BSG 12. Senat, Beschluss vom 14.03.2019, B 12 R 57/18 B

Das Urteil unter dem Aktenzeichen B 12 R 57/18 B (BSG)

vom 14. März 2019 (Donnerstag)


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Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - verfassungsrechtliche Frage

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die Einbehaltung eines Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung der Rentner von monatlich 11,05 Euro von der Erwerbsunfähigkeitsrente für die Zeit ab 1.3.2016 (Bescheid vom 29.1.2016, Widerspruchsbescheid vom 30.5.2016). Das SG Freiburg hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 22.8.2016), das LSG Baden-Württemberg die Berufung zurückgewiesen. Die Erhebung des Zusatzbeitrags sei nach der Rechtsprechung des BSG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Art 3 Abs 1, 14 Abs 1 und 19 Abs 4 GG sei nicht zu erkennen (Urteil vom 16.10.2018). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

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II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.

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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

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Die Klägerin misst folgender Frage eine grundsätzliche Bedeutung bei:
"Verstößt § 242 SGB V in seinen Absätzen 1 und 2 gegen Art. 14 Abs. 1 GG und gegen Art. 19 Abs. 4 GG, und ist deswegen die Praxis der Mitteilung und der Einbehaltung der Zusatzbeiträge der Krankenkassen durch die Rentenkassen unzulässig?"

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Damit ist schon keine Rechtsfrage zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert worden. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN). Eine Rechtsfrage ist so konkret zu formulieren, dass sie als Grundlage für die Darlegung der weiteren Merkmale der grundsätzlichen Bedeutung (Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit, Breitenwirkung) geeignet ist (Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 160a SGG RdNr 97). Wird ein Verfassungsverstoß geltend gemacht, genügt es nicht, nach der Vereinbarkeit einer Vorschrift des Bundesrechts an sich zu fragen. Die Rechtsfrage muss vielmehr derart klar formuliert sein, dass deutlich wird, welche konkrete Regelung des einfachen Rechts als mit der Verfassung nicht in Einklang stehend erachtet wird. Das ist nicht deshalb der Fall, weil die Klägerin - ohne die konkrete (vermeintlich) verfassungswidrige Regelung zu benennen - zudem nach der Zulässigkeit der Verwaltungspraxis fragt.

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Unabhängig davon ist auch die notwendige Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Sie ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon "per se" aus der Behauptung, Verfassungsrecht sei verletzt. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen (BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B - Juris RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 30.4.2015 - B 10 EG 17/14 B - Juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 24.5.2017 - B 1 KR 79/16 B - Juris RdNr 7 mwN).

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Die Klägerin rügt die Verletzung des Art 14 Abs 1 GG, ohne sich mit der Rechtsprechung des BSG auseinanderzusetzen. Der Senat hat mit Urteilen vom 21.1.2009 (B 12 R 1/07 R - Juris) und 18.7.2007 (B 12 R 21/06 R - BSGE 99, 19 = SozR 4-2500 § 241a Nr 1) ausgeführt, dass Versicherte durch die alleinige Tragung des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht verletzt sind, weil für die Inhalts- und Schrankenbestimmung legitimierende Gründe bestehen. Die gegen die zuerst genannte Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG Beschluss vom 3.6.2014 - 1 BvR 79/09 ua - SozR 4-2600 § 68 Nr 4). Die Urteile betrafen zwar die bis zum 31.12.2008 geltende Regelung des § 241a SGB V, wonach für Mitglieder ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,9 vH galt. Eine Rechtsfrage ist aber auch dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden ist, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Dass sich die zu Art 14 Abs 1 GG aufgeworfene Frage nicht anhand der genannten Urteile beantworten lässt, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Auch mit der Ausprägung der Rechtsweggarantie durch das BVerfG setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Darauf kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb verzichtet werden, weil "diese Fragen schon längst aus- und durchentschieden sind".

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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.