BSG 12. Senat, Urteil vom 26.02.2019, B 12 KR 12/18 R

Das Urteil unter dem Aktenzeichen B 12 KR 12/18 R (BSG)

vom 26. Februar 2019 (Dienstag)


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Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. März 2018 und des Sozialgerichts Augsburg vom 27. April 2016 sowie die Bescheide der Beklagten vom 13. Juni 2013 und 20. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2014 aufgehoben.

Von den notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen trägt die Beklagte zu 1. 9/10 und die Beklagte zu 2. 1/10.

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Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV).

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Die 1978 geborene Klägerin war bis zum 30.4.2014 bei der beklagten Kranken- und Pflegekasse pflichtversichert. Nach dem Tod ihres Vaters erhielt sie im Alter von 34 Jahren am 16.4.2013 von der Stuttgarter Lebensversicherung aG eine Kapitalleistung in Höhe von insgesamt 133 328,10 Euro ausbezahlt, davon entfielen 82 548,64 Euro auf betriebliche Altersvorsorge. Der Auszahlung lag ein Lebensversicherungsvertrag zugrunde, den der ehemalige Arbeitgeber des Vaters der Klägerin als Versicherungsnehmer zum 1.7.1989 zugunsten des Vaters der Klägerin als versicherte Person als Direktversicherung abgeschlossen hatte. Nach seinem Eintritt in den Ruhestand zum 1.5.2009 führte der Vater der Klägerin den Vertrag privat fort. Das Bezugsrecht im Todesfall lautete auf die Klägerin. Sie war auch Alleinerbin.

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Die Beklagte zu 1. zog auch im Namen der Beklagten zu 2. die Kapitalleistung für einen Zeitraum von zehn Jahren zur Beitragspflicht in der GKV und sPV ab 1.5.2013 heran (Bescheid vom 13.6.2013). Die - ua auch gegen einen später ergangenen Bescheid der Beklagten zu 1. vom 20.12.2013 - gerichteten Widersprüche der Klägerin wies die Beklagte zu 1. - auch im Namen der Beklagten zu 2. - zurück (Widerspruchsbescheid vom 24.6.2014).

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Das SG Augsburg hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.4.2016). Das Bayerische LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 15.3.2018). Die streitigen Einnahmen seien Versorgungsbezüge, weil die Klägerin sie als Hinterbliebene erhalten habe. Hierfür sei nicht Voraussetzung, dass ihr gleichzeitig ein Anspruch auf Waisenrente nach § 48 SGB VI zugestanden habe. Auch das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs zu Lebzeiten des Vaters sei nicht Voraussetzung. Mit einer Erbin könne die Klägerin nicht gleichgestellt werden.

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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 226 Abs 1 S 1 Nr 3, § 229 Abs 1 SGB V. Bei Abschluss des Versicherungsvertrags habe eine spätere Beitragspflicht bei Auszahlung nicht bestanden. Die Vorschriften würden eine (unechte) Rückwirkung entfalten und seien daher aus verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls eng auszulegen. Nur soweit eine betriebliche Altersvorsorge den Charakter der Ersetzung oder Ergänzung einer gesetzlichen beitragspflichtigen Versorgungsrente habe, sei eine Vergleichbarkeit gegeben. Bei Zufluss der Kapitalleistung habe bei ihr kein Versorgungsbedarf bestanden, weil sie volljährig und erwerbstätig gewesen sei. Demzufolge habe für ihren Vater auch keine Unterhaltspflicht bestanden. Die Situation volljähriger erwerbstätiger Kinder unterscheide sich von der hinterbliebener Ehepartner. Es dürfe zudem keinen Unterschied machen, ob ihr die Kapitalleistung aufgrund einer (fakultativen) Einräumung eines Bezugsrechts zugeflossen oder ihr als Alleinerbin zugefallen sei.

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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. März 2018 und des Sozialgerichts Augsburg vom 27. April 2016 sowie die Bescheide der Beklagten vom 13. Juni 2013 und 20. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2014 aufzuheben.

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Unter Verteidigung der angefochtenen Urteile beantragen die Beklagten zu 1. und 2.,
die Revision zurückzuweisen.

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Die Revision der Klägerin ist begründet. Das LSG hat zu Unrecht ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Ihre Anfechtungsklage ist begründet, weil die angefochtenen Bescheide der beklagten Kranken- und Pflegekasse rechtswidrig sind und sie in ihren Rechten verletzen. Die der Klägerin am 16.4.2013 ausgezahlte Kapitalleistung ist keine zur Hinterbliebenenversorgung erzielte, der Rente vergleichbare beitragspflichtige Einnahme. Einnahmen aus einer vom früheren Arbeitnehmer begründeten betrieblichen Altersversorgung in Form der Direktversicherung sind jedenfalls dann keine beitragspflichtigen der gesetzlichen Rente vergleichbaren Versorgungsbezüge, wenn die Leistung nach dem Tod des Arbeitnehmers an ein im Todesfall bezugsberechtigtes Kind ausgezahlt wird, das im Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits das 27. Lebensjahr vollendet hatte.

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1. Die Beklagte stützt ihre Beitragsforderung in den angefochtenen Bescheiden zu Unrecht auf die § 223 Abs 2 S 1, § 226 Abs 1 S 1 Nr 3, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 iVm S 3 SGB V. Nach diesen Vorschriften werden bei versicherungspflichtig Beschäftigten ua der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Bemessung der Beiträge zugrunde gelegt (§ 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V). Als derartige Versorgungsbezüge gelten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie - wie § 229 Abs 1 S 1 SGB V formuliert - wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs 1 S 3 SGB V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung durch Art 1 Nr 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz <GMG>) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190, vgl Art 37 Abs 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

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Die Beitragspflichtigkeit von Versorgungsbezügen - einschließlich der Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung - begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl ua BSG Urteil vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R - BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr 18, RdNr 10 ff mwN; BVerfG Beschluss vom 6.12.1988 - 2 BvL 18/84 - BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr 46 <zu § 180 Abs 8 S 2 Nr 1 RVO = § 229 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V>). Der Senat hat entschieden, dass dies für eine ab dem Jahr 2004 fällig werdende, nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung aus einer im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung (iS des § 1b Abs 2 S 1 BetrAVG) auch dann gilt, wenn der Lebensversicherungsvertrag bereits vor 2004 abgeschlossen wurde (BSG Urteil vom 13.9.2006 - B 12 KR 5/06 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 14 ff; zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 10 RdNr 9 ff).

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2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der oben genannten Rechtsgrundlagen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Zwar handelt es sich bei der der Klägerin zugeflossenen Kapitalleistung dem Grunde nach um eine beitragspflichtige Direktversicherung, soweit sie auf erbrachten Leistungen beruht, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war (dazu a). Die Kapitalleistung wurde jedoch von der Klägerin nicht wie von § 229 Abs 1 S 1 SGB V vorausgesetzt "zur Hinterbliebenenversorgung" erzielt (dazu b).

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a) Leistungen aus betrieblichen Direktversicherungen iS von § 1b Abs 2 BetrAVG sind grundsätzlich Versorgungsbezüge nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V und damit der Beitragspflicht unterworfen. Die hier zu beurteilende Lebensversicherung ist eine solche Direktversicherung, denn sie wurde nach den nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) vom Arbeitgeber des Vaters der Klägerin für diesen abgeschlossen. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats und des BVerfG hat die Beklagte zu 1. dabei den Teil der Kapitalleistung bei der Beitragserhebung unberücksichtigt gelassen, der auf Prämienzahlungen beruht, die der Vater der Klägerin geleistet hat, nachdem er anstelle seines Arbeitgebers mit seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben in die Stellung des Versicherungsnehmers eingerückt war.

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b) Dass der Direktversicherungsvertrag (abstrakt) eine Hinterbliebenenversorgung vorsah und die Klägerin auch über ein eigenes Bezugsrecht im Todesfall verfügte, rechtfertigt noch nicht die Annahme eines auf die Hinterbliebenenversorgung gerichteten Versorgungszwecks als Voraussetzung der Beitragspflichtigkeit. Denn nach dem Wortlaut von § 229 Abs 1 S 1 SGB V muss die Leistung vom (potentiell) Beitragspflichtigen "zur Hinterbliebenenversorgung erzielt" worden sein. Nur unter dieser Voraussetzung definiert die Vorschrift andere Einnahmen als der Rente vergleichbare Einnahmen und damit als Versorgungsbezüge (dazu aa). Vor diesem Hintergrund sind Einnahmen aus einer vom früheren Arbeitnehmer begründeten betrieblichen Altersversorgung in Form der Direktversicherung jedenfalls dann keine beitragspflichtigen der gesetzlichen Rente vergleichbaren Hinterbliebenenversorgungsbezüge, wenn die Leistung nach dem Tod des Arbeitnehmers an ein im Todesfall bezugsberechtigtes Kind ausgezahlt wird, das im Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits das 27. Lebensjahr vollendet hatte (dazu bb). Anders als in Fällen einer Leistung an hinterbliebene Ehepartner (dazu cc) fehlt es in diesen Fällen am erforderlichen Versorgungszweck.

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aa) Das Erfordernis eines Versorgungszwecks ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung, wonach die Leistung ua "zur Hinterbliebenenversorgung erzielt" worden sein muss. Zweck von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V ist es, Bezieher gesetzlicher und betrieblicher Renten gleichzustellen (vgl Gesetzentwurf über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 - BT-Drucks 9/458 S 29, 34 f zu Art 2 Nr 2 § 180 Abs 8).

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bb) Ein Versorgungszweck liegt bei Leistungen an ein Kind der versicherten Person jedenfalls dann nicht vor, wenn die Leistung zu einem Zeitpunkt zufließt, in dem typischerweise kein Anspruch auf eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 48 SGB VI mehr in Betracht kommt. Ansonsten wäre es mit der oben genannten Zielsetzung der Beitragspflichtigkeit von Versorgungsbezügen im Sinn einer Gleichbehandlung von Beziehern gesetzlicher und betrieblicher Renten nicht vereinbar, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an Waisen der Beitragspflicht zu unterwerfen, die diesen zu einem Zeitpunkt zufließen, zu dem ein Anspruch auf Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von vornherein ausscheidet. Die Grenze ist bei typisierender Betrachtung mit Vollendung des 27. Lebensjahres zu ziehen, so dass dem Vater der im Zeitpunkt der Auszahlung 34-jährigen Klägerin kein Versorgungsinteresse iS einer Unterhaltsersatzfunktion mehr unterstellt werden kann.

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Kinder haben nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres (nur dann) einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern, wenn sie bedürftig und ihre Eltern leistungsfähig sind (§ 1602 Abs 1, § 1603 Abs 1 BGB). Die Eltern sind verpflichtet, angemessenen Unterhalt zu gewähren (§ 1610 BGB). Der Unterhalt umfasst dabei den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. Der Unterhaltsanspruch auch eines volljährigen Kindes ist grundsätzlich nicht befristet, regelmäßig aber nur auf Ausbildungsunterhalt gerichtet, da anderenfalls nach § 1603 Abs 1 BGB eine Erwerbsobliegenheit besteht. Der den Unterhalt ersetzende Anspruch auf Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist entsprechend in § 48 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB VI grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres begrenzt. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres besteht ein Anspruch auf Waisenrente nur dann, wenn sich die Waise in der Schul- oder Berufsausbildung, ggf in einer ausbildungsfreien Übergangszeit befindet, ein freiwilliges soziales bzw freiwilliges ökologisches Jahr oder Bundesfreiwilligendienst leistet oder sich auf Grund einer Behinderung nicht selbst unterhalten kann (§ 48 Abs 4 S 1 Nr 2 SGB VI). Unter diesen abschließend aufgeführten Voraussetzungen erhöht sich die Altersbegrenzung - vorbehaltlich einer weiteren Verschiebung, um die sich die Schul- oder Berufsausbildung aus den in § 48 Abs 5 S 1 SGB VI genannten Gründen (Wehr-, Zivil- oder gleichgestellter Dienst) verzögert hat - bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Diese regelmäßige Altersgrenze ist auch bei der Beurteilung des Versorgungszwecks im Rahmen von § 229 Abs 1 S 1 SGB V heranzuziehen, denn sie bietet ein leicht zu handhabendes Kriterium. Der Gesetzgeber geht - verfassungsrechtlich unbedenklich - typisierend davon aus, dass der durch den Ausfall väterlicher oder mütterlicher Unterhaltsleistungen entstehende Bedarf mit einem bestimmten Lebensalter endet (vgl BVerfG Beschluss vom 18.6.1975 - 1 BvL 4/74 - BVerfGE 40, 121 = SozR 2400 § 44 Nr 1; BSG Urteil vom 20.6.2002 - B 13 RJ 45/01 R - SozR 3-2600 § 48 Nr 7, SozR 3-2600 § 304 Nr 1 RdNr 37).

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Der Senat setzt sich insoweit nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des BAG, soweit es entschieden hat, dass die Anerkennung der Hinterbliebeneneigenschaft (nur) voraussetzt, dass dem Arbeitnehmer bezogen auf die begünstigte Person bei typisierender Betrachtung ein Versorgungsinteresse unterstellt werden kann (BAG Urteil vom 18.11.2008 - 3 AZR 277/07 - DB 2009, 294, Juris RdNr 34). Das BSG hat seit jeher den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV sowohl unter Geltung der RVO (§ 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO) als auch unter Geltung des SGB V (§ 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V) als eigenständigen Begriff verstanden und ohne Bindung an die Legaldefinition in § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG ausgelegt (stRspr - vgl zuletzt BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 12/15 R - BSGE 124, 20 = SozR 4-2500 § 229 Nr 21 RdNr 13 mwN).

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Offenbleiben kann, wie zu verfahren ist, wenn ein Kind das 27. Lebensjahr erst während des Bezugs einer Rente aus der betrieblichen Altersversorgung bzw während des Zeitraums von zehn Jahren nach der Auszahlung einer Kapitalleistung vollendet, ob sich also der Versorgungscharakter während des Bezugs ändern kann. Für betriebliche Ruhegelder, deren Zahlung weit vor dem maßgebenden Renteneintrittsalter der gesetzlichen Rentenversicherung beginnt, aber über den Eintritt in den Ruhestand hinaus andauert, hat der Senat entschieden, dass Leistungen, die nicht schon institutionell vom Betriebsrentenrecht umfasst sind, einen Doppelcharakter aufweisen können. Ihnen kann zunächst eine Überbrückungsfunktion beizumessen sein, womit kein Versorgungsbezug vorliegt. Dieser Charakter kann sich zu einer betrieblichen Altersversorgung und damit zu einem Versorgungsbezug wandeln, wenn die Leistung über den Renteneintritt oder über die Regelaltersgrenze hinaus gezahlt wird (vgl BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 12/15 R - BSGE 124, 20 = SozR 4-2500 § 229 Nr 21). Inwieweit dies auf den Fall einer Überschreitung der Altersgrenze im laufenden Bezug bzw während des Zehnjahreszeitraums übertragen werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

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cc) Die Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Beitragspflicht von Leistungen betrieblicher Altersvorsorge an Hinterbliebene, soweit er darin den Versorgungszweck daraus abgeleitet hat, dass die Versicherungsleistung auch im Todesfall fällig war und damit eine unterhaltsichernde Funktion erfüllte. In diesen Fällen flossen die jeweiligen Kapitalleistungen den hinterbliebenen Ehepartnern (Witwen) der jeweiligen Arbeitnehmer zu (BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 KR 22/12 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 17 RdNr 30; BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 19/10 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 20). Der Versorgungszweck iS einer Unterhaltsersatzfunktion war bei typisierender Betrachtung nicht zweifelhaft. In den vom Senat entschiedenen Fällen hatten die betroffenen Witwen das 47. Lebensjahr vollendet und erfüllten damit eine grundsätzliche Voraussetzung für eine große Witwen- und Witwerrente (§ 46 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB VI), die im Gegensatz zur kleinen Witwen- und Witwerrente für unter 47-jährige hinterbliebene Ehepartner zeitlich unbefristet ist.

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3. Die ausgeführten Erwägungen gelten für die durch die Beklagte zu 1. für die Beklagte zu 2. festgesetzten Beiträge zur sPV entsprechend (§ 57 Abs 1 S 1 SGB XI).

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4. Mit der Aufhebung der rechtswidrigen Beitragsbescheide entfällt auch die Grundlage für die festgesetzten Säumniszuschläge und Mahngebühren.

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5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193, 194 S 1 SGG iVm § 100 Abs 2 ZPO.