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Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf vom 31. Juli 2018 zum 6-streifigen Ausbau der A 46 auf dem Gebiet der Stadt Wuppertal zwischen der Brücke Westring und dem Sonnborner Kreuz.
Der rund 2,8 km lange Abschnitt, der im Bedarfsplan des Bundes als vordringlicher Bedarf ausgewiesen ist, stellt den letzten Bauabschnitt für den 6-streifigen Ausbau der A 46 zwischen Düsseldorf und Wuppertal dar. Derzeit wird die Belastungsgrenze des Streckenabschnitts durch das Verkehrsaufkommen von bis zu 93 000 Kraftfahrzeugen pro Tag häufig überschritten. Für das Jahr 2025 wird eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von 100 000 Kraftfahrzeugen prognostiziert.
Das Hochhaus auf dem Grundstück der Klägerin weist 15 Etagen mit rund 70 Wohnungen auf. Der Abstand vom Rand der befestigten Fahrbahn beträgt etwa 35 m, die Autobahn verläuft dort in einem Einschnitt. Das Gebäude ist derzeit durch eine mit Gehölz bewachsene Böschung von der Autobahn getrennt. Die Herstellung zusätzlicher Fahrstreifen erfolgt überwiegend auf den bisherigen Standstreifen. Auf der gesamten Länge des Abschnitts wird in Fahrtrichtung Wuppertal der bisherige Standstreifen durch bauliche Maßnahmen zu einem vollwertigen Fahrstreifen umgestaltet. Das im Planfeststellungsabschnitt liegende Brückenbauwerk Westring wird wegen dringenden Erneuerungsbedarfs außerhalb des Planfeststellungsverfahrens erneuert.
Die Planunterlagen lagen nach ortsüblicher Bekanntmachung in der Stadt Wuppertal aus. Die Klägerin erhob Einwendungen, die im Planfeststellungsbeschluss zurückgewiesen wurden.
Für den Bereich des Hochhauses der Klägerin sieht das planfestgestellte Lärmschutzkonzept die Anlage einer Lärmschutzwand mit einer Höhe von 7,5 m über Gradiente vor. Darüber hinaus bewirkt die Aufbringung von offenporigem Asphalt mit einem Korrekturfaktor von -5 dB(A) im gesamten Planabschnitt einschließlich des Bauwerks Westring eine Verbesserung der Lärmsituation. Durch diese Maßnahmen wird teilweise auf der von der Straße abgewandten Südseite des Gebäudes der Klägerin und vereinzelt in den unteren Etagen auf den anderen Seiten eine Einhaltung der maßgeblichen Lärmgrenzwerte erreicht. Im Übrigen wird für die Wohnungen im Hochhaus Aufwendungsersatz für passive Schallschutzmaßnahmen sowie dem Grunde nach Entschädigung wegen Beeinträchtigungen der Außenwohnbereiche angeordnet.
Am 12. Oktober 2018 hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben und diese am 23. November 2018 begründet. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses rufe die irrige Vorstellung hervor, dass die Klagefrist nur bei einer Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses, nicht aber bei einer schlichten Bekanntgabe in Lauf gesetzt werde. In der Bekanntmachung der Planauslegung sei auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht hingewiesen worden. Die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen seien unzureichend; die Lärmschutzwände führten trotz hoher Kosten zu keiner nennenswerten Verbesserung der Lärmsituation. Ein akzeptabler Gesundheits- und Eigentumsschutz sei nur mit dem Bau eines Tunnels erreichbar; dem stehe die Unverhältnismäßigkeit der Kosten nicht entgegen. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße außerdem gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot.
Nach Klageerhebung hat die Klägerin einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vorgelegt, wonach die Klägerbevollmächtigte beauftragt wird, die Gemeinschaft im anhängigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, über weitergehende Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes zugunsten ihres Grundstücks unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt den Planfeststellungsbeschluss.
A. Die Klage ist zulässig.
Die Klägerin ist beteiligtenfähig gemäß § 10 Abs. 6 Satz 5 WEG; diese Norm ist als spezielle Regelung gegenüber § 61 Nr. 1 und 2 VwGO anzusehen. Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 WEG. Danach übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer sowie sonstige Rechte aus, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt der Umstand, dass die einzelnen Wohnungseigentümer bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Beschränkungen durch die Rechte des Verwalters und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unterliegen, ihre Befugnis unberührt, baurechtliche Nachbaransprüche gerichtlich geltend zu machen (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 B 92.92 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 110 S. 87). Entsprechend stellen auch die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in Ansehung eines Planfeststellungsbeschlusses keine ausschließlich gemeinschaftsbezogenen Rechte im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 1 WEG dar, die allein durch die Gemeinschaft geltend gemacht werden können ("geborene" Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft). Vielmehr ist die Wohnungseigentümergemeinschaft nur dann prozessführungsbefugt, wenn ihr die Ausübung dieser Rechte von den Wohnungseigentümern durch einen Beschluss übertragen worden ist ("gekorene" Ausübungsbefugnis nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 WEG, vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2016 - V ZR 116/15 - ZMR 2016, 382 Rn. 17 und vom 26. Oktober 2018 - V ZR 328/17 - ZfIR 2019, 203 Rn. 6 zu Ansprüchen wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums gemäß § 1004 Abs. 1 BGB sowie VGH Mannheim, Urteil vom 13. Juli 2017 - 5 S 2602/15 - DVBl 2017, 1506 <1508> zu subjektiv-öffentlichen Rechten im Baunachbarstreit).
Dieses Erfordernis muss im gerichtlichen Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfüllt werden (Timme, in: BeckOK WEG, 36. Edition, Stand 1. Februar 2019, § 10 Rn. 497a). Wird ein Mehrheitsbeschluss gefasst, wonach bestimmte gemeinschaftsbezogene Individualansprüche der Wohnungseigentümer, für die eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands nicht besteht, im Wege der Klage durchgesetzt werden sollen, wird im Zweifel eine gekorene Ausübungsbefugnis des Verbands begründet (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14 - ZMR 2015, 947 Rn. 5).
Der von der Klägerin vorgelegte Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 14. März 2019, wonach die Klägerbevollmächtigte beauftragt wird, die Wohnungseigentümergemeinschaft im gerichtlichen Verfahren 9 A 24.18 wegen des Ausbaus der A 46 zwischen der Brücke Westring und dem Sonnborner Kreuz vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten, holt bei sachgerechter Auslegung (§§ 133, 157 BGB) das Erfordernis der Vergemeinschaftung der Angelegenheit nach. Zwar ist in ihm nicht ausdrücklich formuliert, dass der Verband die Rechtsausübung übernimmt. Ein anderer Sinngehalt kann ihm jedoch nicht beigemessen werden, weil eine Kompetenz der Eigentümer nur für die Vergemeinschaftung der Individualansprüche besteht und die Wohnungseigentümer im Zweifel einen wirksamen Beschluss fassen wollen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14 - ZMR 2015, 947 Rn. 5).
Bei diesem auf Verbesserung des Lärmschutzes für das gemeinschaftliche Grundstück gerichteten Begehren handelt es sich auch um keine Angelegenheit, die ausschließlich das Sondereigentum einzelner Wohnungseigentümer betrifft und deshalb nicht Gegenstand einer Vergemeinschaftung sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14 - BGHZ 203, 327 Rn. 19). Denn die Verkehrsemissionen wirken auch auf das Grundstück im Ganzen und die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Flächen ein. Es wäre daher nicht förderlich darauf abzustellen, welche Betroffenheiten zum Sondereigentum gehören und welche zum Gemeinschaftseigentum; eine gemeinschaftliche Geltendmachung im gerichtlichen Verfahren ist jedenfalls sinnvoll (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Juli 2017 - 1 KN 171/16 - ZMR 2018, 94 <95>).
B. Die Klage ist jedoch unbegründet.
1. Der Planfeststellungsbeschluss ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb formell rechtswidrig, weil seine Rechtsbehelfsbelehrung unzutreffend ist. Eine nicht den Anforderungen des § 58 VwGO entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung macht den davon betroffenen Verwaltungsakt nicht rechtswidrig (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 58 Rn. 3). Im Übrigen ruft die Formulierung, gegen den Beschluss könne innerhalb eines Monats "nach dessen Zustellung" Klage erhoben werden, auch nicht die falsche Vorstellung hervor, die Klagefrist werde nur bei einer förmlichen Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses in Lauf gesetzt. Denn in der Rechtsbehelfsbelehrung wird ausdrücklich auf den Wortlaut des § 74 Abs. 4 VwVfG hingewiesen, wonach mit dem Ende der Auslegungsfrist der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt gilt.
2. Ob der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler einer unzureichenden Auslegungsbekanntmachung (§ 9 Abs. 1a Nr. 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010, BGBl. I S. 94) vorliegt und ob er erheblich ist (§ 46 VwVfG i.V.m. § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG), hat offen zu bleiben. Denn dieser Mangel könnte allenfalls zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen, die die Klägerin allerdings nicht beantragt hat. Er trägt das mit dem Klageantrag zur Prüfung gestellte Klagebegehren auf Verpflichtung der Beklagten, über weitergehende Lärmschutzmaßnahmen zu entscheiden, dagegen nicht. Vielmehr würde umgekehrt eine Wiederholung der betreffenden Verfahrensschritte die von der Klägerin allein erstrebte Verbesserung der Lärmsituation verzögern.
3. Auch der gerügte Mangel der wasserrechtlichen Prüfung würde höchstens zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen und ist deshalb für das Klagebegehren ohne Bedeutung. Unabhängig davon zeigt die Klagebegründung auch keinen Verstoß gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot auf. Die Klägerin beschränkt sich auf die Behauptung, eine Minderung der Grundwasserneubildung durch Neuversiegelung liege vor. Sie setzt sich jedoch nicht mit der ausführlichen Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 198 f.) zur Bewirtschaftung des Grundwassers auseinander. Dort ist ausgeführt, dass keine wesentliche Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch die zusätzliche Versiegelung zu befürchten sei. Das Niederschlagswasser komme bereits jetzt aufgrund der teilweise steilen und verdichteten Böschungsflächen und den schon vorhandenen Entwässerungseinrichtungen nicht in relevantem Umfang der Grundwasserneubildung zugute.
4. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Neubescheidung über weitergehende Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes zugunsten ihres Grundstücks zu.
Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass Lärmschutz nach Maßgabe des § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV zu gewähren ist, weil die A 46 durch das Vorhaben gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchV um einen durchgehenden Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird (a). Da das Vorhaben zu Grenzwertüberschreitungen führt (b), waren die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 und 2 BImSchG näher zu prüfen (c). Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung nicht zu; insbesondere durfte der Beklagte die von der Klägerin bevorzugten Tunnel- bzw. Galerievarianten schon im Wege einer Grobprüfung verwerfen (d).
a) Durch das Vorhaben wird die A 46 gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchV um einen durchgehenden Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert.
Das Merkmal der "Erweiterung" um einen durchgehenden Fahrstreifen legt nach seinem Wortlaut nahe, dass ein Tatbestand der Lärmvorsorge dann gegeben sein soll, wenn die Kapazität der Straße zur Aufnahme von zusätzlichem Verkehr erhöht wird. Dies ist zunächst der Fall, wenn ein zusätzlicher Fahrstreifen zwischen verschiedenen Verknüpfungen mit dem übrigen Straßennetz, also zwischen mindestens zwei Anschlussstellen, geschaffen wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 - BVerwGE 124, 334 <337>). Darüber hinaus liegt ein Fall der Erweiterung um einen durchgehenden Fahrstreifen aber auch vor, wenn ein zusätzlicher Fahrstreifen im gesamten Planungsabschnitt geschaffen wird und im Nachbarabschnitt eine Verknüpfung mit dem übrigen Straßennetz besteht (s. Bracher, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juli 2018, 16. BImSchV § 1 Rn. 3). Denn die Anwendung der 16. BImSchV kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass die durchgängige Erweiterung einer Straße um einen Fahrstreifen derart auf verschiedene Vorhaben aufgeteilt wird, dass eine Verknüpfung mit dem übrigen Straßennetz in einem Planungsabschnitt vermieden wird.
Danach stellt das Vorhaben eine Erweiterung um einen durchgehenden Fahrstreifen dar. Auf der gesamten Länge des Abschnitts von 2,8 km wird in Fahrtrichtung Wuppertal der bisherige Standstreifen zu einem vollwertigen Fahrstreifen umgestaltet und so die Verkehrsfunktion der Straße erweitert. Die Aufnahme von zusätzlichem Verkehr wird ermöglicht, weil im Nachbarabschnitt sowie am Sonnborner Kreuz eine Verknüpfung mit dem übrigen Straßennetz besteht.
Es liegt auch eine bauliche Erweiterung der Straße vor und nicht nur eine Veränderung der Aufteilung des vorhandenen Straßenkörpers (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG) durch eine bloße Ummarkierung eines Seitenstreifens zu einem Fahrstreifen (vgl. zur Abgrenzung VGH München, Urteil vom 1. Februar 2000 - 8 B 99.1069 - juris Rn. 17). Nach den Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entspricht der bisherige Unterbau des Standstreifens nicht den konstruktiven Anforderungen für einen Fahrstreifen. Deshalb wird der Streifen auf der gesamten Länge des Vorhabens dadurch ertüchtigt, dass er aufgenommen und mit einer entsprechenden Qualität des Unterbaus als Fahrspur neu errichtet wird.
b) Die Berechnungen des Beklagten zeigen, dass am Gebäude der Klägerin die hier nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht sowohl derzeit als auch nach Durchführung des Vorhabens im Prognosejahr 2025 teilweise erheblich überschritten werden. Außer an den auf der verkehrsabgewandten Südseite des Gebäudes gelegenen Immissionsorten werden in den oberen Etagen der übrigen Fassaden des Gebäudes ungeachtet der Lärmschutzwand und der Aufbringung von offenporigem Asphalt teilweise noch Lärmpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts erreicht.
c) In dieser Situation hat der Vorhabenträger grundsätzlich nach § 41 Abs. 1 BImSchG durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes sicherzustellen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden. Nach § 41 Abs. 2 BImSchG gilt das nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Auf letztere Bestimmung beruft sich der Beklagte hier zu Recht, soweit er über die planfestgestellte Kombination von aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen hinaus die Führung der Straße in einem Tunnel oder in Form einer Galerie ablehnt.
Die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2 BImSchG vollzieht sich auf der Grundlage einer mit begrenzten Spielräumen verbundenen planerischen Abwägung. Deren Bestandteil ist namentlich die Auswahl zwischen verschiedenen in Betracht kommenden Schallschutzmaßnahmen, die typischerweise, bezogen auf die Schutzwirkung, ihre Stärken und Schwächen haben, verschieden hohe Kosten verursachen und andere Belange in unterschiedlicher Weise tangieren. Die daraus folgenden Zielkonflikte lassen sich nur planend bewältigen, wobei die planerische Gestaltungsfreiheit lediglich in den durch § 41 Abs. 2 BImSchG gezogenen Grenzen besteht. Die Planfeststellungsbehörde hat sich am Vorrang des aktiven Schallschutzes vor Maßnahmen passiven Schallschutzes zu orientieren und im Rahmen ihrer Prüfung eine hinreichend differenzierte Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 3. März 2004 - 9 A 15.03 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 40 S. 109 f. sowie vom 14. April 2010 - 9 A 43.08 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 56 S. 52). Grundsätzlich ist dabei zunächst zu untersuchen, welcher Betrag für eine die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vollständig sichernde Schutzmaßnahme aufzuwenden wäre (sog. Vollschutz). Sollte sich dieser Aufwand als unverhältnismäßig erweisen, sind ausgehend hiervon schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der Lärmsituation zu ermitteln. Bei welcher Relation zwischen Kosten und Nutzen die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für aktiven Lärmschutz anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (BVerwG, Urteile vom 13. Mai 2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 63 f. und vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229 Rn. 32 ff.).
Die Planfeststellungsbehörde muss dabei nicht alle denkbaren Maßnahmenkombinationen in gleicher Tiefe untersuchen. Eine genaue Kosten-Nutzen-Analyse für den Vollschutz kann entbehrlich sein, soweit die Unverhältnismäßigkeit auch ohne eine solche genauere Prüfung erkennbar ist. Eine Grobprüfung ist ausreichend, soweit sich bereits auf deren Grundlage die Vorzugswürdigkeit eines bestimmten Konzepts abzeichnet (Urteile vom 3. März 2004 - 9 A 15.03 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 40 S. 110 und vom 18. Juli 2013 - 7 A 9.12 - juris Rn. 31).
Kriterien für die Bewertung des Schutzzwecks sind die Vorbelastung, die Schutzbedürftigkeit und Größe des Gebiets, die Zahl der lärmbetroffenen Personen sowie das Ausmaß der für sie prognostizierten Grenzwertüberschreitungen und des zu erwartenden Wertverlustes der betroffenen Grundstücke. Innerhalb von Baugebieten sind bei der Kosten-Nutzen-Analyse insbesondere Differenzierungen nach der Zahl der Lärmbetroffenen zulässig und geboten (Betrachtung der Kosten je Schutzfall). So wird bei einer stark verdichteten Bebauung eher ein nennenswerter Schutzeffekt zu erzielen sein als bei einer aufgelockerten Bebauung, die auf eine entsprechend geringe Zahl von Bewohnern schließen lässt (BVerwG, Urteile vom 15. März 2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 <383> und vom 13. Mai 2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 64). Ziel der Bewertung der Kosten hinsichtlich des damit erzielbaren Lärmschutzeffekts muss eine Lärmschutzkonzeption sein, die auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Lärmbetroffenen vertretbar erscheint (BVerwG, Urteile vom 15. März 2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 <382> und vom 24. September 2003 - 9 A 69.02 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 39 S. 103).
d) Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht der Klägerin kein Anspruch auf Neubescheidung hinsichtlich weiterer Lärmschutzmaßnahmen zu. Dabei kann offen bleiben, ob das Lärmschutzkonzept der Beklagten den Anforderungen der Rechtsprechung in jeder Hinsicht genügt (aa), denn es war jedenfalls im vorliegenden Fall ausreichend, um die mit dem Klagebegehren angestrebten Tunnel- bzw. Galerievarianten bereits im Wege der Grobanalyse zu verwerfen (bb).
aa) Das Lärmschutzkonzept des Beklagten hält die oben genannten Voraussetzungen möglicherweise nicht in jeder Hinsicht ein.
Auf der Grundlage der Immissionsuntersuchungen des Beklagten steht fest, dass das Hochhaus der Klägerin durch eine weitere Erhöhung der Lärmschutzwände nicht besser geschützt werden kann und die einzige infrage kommende Möglichkeit zur Einhaltung der Grenzwerte in den oberen Etagen eine Straßenführung im Tunnel oder in Form einer Galerie darstellt. Der Beklagte geht dabei davon aus, dass eine solche Maßnahme die konkreten Vorhabenziele unberührt lässt und ordnet sie deshalb zutreffend dem Lärmschutzkonzept zu (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2001 - 4 A 46.99 - LKV 2002, 275 <277 f.> und vom 17. November 2016 - 3 C 5.15 - BVerwGE 156, 306 Rn. 20; ferner etwa Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, § 41 BImSchG Rn. C 27). Denn neben dem Lärmschutz käme einer Überdeckelung keine weitere Funktion zu.
Der Beklagte hat für die Bewertung nach § 41 Abs. 2 BImSchG allerdings keine auf die Zahl der zu schützenden Wohnungen bezogene Kosten-Nutzen-Analyse erstellt. Vielmehr hat er die in den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung verwendeten Immissionsorte auch für die Erstellung des Lärmschutzkonzepts und für die Kosten-Nutzen-Analyse herangezogen. Er beruft sich für diese Vorgehensweise auf die Erwähnung der Immissionsorte in Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV, wonach sich der maßgebende Immissionsort nach den Umständen im Einzelfall richtet; vor Gebäuden liegt er in Höhe der Geschossdecke des zu schützenden Raumes.
Der Senat hat Zweifel, ob dieses Vorgehen stets zu sachgerechten Ergebnissen führt. Zwar muss die genaue Zahl der lärmbetroffenen Personen in der Nachbarschaft nicht ermittelt werden; vielmehr ist die Anzahl der Wohneinheiten ein hinreichender sowie verlässlich feststellbarer und deshalb funktional geeigneter Maßstab für die Bemessung des Nutzens des aktiven Lärmschutzes (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 9.12 - juris Rn. 28). Die hiervon abweichende Methode des Beklagten führt möglicherweise zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Lärmbetroffenen, weil die Anzahl der Immissionsorte nicht mit der Anzahl der Wohnungen korreliert. So befinden sich im Hochhaus der Klägerin etwa 62 Immissionsorte bei rund 70 Wohnungen. Bei Einfamilienhäusern dürfte dagegen die Zahl der nach der Methode des Beklagten herangezogenen Immissionsorte typischerweise die Zahl der Wohnungen übersteigen.
Der Beklagte hat zur Rechtfertigung seines Konzepts in der mündlichen Verhandlung allerdings ausgeführt, bei Verwendung einer hinreichend großen Zahl von Immissionsorten könne ein ebenso tragfähiges Schutzkonzept wie mit der Zahl der Wohnungen erstellt werden. Es kann offen bleiben, ob dies zutrifft und auch dann gilt, wenn es bei der Erarbeitung des Lärmschutzkonzepts auf die Darstellung von schrittweisen Abschlägen vom Konzept eines Vollschutzes und dabei auf eine genauere Abschätzung der mit einer bestimmten Maßnahme noch zusätzlich zu schützenden Wohnungen ankommt (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24. September 2003 - 9 A 69.02 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 39 S. 101 f.). Denn vorliegend war das Fehlen einer auf die Zahl der zu schützenden Wohnungen bezogenen Kosten-Nutzen-Analyse jedenfalls deshalb unerheblich, weil der Beklagte die Unverhältnismäßigkeit der von der Klägerin begehrten aktiven Lärmschutzmaßnahmen auch ohne eine solche Prüfung annehmen durfte.
bb) Der Beklagte durfte die mit dem Klagebegehren angestrebten Tunnel- bzw. Galerievarianten bereits im Wege der Grobanalyse verwerfen.
Der Beklagte hat in einer Grobanalyse eine Überdeckelung der Autobahn sowohl in einem längeren als auch in einem kürzeren Tunnel erwogen. Durch den längeren Tunnel würden die meisten Immissionsorte im Planfeststellungsabschnitt Vollschutz erhalten. Der Beklagte durfte diese Lärmschutzvariante jedoch ohne Weiteres aufgrund ihrer Kosten von rund 47,6 Millionen € ausscheiden. Er hat dargestellt, dass sein Lärmschutzkonzept mit Kosten von rund 6,93 Millionen € bereits eine erhebliche Reduzierung der Zahl von Grenzwertüberschreitungen betroffener Immissionsorte leistet. Ohne aktive Lärmschutzmaßnahmen würden tags an 842 und nachts an 1 596 Immissionsorten die Grenzwerte nicht eingehalten. Durch das planfestgestellte Konzept kann dies bereits auf 203 bzw. 524 Immissionsorte reduziert werden. Bei einem rund sieben Mal so hohen Kostenaufwand für den längeren Tunnel würden im Tageszeitraum 151 bzw. im Nachtzeitraum 338 Immissionsorte noch zusätzlich Vollschutz erhalten. Diese Kosten-Nutzen-Relation rechtfertigt ohne Weiteres die Ablehnung im Wege der Grobanalyse.
Durch den kürzeren Tunnel würden zusätzlich zum planfestgestellten Konzept in erster Linie beim Hochhaus der Klägerin in den oberen Etagen und ferner in benachbarten mehrgeschossigen Wohnhäusern weitestgehend die Grenzwerte eingehalten. Es blieben im Planfeststellungsabschnitt jedoch 157 Immissionsorte mit Grenzwertüberschreitungen tags und 478 Immissionsorte mit Grenzwertüberschreitungen nachts.
Unter den gegebenen Umständen durfte der Beklagte auch den kürzeren Tunnel bereits im Wege der Grobanalyse wegen unverhältnismäßiger Mehrkosten verwerfen. Zwar können für dieses Ergebnis nicht allein die im Planfeststellungsbeschluss benannten Kostenrelationen zu Grunde gelegt werden, weil sie veraltet sind und nicht den letztlich planfestgestellten aktiven Schallschutzmaßnahmen entsprechen. Dem Beklagten ist es jedoch im gerichtlichen Verfahren gelungen, die Kostenabschätzungen zu aktualisieren und zu plausibilisieren.
Danach betragen die Lärmschutzkosten bei der Variante des kürzeren Tunnels insgesamt rund 16,23 Millionen €. Davon entfallen auf den eigentlichen Tunnelbau 11,2 Millionen €, für weiterhin erforderliche Lärmschutzwände in den übrigen Bereichen rund 3,6 Millionen € sowie auf offenporigen Asphalt 710 000 €. Dazu kommen Kosten für weiterhin erforderliche passive Schallschutzmaßnahmen in Höhe von 717 000 €. Für das planfestgestellte Lärmschutzkonzept sind demgegenüber insgesamt rund 6,93 Millionen € aufzubringen. Davon entfallen auf Lärmschutzwände 5,28 Millionen € und auf offenporigen Asphalt 864 000 €. Hinzu kommen Kosten für passiven Schallschutz in Höhe von 786 000 €. Dies bedeutet, dass die Überdeckelung in einem kürzeren Tunnel in absoluten Zahlen betrachtet gut 9 Millionen € zusätzlich erfordert und in Relation zum planfestgestellten Lärmschutzkonzept deutlich mehr als doppelt so teuer ist.
Der Beklagte durfte bei seiner Bewertung des Schutzzwecks ferner berücksichtigen, dass das Hochhaus der Klägerin mit 15 Etagen als solitäres Gebäude aus seiner Umgebung herausragt und zum Zeitpunkt seiner Errichtung die jetzige Autobahn dort bereits als 4-streifige Bundesstraße vorhanden war. Das Hochhaus kann in seinen oberen Etagen auch durch Lärmschutzwände überhaupt nicht wirksam geschützt werden. Dagegen kann für die übrigen bis zu 6-stöckigen Geschosswohnungsbauten in der Nachbarschaft und für die unteren Etagen des Hochhauses auch ohne Tunnel bereits überwiegend eine Einhaltung der Grenzwerte erreicht werden. Schließlich kommt hinzu, dass nach den plausiblen Erläuterungen des Lärmsachverständigen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - wie bereits im Planfeststellungsbeschluss (S. 142 f.) dargestellt - bei einer Tunnellösung an einigen Gebäuden im Bereich der Portale erhöhte Lärmbelastungen auftreten würden, wobei der Sachverständige aufgrund seiner Erfahrungen und Kenntnisse annimmt, dass dies mehr als die nach den geltenden Regelwerken errechnete zusätzliche Belastung von 1 dB(A) im Vergleich zum planfestgestellten Konzept ausmachen könnte. Was schließlich die von der Klägerin angesprochene "Galerielösung" anlangt, musste der Beklagte auch dieser Variante nicht näher treten. Nach seinen plausiblen Erläuterungen würde solch ein halboffenes Bauwerk dazu führen, dass sich die Immissionen namentlich in dem dem Gebäude der Klägerin gegenüber liegenden Bereich an der Erkrather Straße signifikant erhöhen würden. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.