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Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Beitrag für die Herstellung der Entwässerungsanlage des Beklagten.
Sie ist eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Alleiniger Gesellschafter ist die Gemeinde T. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstück Nr. ... der Flur ... der Gemarkung T. (E.straße 12, 14 und 16, E.straße 6 und 8 sowie E.straße 21 und 23). Das Grundstück hat eine Gesamtfläche von 7 134 m² und war bereits vor dem 3. Oktober 1990 an eine technische Einrichtung der zentralen Schmutzwasserentsorgung angeschlossen.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2014 zog der Beklagte die Klägerin für das Grundstück zu einem Beitrag für die Herstellung seiner Entwässerungsanlage in Höhe von 30 925,89 € heran. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2014 zurück.
Das Verwaltungsgericht hat den Beitrags- und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Die Anfechtungsklage sei zulässig. Die Klagebefugnis der nicht grundrechtsfähigen Klägerin ergebe sich aus ihrer einfachgesetzlichen Stellung als Abgabenschuldnerin. Die Klage sei auch begründet. Zwar sei die Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Kostenerstattung für den Grundstücksanschluss und Gebühren zur Deckung der Kosten für die Entwässerung von Schmutzwasser und Fäkalschlamm im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbands "Der T." vom 9. September 2009 in der Fassung der Satzung zur Neufassung der beitragsrechtlichen Regelungen in §§ 2 bis 10 dieser Satzung vom 30. April 2014 (Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung - BKGS) wirksam. Der Beitragsbescheid sei aber rechtswidrig, weil die Klägerin nicht mehr zu einem Beitrag herangezogen werden dürfe. Die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der seit 1. Februar 2004 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl S. 294; im Folgenden: KAG n.F.) sei in allen Fällen unzulässig, in denen wie hier Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1991 (GVBl S. 200; im Folgenden: KAG a.F.) wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden könnten. Der Rückgriff auf § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verstoße nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - (NVwZ 2016, 300), der für das vorliegende Verfahren Bindungswirkung habe, gegen das Rückwirkungsverbot. Dieses gelte für alle Normadressaten ungeachtet ihrer Grundrechtsfähigkeit gleichermaßen. Schließlich sei die Klägerin durch die Betragserhebung auch in ihren Rechten verletzt.
Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision führt der Beklagte aus: Das Verwaltungsgericht habe den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu Unrecht als bindend angesehen. Als juristische Person des Privatrechts im Alleineigentum der öffentlichen Hand sei die Klägerin nicht durch das Rückwirkungsverbot geschützt. Das Rückwirkungsverbot gelte nur in Verbindung mit Grundrechten oder anderen verfassungsrechtlich verbürgten Rechten. Im Übrigen sei das Rückwirkungsverbot nicht verletzt. Die Klägerin habe kein schutzwürdiges Vertrauen entwickelt. Das Gemeinwohlinteresse an der rückwirkenden Korrektur von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. überwiege. Da das Rückwirkungsverbot nicht gelte, sei Festsetzungsverjährung nicht eingetreten.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. Januar 2018 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren. Er hält die Sprungrevision für begründet, weil das Rückwirkungsverbot nur für Grundrechtsträger gelte.
Die zulässige Sprungrevision ist unbegründet. Das Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
1. Im Einklang mit Bundesrecht ist das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie kann geltend machen, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Dass der Beitragsbescheid vom 13. Mai 2014 die Klägerin durch die rückwirkende Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. in ihren Rechten verletzt, ist nicht von vornherein nach jeder denkbaren Betrachtungsweise offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133 <134> und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138 Rn. 14). Dabei kommt es nicht darauf an, dass sich die Klägerin, die sich vollständig in kommunaler Hand befindet, selbst nicht auf Grundrechte berufen kann (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - BVerfGE 128, 226 <245 f.> und Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 BvR 2871/13 - juris Rn. 5).
Die §§ 8 und 12 KAG in Verbindung mit den dort für anwendbar erklärten Bestimmungen der Abgabenordnung regeln neben den Voraussetzungen auch die Grenzen der Beitragserhebung. Sie dienen damit nicht nur dem öffentlichen Interesse an der Deckung des Aufwands für die Herstellung öffentlicher Einrichtungen, sondern auch dem Individualinteresse der Beitragspflichtigen, nur nach Maßgabe dieser Regelungen zu Beiträgen herangezogen zu werden. Sie können daher auch ein entsprechendes subjektiv-öffentliches Recht begründen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. November 1985 - 8 C 43.83 - BVerwGE 72, 226 <229 f.>). Insbesondere die Regelungen über die Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 170 Abs. 1 AO sowie die für den Beginn der Festsetzungsfrist maßgebliche Bestimmung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG über das Entstehen der Beitragspflicht gelten dabei nach ihrem Wortlaut für alle Beitragspflichtigen. So wie dem Fiskus als Steuerpflichtigem die gleichen Rechte und Pflichten zugestanden werden müssen wie jedem anderen Steuerpflichtigen (BFH, Urteile vom 9. Oktober 1985 - II R 204/83 - BFHE 145, 109 f. und vom 18. November 2004 - V R 66/03 - BFH/NV 2005, 710), hat auch die Klägerin als Beitragsschuldnerin die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Beitragspflichtige. Sie kann deshalb wie alle Beitragspflichtigen geltend machen, in ihrem Recht verletzt zu sein, nicht rechtswidrig zu Herstellungsbeiträgen herangezogen zu werden.
2. Mit Bundesrecht im Einklang steht es im Ergebnis auch, dass das Verwaltungsgericht die Klage als begründet angesehen hat, weil der angefochtene Beitragsbescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist das Urteil zunächst, soweit das Verwaltungsgericht die Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung des Beklagten in ihrer Fassung vom 30. April 2014 als wirksam angesehen hat.
aa) Die Satzung ist mit dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit beitragsrechtlicher Satzungen vereinbar.
Dieser Grundsatz beruht auf den Rechtsgrundsätzen der Abgabengleichheit und der Vorhersehbarkeit von Abgabenpflichten, denen eine unvollständige Verteilungsregelung in der Beitragssatzung widerspräche und die im allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Bestimmtheitsgebot ihre Grundlage haben (BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - 4 C 45.74 - BVerwGE 50, 2 <4>; Birk, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Juli 2018, § 8 Rn. 666). Er verlangt eine derartige Vollständigkeit der satzungsmäßigen Verteilungsregelung, dass sie eine annähernd vorteilsgerechte Verteilung des umlagefähigen Aufwands für alle Verteilungskonstellationen ermöglicht, die in der Gemeinde oder im Verbandsgebiet im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung vorhanden sind oder deren Entstehen auf Grund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten ist (BVerwG, Urteile vom 19. August 1994 - 8 C 23.92 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 94 S. 28 und vom 9. Dezember 1994 - 8 C 6.93 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 96 S. 40 für das Erschließungsbeitragsrecht; Beschluss vom 19. Juni 1997 - 8 B 128.97 - juris Rn. 5 für das Vergnügungssteuerrecht). Dem entspricht die Ansicht des Verwaltungsgerichts, nach der die Maßstabsregelung der Beitragssatzung nicht alle irgendwie denkbaren Fälle erfassen muss, sondern nur diejenigen, die realistischerweise zu erwarten sind.
In Anwendung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit beitragsrechtlicher Satzungen zutreffend verneint. § 5 Abs. 5 BKGS ist als Regelung des Beitragsmaßstabs entgegen der Ansicht der Klägerin nicht für den Fall unvollständig, dass ein Bebauungsplan vollständig fehlt oder nur ein Bebauungsplan vorhanden ist, der weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl, die Geschossflächenzahl, die Geschossfläche oder die Gebäudehöhe festsetzt, und sich die Zahl der zulässigen Vollgeschosse für Gebiete außerhalb oder am Rande gewachsener Ortsteile nicht aus der Umgebungsbebauung ergibt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht eine Bauleitplanung, die auf eine Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung für solche Gebiete vollständig verzichtet, als unrealistisch angesehen. Die Klägerin hat im Übrigen weder die Existenz derartiger Baugebiete im Verbandsgebiet noch konkrete Anhaltspunkte für ihr künftiges Entstehen geltend gemacht.
bb) Soweit das Verwaltungsgericht von der Vereinbarkeit des § 5 Abs. 5 BKGS mit § 8 Abs. 6 KAG ausgegangen ist, betrifft dies die Auslegung des nicht revisiblen Landesrechts. Daran ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden.
b) Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der Verwaltungsakt trotz der Wirksamkeit der Beitragssatzung aber deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr zu einem Beitrag für die Herstellung der Entwässerungsanlage hätte herangezogen werden können und die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. gegen das im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rückwirkungsverbot verstößt. Dies steht im Ergebnis mit Bundesrecht im Einklang.
aa) Bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist zunächst die Annahme, dass eine Heranziehung der Klägerin seit Ablauf des Jahres 1997 nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage des Beklagten möglich gewesen wäre.
Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. entstand die Beitragspflicht für Anschlussbeiträge wie die Beiträge für die Herstellung von Entwässerungsanlagen, sobald das Grundstück an die Anlage angeschlossen werden konnte, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung, wobei die Satzung einen späteren Zeitpunkt bestimmen konnte. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg war danach für das Entstehen der Beitragspflicht der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Gemeinde oder der Zweckverband erstmals - und unabhängig von ihrer Wirksamkeit - eine Beitragssatzung in Kraft setzen wollten, soweit die Satzung keinen späteren Zeitpunkt festsetzte. Zwar konnte eine rechtswidrige und damit nichtige Beitragssatzung die Beitragspflicht nicht entstehen lassen. Der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens stellte aber gleichwohl den Zeitpunkt dar, zu dem nach dem Willen des Gesetzgebers die Beitragspflicht für alle bis dahin schon anschließbaren Grundstücke zum Entstehen gebracht werden musste. Eine nachfolgende wirksame Satzung konnte die Beitragspflicht daher nur begründen, soweit sie mit Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt erlassen wurde (OVG Frankfurt an der Oder, Urteile vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - LKV 2001, 132 <133> und vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 - LKV 2004, 555 <556>; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 - LKV 2008, 369 <371> und vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 - LKV 2016, 229 <230>). Im Falle der Nichtigkeit der ersten Beitragssatzung konnten Anschlussbeiträge somit nur erhoben werden, wenn eine auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Satzung zurückwirkende gültige Satzung erlassen wurde, bevor die Festsetzungsfrist verstrichen war. Andernfalls trat die sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung ein. Wurde danach noch eine auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Satzung zurückwirkende gültige Beitragssatzung erlassen, konnte die Beitragspflicht zwar für eine juristische Sekunde entstehen. Die Beitragsfestsetzung wurde aber im unmittelbaren Anschluss daran wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung unzulässig mit der Folge, dass die Beitragspflicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i.V.m. § 47 AO erlosch (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 45).
Nach dieser revisionsrechtlich bindenden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) Auslegung des Landesrechts konnten vorliegend nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. Herstellungsbeiträge seit dem Ablauf des 31. Dezember 1997 nicht mehr festgesetzt werden. Nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) war das Grundstück der Klägerin bereits vor dem 3. Oktober 1990 an eine technische Einrichtung der zentralen Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen. Die unwirksame Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes "Der T." vom 8. Januar 1993 sollte nach ihrem § 13 am Tage ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt und damit am 1. März 1993 in Kraft treten. Ein späteres Entstehen der Beitragspflicht sah die Satzung nicht vor. Maßgeblicher Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht war daher nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. der 1. März 1993. Die vierjährige Festsetzungsfrist hätte also mit dem Ablauf des Jahres 1993 begonnen (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO) und mit Ablauf des Jahres 1997 geendet. Eine Beitragserhebung hätte deshalb nur auf der Grundlage einer auf den 1. März 1993 zurückwirkenden und bis spätestens 31. Dezember 1997 erlassenen wirksamen Satzung erfolgen können. Eine solche Satzung ist jedoch nicht ergangen. Die später erlassene erste gültige Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung vom 30. April 2014 hingegen hätte die Beitragserhebung nach den vorstehenden Ausführungen selbst dann nicht mehr ermöglichen können, wenn sie rückwirkend zum 1. März 1993 in Kraft getreten wäre.
bb) Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Klägerin auch nicht auf der Grundlage von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. zu Herstellungsbeiträgen herangezogen werden kann. Denn die Anwendung dieser Regelung in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, verstößt gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, das auf den im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beruht.
aaa) Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. entsteht die Beitragspflicht für Anschlussbeiträge, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung, wobei die Satzung einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann. Von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. unterscheidet sich diese Regelung nur dadurch, dass das Entstehen der Beitragspflicht ausdrücklich das Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung voraussetzt.
§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. ist nach Art. 10 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl S. 294) am 1. Februar 2004 in Kraft getreten. Eine ausdrückliche Regelung, die ein rückwirkendes Inkrafttreten anordnet, ist nicht vorhanden. Gleichwohl hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Vorschrift auch auf Fälle angewendet, in denen bei ihrem Inkrafttreten auf der Grundlage von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. eine Beitragsfestsetzung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO nicht mehr hätte erfolgen dürfen, weil die Festsetzungsfrist bereits vor diesem Zeitpunkt abgelaufen war (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 - LKV 2008, 369 <371 f.>). Folgte man dem, so wäre die Beitragsfestsetzung vorliegend zulässig, weil die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. erst mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung vom 30. April 2014 zum 1. Januar 2011 entstanden wäre. Die vierjährige Festsetzungsfrist hätte dann nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit dem Ablauf des Jahres 2011 begonnen und wäre erst am 31. Dezember 2015 abgelaufen, so dass der Beitragsbescheid vom 13. Mai 2014 innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen wäre.
bbb) Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings im Rahmen zweier Verfassungsbeschwerden entschieden, dass die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. in Fällen, in denen Beiträge wie hier nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstößt und insoweit das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 39 ff.). Danach handelt es sich bei der Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. in solchen Fällen um eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung (BVerfG, a.a.O. Rn. 43), weil die Regelung die nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. bereits entfallene Möglichkeit der Erhebung von Anschlussbeiträgen erneut eröffnet (BVerfG, a.a.O. Rn. 52). Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit der echten Rückwirkung verneint das Bundesverfassungsgericht ebenso wie die Vereinbarkeit mit dem Rückwirkungsverbot, wenn man statt von einer echten von einer unechten Rückwirkung ausginge (BVerfG, a.a.O. Rn. 56 ff. und 63 ff.).
ccc) Im Ergebnis zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. ungeachtet der fehlenden Grundrechtsberechtigung der Klägerin gegen das Rückwirkungsverbot verstößt. Zwar folgt dies nicht bereits aus der Bindungswirkung des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - (NVwZ 2016, 300) nach § 31 Abs. 1 BVerfGG. Das im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rückwirkungsverbot gilt aber jedenfalls im Abgabenrecht für alle Abgabenpflichtigen unabhängig davon, ob sie sich auf Grundrechte berufen können oder nicht.
(1) Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, die Bindungswirkung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Kammerbeschluss vom 12. November 2015 beschränke sich nicht auf Grundrechtsträger, sondern erfasse alle Normadressaten unabhängig davon, ob sie sich auf Grundrechte berufen könnten. Dies ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.
Gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Danach müssen die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten und Behörden in künftigen Fällen beachtet werden (BVerfG, Beschlüsse vom 20. Januar 1966 - 1 BvR 140/62 - BVerfGE 19, 377 <392>, vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74 - BVerfGE 40, 88 <93>, vom 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 - BVerfGE 112, 268 <277> und vom 8. September 2010 - 2 BvL 3/10 - BVerfGK 18, 26 <29 f.>). Die tragenden Entscheidungsgründe sind dabei jene Rechtssätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang entfällt. Nicht tragend sind dagegen bei Gelegenheit der Entscheidung gemachte Rechtsausführungen, die außerhalb des Begründungszusammenhangs stehen. Bei der Beurteilung, ob ein tragender Grund vorliegt, ist von der niedergelegten Begründung in ihrem objektiven Gehalt auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 - BVerfGE 115, 97 <110>).
Dies zugrunde gelegt, lässt sich dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 nicht mit bindender Wirkung entnehmen, dass die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. in Fällen, in denen Anschlussbeiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, auch dann das Rückwirkungsverbot verletzt, wenn sie juristische Personen betrifft, die sich auf Grundrechte nicht berufen können (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 - OVG 9 B 31.14 - juris Rn. 46 ff.).
Nach dem Tenor des im Verfassungsbeschwerdeverfahren ergangenen Kammerbeschlusses vom 12. November 2015 verletzen die angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen und Beitragsbescheide die Beschwerdeführerinnen jeweils in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - juris Tenor; insoweit in NVwZ 2016, 300 ff. nicht abgedruckt). Die Entscheidungsformel stellt ausdrücklich eine Grundrechtsverletzung fest und bezieht sich folglich nicht auf juristische Personen, die sich auf Grundrechte nicht berufen können. Dementsprechend enthalten auch die den Tenor tragenden Gründe des Kammerbeschlusses keine Ausführungen zur Auslegung des Grundgesetzes in Bezug auf nicht grundrechtsfähige juristische Personen. Die Begründung geht an keiner Stelle auf die Frage der Anwendbarkeit des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots auf juristische Personen ein, die sich nicht auf Grundrechte berufen können.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Funktion der Verfassungsbeschwerde, das objektive Verfassungsrecht zu wahren und seiner Auslegung und Fortbildung zu dienen. Denn diese Funktion kann nach § 31 Abs. 1 BVerfGG nur zum Tragen kommen, soweit Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum objektiven Verfassungsrecht in den Tenor oder die tragenden Entscheidungsgründe Eingang gefunden haben.
Bindungswirkung kommt dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 auch nicht deshalb zu, weil es sich der Sache nach um eine Entscheidung nach § 31 Abs. 2 BVerfGG handeln würde. Zwar haben Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG Gesetzeskraft, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz im Entscheidungstenor als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt hat (BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2014 - 2 BvR 429/12 - NJW 2014, 2777 Rn. 18). Abgesehen davon, dass die 2. Kammer des 1. Senats in ihrem Beschluss vom 12. November 2015 eine solche Entscheidung nicht hätte treffen dürfen, weil dies nach § 93c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG dem Senat vorbehalten ist, hat sie § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. weder für mit dem Grundgesetz unvereinbar noch für nichtig erklärt, sondern lediglich festgestellt, dass die angefochtenen Gerichts- und Behördenentscheidungen das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzen. Auch soweit das Bundesverfassungsgericht die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot ansieht, liegt darin der Sache nach keine Unvereinbarkeitserklärung oder Nichtigkeitsfeststellung. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. ist danach lediglich verfassungskonform so auszulegen, dass er in solchen Fällen keine Anwendung findet. Ob dies auch für juristische Personen ohne Grundrechtsberechtigung gilt, ist dem Beschluss nicht zu entnehmen.
(2) Dessen ungeachtet gilt das Rückwirkungsverbot jedenfalls für abgabenrechtliche Rechtspositionen grundsätzlich unabhängig davon, ob die Abgabenpflichtigen sich auf Grundrechte berufen können. Die weitergehende Frage, ob das Rückwirkungsverbot generell auch zugunsten juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder juristischer Personen des Privatrechts in öffentlicher Hand wirkt, die sich auf Grundrechte nicht berufen können (so für Gemeinden BbgVerfG, Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98, 3/99 - LKV 2000, 199 <205>; offengelassen in BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2006 - 9 C 3.05 - BVerwGE 126, 14 Rn. 16), oder ob es grundsätzlich nur für Grundrechtsträger gilt (so BSG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - B 6 KA 3/14 R - BSGE 117, 149 Rn. 26 ff.), bedarf insoweit keiner Entscheidung.
(a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts garantieren zwar die Grundrechte und das Rechtsstaatsprinzip im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde Einzelne in ihrer Freiheit gefährden, könnte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - BVerfGE 132, 302 Rn. 41 m.w.N.). Ungeachtet dieses Zusammenhangs zwischen den grundrechtlich geschützten Freiheitsrechten und dem Rechtsstaatsprinzip beruht das Verbot rückwirkender Gesetze aber auch auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - BVerfGE 132, 302 Rn. 41). Das Rechtsstaatsprinzip ist ein elementarer Verfassungsgrundsatz. Als objektives Verfassungsrecht ist es unabhängig von den Grundrechten nach Art. 20 Abs. 3 GG sowohl vom Gesetzgeber als auch von Exekutive und Judikative zu beachten (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 17. März 2016 - 6 K 554/14 - juris Rn. 28). Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips lässt eine hiergegen verstoßende Regelung auch dann verfassungswidrig erscheinen, wenn der Normadressat keine Grundrechtsfähigkeit besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2006 - 9 C 3.05 - BVerwGE 126, 14 Rn. 16; VG Frankfurt an der Oder, Urteil vom 10. August 2016 - 5 K 616/13 - juris Rn. 21). Denn das Rückwirkungsverbot schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - BVerfGE 132, 302 Rn. 41). Es beschränkt sich daher nicht auf den Schutz des Vertrauens in den Bestand der durch die Verfassung selbst gewährleisteten Rechte, sondern schützt auch das Vertrauen in die Verlässlichkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen einfachgesetzlichen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen einfach-rechtlichen Rechtspositionen (vgl. auch Schlarmann/Couzinet, in: Sander/Scheel/Esposito, Öffentliches Recht im Wandel, 2015, S. 61 ff., S. 70).
Eine solche vom Rückwirkungsverbot geschützte Rechtsposition begründen insbesondere die Regelungen des kommunalen Abgabenrechts über die Festsetzungsverjährung. Denn sie bestimmen, dass die Beitragsfestsetzung nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist unzulässig ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO), und gewährleisten daher das Recht der Abgabenpflichtigen, nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Beiträgen herangezogen zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 43). Die Verjährungsregelungen gelten unterschiedslos für alle Abgabenpflichtigen. Sie kommen daher nicht grundrechtsberechtigten juristischen Personen wie der Klägerin ebenso zugute wie allen anderen Beitragspflichtigen. So wie dem Fiskus als Steuerpflichtigem die gleichen Rechte und Pflichten zugestanden werden müssen wie jedem anderen Steuerpflichtigen (BFH, Urteile vom 9. Oktober 1985 - II R 204/83 - BFHE 145, 109 f. und vom 18. November 2004 - V R 66/03 - BFH/NV 2005, 710), haben daher auch juristische Personen des Privatrechts wie die Klägerin, die sich nicht auf Grundrechte berufen können, als Abgabenschuldner die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Abgabenpflichtigen. Auch die Klägerin hat deshalb wie alle anderen Normadressaten das durch das Rückwirkungsverbot geschützte Recht, nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr zu Beiträgen für die Herstellung der Entwässerungsanlage herangezogen zu werden.
Dass sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts ungeachtet ihrer fehlenden Grundrechtsfähigkeit untereinander auf Verjährung berufen können, ist im Übrigen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 28 Rn. 33 ff.). Verjährungsregelungen sind dabei Ausdruck der Gewährleistung des im Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatzes der Rechtssicherheit. Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet insoweit Rechtssicherheit auch dann, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischem Vertrauen geben, oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstehen. Verjährungsregelungen greifen ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes und insbesondere ohne betätigtes Vertrauen (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 41, 43 f.).
(b) Der Schutz des Rückwirkungsverbots für das Recht nicht grundrechtsfähiger juristischer Personen, nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr zu Beiträgen herangezogen zu werden, steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte gegenüber Behörden nach § 48 Abs. 1 VwVfG (so aber OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 - OVG 9 B 31.14 - juris Rn. 56). Zwar kann sich danach die Behörde, die Adressat des Rücknahmebescheids ist, gegenüber der zurücknehmenden Behörde nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil die Träger öffentlicher Verwaltung an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden sind und deshalb nicht den Fortbestand des rechtswidrigen Zustands verlangen können (BVerwG, Urteile vom 27. April 2006 - 3 C 23.05 - BVerwGE 126, 7 Rn. 24 und vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 - BVerwGE 152, 211 Rn. 20). Im Fall des Rückwirkungsverbots geht es aber nicht um ein konkret schutzwürdiges individuelles Vertrauen in den Bestand eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, sondern darum, ob die rückwirkend geänderte Regelung objektiv geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen in ihren Fortbestand zu begründen (BVerfG, Urteil vom 20. Oktober 1971 - 1 BvR 757/66 - BVerfGE 32, 111 <123>). Außerdem zielt das Rückwirkungsverbot nicht auf die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen, dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zuwiderlaufenden Zustands, sondern auf die Vermeidung einer rechtsstaatswidrigen Beeinträchtigung bestehender Rechtspositionen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 17. März 2016 - 6 K 554/14 - juris Rn. 30). Seine Anwendung auf nicht grundrechtsfähige juristische Personen kann daher mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht in Konflikt geraten.
(c) Aus diesem Grund widerspricht sie auch nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich Körperschaften des öffentlichen Rechts gegenüber öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB und den durch diese Regelung gewährten Vertrauensschutz berufen können (BVerwG, Urteile vom 12. März 1985 - 7 C 48.82 - BVerwGE 71, 85 <88 ff.> und vom 18. Januar 2001 - 3 C 7.00 - BVerwGE 112, 351 <357>). Denn auch diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass es der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verlangt, rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen (BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 48.82 - BVerwGE 71, 85 <89 >; VG Cottbus, Urteil vom 17. März 2016 - 6 K 554/14 - juris Rn. 31).
(d) Schließlich bedarf es keiner Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG. Der Senat weicht nicht im Sinne dieser Regelung in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs des Bundes ab. Zwar hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 22. Oktober 2014 - B 6 KA 3/14 R - ausgeführt, auf das Rückwirkungsverbot könnten sich nur Träger von Grundrechten berufen (BSGE 117, 149 Rn. 31). Diese Rechtsansicht war jedoch für die Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht tragend. Denn die betreffende Bestimmung des § 106 Abs. 5e SGB V war ungeachtet der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit ihrer rückwirkenden Geltung in dem Fall, der dem Urteil des Bundessozialgerichts zugrunde lag, bereits tatbestandlich nicht anwendbar (BSG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - B 6 KA 3/14 R - BSGE 117, 149 Rn. 34 ff.).
(3) Bundesrecht verletzt das Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb, weil die rückwirkende Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. bei juristischen Personen des Privatrechts in kommunaler Hand mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar wäre (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 - OVG 9 B 31.14 - juris Rn. 55 ff.).
(a) Mit Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG steht zunächst fest, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. bei einer Anwendung auf Fälle, in denen wie hier Anschlussbeiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, echte Rückwirkung entfaltet. Denn dies gehört zur tragenden Begründung im Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - (NVwZ 2016, 300 Rn. 51 ff.). Daran ändert es nichts, dass die Klägerin sich nicht auf Grundrechte berufen kann. Denn ob eine Rechtsnorm echte Rückwirkung entfaltet, weil sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (BVerfG, a.a.O. Rn. 41 m.w.N.), hängt nicht von der Grundrechtsberechtigung der Normadressaten ab.
(b) Die echte Rückwirkung erweist sich auch im Fall der Klägerin als verfassungswidrig.
Gesetze mit echter Rückwirkung sind grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar. Allerdings findet das Rückwirkungsverbot im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war. Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste, oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden. Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern, wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 55 f. m.w.N.). Danach liegt ein Fall, in dem die echte Rückwirkung ausnahmsweise zulässig ist, hier nicht vor.
(aa) Dass eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkung nicht deshalb vorliegt, weil eine Neuregelung wegen Unklarheit und Verworrenheit der Rechtslage vorhersehbar gewesen wäre, hat das Bundesverfassungsgericht im Kammerbeschluss vom 12. November 2015 ebenfalls mit Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG entschieden (BVerfG, a.a.O. Rn. 57 ff.). Es handelt sich dabei um einen tragenden Grund der Entscheidung. Denn hätte das Bundesverfassungsgericht diesen Ausnahmefall bejaht, hätte es eine Verletzung des Rückwirkungsverbots nicht feststellen können. Für die Beantwortung der Frage der Verworrenheit der Rechtslage ist es unerheblich, ob die Normadressaten sich auf Grundrechte berufen konnten.
(bb) Soweit der Beklagte geltend macht, die Klägerin habe selbst kein schutzwürdiges Vertrauen entwickeln können, weil die sie beherrschende Gemeinde davon ausgegangen sei, dass auch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. für das Entstehen der Beitragspflicht eine wirksame Satzung vorausgesetzt habe, kann auch dies die Annahme eines Ausnahmefalls nicht rechtfertigen. Denn ob eine echte Rückwirkung mangels schutzwürdigen Vertrauens ausnahmsweise zulässig ist, weil die Normadressaten mit einer Änderung der Rechtslage rechnen mussten, hängt nicht von den subjektiven Vorstellungen der einzelnen Betroffenen und ihrer individuellen Situation, sondern davon ab, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet gewesen wäre, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1971 - 1 BvR 757/66 - BVerfGE 32, 111 <123>).
(cc) Die echte Rückwirkung ist auch nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung bestehender Rechtspositionen erfordern würden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 56 m.w.N.).
(aaa) Kein überragender Gemeinwohlbelang ist zunächst der Belang der Beitragsgerechtigkeit, die öffentliche Hand als Grundstückseigentümerin, die ebenso wie die privaten Grundstückseigentümer einen Vorteil von der jeweiligen Einrichtung hat, zu deren Beitragsfinanzierung mit heranzuziehen (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 - OVG 9 B 31.14 - juris Rn. 57). Die rückwirkende Heranziehung nur der nicht grundrechtsberechtigten juristischen Personen, nicht aber der privaten Grundstückseigentümer, dient nicht der Beitragsgerechtigkeit im Sinne einer vorteilsgerechten Veranlagung aller Grundstückseigentümer.
(bbb) Auch der Gesichtspunkt, dass die Kostenanteile, die auf Grundstücke im Eigentum von juristischen Personen ohne Grundrechtsberechtigung entfallen, nicht vom Zweckverband und den verbandsangehörigen Gemeinden getragen werden sollten, stellt keinen überragenden Gemeinwohlbelang dar, der eine Ausnahme vom Verbot der echten Rückwirkung rechtfertigen kann (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 - OVG 9 B 31.14 - juris Rn. 58). Dass eine Beitragserhebung nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr zulässig ist und der Zweckverband die Kosten für die Herstellung seiner Entwässerungsanlage daher selbst tragen und über die Erhebung einer Verbandsumlage nach § 29 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in Brandenburg (GKGBbg) finanzieren muss, erscheint vielmehr im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht unangemessen. Denn es ist die zwangsläufige Folge der bis zum Inkrafttreten von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. geltenden Rechtslage, die angesichts der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. (OVG Frankfurt an der Oder, Urteile vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - LKV 2001, 132 <133 ff.> und vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 - LKV 2004, 555 <556>) für die betroffenen Zweckverbände und ihre Mitgliedsgemeinden auch vorhersehbar war.
(ccc) Darüber hinaus kann auch der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit der echten Rückwirkung nicht rechtfertigen, soweit durch die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auf nicht grundrechtsfähige juristische Personen ein in der Nichterhebung von Beiträgen innerhalb der Festsetzungsfrist liegendes Fehlverhalten der Einrichtungsträger korrigiert werden soll. Es besteht insoweit - wie vorstehend dargelegt - kein dem Interesse an der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte gegenüber Hoheitsträgern vergleichbares Gemeinwohlinteresse (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 - OVG 9 B 31.14 - juris Rn. 59).
(ddd) Auch der Ausgleich von Beitragsausfällen im Haushaltsinteresse der betroffenen Zweckverbände und Gemeinden stellt keinen überragenden Gemeinwohlbelang dar, der eine echte Rückwirkung ausnahmsweise zulässig machen könnte. Das Interesse der Einrichtungsträger an der Refinanzierung ihrer Entwässerungsanlagen ist nicht so gewichtig, dass es dem Interesse der Betroffenen an Rechtssicherheit vorgehen würde. Wie das Bundesverfassungsgericht im Kammerbeschluss vom 12. November 2015 ausgeführt hat, kann dieses Interesse die rückwirkende Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auf alle Beitragspflichtigen nicht rechtfertigen. Dies gilt trotz der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung, insbesondere beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, bei der Gründung von Zweckverbänden und der erstmaligen Schaffung von wirksamem Satzungsrecht. Denn die Gemeinden und Zweckverbände hätten die Möglichkeit gehabt, Beitragsforderungen rechtzeitig geltend zu machen und so keine finanziellen Einbußen zu erleiden. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. räumte ihnen die Möglichkeit ein, die Beitragspflicht nicht schon mit dem Inkrafttreten der Satzung entstehen zu lassen, sondern in der Satzung einen späteren Zeitpunkt für die Entstehung der Beitragspflicht zu bestimmen. Diese Ausnahmeregelung ermöglichte es den Gemeinden und Zweckverbänden, die Voraussetzungen für die verwaltungsmäßig ordnungsgemäße Abwicklung einer Vielzahl gleichzeitig anfallender Beitragsverfahren zu schaffen. Darüber hinaus konnten sie vor der Neuregelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG auch nicht davon ausgehen, dass ihnen nach dem Erlass der ersten Beitragssatzung mehr als die gesetzlich bestimmte vierjährige Festsetzungsfrist verbleiben würde, um Beitragsbescheide gegenüber den Beitragspflichtigen zu erlassen. Denn sie mussten bei pflichtgemäßem Verhalten wenigstens selbst von der Wirksamkeit der eigenen Beitragssatzung ausgehen und hätten damit Anlass gehabt, die Beitragspflichtigen innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres ihres ersten Satzungsbeschlusses zu veranlagen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 66, 68 f.). Unter diesen Umständen kommt dem Haushaltsinteresse der Einrichtungsträger nur ein geringes Gewicht zu.
Vor diesem Hintergrund geht das Refinanzierungsinteresse der Einrichtungsträger dem Interesse der betroffenen juristischen Personen an Rechtssicherheit nicht vor, zumal deren Interesse am Schutz ihres Vertrauens in den Fortbestand der früheren Rechtslage durchaus Gewicht zukommt. Denn auch wenn sie durch die rückwirkende Heranziehung zu Beiträgen nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz oder Fähigkeit zur Aufgabenerfüllung gefährdet werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 - OVG 9 B 31.14 - juris Rn. 59), sind sie darauf angewiesen, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu kalkulieren (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 - BVerwGE 152, 211 Rn. 20). Soweit es sich um juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt, dient die Festsetzungsverjährung dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Haushaltsplanung und einer planbaren und möglichst zeitnahen Belastung ihrer öffentlichen Haushalte (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 28 Rn. 41). Für juristische Personen des Privatrechts in öffentlicher Hand gilt der Sache nach nichts anderes. Auch sie haben ein Interesse daran zu wissen, welche finanziellen Mittel ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, um damit planen zu können. Im Zusammenhang mit der Verjährung von Ersatzansprüchen nach Art. 104a Abs. 2 GG hat der Senat diesem Interesse an Rechtssicherheit hinsichtlich der Haushaltsplanung Vorrang vor dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingeräumt und die dreijährige regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB als angemessenen Ausgleich zwischen der Rechtssicherheit und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung angesehen. Wie hier hat er dabei berücksichtigt, dass ausreichende Möglichkeiten bestanden, den betreffenden Anspruch rechtzeitig geltend zu machen (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 28 Rn. 37 ff.).
(eee) Ein überragender Gemeinwohlbelang, der die echte Rückwirkung rechtfertigen könnte, lässt sich auch nicht damit begründen, dass durch die rückwirkende Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. ein Eingriff in die kommunale Finanzhoheit vermieden werden könnte. Ein solcher Eingriff liegt nicht darin, dass die mit dem Eintritt der Festsetzungsverjährung verbundenen Beitragsausfälle nicht durch eine rückwirkende Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. beseitigt werden können. Als Ausprägung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts besteht die kommunale Finanzhoheit nach Art. 28 Abs. 2 GG nur im Rahmen der Gesetze. Sie umfasst das Recht zur Erhebung von Beiträgen also nur in den Grenzen, die ihr durch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. und die Regelungen über die Festsetzungsverjährung gezogen sind. Dass diese zeitlichen Grenzen nicht durch eine rückwirkende Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. erweitert werden können, greift nicht in die kommunale Finanzhoheit ein, sondern lässt sie im bisherigen Umfang fortbestehen.
c) Schließlich ist das Verwaltungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht davon ausgegangen, dass der Beitragsbescheid die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Denn der Klägerin steht wie jedem Beitragspflichtigen das Recht zu, nicht rechtswidrig zu Herstellungsbeiträgen herangezogen zu werden. Ob der Beitragsbescheid die Klägerin auch deshalb in ihren Rechten verletzt, weil der Herstellungsbeitrag nach § 8 Abs. 10 KAG als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und dies mit einer Beeinträchtigung der Eigentumsrechte der Klägerin nach den §§ 903 ff. BGB verbunden ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.