Datenquelle: www.rechtsprechung-im-internet.de (Direktlink)
Der Kläger begehrt Zugang zu Unterlagen der beklagten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die im Zusammenhang mit der Aufsicht - auch durch die zuvor zuständigen Behörden (Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel) - über die P. GmbH angefallen sind.
Der Kläger zählt zum Kreis der durch betrügerische Machenschaften der P. GmbH geschädigten Anleger. Über das Vermögen des Unternehmens wurde im Jahr 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet, nachdem sich herausgestellt hatte, dass das Finanzierungsmodell auf einem Schneeballsystem beruhte. Den Antrag auf Einsicht in das Gutachten einer Sonderprüfung und Berichte der Wirtschaftsprüfer sowie interne Stellungnahmen, Berichte und Korrespondenzen in Bezug auf das Unternehmen lehnte die Beklagte ab. Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, dem Kläger die begehrte Akteneinsicht in die Unterlagen zu gewähren, soweit diese neben den Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der P. GmbH keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter enthielten. Insoweit und hinsichtlich von Unterlagen, die im Zusammenhang mit der britischen Finanzaufsichtsbehörde FSA standen, wurde die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren, in dem der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter verfolgte und die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erstrebte, forderte der Verwaltungsgerichtshof die Akten an, um das Vorliegen der geltend gemachten Versagungsgründe zu überprüfen. Das Bundesministerium der Finanzen als oberste Aufsichtsbehörde verweigerte die Aktenvorlage mit Sperrerklärung vom 26. Juli 2010. Auf Antrag des Klägers stellte der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 12. Januar 2012 die Rechtswidrigkeit der Vorlageverweigerung fest. Mit Beschluss vom 5. April 2013 (BVerwG 20 F 4.12) wies der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts die hiergegen gerichteten Beschwerden der Beklagten und des Bundesministeriums der Finanzen zurück: Es fehle an der ordnungsgemäßen Darlegung eines Weigerungsgrunds nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
In einem Parallelverfahren (Revisionsverfahren - BVerwG 7 C 23.18 -), in dem das Bundesministerium der Finanzen unter dem 24. Oktober 2011 eine detailliertere, auf die einzelnen Aktenbestandteile bezogene Sperrerklärung vorgelegt hatte, stellte der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 5. April 2013 (BVerwG 20 F 7.12) auf die Beschwerde der dortigen Klägerin unter Änderung des Beschlusses des Fachsenats des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2012 fest, dass die Verweigerung der Aktenvorlage - in größerem Umfang als bereits von der Vorinstanz angenommen - rechtswidrig war.
Mit Urteil vom 29. November 2013 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen und den Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils unter Berücksichtigung des Beschlusses des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren - BVerwG 20 F 7.12 - neu gefasst. Zur Berufung der Beklagten hat er im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe nach § 1 Abs. 1 IFG einen Anspruch auf Zugang zu den bezeichneten Unterlagen. Handels- und gesellschaftsrechtliche Offenlegungspflichten und Auskunftsrechte schlössen Informationszugangsansprüche nicht gemäß § 1 Abs. 3 IFG aus. Der Schutz der Aufsichts- und Kontrollaufgaben der Finanzbehörden nach § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG stehe dem Anspruch nicht entgegen. Die von der Beklagten befürchtete Beeinträchtigung durch einen Vertrauensverlust der beaufsichtigten Institute und Personen sei vom Gesetzeszweck zwar umfasst. Eine durch Fakten untermauerte konkrete Möglichkeit, dass durch eine Informationsweitergabe generell die Ausübung der Aufgaben der Behörde nachteilig beeinflusst werde, sei aber nicht nachvollziehbar dargelegt. § 3 Nr. 2 IFG sei durch eine Verletzung von Transparenz-, Offenlegungs- und Verschwiegenheitsbestimmungen aus anderen Rechtsbereichen nicht berührt. Dem Informationszugang stehe § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG nicht entgegen. Die Erfüllung des dem Kläger teilweise - nach Aussonderung, Anonymisierung oder Unkenntlichmachung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen - zustehenden Anspruchs sei nicht mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden. Den hierzu erforderlichen Nachweis habe die Beklagte mit dem Vorbringen zu einem erforderlichen Aufwand von 90 Arbeitstagen mit Personalkosten von mindestens 30 000 € nicht erbracht. Der Informationszugang sei nicht in genereller Weise nach § 9 KWG und § 8 WpHG (a.F.) i.V.m. § 3 Nr. 4 IFG zu versagen. § 9 KWG sei ebenso wenig wie § 8 WpHG (a.F.) eine dem Geheimnisschutz dienende Vorschrift, sondern lediglich eine besondere Verschwiegenheitspflicht. Schutzwürdig seien vielmehr, wie sich aus der Rechtsprechung des Fachsenats ergebe, die im konkreten Einzelfall zu ermittelnden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten Dritter nach § 5 Abs. 1 IFG. Schließlich stünden dem Anspruch des Klägers keine Rechte der P. GmbH als Insolvenzschuldnerin oder des beigeladenen Insolvenzverwalters entgegen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hätten nicht den Schutzzweck, Ansprüche in Insolvenzverfahren abzuwehren. Vielmehr müsse eine fortbestehende Wettbewerbsrelevanz der Offenlegung der Unterlagen entgegenstehen. Mit dem Hinweis des Beigeladenen auf eventuell weiter vorhandene Wertpositionen wie die Vertriebsstruktur oder Kundendaten seien schutzwürdige Interessen nicht nachgewiesen. Der Zugangsanspruch sei hiernach nur mit Einschränkungen begründet. Im Ergebnis zu Recht habe das Verwaltungsgericht Unterlagen ausgenommen, die in Gestalt von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen schützenswerte Rechte Dritter beträfen. Nach der Durchführung des Zwischenverfahrens - auch im Parallelverfahren - seien überdies die von den Fachsenaten getroffenen Feststellungen zu berücksichtigen. Im Rahmen der Beweiswürdigung sei der Entscheidung des Fachsenats im Parallelverfahren, soweit er das Vorliegen von Geheimhaltungsgründen festgestellt habe, präjudizielle Wirkung auch für dieses Verfahren beizumessen. Insoweit sei der Tenor zu präzisieren.
Gegen das Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt und zur Begründung insbesondere eine Verletzung von § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 KWG gerügt.
Mit Beschluss vom 4. November 2015 - BVerwG 7 C 4.14 - hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Klärung mehrerer Fragen zur Auslegung des Berufsgeheimnisses nach Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 gebeten. Der EuGH hat mit Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16 [ECLI:EU:C:2018:464], Baumeister - über die Vorlage entschieden.
Im Anschluss daran macht die Beklagte geltend, dass die begehrten Informationen - jeweils für sich betrachtet - unter das aufsichtsrechtliche Geheimnis nach § 3 Nr. 4 i.V.m. § 9 KWG fielen; hierzu zählten insbesondere die von der Behörde angewandten Überwachungsmethoden, die sich im Prüfungsbericht als Ergebnis einer Prüfungsanordnung nach § 44 Abs. 1 KWG niederschlügen. Auch aus einer Gesamtschau aller vom Kläger begehrten Unterlagen ergebe sich die schützenswerte Aufsichtsstrategie; denn sie spiegelten den kompletten aufsichtlich zu würdigenden Lebenslauf des Unternehmens wider. Hiernach könne die Klage keinen Erfolg haben; einer weiteren Tatsachenaufklärung bedürfe es nicht. Jedenfalls sei aber zu beachten, dass nach der Entscheidung des EuGH mindestens fünf Jahre alte Unternehmensinformationen bis zum Beweis des Gegenteils als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen sein. Insoweit sei auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei der Behörde (19. April 2006) abzustellen. Weiteren tatsächlichen Aufklärungsbedarf könne es demnach nur für Informationen geben, die bis zum 18. April 2001 zu den Akten der Beklagten gelangt seien, während für spätere Informationen die Geheimhaltungsbedürftigkeit bereits feststehe. Darüber hinaus stünden dem Anspruch noch andere Versagungsgründe entgegen. Schließlich verstoße das Urteil gegen § 1 Abs. 1 IFG, soweit es sich auf Informationen zu den Jahresabschlüssen für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 beziehe, denn solche Prüfberichte existierten nicht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. November 2013, soweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist, und das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 12. März 2008, soweit die Beklagte zur Gewährung von Akteneinsicht verpflichtet worden ist, aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs. Im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 19. Juni 2018 trägt er nunmehr vor, dass die Beklagte sich nicht auf einen inhaltlich und zeitlich unbeschränkten Geheimnisschutz der anvertrauten Unterlagen ohne nähere Darlegung und Begründung der angeblich immer noch bestehenden Vertraulichkeit berufen könne. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Vertraulichkeit sei der jetzige Zeitpunkt, hilfsweise der Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Weder die Beklagte noch der Beigeladene hätten vorgetragen, dass die begehrten Unterlagen, die hiernach älter als fünf Jahre seien, Informationen beträfen, die für die wirtschaftliche Stellung der insolventen P. GmbH oder anderer Dritter immer noch wesentlich seien. Auch eine Vertraulichkeit wegen der von der Beklagten behaupteten Überwachungsmethoden und -strategien sei nicht ersichtlich.
Der Beigeladene vertieft die Rechtsauffassung des Beklagten, dass der von § 9 KWG gewährte Schutz alle unternehmensbezogenen Daten der Insolvenzschuldnerin erfasse unabhängig davon, ob aus objektiver Sicht schutzwürdige Interessen vorlägen oder nicht. Angaben etwa zur Vertriebsstruktur hätten für ihn weiterhin einen schützenswerten Vermögenswert. Im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2018 - C-15/16 - führt er aus, dass die Sache zur Feststellung der fortbestehenden Vertraulichkeit der jeweiligen Information an das Berufungsgericht zurückzuverweisen sei.
Die zulässige Revision ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten unter Verstoß gegen revisibles Recht zurückgewiesen (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); sein Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass das Informationsfreiheitsgesetz durch andere Vorschriften nicht verdrängt wird (1.). Dem begehrten Zugangsanspruch zu den Prüfberichten des Wirtschaftsprüfers für die Jahre 2004 und 2005 stehen ungeachtet der geltend gemachten materiellen Versagungsgründe bereits andere, vorrangig zu prüfende rechtliche Hindernisse entgegen; insoweit ist dem Senat eine abschließende Entscheidung möglich (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) (2.). Im Übrigen beruht das Urteil auf einer unzutreffenden Auslegung des Versagungsgrunds des § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 KWG (§ 8 WpHG a.F., § 21 WpHG n.F.) (3.), während die weiteren Rügen nicht durchgreifen (4.). In diesem Umfang bedarf es der Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (5.).
1. Zu Unrecht rügt die Beklagte, der Verwaltungsgerichtshof habe jedenfalls bezüglich eines Teils der begehrten Unterlagen vorrangige Zugangsvorschriften verkannt. Nach § 1 Abs. 3 IFG gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 VwVfG und des § 25 SGB X vor. Eine Sperrwirkung kann nur eine Norm entfalten, die einen mit dem Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz identischen sachlichen Regelungsgehalt hat und sich als abschließende Regelung versteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 - BVerwGE 159, 194 Rn. 12). Die vorrangige Rechtsvorschrift muss demnach Informationsrechte regeln, die nicht nur im Einzelfall, sondern ausschließlich oder jedenfalls typischerweise den Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen gestatten, und diese müssen nicht nur im Einzelfall, sondern typischerweise an nach dem Informationsfreiheitsgesetz Informationspflichtige adressiert sein. Das ist bei den von der Beklagten angeführten handels- und gesellschaftsrechtlichen Transparenz- und Auskunftsansprüchen schon deshalb nicht der Fall, weil diese sich gerade nicht an Behörden richten und den Zugang zu deren Informationen regeln.
2. Einen Zugangsanspruch zu Prüfberichten des Wirtschaftsprüfers für die Jahre 2004 und 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof mit bundesrechtswidrigen Erwägungen bejaht.
a) Tauglicher Gegenstand eines Informationszugangsanspruchs nach § 1 Abs. 1 und § 2 Nr. 1 IFG sind jedenfalls im Regelfall allein bei der Behörde vorhandene Unterlagen. Eine Informationsbeschaffungspflicht besteht - vorbehaltlich einer Pflicht zur Wiederbeschaffung von nach Eingang des Antrags weggegebener Unterlagen - nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 41). Diese im IFG vorausgesetzte Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof seinen Erwägungen zwar zugrunde gelegt. Soweit der Verwaltungsgerichtshof - wie bereits das Verwaltungsgericht - den Zugangsanspruch antragsgemäß auf Prüfberichte des Wirtschaftsprüfers für die Jahre 2004 und 2005 erstreckt hat und damit davon ausgegangen ist, dass diese Unterlagen sich im Aktenbestand der Beklagten befinden, ist der dem sachlichen Recht zuzuordnende Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt. Insoweit entfällt die Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen nach § 137 Abs. 2 VwGO, ohne dass es einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge bedurfte (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1989 - 9 C 54.87 - BVerwGE 79, 291 <297 f.> und vom 29. April 2010 - 7 C 18.09 - Buchholz 406.27 § 55 BBergG Nr. 9 Rn. 33). Die Feststellung ist aktenwidrig. Die Aktenwidrigkeit setzt einen zweifelsfreien, also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen der - hier nicht ausdrücklich, aber doch der Sache nach getroffenen - Feststellung der Vorinstanz und dem Akteninhalt voraus. Dieser ist hier gegeben. In der im Parallelverfahren vorgelegten Sperrerklärung des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Oktober 2011 sind die genannten Berichte unter den vom Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs erfassten und demnach vorzulegenden Unterlagen nicht aufgeführt. Der Kläger zeigt nicht auf, dass diese Behauptung unzutreffend ist; vielmehr liefert die Beklagte mit dem Vortrag, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2005 Berichte für das laufende und das vorangegangene Jahr nicht mehr erstellt worden seien, eine nachvollziehbare Erklärung.
b) Hiernach kann der Senat abschließend über den geltend gemachten Zugang zu den genannten Prüfberichten entscheiden und die Klage insoweit abweisen. Bei dem auf eine Vielzahl von Aktenbestandteilen gerichteten Informationsanspruch handelt es sich um einen teilbaren Streitgegenstand, so dass einer insoweit geteilten Entscheidung des Revisionsgerichts - teilweise kassatorisch, teilweise reformatorisch - nichts entgegensteht (vgl. Eichberger/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2019, § 144 Rn. 82).
3. Im Übrigen beruht das Urteil auf einer unzutreffenden Auslegung des Versagungsgrunds nach § 3 Nr. 4 IFG. Wie bereits im Vorlagebeschluss vom 4. November 2015 - BVerwG 7 C 4.14 - (Buchholz 404 IFG Nr. 16) ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof den Regelungsgehalt der nach § 3 Nr. 4 IFG zu beachtenden fachrechtlichen Bestimmung des § 9 Abs. 1 KWG verkürzt.
a) Nach § 3 Nr. 4 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang u.a. dann nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Zu den hierdurch in Bezug genommenen Vorschriften zählt auch § 9 Abs. 1 KWG in seinem gesamten Anwendungsbereich; nichts anderes gilt für die im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen des § 8 Abs. 1 WpHG a.F., § 21 Abs. 1 WpHG n.F. (BVerwG, Urteile vom 24. Mai 2011 - 7 C 6.10 - Buchholz 400 IFG Nr. 4 Rn. 14 und vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 13 Rn. 40). Dem wird der Verwaltungsgerichtshof nicht gerecht, wenn er sich an der zur prozessrechtlichen Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergangenen Rechtsprechung des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts orientiert und im Anschluss daran den Geheimnisschutz auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie auf personenbezogene Daten Dritter beschränkt (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 12). Denn damit fasst der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis den von § 9 Abs. 1 KWG vermittelten Schutz in zweifacher Hinsicht zu eng.
aa) § 9 Abs. 1 KWG bezieht sich seinem Wortlaut nach auf Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des beaufsichtigten Instituts bzw. eines Dritten liegt. Ob ein solches legitimes Geheimhaltungsinteresse besteht, ist durch Abwägung aller Umstände nach objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. Bruchwitz, in: Just u.a., WpHG, 2015, § 8 Rn. 7; Beck, in: Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl. 2010, § 8 WpHG Rn. 8; Möllers/Wenninger, in: Kölner Kommentar zu WpHG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 23). Unter den geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen werden die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur beispielhaft erwähnt. Diese umfassen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat; Betriebsgeheimnisse betreffen im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse vornehmlich kaufmännisches Wissen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. - BVerfGE 115, 205 <230 f.>).
Der Verwaltungsgerichtshof geht zutreffend davon aus, dass in diesem Sinne schützenswerte Geschäftsgeheimnisse auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen können. Allerdings hat nach seiner Ansicht weder die Beklagte noch die Beigeladene dargelegt, dass auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Interesse an der Geheimhaltung unternehmensbezogener Angaben der P. GmbH gegeben ist. Für ein schutzwürdiges Interesse hat er unter Bezugnahme auf den Beschluss des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2013 (BVerwG 20 F 4.12) eine fortdauernde Wettbewerbsrelevanz der Angaben verlangt. Diese sei nicht gegeben, weil weder eine Sanierung noch eine Fortführung des insolventen Unternehmens geplant sei.
Mit dieser Argumentation durfte der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen geheimhaltungsbedürftiger Angaben im Sinne von § 9 Abs. 1 KWG nicht verneinen. Es kann dahinstehen, ob die Wettbewerbsrelevanz der Angaben notwendige Voraussetzung für die Anerkennung eines Geschäftsgeheimnisses ist oder ob sie nur für den typischen Fall des werbenden Unternehmens ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse begründet (BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 50 und vom 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 3 Rn. 64, jeweils m.w.N.). Denn wenn der Schutz des Geschäftsgeheimnisses nicht einschlägig sein sollte, kann die Geheimhaltung der Angaben aus anderen Gründen im Interesse des beaufsichtigten Instituts bzw. - nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - im Interesse der Insolvenzmasse und somit der Insolvenzgläubiger liegen. Der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 1 KWG unterliegen nicht nur Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sondern allgemein Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt. Ein Geheimhaltungsinteresse kann auch bestehen, wenn die Angaben - wie vom Beigeladenen u.a. für Informationen zu Vertriebswegen und Kundendaten geltend gemacht - vermögenswertes Wissen darstellen, das zugunsten der Insolvenzmasse und damit der Insolvenzgläubiger verwertet werden kann.
bb) § 9 Abs. 1 KWG schützt des Weiteren - über seinen Wortlaut hinaus - Angaben und Informationen, deren Geheimhaltung allein im Interesse der Beklagten liegt.
Das in Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 S. 1) geregelte Berufsgeheimnis erstreckt sich auch auf die Unterlagen, die dem sogenannten "aufsichtsrechtlichen Geheimnis" zuzurechnen sind, d.h. den schützenswerten Angaben über interne Vorgänge der Aufsichtsbehörde. Hierzu gehören etwa die von den zuständigen Behörden angewandten Überwachungsmethoden, die Korrespondenz und der Informationsaustausch der verschiedenen zuständigen Behörden untereinander sowie zwischen ihnen und den beaufsichtigten Unternehmen und alle sonstigen nicht-öffentlichen Informationen über den Stand der beaufsichtigten Märkte und die dort ablaufenden Transaktionen (siehe Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 4. September 2014 im Verfahren - C-140/13 [ECLI:EU:C:2014:2168] - Rn. 38). Dieses weite Verständnis folgt aus dem von der Richtlinie verfolgten Ziel einer wirksamen Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierunternehmen, was auch den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der zuständigen Behörden bedingt (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - C-110/84 [ECLI:EU:C:1985:495], Gemeinde Hillegom/Hillenius - Rn. 27, vom 12. November 2014 - C-140/13 [ECLI:EU:C:2014:2362], Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16 [ECLI:EU:C:2018:464], Baumeister - Rn. 31, 46 und vom 13. September 2018 - C-358/16 [ECLI:EU:C:2018:715], UBS - Rn. 38).
Angesichts dieser unionsrechtlichen Rechtslage ist als Ergebnis einer richtlinienkonformen Auslegung, zu der der nationale Richter gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV nach Maßgabe methodengerechter Rechtsfindung verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2017 - 6 C 2.16 - BVerwGE 157, 249 Rn. 27 ff. und vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - NVwZ 2019, 483 Rn. 26 f.), eine teleologische Extension der Verschwiegenheitspflicht geboten. § 9 Abs. 1 KWG weist - in gleicher Weise wie § 8 WpHG a.F., § 21 WpHG n.F. - eine hierfür erforderliche verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit auf. Die Verschwiegenheitsvorschriften dienen jeweils der Umsetzung einschlägiger Richtlinienbestimmungen (zu § 9 KWG BT-Drs. 12/3377 S. 29 f.; zu § 8 WpHG a.F. BT-Drs. 12/6697 S. 42 f.; Möllers/Wenninger a.a.O. Rn. 9). Das hiernach angestrebte Ziel einer richtlinienkonformen Umsetzung ist nicht erreicht worden. Die am Maßstab der Richtlinie gegebene planwidrige Regelungslücke ist im Wege einer erweiterten Auslegung zu schließen.
b) Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf dem festgestellten Bundesrechtsverstoß. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof sich bei seiner Entscheidung auch am Ergebnis des Verfahrens vor dem Fachsenat orientiert. Damit ist das Urteil aber nicht selbstständig tragend auf weitere, ihrerseits revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Gründe gestützt.
Soweit der Fachsenat die Sperrerklärung bestätigt hat (BVerwG, Beschluss vom 5. April 2013 - 20 F 7.12 -) und die Beklagte sich auf einen unverschuldeten sachtypischen Beweisnotstand berufen konnte, hat der Verwaltungsgerichtshof dieser Bewertung im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 7 A 15.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 78 Rn. 23 f.) angesichts des inhaltlichen Gleichlaufs der fachgesetzlichen Geheimhaltungsgründe und der prozessrechtlichen Maßstäbe präjudizielle Wirkung auch für das Hauptsacheverfahren zugebilligt. Insoweit hat er der Sache nach der Berufung der Beklagten stattgegeben. Denn die im Anschluss an den Fachsenat aufgeführten und seitengenau bezeichneten Unterlagen betreffen ausweislich des Beschlusses des Fachsenats (Rn. 9 f.) - und auch schon ausweislich der in der Sperrerklärung in Anspruch genommenen Versagungsgründe - personenbezogene Daten Dritter, während das Verwaltungsgericht nur den Zugang zu Unterlagen versagt hat, soweit diese Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter betreffen. Soweit der Fachsenat die Sperrerklärung für rechtswidrig erklärt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof dieser Entscheidung - zu Recht - eine präjudizielle Wirkung in umgekehrter Richtung nicht zuerkannt. Denn über die Frage, ob in der Sache insoweit ein Weigerungsgrund gegeben ist, ist damit noch nicht abschließend entschieden (siehe BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 20 F 15.12 - juris Rn. 19 m.w.N.). So verweist auch die Entscheidung des Fachsenats im Parallelverfahren (BVerwG 20 F 7.12) zum einen auf die mangelnde Darlegung eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses, zum anderen zieht der Fachsenat das Vorliegen von schutzwürdigen personenbezogenen Daten Dritter nicht in Zweifel, sondern bemängelt, dass eine (Teil-)Schwärzung der betreffenden Seiten nicht in Erwägung gezogen worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr insoweit eine Beweislastentscheidung getroffen, weil die Beklagte ungeachtet der für sie negativen Entscheidung des Fachsenats weder eine neue Sperrerklärung erlassen noch die Akten vorgelegt und so entgegen ihrer aus § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Verpflichtung die weitere Sachverhaltsaufklärung verhindert hat.
Diese rechtlichen Erwägungen, die zu Recht nicht an § 99 Abs. 2 VwGO anknüpfen (siehe BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 6 C 22.12 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 66), hängen von den vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten materiell-rechtlichen Maßstäben ab; sie bilden demnach keine eigenständige, selbstständig tragende Begründung.
4. Mit ihren anderen Rügen dringt die Beklagte nicht durch.
a) § 3 Nr. 2 IFG ist nicht verletzt. Nach dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Diese erfasst - nach der hier anzuwendenden üblichen ordnungsrechtlichen Begrifflichkeiten - neben der Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates auch die Individualrechtsgüter der Bürger (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 20.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 21 Rn. 12). Eine konkrete Gefahr für dieses Schutzgut muss sich gerade aufgrund des Bekanntwerdens der Informationen ergeben; eine mögliche Nutzung der Informationen muss eine Gefahrenlage zur Folge haben können. Folglich belegt allein der von der Beklagten behauptete Widerspruch eines Informationszugangs nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu in anderen rechtlichen Zusammenhängen gegebenen Informationsrestriktionen, der letztlich an ein unzutreffendes Verständnis des § 1 Abs. 3 IFG anknüpft, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht.
b) Ein Verstoß gegen § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG liegt ebenso wenig vor. Danach besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben u.a. der Finanzbehörden haben kann. Das ist der Fall, wenn aufgrund der konkreten Umstände deren Beeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das erfordert eine auf konkreten Tatsachen beruhende prognostische Bewertung. Bei Vorgängen, die einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich sind, kann eine solche Einschätzung auf allgemeinen Erfahrungswerten beruhen (BVerwG, Urteile vom 24. Mai 2011 - 7 C 6.10 - Buchholz 400 IFG Nr. 4 Rn. 13, vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 10 Rn. 40 f. und vom 20. Oktober 2016 - 7 C 20.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 21 Rn. 18). Hierauf bezogene nachvollziehbare Darlegungen sind nicht etwa deswegen entbehrlich, weil - wie auch der EuGH wiederholt betont hat (Urteile vom 12. November 2014 - C-140/13, Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 31 und vom 13. September 2018 - C-594/16 [ECLI:EU:C:2018:717], Buccioni - Rn. 27) - die Vorschriften über das von den Aufsichtsbehörden zu wahrende Berufsgeheimnis und damit die strikte Beachtung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten zur Funktionsfähigkeit einer effektiven Aufsichtstätigkeit beitragen, indem sie die Kooperationsbereitschaft der beaufsichtigten Unternehmen fördern (allg. Ansicht, siehe etwa Möllers/Wenninger, in: Kölner Kommentar zu WpHG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 6 f.). Eine großzügigere Handhabung dieses Versagungsgrunds, wie unter Hinweis darauf teilweise gefordert (siehe etwa Berger/Schirmer, DVBl 2015, 608 <611>; a.A. Gurlit, NZG 2018, 1097 <1098>), ist nicht geboten. Denn dieser Wirkungsmechanismus im Sinne der Schaffung eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Bürger bzw. den der Aufsicht unterliegenden Unternehmen und der Verwaltung, der im Übrigen jeglicher Vorschrift über die Amtsverschwiegenheit und das Amtsgeheimnis zugeschrieben wird (siehe Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens u.a., VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 30 Rn. 2), ist im Rahmen der gesetzlichen Regelungen über die Verschwiegenheitspflichten bzw. das Amtsgeheimnis zu beachten. Diese Einordnung trägt der Systematik der Ausschlussgründe Rechnung. Anderenfalls würden durch eine großzügige Anwendung des § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG die sach- und problembezogenen speziellen Vorschriften überspielt (siehe Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 13 Rn. 34; vgl. auch Gurlit, NZG 2018, 1097 <1099> sowie BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 - BVerfGE 147, 50 Rn. 314). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie geboten - im Rahmen des § 3 Nr. 4 IFG auch das "aufsichtsrechtliche Geheimnis" zu beachten ist (siehe oben Rn. 22 ff.). Dort ist dem Anliegen Rechnung zu tragen, "dass sowohl die überwachten Firmen als auch die zuständigen Behörden sicher sein können, dass die vertraulichen Informationen grundsätzlich auch vertraulich bleiben" (EuGH, Urteile vom 12. November 2014 - C-140/13, Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 31 und vom 13. September 2018 - C-594/16, Buccioni - Rn. 27).
Der Verwaltungsgerichtshof hat demnach die Darlegungsanforderungen zu Recht nicht reduziert. Seine Würdigung, dass nach diesen Maßstäben solche nachteiligen Auswirkungen nicht dargetan sind, weist revisionsgerichtlich zu beanstandende Rechtsfehler nicht auf. Hier ist insbesondere darauf zu verweisen, dass in den von der Beklagten zum Beleg ihrer Befürchtungen im Berufungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen von Interessenverbänden gerade die strikte Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht angemahnt wird (siehe VGH-Akten Bd. II S. 338 ff.).
c) Die Erwägungen, mit denen der Verwaltungsgerichtshof der Beklagten die Berufung auf § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG verwehrt hat, sind nicht zu beanstanden.
Die Voraussetzungen, unter denen ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand im Sinne dieser Bestimmung anzunehmen ist, der der Erfüllung eines gemäß § 1 Abs. 1 IFG unter Berücksichtigung der Versagungsgründe der §§ 3 bis 6 IFG dem Grunde nach zum Teil gegebenen Zugangsanspruchs entgegensteht, sind in der Rechtsprechung des Senats - auch unter Bezugnahme auf das angefochtene Urteil - geklärt (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231). Mit diesen Grundsätzen steht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in Einklang.
Der Ablehnungsgrund des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands zielt darauf, die informationspflichtige Stelle vor institutioneller Überforderung und einer Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit zu schützen. § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist eng auszulegen, zumal die Bearbeitung von Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz mittlerweile zum originären Aufgabengebiet der Behörde gehört. Die informationspflichtigen Behörden müssen Vorsorge dafür treffen, dass durch die Aufbereitung und Sichtung der Akten sowie Zusammenstellung der Unterlagen aus Anlass von Informationszugangsbegehren die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben nicht erheblich beeinträchtigt wird. Sie sind daher grundsätzlich gehalten, sich in ihrer Arbeitsorganisation und Aktenführung auf die mit der Erfüllung von IFG-Anträgen verbundenen (Zusatz-)Aufgaben einzustellen. Der Verwaltungsaufwand ist zudem nicht schon dann unverhältnismäßig, wenn er eine Verlängerung der Monatsfrist des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG erfordert oder selbst mit höheren Gebühren nicht angemessen abgebildet werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 24).
Dass die Beklagte durch die Bearbeitung des streitigen Informationszugangsbegehrens strukturell überfordert wäre und einen auch wegen der Vernachlässigung ihrer Kernaufgaben unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand betreiben müsste, hat der Verwaltungsgerichtshof als nicht dargelegt erachtet. Hiergegen ist nichts zu erinnern.
Zutreffend geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass hier nicht allein der (Personal- und Zeit-)Aufwand zu berücksichtigen ist, der durch die Abtrennung der geheimhaltungsbedürftigen Aktenbestandteile im Sinne einer Aktenbearbeitung durch Schwärzung usw. entsteht. Vielmehr ist gerade auch der Aufwand einzubeziehen, der für das Identifizieren der potenziell schutzwürdigen Angaben und deren anschließende Bewertung als zu schwärzende Information - gegebenenfalls unter Beteiligung betroffener Dritter nach § 8 Abs. 1 IFG - anfällt (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 19).
Ergänzend ist anzumerken, dass die Beklagte schon ihren Personalaufwand nicht plausibel dargelegt hat. So ist eine strikt auf die einzelnen Aktenseiten bezogene Bemessung des Arbeitsaufwands schon deswegen nicht überzeugend, weil Aktenteile gegebenenfalls auch einheitlich zu behandeln sind. Dies lässt sich nicht zuletzt auch der im Parallelverfahren vorgelegten Sperrerklärung entnehmen.
5. Das angefochtene Urteil erweist sich, soweit es auf einer unzutreffenden Auslegung von § 3 Abs. 4 IFG beruht, nicht - auch nicht bezogen auf einen Teil des geltend gemachten Informationszugangsanspruchs - als aus anderen Gründen im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das Verfahren ist in diesem Umfang an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
a) Zu Unrecht meint der Kläger, die Interessen der P. GmbH seien angesichts ihres betrügerischen Geschäftsmodells von vornherein nicht schützenswert mit der Folge, dass das Urteil, soweit die fraglichen Unterlagen nicht zugleich vom aufsichtsrechtlichen Geheimnis umfasst seien, Bestand haben müsse. Dieser Rechtsauffassung ist der EuGH entgegengetreten (Urteil vom 12. November 2014 - C-140/13, Altmann u.a. - Rn. 41). Dieses Verständnis der Reichweite des Berufsgeheimnisses ist auch im vorliegenden Verfahren maßgeblich. Es ist nicht ersichtlich, dass eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht mit Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK in Einklang steht. Auf die zur Presseberichterstattung ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann sich der Kläger von vornherein nicht berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 13 Rn. 38). Darüber hinaus trägt die Rechtsprechung des EuGH dem Anliegen des Anlegerschutzes insbesondere ausweislich des Urteils vom 13. September 2018 - C-594/16, Buccioni - durchaus Rechnung (siehe unten Rn. 57). Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis von Informationszugang und Versagungsgründen hat der EuGH, der allein die Richtlinie auslegt, nicht verkannt. Im Übrigen nimmt das Informationsfreiheitsgesetz mit der Regelung des § 3 Nr. 4 fachgesetzliche Zugangsrestriktionen als ihm vorausliegend hin. Was nach anderen Vorschriften geheim gehalten werden muss, bleibt auch unter der Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes geheim (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 21.08 - Buchholz 400 IFG Nr. 2 Rn. 25, vom 29. Juni 2017 - 7 C 22.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 24 Rn. 12 und zuletzt vom 13. Dezember 2018 - 7 C 19.17 - Rn. 29).
Schließlich ist eine Offenbarung der streitigen Unterlagen nicht etwa deswegen zulässig, weil es um einen Fall geht, der unter das Strafrecht fällt (Art. 54 Abs. 3 RL 2004/39/EG). Unbeachtlich ist, ob der Antrag auf Informationszugang vor Erlass des strafgerichtlichen Urteils gegen die Verantwortlichen der P. GmbH gestellt worden ist; für die Zwecke des Strafverfahrens sollten und sollen die Informationen nicht verwendet werden (vgl. auch EuGH, Urteile vom 12. November 2014 - C-140/13, Altmann u.a. - Rn. 39 ff. und vom 13. September 2018 - C-358/16, UBS - Rn. 44).
b) Der Senat kann über den noch streitigen Anspruch nicht gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO selbst abschließend entscheiden; es fehlt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des EuGH vom 19. Juni 2018 - C-15/16 - an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen. Dem Senat ist eine - gegebenenfalls auch nur auf einen Teil der begehrten Informationen bezogene - Klagabweisung nicht möglich.
aa) Nach Ansicht der Beklagten ist bei einer Gesamtschau die Gesamtheit der begehrten Unterlagen vom aufsichtsrechtlichen Geheimnis umfasst. Denn darin werde der "aufsichtlich zu würdigende Lebenslauf" des beaufsichtigten Unternehmens abgebildet.
Diese Rechtsauffassung geht fehl. Sie läuft der Sache nach darauf hinaus, unterschiedslos alle der Beklagten im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit vorliegenden Unterlagen dem Geheimnisschutz zu unterwerfen. Einem solchen Verständnis des Berufsgeheimnisses hat der EuGH aber eine Absage erteilt (Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 34). Vielmehr müssen sich die geheim zu haltenden Vorgänge durch ihre Vertraulichkeit auszeichnen. Dies ist aber nur bei Informationen der Fall, "die erstens nicht öffentlich zugänglich sind und bei deren Weitergabe zweitens die Gefahr einer Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Funktionierens des vom Unionsgesetzgeber durch den Erlass der Richtlinie 2004/39/EG geschaffenen Systems zur Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierunternehmen bestünde" (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 35, 46).
Soweit sich in den Unterlagen der Beklagten deren Aufsichtspraxis widerspiegelt, muss es auch dabei um Umstände und Informationen gehen, die nicht als solche, insbesondere als Routinevorgänge, letztlich auf der Hand liegen. So will jedenfalls derzeit ohne weitere, zunächst in der Tatsacheninstanz zu würdigende Erläuterungen und Darlegungen nicht einleuchten, warum die - ersichtlich alle beaufsichtigten Unternehmen treffende - Pflicht zur regelmäßigen Vorlage der jährlich zu erstellenden Berichte des Wirtschaftsprüfers Einblicke in Verfahrensweisen der Beklagten geben könnte, die im Interesse der Effektivität der Aufsicht geheim bleiben müssten.
bb) Zu Unrecht beruft die Beklagte sich bei unternehmensbezogenen Unterlagen darauf, dass insoweit von der Geheimhaltungsbedürftigkeit aller nach dem 18. April 2001 zu den Akten gelangten Unterlagen auszugehen sei, ohne dass es weiterer tatsächlicher Feststellungen bedürfe. Die angenommene zeitliche Zäsur beruht auf einem unzutreffenden Verständnis der Reichweite der Ausführungen des EuGH.
Der EuGH hat die Bedeutung des Zeitablaufs für die Beurteilung des schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses anerkannt und ausgeführt, dass Geschäftsgeheimnisse nach einem Zeitraum von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr vertraulich seien; danach müsse die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit der Informationen berufe, nachweisen, dass die betreffenden Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentlich für die wirtschaftliche Stellung des beaufsichtigten Unternehmens oder eines Dritten seien (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 54). Die Vertraulichkeit dieser Informationen sei zu dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem die Behörde ihre Prüfung im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Zugang zu den betreffenden Informationen vornehmen müsse (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 51). Hieraus entnimmt die Beklagte eine von den allgemeinen rechtlichen Vorgaben zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bei Verpflichtungsklagen - dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2016 - 7 C 7.14 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 65 Rn. 14) - abweichende materiell-rechtliche Aussage (zweifelnd auch Huber, Urteilsanm. in: NVwZ 2018, 1386 <1390>), die als vorrangiges Unionsrecht zu beachten sei. Eine solche verbindliche Festlegung trifft der EuGH aber nicht. Die Ausführungen in Randnummer 51 des Urteils beantworten die zweite Vorlagefrage. Diese zielte darauf, ob eine im Zeitpunkt der Übermittlung als vertraulich zu bewertende Information durch Zeitablauf ihre Einstufung ändern kann. Dies hat der EuGH bejaht, indem er auf den Zeitpunkt der Prüfung des Informationszugangsantrags und somit auf die (mögliche) Offenlegung der betreffenden Information abstellt. Eine generelle Fixierung auf diesen Zeitpunkt im Falle einer Antragsablehnung und eines nachfolgenden Gerichtsverfahrens ist damit aber nicht verbunden. Vielmehr sind insoweit angesichts der Unterschiede in der prozessrechtlichen Einordnung eines Informationszugangsbegehrens, die von der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten gedeckt sind, Abweichungen möglich. Diese Feststellung kann der Senat treffen, ohne den EuGH erneut anzurufen. Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht, denn die richtige Anwendung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel auch unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union kein Raum bleibt (siehe hierzu EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-416/17 [ECLI:EU:C:2018:811], Kommission/Frankreich - EuZW 2018, 1038 Rn. 108 ff.)
Das Prozessrecht der Europäischen Union kennt auch bei der Überprüfung von Entscheidungen der Unionsorgane, mit denen ein Antrag auf ein behördliches Handeln abgelehnt worden ist, nur die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV (siehe etwa die ausdrückliche Regelung in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission - TransparenzVO - <ABl. L 145 S. 43>). In deren Rahmen sind die Unionsgerichte nicht befugt, an die anderen Unionsorgane und -einrichtungen eigenständige Anordnungen zu richten oder ihnen ein bestimmtes Handeln aufzugeben. Ein Unionsorgan kann nicht zum Erlass von Maßnahmen verpflichtet werden, die sich aus der Aufhebung eines Rechtsakts ergeben; es muss vielmehr nach Art. 266 AEUV selbstständig tätig werden. Über die Kassation hinausgehende Klageanträge sind unzulässig (vgl. etwa EuG, Urteil vom 9. Oktober 2018 - T-634/17 [ECLI:EU:T:2018:662], Pint - Rn. 19 ff.; Dörr, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Europäischer Verwaltungsrechtsschutz Rn. 48 m.w.N.). Bei einer Nichtigkeitsklage ist die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Europäischen Union grundsätzlich anhand der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die bei seinem Erlass besteht. Umstände, die danach eingetreten sind, sind bei der Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit nicht zu berücksichtigen (EuG, Urteile vom 11. September 2002 - T-70/99 [ECLI:EU:T:2002:210], Alpharma - Rn. 248, vom 27. September 2006 - T-322/01 [ECLI:EU:T:2006:267], Roquette - Rn. 325 und - T-168/01 [ECLI:EU:T:2006:265], GlaxoSmithKline - Rn. 58 sowie vom 9. Oktober 2018 - T-634/17, Pint - Rn. 38, jeweils m.w.N.).
Eine verbindliche Vorgabe für die Ausgestaltung des mitgliedstaatlichen Rechtsschutzes ist den Ausführungen des EuGH vor diesem Hintergrund nicht zu entnehmen. Vielmehr ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung, die Art und Weise der gerichtlichen Kontrolle des Behördenhandelns festzulegen. Die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten kennt bei den Rechtsbehelfen zum Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte insoweit Grenzen, als die verfahrensrechtlichen Modalitäten zur Gewährleistung dieser Rechte nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz; vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 - C-234/17 [ECLI:EU:C:2018:853], XC u.a. - Rn. 22; sowie BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 1 C 37.14 - Buchholz 451.902 Europ. Ausländer- und AsylrechtR Nr. 77 Rn. 21 und vom 28. Juli 2016 - 7 C 7.14 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 65 Rn. 34 ff., jeweils m.w.N.). Entsprechendes hat zu gelten, wenn - wie hier - einem durch das innerstaatliche Recht gewährten Informationszugangsanspruch unionsrechtlich determinierte Versagungsgründe entgegenstehen. Auch solchen im öffentlichen oder im privaten Interesse normierten Rechtspositionen muss - ungeachtet der verfahrensmäßigen Ausgestaltung - in angemessener Weise Rechnung getragen werden. Das ist hier der Fall. Zum einen ist der Grundsatz der Äquivalenz gewahrt, denn in Bezug auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt unterscheidet die deutsche Rechtsordnung bei der Prüfung eines Versagungsgrunds nach § 3 Nr. 4 IFG nicht nach der rechtlichen Verankerung der Verschwiegenheitspflicht. Zum anderen ist das durch die Richtlinie geschützte Vertraulichkeitsinteresse auch bei der Berücksichtigung des Zeitablaufs während des Gerichtsverfahrens in seinem sachlichen Gehalt nicht beeinträchtigt, wenn im Zeitpunkt der Offenlegung infolge eines gerichtlichen Verpflichtungsausspruchs die betreffenden Angaben nicht mehr schutzbedürftig sind. Eine Abkehr von dem bei Verpflichtungsklagen üblichen Zeitpunkt wäre im Übrigen auch in der Sache wenig zielführend, denn dem weiteren Zeitablauf - und somit einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und einer daraus folgenden abweichenden rechtlichen Bewertung - könnte durch einen neuen Antrag begegnet werden.
c) Kann auf der Grundlage der vorliegenden tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend über die Klage entschieden werden, ist das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die Beklagte wird Gelegenheit haben, unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH nochmals zu den Versagungsgründen vorzutragen. Der Verwaltungsgerichtshof wird auf dieser Grundlage prüfen müssen, ob er seinen Beweisbeschluss aufhebt oder aufrechterhält. Im letzteren Fall wird die Beklagte, die mittlerweile nach § 4c Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG - hierfür zuständig ist, über die Abgabe einer überarbeiteten Sperrerklärung zu entscheiden haben, was ihr - wie bereits oben (Rn. 27) ausgeführt - von Rechts wegen möglich ist.
aa) Für die Prüfung, wann von geheimhaltungsbedürftigen Informationen auszugehen ist, sind der Entscheidung des EuGH Vorgaben zu entnehmen, die dem besonderen Bedürfnis einer strikten Wahrung des Berufsgeheimnisses bei der Tätigkeit der Finanzaufsicht Rechnung tragen.
Bei der Beantwortung der Vorlagefrage 1 c) mit ihren Unterfragen, die sich auf die Anforderungen an die Feststellung eines Berufsgeheimnisses beziehen, hat der EuGH die Unterschiede zu seiner Rechtsprechung zu den Informationszugangsansprüchen nach Art. 4 TransparenzVO betont. Soll dort der Informationszugang abweichend vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten nach Maßgabe der eng auszulegenden und anzuwendenden Ausnahmen (vgl. EuGH, Urteile vom 1. Juli 2008 - C-39/05 P und C-52/05 P [ECLI:EU:C:2008:374], Schweden und Turco/Rat - Rn. 36 und vom 21. Juli 2011 - C-506/08 P [ECLI:EU:C:2011:496], Schweden/MyTravel und Kommission - Rn. 75) verweigert werden, bedarf es der Erläuterung, inwiefern der Informationszugang das geschützte Interesse konkret - und tatsächlich (so in dem in Bezug genommenen Urteil vom 16. Juli 2015 - C-612/13 P [ECLI:EU:C:2015:486], ClientEarth - Rn. 68) - beeinträchtigen könnte; bei bestimmten Kategorien von Dokumenten kann dabei auch auf allgemeine Vermutungen der Vertraulichkeit verwiesen werden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 42). Demgegenüber sind die Regelungen über das Berufsgeheimnis von dem Grundsatz geprägt, dass die Weitergabe der den zuständigen Behörden vorliegenden vertraulichen Informationen verboten ist, und d