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Der Kläger betreibt eine Spielhalle. Die ihm hierfür unter dem 6. November 2012 auf der Grundlage von § 33i Abs. 1 GewO von der Beklagten erteilte Erlaubnis enthielt den Hinweis, dass mit Ablauf des 30. Juni 2013 ein Mindestabstand zu anderen Spielhallen eingehalten werden und der Kläger daher damit rechnen müsse, dass der Betrieb der Spielhalle ab dem genannten Zeitpunkt unzulässig sei. Der Kläger beantragte am 25. Februar 2013 die Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 des Landesglücksspielgesetzes Baden-Württemberg (LGlüG BW). Mit Bescheiden vom 26. Juni 2013 und vom 24. Juli 2013 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab und untersagte den Betrieb der Spielhalle. Widerspruch und Klage gegen diese Bescheide blieben erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Soweit sich die Klage gegen die Ablehnung der Erteilung der Spielhallenerlaubnis richtet, hat das Berufungsgericht die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Kläger einer Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG BW bedürfe, die die Erlaubnis nach § 33i GewO ersetze. Da die Spielhalle den nach § 42 Abs. 1 LGlüG BW erforderlichen Mindestabstand zu zwei weiteren Spielhallen nicht einhalte, sei die Erlaubnis nach § 41 Abs. 2 Nr. 2 LGlüG BW zu versagen. §§ 41 und 42 LGlüG BW verstießen nicht gegen die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung, weil der Landesgesetzgeber durch diese Vorschriften die bundesrechtliche Norm des § 33i GewO im Sinne des Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG ersetzt habe, indem er in eigener Verantwortung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für Spielhallen neu geregelt, dabei die bundesrechtliche Regelung teilweise übernommen und diese um weitere Anforderungen ergänzt habe.
Die hierzu von dem Kläger aufgeworfene Frage,
wann eine Änderung einzelner bundesrechtlicher Regelungen durch ein Landesgesetz über eine bloße, unzulässige Änderung hinaus zu einer zulässigen (Teil-)Ersetzung des Bundesrechts führt,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt und erläutert werden, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung der aufgeworfenen, bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage(n) des Bundesrechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) oder einer der in § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO genannten Vorschriften führen kann (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>, vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 und vom 29. Juni 2015 - 10 B 66.14 - juris Rn. 9). Daran fehlt es hier.
Das Berufungsgericht hat seine entscheidungstragende Annahme, dass dem Antrag des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb seiner Spielhalle der Erfolg zu versagen sei, auf § 41 Abs. 1 und 2 Nr. 2 i.V.m. § 42 Abs. 1 LGlüG BW und damit auf Vorschriften des irrevisiblen Landesrechts gestützt, das nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger mit seiner Grundsatzrüge geltend macht, die genannten landesrechtlichen Vorschriften stünden mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes, namentlich mit Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG, nicht im Einklang. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung und Anwendung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2008 - 6 B 7.08 - Buchholz 451.20 § 12 GewO Nr. 1 Rn. 9, vom 8. Mai 2008 - 6 B 64.07 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5 und vom 29. Juni 2015 - 10 B 66.14 - juris Rn. 13). Das leistet die Beschwerdebegründung nicht. Sie zeigt auch nicht auf, dass die Auslegung der einschlägigen Grundsätze des Bundesrechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um einen Maßstab für das Landesrecht abzugeben (vgl. dazu u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 21. September 2001 - 9 B 51.01 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 44, vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 4 und vom 29. Juni 2015 - 10 B 66.14 - juris Rn. 15).
Unabhängig davon sind die aus Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Anforderungen an die Ersetzung von Bundesrecht durch Landesrecht, soweit hier erheblich, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für das Recht der Spielhallenerlaubnisse hinreichend geklärt.
Eine Ersetzung erfordert, dass der Gesetzgeber die Materie, gegebenenfalls einen abgrenzbaren Teil, in eigener Verantwortung regelt (BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 <29 f.>). Im Recht der Spielhallenerlaubnisse ist dies für den Erlaubnisvorbehalt der § 24 Abs. 1 und § 29 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) in der Fassung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 (GBl. BW 2012, S. 385) zu bejahen, weil diese Vorschriften nicht lediglich einzelne Worte oder Sätze des § 33i GewO abändern, sondern den gewerberechtlichen Erlaubnistatbestand für einen abgegrenzten Teil des Spielhallenrechts durch eine weitere, ausschließlich vom Landesgesetzgeber verantwortete glücksspielrechtliche Erlaubnisregelung ergänzen. Da der gewerberechtliche Erlaubnistatbestand nach der früheren bundesgesetzlichen Regelungskonzeption keine den §§ 25 f. GlüStV vergleichbaren Abstandsgebote, Verbundverbote und Werbeeinschränkungen enthalten hat, entsteht durch eine solche landesrechtliche Regelung keine unklare Mischlage, bei der eine eindeutige parlamentarische Verantwortlichkeit für die Gesamtregelung verloren ginge. Vielmehr sind die vom Landesgesetzgeber und vom Bundesgesetzgeber verantworteten Regelungsbereiche formell klar abgegrenzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 16.16 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 304 Rn. 29).
Diese maßstabsbildenden Erwägungen, mit denen sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt, lassen sich - ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte - auf die hier maßgeblichen Rechtsnormen übertragen. Sie beanspruchen für § 41 LGlüG BW erst Recht Geltung, weil diese landesrechtliche Norm ausdrücklich anordnet, dass die auf ihrer Grundlage erteilte Erlaubnis die Erlaubnis nach § 33i GewO nicht nur ergänzt, sondern ersetzt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG BW). Zudem enthält das baden-württembergische Landesrecht anders als das frühere Bundesrecht ebenfalls Abstandsgebote sowie Anforderungen an die Ausübung des Betriebs sowie an die Werbung und Ausgestaltung (§§ 42 ff. LGlüG BW). Der Gesetzgeber verfolgte mit diesen Regelungen die Absicht, die Voraussetzungen für eine Spielhallenerlaubnis allein im Landesglücksspielgesetz zu regeln (LT-Drs. 15/2431, S. 103). Damit enthalten das Bundesrecht einerseits und das baden-württembergische Landesrecht andererseits klar abgegrenzte Regelungsbereiche und genügen dem Gebot der Rechtsklarheit, dem Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG dient (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 16.16 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 304 Rn. 29).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.