Ausführungen im Berufungsurteil bestand somit kein Anlass.
2. Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Beklagten hat ebenfalls keinen Erfolg.
Der Beklagte hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob
"ein Verzicht auf das Unterrichtsfach Religion die Bewertung rechtfertigt, es sei keine Gleichwertigkeit mit Blick auf die Lehrziele im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG und § 5 Abs. 1 Buchst. a) PSchG gegeben."
Diese Frage ist zwar entscheidungserheblich. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat, soweit er der Berufung der Klägerin stattgegeben hat, seine Entscheidung auf die Annahme gestützt, die Klägerin sei nicht verpflichtet, an den in ihrer Trägerschaft derzeit betriebenen staatlich genehmigten Berufskollegs Religionsunterricht anzubieten und abzuhalten; das Anbieten und Abhalten von Religionsunterricht stelle keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. a) PSchG dar. Die Frage betrifft, soweit sie sich auf Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG bezieht, auch revisibles Recht. Mit dieser Norm des Grundgesetzes ist die im Wortlaut der Frage ebenfalls genannte irrevisible Regelung des § 5 Abs. 1 Buchst. a) PSchG nach dem maßgeblichen Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs deckungsgleich.
Die vom Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage ist indes nicht klärungsbedürftig, weil sie sich auf der Grundlage des Verfassungswortlauts sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig im Sinne des Berufungsurteils beantworten lässt. Dass der entscheidungstragende Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs, eine private Ersatzschule, die keinen Religionsunterricht anbietet, stehe nicht im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG in ihren Lehrzielen hinter öffentlichen Schulen zurück, zutreffend ist, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.
Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG). Die Genehmigung ist gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Erfüllung weiterer als der in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG aufgeführten schulbezogenen Genehmigungsvoraussetzungen dem privaten Schulträger weder durch das Landesrecht noch durch eine bestimmte Ausgestaltung der schulbehördlichen Genehmigungspraxis abverlangt werden darf (BVerwG, Urteile vom 11. März 1966 - 7 C 194.64 - BVerwGE 23, 347 <349> und vom 30. Januar 2013 - 6 C 6.12 - BVerwGE 145, 333 Rn. 9). Hiervon zu trennen ist die - mangels Zulässigkeit dieses Teils der Klage nicht entscheidungserhebliche - Frage der Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung, mit der die Ersatzschule das Recht erhält, nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 PSchG), also hoheitliche Funktionen auszuüben, die ihr aus dem privatrechtlichen Status nicht zukommen, sondern von einem Hoheitsträger übertragen werden müssen - sog. Öffentlichkeitsrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 - BVerfGE 27, 195 <203 f.>).
Der in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG genannte Begriff der Lehrziele muss vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der verfassungsrechtlichen Privatschulfreiheit ausgelegt werden (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 6 C 5.00 - BVerwGE 112, 263 <271>). Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet unter den dort genannten Voraussetzungen unter Absage an ein staatliches Schulmonopol die Freiheit, Privatschulen zu errichten. Der dem staatlichen Einfluss entzogene Bereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in der Privatschule ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, insbesondere soweit er die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte betrifft (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 - BVerfGE 27, 195 <200 f.>; Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 - BVerfGE 75, 40 <61 f.>). Das in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG für private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen normierte Genehmigungserfordernis hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 - BVerfGE 27, 195 <203>). Es kommt darauf an, ob im Kern gleiche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, unbeschadet eines von einer eigenen weltanschaulichen Basis aus eigenverantwortlich geprägten Unterrichts mit darauf abgestellten Lehrmethoden und Lehrinhalten. Insofern wird keine Gleichartigkeit mit öffentlichen Schulen verlangt, sondern nur eine Gleichwertigkeit (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 - BVerfGE 90, 107 <122>; Kammerbeschluss vom 8. Juni 2011 - 1 BvR 759/08, 733/09 [ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110608.1bvr075908] - NVwZ 2011, 1384 f.). Bezieht sich die Gestaltungsfreiheit der privaten Ersatzschule auf Lehrmethode und Lehrinhalte bei anzustrebender Gleichwertigkeit des Bildungsabschlusses, muss sie nach eigenem pädagogischen Ermessen darüber entscheiden dürfen, auf welchem Wege und mit welchen Mitteln sie zu diesem Gesamtergebnis gelangt; eine strikte Bindung an die von der Schulverwaltung erlassenen Lehrpläne und Stundentafeln verbietet sich (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 6 C 5.00 - BVerwGE 112, 263 <269>).
Von diesen Grundsätzen ausgehend steht eine private Ersatzschule nicht deshalb in ihren Lehrzielen hinter öffentlichen Schulen zurück, weil sie das Unterrichtsfach Religion nicht anbietet. Zwar bestimmt Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG, dass der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach ist. Dadurch wird klargestellt, dass seine Erteilung staatliche Aufgabe und Angelegenheit ist; er ist staatlichem Schulrecht und staatlicher Schulaufsicht unterworfen (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 - 1 BvR 47/84 - BVerfGE 74, 244 <251>).
Der Religionsunterricht weist jedoch eine Sonderstellung gegenüber anderen Fächern auf. Denn nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG wird er unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Dieses Übereinstimmungsgebot ist so zu verstehen, dass der Religionsunterricht in "konfessioneller Positivität und Gebundenheit" zu erteilen ist. Sein Gegenstand ist der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 - 1 BvR 47/84 - BVerfGE 74, 244 <252>). Diese besondere Prägung des Religionsunterrichts als konfessionell gebundene Veranstaltung schließt es aus, ihn den allgemeinen Bildungs- und Erziehungszielen sowie fachlichen Qualifikationen zuzuordnen, die Ersatzschulen anstreben müssen, weil sie den ihnen entsprechenden öffentlichen Schulen nach geltendem Recht vorgeschrieben sind. Denn der Zwang zur Beachtung des in Art. 7 Art. 3 Satz 2 GG gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften über Ziel und Inhalt des Religionsunterrichts würde bei einem privaten Schulträger dazu führen, dass er jedenfalls insoweit an der Durchführung eines von einer autonom bestimmten weltanschaulichen Basis aus eigenverantwortlich geprägten und gestalteten Unterrichts gehindert und damit im Kernbereich seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich geschützten schulischen Betätigung beeinträchtigt wäre. Dieses Ergebnis stünde mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben offensichtlich nicht in Einklang. Denn soweit Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG den Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach vorschreibt, beschränkt sich die Regelung nach ihrem eindeutigen Wortlaut auf die öffentlichen Schulen. Private Schulträger sind hieran nicht gebunden (vgl. nur Badura, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: November 2018, Art. 7 Rn. 73; Brosius-Gersdorf, in: Dreier [Hrsg.], Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 7 Rn. 93; Geis, in: Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Dezember 2018, Art. 7 Rn. 54; Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck/Huber/Voßkuhle [Hrsg.], Grundgesetz-Kommentar, 7. Aufl. 2018, Art. 7 Rn. 128; Thiel, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 7 Rn. 49; Wißmann, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Dezember 2018, Art. 7 Rn. 173). Dieser Entscheidung des Verfassungsgebers widerspräche es, die spezifischen Ziele des Religionsunterrichts zu den "Lehrzielen" nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu rechnen, hinsichtlich derer die privaten Ersatzschulen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen dürfen (vgl. Germann, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, Stand: 15.02.2019, Art. 7 Rn. 46).
Dass der staatliche Erziehungsauftrag es gebietet, die ethisch-moralische Erziehung - in praktischer Konkordanz mit den Rechten der Schüler und ihrer Eltern aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG - zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. November 2017 - 1 BvR 1555/14 [ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171127.1bvr155514] - NVwZ 2018, 728 Rn. 26), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn für das verfassungsrechtlich erforderliche Minimum an schulisch betriebener Wertevermittlung bedarf es weder des Religionsunterrichts noch überhaupt eines gesonderten Unterrichtsfachs. Für die Behandlung ethischer Fragen eignen sich vielmehr auch andere Fächer wie etwa Deutsch oder Gemeinschaftskunde (BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1998 - 6 C 11.97 - BVerwGE 107, 75 <79 f.> und vom 16. April 2014 - 6 C 11.13 - Buchholz 421.10 Schulrecht Nr. 7 Rn. 16).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.