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I
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass von Lärmschutzmaßnahmen an der vom Kläger bewohnten Straße. Der Kläger wohnt in einem Mehrfamilienhaus an der Bundesstraße 76 (B 76) innerhalb der Anbauverbotszone von 20 Metern im Außenbereich. Für den Bau der Wohnanlage in der Anbauverbotszone war eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden, verbunden mit der Auflage, dass der Bauherr gegebenenfalls erforderliche Schutzmaßnahmen gegen von der Straße ausgehende Emissionen auf eigene Kosten zu bewirken habe. Auf der gegenüberliegenden Seite der B 76 schließt sich das Kurgebiet S. an, das seinerseits an die Ostsee grenzt. Gegenüber der Beklagten verlangte der Kläger mehrfach vergeblich, dass diese verkehrsberuhigende Maßnahmen ergreife. Die bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h werde von vielen Fahrern überschritten. Die Straße sei wegen Mautumgehungsverkehrs stark belastet. Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zum Ergreifen von Lärmschutzmaßnahmen sowohl hinsichtlich der Wohnanlage als auch hinsichtlich des Kurgebiets S. beantragt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers hat dieses die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 45 StVO in Bezug auf seine Wohnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und bis dahin als kurzfristige Maßnahme sofort für die Nacht als zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h (Verkehrszeichen 274) anzuordnen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Soweit der Kläger die Klage im Berufungsverfahren um den Antrag erweitert habe, Lärmschutzmaßnahmen an der B 76 zu ergreifen, um ihn in dem sich westlich an die Wohnanlage anschließenden Naturschutzgebiet langfristig vor Gesundheitsgefährdungen zu schützen, sei die Klage mangels Sachdienlichkeit der einen neuen Streitgegenstand einführenden Klageerweiterung abzuweisen gewesen. Die Berufung sei unbegründet, soweit der Kläger Lärmschutzmaßnahmen in Bezug auf seinen Aufenthalt im Kurgebiet S. und ordnungsrechtliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Lärmmaßnahmen begehre. Im Hinblick auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen für die Wohnung des Klägers sei die Berufung begründet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere im Hinblick auf straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen, die geeignet seien, die vom Kläger genannten Grenzwerte einzuhalten, bestünden nicht.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Beschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung der Sache dargelegt.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in einem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, also näher erläutert werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 7 B 4.17 - juris Rn. 6). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.
1.1. Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der ordnungsgemäßen und vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (im Folgenden: Umgebungslärmrichtlinie) weist keine grundsätzliche Bedeutung auf, weil sie nicht entscheidungserheblich war und somit in einem Revisionsverfahren nicht zu klären wäre. Die Beschwerde geht davon aus, dass im Falle der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie die immissionsschutzrechtlichen Anträge des Klägers unmittelbar nach der Richtlinie zu bescheiden gewesen wären. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch entschieden, dass vom Straßenverkehrsrecht unabhängige immissionsschutzrechtliche Maßnahmen nicht anhängig gewesen sind, sondern allein straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Begrenzung von Lärmimmissionen. Über immissionsschutzrechtliche Maßnahmen betreffend Lärmkartierungen, Lärmaktionspläne und den Zugang zu Umweltinformationen hat das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich nicht entschieden (UA S. 18). Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg (unten 2.).
Es kommt hinzu, dass die Beschwerde keine konkrete, auf den Fall bezogene und entscheidungserhebliche Frage aufwirft, sondern auf Seite 5 bis 16 der Beschwerdebegründung allgemeine Erwägungen zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie und ihrer unmittelbaren Anwendung anstellt, die den genannten Darlegungsanforderungen nicht genügen. Gleiches gilt für die auf Seite 16 bis 19 der Beschwerdebegründung formulierten Fragen, die sich ebenfalls nur abstrakt und ohne eine Entscheidungsrelevanz im konkreten Fall aufzuzeigen mit der Auslegung der Umgebungslärmrichtlinie befassen.
1.2. Die weiter von der Beschwerde aufgeworfene Frage (Beschwerdebegründung S. 19 bis 25), ab welchem Lärmpegel in Ermangelung von rechtsverbindlich festgelegten Grenzwerten sich das Ermessen der Beklagten, Lärmschutzmaßnahmen zu ergreifen, auf Null reduzieren würde, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Mit der Frage zielt die Beschwerde letztlich auf die Feststellung der Voraussetzungen eines gebundenen Anspruchs auf Einschreiten für die "nach dem Immissionsschutzrecht gestellten Klageanträge des Beschwerdeführers" (Beschwerdebegründung S. 20). Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat (UA S. 17 f.), ist Gegenstand des Berufungsverfahrens aber nur ein geltend gemachter Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die in § 45 Abs. 4 StVO bezeichneten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen. Die aufgeworfene Frage ist damit für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich.
1.3. Die von der Beschwerde als grundsätzlich angesehene Frage,
"ob der von gesundheitsrelevanten Überschreitungen unionsrechtskonformer Immissionsgrenzwerte betroffene Beschwerdeführer sein Recht auf Abwehr gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Wege eines Anspruchs auf Durchführung planunabhängiger Maßnahmen durchsetzen kann, wenn der Beschwerdegegner den Außenbereich Süd der Stadt E. rechtswidrig aus den Lärmaktionsplanungen 2008 und 2013 ausgeklammert hatte oder ob dem Beschwerdeführer jede Möglichkeit fehlt, durch die von ihm beanstandeten unterlassenen Maßnahmen - gestützt auf die Umgebungs(lärm)richtlinie - in einem subjektiven Recht verletzt zu sein und zu klagen",
kommt schon deswegen keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Fragestellung erkennbar auf individuelle Umstände des Einzelfalls abstellt. Die Beschwerde enthält keine Darlegungen, die die Verallgemeinerungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage aufzeigt. Sie unterstreicht vielmehr, dass es dem Kläger konkret um die Lärmaktionsplanung 2008 und 2013 der Stadt E. geht und dass die von ihm als "Kernfrage" bezeichnete Problematik, "ob die Umgebungslärmrichtlinie einem Lärmaktionsplan aus sich heraus drittschützende Wirkung zuweist", nach seiner Rechtsauffassung vom Einzelfall abhängt (Beschwerdebegründung S. 27 und 28).
Sollte diese Frage bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung dahingehend zu verstehen sein, dass die Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam hält, ob bei rechtswidriger Unterlassung der Aufstellung von Lärmaktionsplänen ein Betroffener subjektive Ansprüche auf die Ergreifung planunabhängiger lärmbegrenzender Maßnahmen unmittelbar aus der Umgebungslärmrichtlinie herleiten kann, ist auch insoweit die grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben. Es ist bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass die Umgebungslärmrichtlinie keine subjektiven Rechte begründet (BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 4 C 34.13 - BVerwGE 150, 294 Rn. 24, konkret zu Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 der Umgebungslärmrichtlinie). Die Beschwerde legt nicht dar, warum diese Beurteilung einer erneuten Überprüfung in einem Revisionsverfahren bedürfte; hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können sich Einzelne nur dann vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf eine Bestimmung einer Richtlinie berufen, wenn die Bestimmungen der Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind und wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat. Eine Unionsbestimmung ist in diesem Sinne unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung begründet, die weder an eine Bedingung geknüpft ist noch zu ihrer Erfüllung oder Wirksamkeit einer Maßnahme der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf (stRspr, vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-108/14 und C 109/14 [ECLI:EU:C:2015:496], Larentia + Minerva gegen Marenave Schiffahrt - Rn. 48 f.). Die Umgebungslärmrichtlinie widerspricht mit ihrer Grundkonzeption der Annahme unbedingter Bestimmungen im oben genannten Sinne. Ausweislich ihres Art. 1 i.V.m. Art. 7 und 8 verfolgt die Richtlinie ihr Ziel, schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, dadurch, dass Behörden der Mitgliedstaaten Lärmkarten und Aktionspläne erstellen sollen. Damit hängt die Zielerreichung der Richtlinie von weiteren Handlungen der mitgliedstaatlichen Behörden ab. Hierbei steht den Behörden in gewissem Umfang ein Ermessensspielraum zu. Die Umgebungslärmrichtlinie verzichtet im Gegensatz zu den Luftreinhalterichtlinien auf verbindliche Grenzwerte; sie verfolgt einen strategischen Managementansatz, mit dem sie Lärm insgesamt reduzieren möchte (vgl. Brinktrine, in: FS Scheuing 2011, S. 279 <290>; Cancik, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juli 2018 vor § 47a BImSchG, Rn. 10 f.; Fickert, BauR 2006, 920 <935>; Stettner, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, Bundesimmissionsschutzgesetz, vor §§ 47a - 47f, Rn. A 3 und A 4). Konkrete lärmmindernde Maßnahmen sieht die Richtlinie dagegen nicht mit der erforderlichen, zuvor beschriebenen Unbedingtheit und Bestimmtheit vor.
Die von der Beschwerde gesehene Parallele zur Rechtsprechung des Senats in Bezug auf Feinstaubimmissionen besteht nicht. Insoweit hat der Senat entschieden, dass Grenzwerte auch dann einzuhalten sind, wenn ein Aktionsplan nicht aufgestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 27. September 2007 - 7 C 36.07 - BVerwGE 129, 296 Rn. 25). Dabei hat der Senat die genannte Verpflichtung unmittelbar aus der Vorschrift des § 45 Abs. 1 BImSchG hergeleitet, die bestimmt, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a BImSchG festgelegten Immissionswerte sicherzustellen. Der sechste Teil des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§§ 47a bis 47f), welcher Regelungen zur Lärmminderungsplanung enthält und welcher der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie dient, enthält keine vergleichbare Regelung (vgl. Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 47a Rn. 1).
1.4. Auch der von der Beschwerde für grundsätzlich erachteten Frage,
"ob zur Bekämpfung von gesundheitsgefährdenden Lärmbelästigungen durch Straßenverkehr ausschließlich Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden dürfen, die im Verkehrsrecht - hier StVO - normiert sind oder ob der Beschwerdegegner ermessensfehlerfrei alle tatsächlichen und rechtlich möglichen Instrumente zur Bekämpfung und zur (vorsorgenden) Vermeidung des Umgebungslärms zu prüfen und bei Eignung auch zu ergreifen hat",
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage ist schon nicht entscheidungserheblich, da nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts die vom Kläger insoweit gestellten Klageanträge nicht in der Berufungsinstanz anhängig geworden sind. Im Übrigen ist weder der Umgebungslärmrichtlinie unmittelbar (s.o. 1.3.) noch den Vorschriften der §§ 47a ff. BImSchG ein entsprechender Anspruch zu entnehmen. Letztere enthalten Verpflichtungen der zuständigen Behörden ohne dabei eine drittschützende Wirkung zu entfalten (BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 43.08 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 56 Rn. 46, vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229 Rn. 30, und vom 12. November 2014 - 4 C 34.13 - BVerwGE 150, 294 Rn. 24).
1.5. Die weiter aufgeworfene Frage,
"ob zur Bekämpfung von Lärmbelästigungen durch Straßenverkehr ausschließlich Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden dürfen, die der Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen dienen und kurzfristig zu ergreifen sind oder ob auch Lärmschutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die der Minderung und Vermeidung von erheblicher Lärmbelästigung dienen, mit dem Ziel, erheblich Lärmbelästigung auf Lärmpegel unterhalb von Grenzwerten zu reduzieren und hierbei mittel- und/oder langfristige Zeitfenster und Ziellärmpegel festzulegen",
ist nicht entscheidungserheblich. Soweit der Kläger mit dieser Frage auf bestimmte straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen drängen sollte, kommt es hierauf nicht an, weil das Oberverwaltungsgericht ihm den insoweit allein geltend gemachten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zugesprochen hat. Bei der Ausübung des Ermessens ist die Beklagte in Anwendung des § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) durch die Vorschriften des Gesetzes, insbesondere diejenigen der Straßenverkehrsordnung gebunden. Soweit der Kläger darüber hinaus immissionsschutzrechtliche Maßnahmen begehrt, ist bereits ausgeführt worden, dass dieses Begehren nicht anhängig geworden ist und ihm weder die Umgebungslärmrichtlinie noch die §§ 47a ff. BImSchG subjektive Ansprüche einräumen.
1.6. Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde den Schutz von Lärmbetroffenen außerhalb von Gebäuden für grundsätzlich bedeutsam erachtet.
1.7. Die vom Kläger sinngemäß für grundsätzlich erachtete Frage,
ob die Beurteilung der Lärmbetroffenheit auf der Grundlage der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen oder auf Grundlage des Immissionsschutzrechts nach der 34. BImSchV über die Lärmkartierung zu erfolgen hat,
ist nicht entscheidungserheblich. Denn das Oberverwaltungsgericht ist auf Grundlage der von ihm für maßgeblich erachteten Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV vom 23. November 2007 [VkBl. 2007, 767]) zu der Annahme einer Lärmbelastung gelangt, die die Grenze der Zumutbarkeit überschreite. Hierauf hat es den Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gestützt und damit dem klägerischen Antrag entsprochen. Eine andere, insbesondere eine für den Kläger günstigere Entscheidung hätte auch nicht bei Annahme der Maßgeblichkeit der vom Kläger bevorzugten Lärmindizes ergehen können. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO Schutz vor Verkehrslärm nicht erst dann ermöglicht und gewährt, wenn dieser einen bestimmten Schallpegel überschreitet (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234 <239>).
1.8. Auch der Frage,
"wie die Schutzbedürftigkeit Lärmbetroffener im Außenbereich Süd der Stadt E. mit den Gebieten ‚Kurgebiet S.‘, ‚Ruhiges Gebiet G.‘ verfassungs- und unionskonform zu bewerten ist. Sind hier - wie im Urteil geschehen - die prognostischen Immissionsgrenzwerte der Lärmschutzrichtlinien-StV mit 72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts als Orientierungshilfe heranzuziehen, weil der Außenbereich Süd als Kern-, Dorf- und Mischgebiet einzustufen ist oder ist bei der Entscheidung über Lärmschutzmaßnahmen verfassungs- und unionskonform ausschließlich die Schutzbedürftigkeit bzw. Lärmempfindlichkeit der sich im Außenbereich Süd im Freien aufhaltenden Bevölkerungsgruppen zu Grunde zu legen und als Orientierungshilfe die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV mit 57 db(A) tags und 47 dB(A) nachts für Kurgebiete heranzuziehen",
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage rechtfertigt mangels Entscheidungserheblichkeit nicht die Zulassung der Revision. Wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, fehlt dem Kläger die Klagebefugnis, soweit er Lärmschutzmaßnahmen für seinen Aufenthalt im Kurgebiet S. begehrt (UA S. 20). Hinsichtlich dieser selbständig tragenden Begründung macht die Revision keinen Revisionsgrund geltend. Es handelt sich darüber hinaus nicht um eine abstrakte Rechtsfrage, die für eine Vielzahl von Sachverhalten von Bedeutung ist, sondern sie befasst sich konkret mit der örtlichen Situation, in der sich der Kläger befindet, unter Benennung ganz konkreter örtlicher Begebenheiten. Sie zielt mithin auf die Bewertung des konkreten Einzelfalls und nicht auf eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch die Begründungserwägungen der Beschwerde zu dieser Frage zeigen ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht auf.
1.9. Die Frage,
"ob Lärmbetroffene keine Abwehrrechte vor Gesundheitsschädigungen bzw. Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen gegen regelmäßige, erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen durchsetzen können, wenn hierdurch unionsrechtskonforme Immissionsrichtwerte für Gesundheitsgefährdungen von 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht erheblich überschritten werden oder ob der Beschwerdegegner ermessensfehlerfrei die Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dauerhaft und nachhaltig durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen hat, wenn durch regelmäßige, erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen das grundrechtlich garantierte Rechtsgut des Beschwerdeführers auf körperliche Unversehrtheit verletzt wird",
hat ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass andere Maßnahmen als die Anordnung von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen, insbesondere die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen auf der Grundlage von § 45 StVO nicht vom Kläger erreicht werden können (BVerwG, Beschluss vom 23. April 2013 - 3 B 59.12 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 50 Rn. 7). Soweit die Beschwerde bei Verneinung der Frage davon ausgeht, dass in diesem Fall der Antrag des Klägers nach der Umgebungslärmrichtlinie zu entscheiden wäre, entfaltet diese aber, wie bereits ausgeführt, selbst in dem Fall keine unmittelbare Wirkung, dass sie nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt sein sollte. Im Übrigen findet die in der Frage enthaltene Annahme, dass nach der Entscheidung des Berufungsgerichts Lärmbetroffene keine Abwehrrechte vor Gesundheitsschädigungen hätten, keine Stütze in dem angegriffenen Urteil. Dieses hat dem Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zugesprochen und dies unter anderem darauf gestützt, dass der Lärm die Grenze der Zumutbarkeit überschreite.
Soweit die Frage so zu verstehen sein sollte, dass sie allein auf immissionsschutzrechtliche Maßnahmen abzielt, ist sie nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht hierüber nicht entschieden hat (vgl. UA S. 18 sowie oben 1.1.). Dies gilt auch für den Verweis auf Rechtsfragen, die im Schriftsatz vom 25. April 2016 enthalten sind.
1.10. Schließlich kommt den unter den Gliederungspunkten 10. und 11. der Beschwerdebegründung (S. 47 ff.) aufgeworfenen Rechtsfragen aus den bereits unter 1.9. erläuterten Gründen keine grundsätzliche Bedeutung zu. Im Übrigen sind die Fragen nicht entscheidungserheblich, da - wie unter 1.4 bereits dargelegt - immissionsschutzrechtliche Ansprüche des Klägers der Berufungsinstanz nicht anhängig geworden sind. Soweit sich der Kläger ausdrücklich auf den Mautausweichverkehr bezieht (Gliederungspunkt 11.) ist die Frage auch deshalb nicht entscheidungserheblich, weil das Oberverwaltungsgericht einen Mautausweichverkehr ausgeschlossen hat. Die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch (siehe unten 2.4 und 2.5).
2. Es liegen keine Verfahrensfehler vor. Der Kläger macht insoweit einen Entzug des gesetzlichen Richters (2.1.), die Verletzung des rechtlichen Gehörs (2.2.), die Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf ein faires Verfahren (2.3.), die unzureichende Bescheidung seiner Beweisanträge (2.4.) sowie in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (2.5.) geltend.
2.1. Die Beschwerde ist der Auffassung, dass nach der internen Geschäftsverteilung des Oberverwaltungsgerichts ein anderer Spruchkörper zuständig gewesen und dass dem Kläger hierdurch der gesetzliche Richter entzogen worden sei. Gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Die Bestimmung des gesetzlichen Richters erfolgt durch das Gerichtsverfassungsgesetz, die Prozessordnungen sowie die Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des jeweiligen Gerichts. Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln im Einzelfall obliegt, kann allerdings nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 1048/11 - BVerfGE 131, 268 Rn. 129; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. April 1974 - 7 C 77.72 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11 S. 9 f.).
Unabhängig von der Frage, ob das Berufungsgericht mit der Annahme seiner Zuständigkeit tatsächlich gegen die Vorschriften des gerichtsinternen Geschäftsverteilungsplans verstoßen hat, legt die Beschwerde jedenfalls keine Willkürlichkeit in diesem Sinne dar und erfüllt damit nicht die Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Solche Umstände sind auch im Übrigen nicht erkennbar: Schon das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Vermerks des Vorsitzenden der 6. Kammer vom 5. September 2011 das Klagebegehren bezüglich der ersten drei angekündigten Anträge, die inhaltlich auch den Gegenstand des Berufungsverfahrens gebildet haben, als straßenverkehrsrechtlich eingestuft, was durch die stellvertretende Vorsitzende der für das Straßenverkehrsrecht zuständigen 3. Kammer des Verwaltungsgerichts ausweislich des weiteren Vermerks des Vorsitzenden der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 6. September 2011 bestätigt wurde (Blatt 105 der Gerichtsakte des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6 A 109/11). Der die drei ersten angekündigten Anträge betreffende Verfahrensteil ist daraufhin mit Beschluss der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 8. September 2011 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 3 A 179/11 von der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts fortgeführt worden. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Zuständigkeit der 3. Kammer (Einzelrichterin) in der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2012 nicht gerügt. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen im Urteil vom 7. August 2012 im Wesentlichen allein einen möglichen straßenverkehrsrechtlichen Anspruch auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO geprüft und im Ergebnis abgelehnt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme des Berufungsgerichts, dass Maßnahmen gemäß dem Bundesimmissionsschutzgesetz nicht in der Berufungsinstanz anhängig geworden seien, nicht willkürlich im eingangs geschilderten Sinne. Auf Grundlage dieser zumindest vertretbaren Rechtsauffassung hatte das Berufungsgericht auch keinen hinreichenden Anlass, eine Abgabe der Sache an den für das Immissionsschutzrecht zuständigen Senat zu erwägen.
Ein Entzug des gesetzlichen Richters besteht auch nicht darin, dass das Berufungsgericht die Sache nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt hat. Eine Vorlagepflicht besteht nur, wenn die Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann (Art. 267 Abs. 3 AEUV). Das Berufungsurteil kann aber mit der - hier auch eingelegten - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angefochten werden, die nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 - 10 B 21.04 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 8 S. 21 und vom 12. Oktober 2010 - 7 B 22.10 - juris Rn. 9) ein "innerstaatliches Rechtsmittel" im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV bildet. Unabhängig davon betreffen die vom Kläger offenbar erwogenen Vorlagefragen, auf die er sich durch Hinweis auf Schriftsätze im Berufungsverfahren bezieht, immissionsschutzrechtliche Fragen, die nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht den Gegenstand des dortigen Verfahrens gebildet haben. Die genannten Fragen waren schon von daher nicht vorzulegen.
2.2. Auch eine Verletzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs legt die Beschwerde nicht hinreichend dar. Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gewährleistet jedem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765, 766/89 - BVerfGE 89, 381<392> und vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 <129>). Der Grundsatz rechtlichen Gehörs gebietet zudem, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerfG, Beschluss vom 13. August 1991 - 1 BvR 72/91 - NJW 1992, 299; BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 53.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 213). Allerdings verwehrt es Art. 103 Abs. 1 GG den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - insoweit in Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 16 nicht abgedruckt, juris Rn. 37). Eine Befassung mit dem Beteiligtenvorbringen kann daher insoweit unterbleiben, als es nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht darauf ankommt. Hiernach ist die Gehörsrüge nicht begründet. Nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts sind Fragen des Immissionsschutzrechts nicht Streitgegenstand des Berufungsverfahrens geworden, so dass bereits aus diesem Grund nicht auf sie einzugehen war. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht das entscheidungserhebliche Vorbringen zur Kenntnis genommen und gewürdigt.
Anders als von der Beschwerde angenommen, hat sich das Berufungsgericht auf Seite 18 und 19 des Urteils ausführlich mit der Frage der Anhängigkeit immissionsschutzrechtlicher Streitgegenstände und der daraus möglicherweise folgenden Zuständigkeit des für das Immissionsschutzrecht zuständigen 1. Senats des Berufungsgerichts befasst. Mit der Frage der unmittelbaren Geltung und der ordnungsgemäßen Umsetzung des Unionsrechts, namentlich der Umgebungslärmrichtlinie, hat sich das Berufungsgericht auf Seite 42 ff. des Urteils auseinandergesetzt. Dort ist das Berufungsgericht auch auf die Entbehrlichkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union eingegangen. Im Übrigen gibt die Beschwerde mit weiteren Beanstandungen zu erkennen, dass nicht eigentlich die Nichtberücksichtigung des Vorbringens des Klägers beanstandet wird. Der Beschwerde geht es erkennbar vielmehr darum zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der Berücksichtigung des Vortrags des Klägers einen anderen Rechtsstandpunkt als dieser eingenommen hat. Dies stellt jedoch keinen Gehörsverstoß im eingangs genannten Sinne dar.
2.3. Der von der Beschwerde weiter geltend gemachte Verstoß gegen die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und auf ein faires Verfahren ist ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger rügt die Zersplitterung seines Anliegens auf mehrere Gerichtsverfahren und mehrere Spruchkörper, teils durch Abtrennung durch das Gericht. Dabei verkennt er, dass die Anzahl der Verfahren und der damit befassten Spruchkörper maßgeblich durch sein eigenes Antrags- und Klageverhalten beeinflusst wird. Die Abtrennung einzelner Verfahrensgegenstände erfolgte schließlich, um dem andernorts vom Kläger angemahnten Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) Geltung zu verschaffen.
2.4. Die Beschwerde rügt des Weiteren, dass das Berufungsgericht die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2016 gestellten Beweisanträge nicht begründet habe. Ein entsprechender Verfahrensfehler liegt jedoch nicht vor. Gemäß § 86 Abs. 2 VwGO kann ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden. Beschluss und Begründung sind dem Grunde nach in der mündlichen Verhandlung zu protokollieren. Unterbleibt die Protokollierung der Begründung in der mündlichen Verhandlung, müssen die entsprechenden Gründe Eingang in die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils finden (BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2003 - 8 B 32.03 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 57 S. 16). Die Begründung muss geeignet sein, dem Antragsteller zu erkennen zu geben, weshalb das Gericht den Antrag abgelehnt hat, damit er sein weiteres prozessuales Verhalten darauf abstellen kann. Sie muss aber die abschließende Entscheidung nicht vorwegnehmen. Deswegen genügt in der Regel etwa die Angabe, dass das Beweisthema nicht entscheidungserheblich sei (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 63). Einzelheiten können sich dann aus den Entscheidungsgründen ergeben (BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 - juris Rn. 90).
Diesen Begründungsanforderungen hat das Berufungsgericht genügt. Bereits dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2016 ist zu entnehmen, dass das Gericht die Beweisanträge durch förmlichen, mündlich vorgetragenen Beschluss abgelehnt hat. Auch die Begründung ist dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Danach hat sich das Berufungsgericht jeweils unter Bezug auf die einzelnen Beweisanträge auf deren Unerheblichkeit, Ungeeignetheit beziehungsweise Unzulässigkeit bezogen. Die Begründung ist zudem in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Berufungsurteils weiter ausgeführt worden. Im Übrigen hat es der durch seinen Prozessbevollmächtigten in den mündlichen Verhandlungen vom 14. Oktober 2016 und vom 9. November 2017 vertretene Kläger unterlassen, sich auf die Unzulänglichkeit der Begründung des ablehnenden Beschlusses zu berufen. Hierdurch hat er sein Rügerecht verloren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1988 - 9 B 388.88 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 35).
Sollte die auf die Beweisanträge bezogene Verfahrensrüge des Klägers so zu verstehen sein, dass er auch die Ablehnung der Beweisanträge an sich rügt, fehlen insoweit Darlegungen im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, die dies näher erläuterten. Dies gilt insbesondere für die Rüge, das Gericht habe eine unzulässige Beweisantizipation vorgenommen, soweit es die Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung als "unerheblich" zurückgewiesen hat. Diese Formulierung lässt nicht den Schluss zu, das Gericht habe die Beweiswürdigung unzulässig vorweggenommen und deshalb von einer Beweiserhebung abgesehen. Die Formulierung ist vielmehr - wie sich auch aus den Urteilsgründen ergibt - im Sinne von "nicht entscheidungserheblich" zu verstehen. Auch insoweit hätte der Kläger in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt, sich auf die aus seiner Sicht bestehende Unzulänglichkeit der Begründung zu berufen. Schließlich wird auch die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Verstöße gegen die Beweiserhebungsgrundsätze nicht durch die Beschwerde dargelegt. Der pauschale Verweis auf Ziffer I (gemeint ist wohl Ziffer II) der Beschwerdebegründung genügt insoweit nicht. Hierbei handelt es sich um 49 eng bedruckte Seiten, in denen mehr als zehn Rechtsfragen als rechtsgrundsätzlich angesprochen werden (siehe oben, 1.1. bis 1.10). Es ist nicht die Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich aus diesen Ausführungen diejenigen Passagen herauszusuchen, die womöglich Hinweise auf die Begründetheit der Beweisanträge des Klägers bieten könnten.
2.5. Schließlich legt die Beschwerde auch keinen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO dar. Letztlich bezieht sich die Beschwerde mit dieser Rüge ebenfalls darauf, dass den vom Kläger gestellten Beweisanträgen weitgehend nicht stattgegeben wurde. Konkrete Ermittlungsdefizite werden nicht näher erläutert. Mit der in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils enthaltenen Argumentation des Berufungsgerichts, warum es die beantragte Beweiserhebung für entbehrlich hielt, setzt sich die Beschwerde insoweit nicht auseinander.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes folgt der Entscheidung des Berufungsgerichts und beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG.