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Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. September 2017, mit dem seine Restitutionsklage gegen das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2012 abgewiesen worden ist, und zwar vorliegend für die im Eigentum des Beigeladenen stehenden Flächen. Er hat als Rechtsnachfolger seines Vaters Rückübertragungsansprüche für nicht näher bezeichnete Grundstücke geltend gemacht, die zur ehemaligen Herrschaft B. gehörten. Der Rechtsvorgänger seines Vaters und Großvater des Klägers, der Fürst zu S., war während des NS-Regimes Eigentümer unter anderem dieser Herrschaft. Er wurde nach dem Attentat auf Adolf Hitler zwischen dem 21. Juli 1944 und dem 5. März 1945 von der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) in Haft gehalten. Nach Ende des Zweiten Weltkrieges wurde das in X. belegene Grundvermögen des Fürsten im Rahmen der Bodenreform enteignet und in weiten Teilen aufgesiedelt.
Mit Bescheid vom 30. März 1999 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes X. den Antrag des Vaters des Klägers auf Rückübertragung der ehemaligen Herrschaft B. ab. Der Fürst sei zwar durch das NS-Regime verfolgt worden, dies habe jedoch nicht zu einem nach § 1 Abs. 6 VermG zu entschädigenden Vermögensverlust geführt. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht nach Beiladung der jeweiligen Eigentümer der streitgegenständlichen Teilflächen und entsprechender Trennung in sechs Verfahren mit Urteilen vom 4. Dezember 2008 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile nach Verbindung der Verfahren mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - aufgehoben und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Über die im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehenden Flächen hatte der Vater des Klägers im Jahre 2003 einen Vergleich abgeschlossen; insoweit ist das Verfahren eingestellt worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im zurückverwiesenen Verfahren, wiederum nach Trennung in sechs Verfahren entsprechend dem Eigentum an den jeweiligen Flächen, mit Urteilen vom 25. Oktober 2012 erneut abgewiesen. Mit Beschlüssen vom 6. bzw. vom 10. März 2014 - 8 B 30.13 bis 8 B 35.13 - hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und die dagegen erhobenen Anhörungsrügen mit Beschlüssen vom 3. Juli 2014 - 8 B 20.14 bis 8 B 25.14 - zurückgewiesen.
Am 10. März 2015 erhob der Kläger Restitutionsklagen gegen die rechtskräftig gewordenen Urteile des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2012. Zur Begründung bezog er sich auf vier Unterlagen aus der im Privatarchiv des Hauses H. stammenden Handakte des 1945 für den Fürsten tätigen Rechtsanwaltes und Notars sowie auf eine nachgereichte Kopie des Runderlasses des Reichsführers-SS und Chefs der Deutschen Polizei vom 20. Oktober 1943 zur Verwaltung und Verwertung beschlagnahmten Vermögens. Mit weiteren Restitutionsklagen vom 16. Februar 2016 hat der Kläger sich darüber hinaus auf eine Ausarbeitung der "Behörde des Reichskommissars für die Behandlung feindlichen Vermögens" vom 1. August 1945 mit dem Titel "Die Behandlung des jüdischen Vermögens" sowie auf den bereits oben genannten Runderlass des Reichsführers-SS und Chefs der Deutschen Polizei vom 20. Oktober 1943 berufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Restitutionsklagen mit Urteilen vom 6. September 2017 als unbegründet abgewiesen. Die mit ihnen vorgelegten Unterlagen hätten jedenfalls keine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt.
Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bestimmte Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern mit dieser Klärung im angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Diese Voraussetzungen müssen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO substantiiert dargelegt werden. Dazu ist es erforderlich, konkrete revisible Rechtsfragen herauszuarbeiten und in Auseinandersetzung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung darzutun, inwieweit weiterer oder erneuter Klärungsbedarf besteht. Daran fehlt es hier. Den Ausführungen des Klägers zum Begriff der Substanz (der Besitzungen des Fürsten) lässt sich auch keine sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage entnehmen. Vielmehr wirft der Kläger dem Verwaltungsgericht vor, die Definition dieses Begriffs willkürlich unterlassen zu haben (dazu 3.b)). Das genügt nicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
2. Die Revision ist ferner nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 18). Das ist hier nicht geschehen.
a) Der Kläger legt mit seiner Beschwerde keine Abweichung des angegriffenen Urteils von den von ihm bezeichneten Rechtssätzen in dem Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - (ZOV 2011, 81 Rn. 13) dar. Er arbeitet keinen abstrakten, das Urteil des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz heraus, der den von ihm zitierten Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts widerspräche, sondern rügt, das Verwaltungsgericht habe diese nicht aufgegriffen und beachtet. Mit einer nach Auffassung des Beschwerdeführers fehlerhaften Anwendung von Rechtssätzen wird eine Divergenz jedoch nicht dargetan. Im Übrigen ist eine Abweichung des Verwaltungsgerichts, das sich ausdrücklich auf die Maßstäbe aus dem Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - bezieht (UA S. 22 ff.), nicht ersichtlich.
b) Eine Divergenz des angegriffenen Urteils zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2007 - 8 C 26.05 - (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 66) ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Die vom Kläger bezeichneten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in jener Entscheidung zur Vermögensschädigung nach § 1 Abs. 6 VermG "auf andere Weise" durch eine erzwungene Generalvollmacht des Verfolgten und dessen Ausreise aus Deutschland formulieren keinen abstrakten Rechtssatz, sondern wenden die Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Vermögensschädigung auf den zu entscheidenden Einzelfall an. Ebenso wenig hat das Urteil des Verwaltungsgerichts abstrakte Rechtssätze dazu aufgestellt, welcher Stellenwert der Wahrung von Familieninteressen bei der Annahme einer die Verfügungsgewalt des Eigentümers ausschließenden Maßnahme zukommt, wann eine Verbannung des Eigentümers von seinem Grundbesitz als Vermögensschädigung im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG zu bewerten ist und ob dies lediglich in Fällen einer erzwungenen Emigration ins Ausland in Betracht kommt. Vielmehr hat es die Reduzierung des Einflusses des Fürsten auf die Verwaltung der Herrschaft, das Betretensverbot für ihn, die erfolgten Inhaftierungen, die Bestimmung der Betriebsführer R. und A. seitens der Gestapo, die erzwungenen Erklärungen und das Vertreibungsschicksal der Familie einzelfallbezogen gewürdigt und einen Vermögensentzug verneint.
c) Der Kläger bezeichnet mit seiner auf die rechtliche Einordnung des "Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit" (AOG) bezogenen Divergenzrüge keinen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz im Urteil des Verwaltungsgerichts, der von dem Rechtssatz im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - (ZOV 2011, 81 Rn. 8) abwiche, wonach dieses Gesetz wesentlicher Bestandteil des auf die Verfolgung und Ausschaltung Andersdenkender ausgerichteten NS-Gewaltregimes war. Das Verwaltungsgericht hat das AOG nicht als verfolgungsneutral angesehen, sondern lediglich der Einsetzung eines Betriebsführers nach dem AOG für sich genommen keine Auswirkung auf die Inhaberschaft eines Unternehmens und auch in einer Gesamtwürdigung mit den anderen gegen den Fürsten und seinen Bruder getroffenen Maßnahmen nicht die Bedeutung eines Vermögensverlustes auf andere Weise zuerkannt (UA S. 25, 27 f.). Darin liegt kein Widerspruch zu dem genannten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts.
d) Auch mit seiner sinngemäßen Rüge, das Verwaltungsgericht verfehle den Auftrag aus dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 16. Dezember 2010, einen Entzug der tatsächlichen Verfügungsgewalt auch bei Maßnahmen des NS-Regimes zu prüfen, die äußerlich den Schein rechtsstaatlichen Handelns wahren sollten, legt der Kläger keinen Widerspruch abstrakter Rechtssätze dar. Vielmehr moniert er eine nach seiner Auffassung unzureichende Anwendung des vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten und vom Verwaltungsgericht ausdrücklich seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtssatzes, dass auch solche Maßnahmen einen Vermögensverlust auf andere Weise begründen können. Das reicht zur Darlegung einer Divergenz nicht aus. Deshalb ist auch mit der weiteren Divergenzrüge des Klägers, das Verwaltungsgericht verfehle den Auftrag aus dem genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, eine Gesamtprüfung der Maßnahmen des NS-Regimes im Hinblick auf den Entzug des Vermögens des Fürsten vorzunehmen, keine Abweichung von diesem Beschluss dargetan.
3. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
a) Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör ist nicht dargetan.
Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich mit jedem Vorbringen in seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht nach seinem Rechtsstandpunkt erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2017 - 8 B 16.16 - ZIP 2017, 463 Rn. 4 m.w.N.). Von einer von der Auffassung eines Beteiligten abweichenden Beweiswürdigung kann deshalb nicht auf einen Gehörsverstoß geschlossen werden.
Für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bietet das Beschwerdevorbringen hier keine Anhaltspunkte. Der Kläger kritisiert mit seinen zahlreichen Gehörsrügen vielmehr im Wesentlichen die dem materiellen Recht zuzuordnende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.
aa) Eine Gehörsverletzung liegt nicht darin, dass das angegriffene Urteil in Übereinstimmung mit den vorangehenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Senats zum vorliegenden Verfahren als dessen Streitgegenstand die Rückübertragung grundbuchmäßig nicht näher bezeichneten Grundvermögens der ehemaligen Herrschaft B. angenommen hat. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers, die nach dessen Auffassung erfolgte Vermögensschädigung sei auf den Entzug des Unternehmens des Fürsten gerichtet gewesen, nicht übergangen. Es hat Anhaltspunkte für einen unternehmensbezogenen Zugriff des NS-Regimes, aus dem sich ein Anspruch auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundflächen ergeben könnte, geprüft und im Ergebnis verneint.
bb) Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe unter Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör eine Beschlagnahme der Besitzungen des Fürsten verneint, legt der Kläger nicht hinreichend dar, welches im Restitutionsklageverfahren entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen haben soll. Das angegriffene Urteil setzt sich eingehend - auch - mit den beiden neu vorgelegten Urkunden und der Frage auseinander, ob sie einen Vermögensverlust auf andere Weise im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG belegen. Es hat diese Frage auch bei einer Gesamtwürdigung aller Erkenntnisse verneint und maßgeblich darauf abgestellt, dass die beiden neu vorgelegten Dokumente abstrakte Darstellungen der Rechtslage und -praxis oder (Verwaltungs-)Vorschriften enthielten und nicht belegten, dass im konkreten Fall auf ihrer Grundlage gehandelt worden sei; vielmehr könnten die Maßnahmen ebenso gut oder besser auf andere, im angegriffenen Urteil (Seite 27 f.) näher bezeichnete Motive zurückgeführt werden. Damit ist die Vorinstanz der abweichenden Bewertung des Klägers nicht gefolgt. Das begründet keine Verletzung des Anspruchs des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO auf rechtliches Gehör. Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz dabei den Vortrag des Klägers zu dem von ihm vorgelegten Runderlass des Reichsführers-SS über die Verwaltung und Verwertung beschlagnahmten Vermögens, zum Vorhandensein einer Akte der Domänenregistratur und zur Zerstörung und Plünderung beweglichen Vermögens übergangen hätte, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Das Urteil sieht in der Urkunde der Kopie des Runderlasses keinen Nachweis der Beschlagnahme des Vermögens des Fürsten, weil weder der für das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2012 zugrunde gelegte Prozessstoff noch die mit der Restitutionsklage vorgelegten Unterlagen eine Umsetzung des Erlasses in Bezug auf das Vermögen des Fürsten belegten. Insbesondere fänden sich keine Belege für die darin vorgesehene Mitteilung an das Grundbuchamt und die nach dem Runderlass anzustrebende Bestellung eines Treuhänders. Mit dieser Würdigung hat das angegriffene Urteil den Vortrag des Klägers zur Verschleierung von Maßnahmen der tatsächlichen Beschlagnahme durch das NS-Regime nicht übergangen. Es hat in der vom Kläger neu vorgelegten Kopie des Runderlasses keine Urkunde gesehen, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, weil ihr kein Beleg für eine Entziehung des Vermögens des Fürsten zu entnehmen sei.
cc) Der Kläger legt mit seiner Beschwerde auch nicht substantiiert dar, dass das Verwaltungsgericht seinen Vortrag zur Ausschaltung der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Fürsten über sein Vermögen durch Einsetzung von dessen Bruder A. als dem NS-Regime unterworfenem Verwalter übergangen hätte. Auch insoweit kritisiert er lediglich die materielle Beweiswürdigung des angegriffenen Urteils. Dieses berücksichtigt auch in der Gesamtwürdigung aller Maßnahmen im hier angegriffenen Urteil den Vortrag des Klägers, die vorgelegten Urkunden - einschließlich der Erklärung des Bruders des Fürsten vom 19. Februar 1945 - belegten dessen Einsetzung als Statthalter der Gestapo und eine Ausschaltung des Fürsten. Die hiervon abweichende Bewertung des Verwaltungsgerichts, die mit der Restitutionsklage vorgelegten Unterlagen belegten auch unter Gesamtwürdigung aller im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse keine solche Ausschaltung des Fürsten durch seinen Bruder bzw. dessen Unterwerfung unter die Ziele des NS-Regimes, verletzt nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. Das Verwaltungsgericht hat die genannte Erklärung von A. ausdrücklich in seine Gesamtwürdigung einbezogen, ihr aber selbst im Gesamtkontext aller Erkenntnisse keinen Beleg für eine Vermögensentziehung entnommen. Damit hat es den Vortrag des Klägers zu einer Unterwerfung des Grafen unter die Ziele des NS-Regimes erwogen, ist ihm aber im Ergebnis nicht gefolgt.
Eine Gehörsverletzung liegt ferner nicht darin, dass das Verwaltungsgericht die nach seiner Bewertung beim Fürsten verbliebene Substanz von dessen Eigentum trotz der in der Beschwerde behaupteten Nachfragen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich näher definiert hat. Aus den Urteilsgründen wird hinreichend deutlich, worin es die Substanz gesehen hat. Deshalb sind die Nachfragen hierzu nicht übergangen worden. Das Gericht differenziert entsprechend seinem auf Seite 22 der Urteilsgründe abstrakt dargelegten Maßstab zwischen bloßen Eigentumsbeschränkungen in der Form des Verlustes der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse und dem Entzug des Vermögensgegenstandes selbst. Die Substanz des Eigentums ordnet es in Anwendung dieses Maßstabes ersichtlich der letzteren Kategorie zu (vgl. UA S. 25 f.).
dd) Das Beschwerdevorbringen lässt auch nicht erkennen, dass die in dem angegriffenen Urteil vorgenommene Gesamtwürdigung der Wirkungen aller gegen den Fürsten ergriffenen Maßnahmen aus Sicht des Gerichts wesentliches und entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers im Restitutionsklageverfahren nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hätte. Das Gericht war nicht gehalten, seinen Erwägungen die vom Kläger vorgelegte Matrix von Wirkungen bestimmter Maßnahmenkombinationen zugrunde zu legen und diese abzuarbeiten, um dessen Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren. Das Verwaltungsgericht hat alle Verfolgungsmaßnahmen insgesamt als Einschränkung, aber nicht als völligen Entzug der Eigentümerbefugnisse des Fürsten bewertet. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung hervorgehobenen Kombinationen zwischen der unwiderruflichen Generalvollmacht des Fürsten an seinen Bruder, den nach den tatrichterlichen Feststellungen lokal begrenzten, vom Kläger als Verbannung bezeichneten Aufenthaltsversagungen, dem Entzug der Betriebsführerschaft und dem Zustimmungsvorbehalt zugunsten des Reichsführers-SS für den Fall eines Widerrufs der Bestellung des Bruders bei der Gesamtwürdigung des Verwaltungsgerichts außer Betracht geblieben wären.
ee) Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe den Gutachter Dr. Dahm nicht mündlich angehört und keine weiteren Gutachten eingeholt, legt er nicht dar, inwieweit das Verwaltungsgericht seinen Vortrag im Restitutionsklageverfahren übergangen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. Das Verwaltungsgericht hatte sich mit dem Gutachten Dr. Dahms in dem rechtskräftigen Urteil vom 25. Oktober 2012 auseinander gesetzt. In dem angegriffenen Urteil über das Restitutionsklagebegehren des Klägers hat es eine weitere, von diesem angeregte Sachaufklärung abgelehnt, weil sie für die Entscheidung über das Begehren nach § 580 Nr. 7b ZPO anhand der vom Kläger vorgelegten neuen Urkunden nicht erheblich sei (UA S. 29). Der Kläger substantiiert mit seiner Gehörsrüge nicht, was er mit seinem Restitutionsbegehren zur weiteren Sachaufklärung vorgetragen hat. Beweisanträge hat er in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 6. September 2017 nicht gestellt. Er legt auch nicht dar, inwieweit das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner Rechtsauffassung, im Restitutionsklageverfahren sei nur darüber zu befinden, ob die neu vorgelegten Unterlagen eine Wiederaufnahme des Verfahrens geböten, Beweisanregungen des Klägers übergangen hat. Deshalb ist aus seinem Vorbringen auch nicht erkennbar, dass ihm insoweit ein faires Verfahren versagt worden wäre.
ff) Auch mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe die rechtlichen Anforderungen an eine Wiederaufnahme des Verfahrens überspannt und Erwägungen, die erst in einem wiederaufgenommenen Hauptsacheverfahren anzustellen wären, mit der Würdigung der neu vorgelegten Urkunden vermischt, legt der Kläger keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Er wendet sich vielmehr der Sache nach gegen die materielle Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass auch die neuen Urkunden für sich genommen und in Zusammenschau mit den bisherigen Erkenntnissen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu einem günstigeren Ergebnis für den Kläger geführt hätten. Darauf kann eine Gehörsrüge jedoch nicht gestützt werden.
gg) Das in der Beschwerdebegründung angeführte Dokument der "Behörde des Reichskommissars für die Behandlung feindlichen Vermögens" hat das Verwaltungsgericht ersichtlich ebenfalls zur Kenntnis genommen und ist darauf in den Urteilsgründen eingegangen. Es hat ihm aber auch unter Würdigung der Gesamtwirkung aller Einzelverfolgungsmaßnahmen keinen Beleg dafür entnommen, dass das Vermögen des Fürsten nach der in diesem Dokument beschriebenen Rechtslage und -praxis behandelt wurde und sich deshalb die Verfolgungsmaßnahmen in ein Muster einfügten, das eine enteignende Vermögensbehandlung vorsah. Die von der Auffassung des Klägers abweichende materielle Bewertung verletzt nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör.
b) Die Revision ist nicht wegen eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Kraft dieses Grundsatzes entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Fehler in der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4). Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung ist erst dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind. Diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2012 - 8 B 76.11 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 76 Rn. 8, vom 13. Februar 2012 - BVerwG 9 B 77.11 - NJW 2012, 1672 Rn. 7, vom 17. Mai 2011 - 8 B 98.10 - juris Rn. 8 und vom 25. Juni 2012 - 7 BN 6.11 - juris Rn. 13, jeweils m.w.N.).
Der Kläger legt einen solchen als Verfahrensfehler einzuordnenden Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht dar. Sein Vorbringen erschöpft sich vielmehr in der Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Soweit er darin Anstoß an Bewertungen in dessen Urteil vom 25. Oktober 2012 nimmt, die nicht Gegenstand der richterlichen Überzeugungsbildung im angegriffenen Urteil über das Restitutionsklagebegehren des Klägers waren und auf die das Verwaltungsgericht lediglich verweist, kann er eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes oder des Willkürverbotes nicht mehr rügen. Dies betrifft insbesondere die Würdigung der Erklärung des Fürsten vom 5. März 1945 bei seiner Haftentlassung sowie die Bewertung der Auswirkungen des AOG auf die Inhaberschaft des Unternehmens in dem rechtskräftigen Urteil vom 25. Oktober 2012. Angriffe dagegen waren dem Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision gegen jenes Urteil vorbehalten.
Die vom Kläger als den Überzeugungsgrundsatz verletzenden und willkürlich gerügten Bewertungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil,
- dass die neu vorgelegten Unterlagen auch zusammen mit den bisherigen Erkenntnissen keine Ausschaltung des Fürsten von der Verfügung über sein Eigentum, sondern nur eine Einschränkung seines Vermögenszugriffs belegten,
- dass der NS-Staat weder durch die Erklärung von A. vom 19. Februar 1945 noch durch die Erklärung des Fürsten vom 5. März 1945 einen diesen aus seiner Eigentümerstellung verdrängenden Zugriff auf die Herrschaft B. erhielt,
- dass die Substanz des Eigentums des Fürsten diesem durch die Gesamtwirkung aller einzelnen Maßnahmen des NS-Regimes nicht entzogen wurde, sondern bei ihm verblieb,
- dass er weiterhin - wenn auch in reduziertem Maß - Einfluss auf die Verwaltung der Herrschaft B. (durch seinen Bruder A.) nehmen konnte und
- dass eine direkte Umsetzung des Runderlasses des Reichsführers-SS hinsichtlich des Vermögens des Fürsten und damit eine Beschlagnahme dieses Vermögens auch durch die im - vorliegenden - zweiten Restitutionsklageverfahren neu vorgelegten Unterlagen nicht belegt sei,
gehen weder auf eine selektive Tatsachenwürdigung zurück, noch sind sie akten- oder denkgesetzwidrig oder willkürlich. Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass der Kläger seine davon abweichende Auffassung, die Unterlagen belegten die Ausschaltung des Fürsten, die Beschlagnahme seines Vermögens und seine Verdrängung aus dem Eigentum sowie die Unterwerfung seines Bruders A. unter das NS-Regime, als alternativlos und einzig zulässige Bewertung bezeichnet. Die Ausführungen im angegriffenen Urteil lassen auch nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht - wie der Kläger meint - den Unrechtscharakter des NS-Regimes grundlegend verkannt und dessen Maßnahmen als harmlos bewertet hätte.
Die in der Beschwerdebegründung hervorgehobene Erklärung von A. vom 19. Februar 1945, in der dieser als Betriebsführer die Erwartungen der SS an die Führung "seines" Betriebes wiedergibt, hat das Verwaltungsgericht in seine Gesamtwürdigung einbezogen. Dass es aus ihr und aus ihrem Zusammenwirken mit den anderen Maßnahmen keinen Beleg für einen Vermögensentzug abgeleitet hat, verstößt weder gegen Denkgesetze noch sonst gegen das Willkürverbot.
In der durch das Schreiben der Gestapo vom 3. März 1945 zur Bedingung gemachten Form der notariellen Beurkundung der Erklärung des Fürsten am Tage seiner Entlassung musste das Verwaltungsgericht keinen zwingenden Beleg für einen Zugriff des NS-Staates auf Grundstücke des Fürsten sehen, weil es willkürfrei an seiner Auffassung im Urteil vom 25. Oktober 2012 festgehalten hat, dass diese Erklärung inhaltlich nicht als Vermögensentzug zu werten sei.
Dass durch die Erklärung des Fürsten oder durch ein anderes Dokument die Erklärung von A. vom 19. Februar 1945 aufgehoben worden sei, ist dem angegriffenen Urteil entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Der hierauf bezogene Willkürvorwurf des Klägers entbehrt deshalb einer Grundlage.
Die Rüge, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den Erträgen aus dem Grundbesitz und zur örtlich begrenzten Aufenthaltsuntersagung für den Fürsten in B. und K. in den Urteilen vom 6. September 2017 zur Restitutionsklage vom 10. März 2015 seien willkürlich bzw. aktenwidrig, ist ebenfalls nicht substantiiert. Insoweit wird auf den eines dieser Urteile betreffenden Beschluss des Senats heutigen Datums zum Verfahren BVerwG 8 B 12.18 verwiesen. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz ist auch nicht erkennbar, soweit das Verwaltungsgericht diese Aspekte im vorliegenden Verfahren in seine Gesamtwürdigung einbezogen und einen Vermögensentzug verneint hat.
c) Dem eingehend begründeten Urteil des Verwaltungsgerichts fehlen erkennbar nicht die Entscheidungsgründe (§ 138 Nr. 6 VwGO). Ein Begründungsmangel liegt insbesondere nicht darin, dass das Verwaltungsgericht der Auffassung des Klägers, die neuen Urkunden geböten eine Wiederaufnahme des Verfahrens, nicht gefolgt ist.
d) Soweit der Beschwerde die Rüge mangelhafter Sachaufklärung des Verwaltungsgerichts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu entnehmen sein sollte, greift diese ebenfalls nicht durch. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 keine Beweisanträge gestellt. Eine weitere Sachaufklärung musste sich für das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung weder im Hinblick auf eine allgemeine Bewertung von Maßnahmen im NS-Unrechtssystem noch hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Konkretisierung des Substanzvorbehaltes in der Erklärung des Fürsten, hinsichtlich der Vereinnahmung von Erträgen der Herrschaft B. durch den Fürsten oder der Interpretation des Gutachtens des Dr. Dahm vom Institut für Zeitgeschichte München-Berlin (vgl. dazu bereits oben 3.a)ee)) aufdrängen. Das erstinstanzliche Urteil hat sich auf den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Maßstab für einen Vermögensentzug auf andere Weise gestützt, der die für das nationalsozialistische Regime kennzeichnenden Verfolgungsmaßnahmen in seine faktische Betrachtungsweise einbezieht. Die Beschwerde legt nicht hinreichend dar, warum das Gericht auch ohne Beweisanträge des Klägers zur Entscheidung darüber, ob die neu vorgelegten Unterlagen einen Vermögensentzug belegten, weitere Sachaufklärung hätte betreiben müssen.
e) Das Verwaltungsgericht hat es entgegen der Auffassung des Klägers nicht verfahrensfehlerhaft unterlassen, die mit zwölf Urteilen vom 6. September 2017 entschiedenen Verfahren zu verbinden. Zwar hat der Senat die seinerzeit sechs Verfahren des Klägers über die streitgegenständlichen Grundstücke vor seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2008 miteinander verbunden, weil die Grundstücke in dessen Entscheidungen nicht hinreichend voneinander unterscheidbar bezeichnet waren. Zu einer Verbindung der gegen die nachfolgend wieder getrennt ergangenen und nach ebenfalls getrennter Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden rechtskräftig gewordenen Urteile vom 25. Oktober 2012 gerichteten Restitutionsklagen war das Verwaltungsgericht aber nicht verpflichtet. Dass es sein Verfahrensermessen aus § 93 VwGO fehlerhaft ausgeübt hätte, lässt die Beschwerde nicht erkennen.
4. Neues Vorbringen des Klägers nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 26. März 2018, das über eine Ergänzung fristgerechten und seinerseits schon substantiierten Vorbringens hinausgeht, kann unabhängig davon, ob die darin vorgetragenen Tatsachen vom Beklagten bestritten werden, nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 = 15. Aufl. 2019 § 133 Rn. 16 m.w.N.). Das trifft insbesondere zu auf den Vortrag des Klägers mit Schriftsatz vom 9. August 2018 und vom 5. November 2018 über eine zwischenzeitlich von ihm eingesehene Akte des Oberfinanzpräsidenten, einen NS-behördeninternen Kommentar zum Beschlagnahmerecht, über die Struktur der SS als Wirtschaftskonzern und die Bedeutung der Rohstoffquelle Holz sowie der vom Kläger vorgetragenen Treuhandkonstruktionen über ein SS-Mitglied namens P., über den Holzeinschlag in der Herrschaft B. sowie über deren Beschlagnahme durch die Wehrmacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.