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(Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Ablehnung einer unbefristeten Rente - Gewährung einer befristeten Rente - erneute Ablehnung nach einem weiteren Antrag im Klage- oder Berufungsverfahren - ersetzende Neuregelung iS von § 96 Abs 1 SGG)
Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. September 2017 hinsichtlich der Zeit ab dem 1. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache insofern zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.
I. Mit Urteil vom 21.9.2017 hat das LSG Baden-Württemberg ohne mündliche Verhandlung die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Freiburg vom 3.8.2016, der einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30.11.2016 hinaus auf Dauer abgelehnt hatte, abgewiesen. Die Klage sei mit Erlass des weiteren Bescheides vom 2.8.2016, mit dem die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wiederum auf Zeit bis 30.11.2019 verfügt habe, unzulässig geworden. Dieser Bescheid sei nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, weil er die zuvor ausgesprochene, zeitlich befristete Entscheidung über eine Zeitrentengewährung weder ganz noch teilweise aufgehoben und durch eine neue Regelung ersetzt, sondern vielmehr - bezogen auf einen späteren Zeitpunkt - bestätigt habe. Eine Änderung oder Ersetzung folge auch nicht daraus, dass auch der Bescheid vom 2.8.2016 die Gewährung einer Dauerrente abgelehnt habe. Eine analoge Anwendung von § 96 SGG komme seit der Neufassung der Vorschrift zum 1.1.2008 nicht mehr in Betracht. Die Weiterbewilligung für die Zeit vom 1.12.2016 bis 30.11.2019 habe jedoch dazu geführt, dass die Klägerin nicht mehr behaupten könne, durch die Ablehnung für die Zeit nach dem 30.11.2016 beschwert zu sein. Der entsprechende Verfügungssatz im Bescheid vom 19.7.2013 habe sich mit der Weiterbewilligung bis 30.11.2019 erledigt und entfalte keine Rechtswirkungen mehr. Im Ergebnis habe das SG die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf Verfahrensfehler (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Angesichts ihres auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer gerichteten Begehrens habe das LSG den Streitgegenstand verkannt, den Bescheid vom 2.8.2016 zu Unrecht nicht in das Verfahren einbezogen und hierdurch die Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG verletzt.
II. 1. Die Beschwerde der Klägerin ist, soweit es die Zeit ab 1.12.2019 betrifft, (noch) zulässig und wegen eines Verfahrensfehlers iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG begründet.
Das Begehren der Klägerin (§ 123 SGG) ist, wovon das angegriffene Urteil zutreffend ausgeht, auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 30.11.2016 hinaus auf Dauer gerichtet. Durch die im Bescheid vom 2.8.2016 erfolgte Weiterbewilligung für die Zeit vom 1.12.2016 bis 30.11.2019 ist das Rechtsschutzbedürfnis insofern entfallen. Die gerügte Nichteinbeziehung des weiteren Verwaltungsakts dieses Bescheids über die Ablehnung einer Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit ab dem 1.12.2019 führt zu einer potenziell ergebnisrelevanten Verkennung des Streitgegenstandes.
Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 19.7.2013 Verwaltungsakte erlassen über die befristete (Weiter-)Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit bis 30.11.2016 und die Ablehnung einer über diesen Zeitpunkt hinausgehenden zeitlich nicht beschränkten Rente (vgl zu den Verfügungssätzen einer Zeitrentenbewilligung BSG Urteil vom 24.10.1996 - 4 RA 31/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr 8; BSG Beschluss vom 17.8.2017 - B 5 R 248/16 B - Juris RdNr 5 f).
Die Klägerin hat sich mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG) ursprünglich nur gegen den sie allein belastenden zweiten Verwaltungsakt - Ablehnung einer Rentengewährung über den 30.11.2016 hinaus auf Dauer - gewandt und nach ihren ausdrücklichen Anträgen im Wege der hiermit kombinierten Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) die Zuerkennung einer Dauerrente begehrt. Für dieses Leistungsbegehren ist das Rechtsschutzbedürfnis entgegen der Auffassung des LSG nicht etwa mit dem weiteren Bescheid vom 2.8.2016 vollständig entfallen, denn der Anspruch auf "Zeitrente" wegen voller Erwerbsminderung ist kein "eigenständiger Anspruch", weshalb sich beide Ansprüche nicht gegenseitig ausschließen (vgl BSG Beschluss vom 17.8.2017 - B 5 R 248/16 B - Juris RdNr 7).
Das Leistungsbegehren der Klägerin scheitert auch nicht daran, dass sich die ursprüngliche Rentenablehnung im Bescheid vom 2.8.2016 während des Verfahrens erledigt hat.
Wird während des Klage- oder Berufungsverfahrens auf einen weiteren Antrag Rente wegen voller Erwerbsminderung erneut abgelehnt oder - wie hier - für einen Teil des streitigen Zeitraums bewilligt und im Übrigen weiter abgelehnt, liegen damit iS von § 96 Abs 1 SGG die bisherige Ablehnung ersetzende Neuregelungen vor, über die entgegen der Auffassung des LSG in unmittelbarer Anwendung der Norm zu entscheiden ist (vgl BSG Beschluss vom 17.8.2017 - B 5 R 248/16 B - Juris RdNr 9). Die erneute Ablehnung einer Rentengewährung auf Dauer bei gleichzeitiger befristeter Weitergewährung betrifft einen Teil des bereits streitigen Zeitraums und nicht etwa einen nachfolgenden Zeitraum, der wegen eines notwendigen Wechsels der Tatsachengrundlage prozessual gesondert zu betrachten wäre (vgl BSG Beschluss vom 17.8.2017 - B 5 R 248/16 B - Juris RdNr 11). Gegen den unverändert gebliebenen Teil des nach Ergehen des Bescheides vom 2.8.2016 lediglich um drei Jahre verkürzten Ablehnungszeitraums konnte sich die Klägerin seither zulässig nur noch durch den Angriff auf die hierzu in diesem Bescheid verlautbarte Regelung - und folglich nicht mehr auf die erledigte Ablehnung im Bescheid vom 19.7.2013 - wenden. Allein hierüber hatte das LSG (§ 157 S 1 SGG) dann noch in der Sache zu entscheiden.
Das LSG hat nach alledem zu Unrecht nicht über die weitere Rentenablehnung im Bescheid vom 2.8.2016 entschieden. Die fehlende Berücksichtigung dieses Verwaltungsakts im angegriffenen Urteil des LSG ist jedenfalls hinsichtlich der Zeit ab dem 1.12.2019 potenziell ergebnisrelevant. Das LSG hat - auf Grundlage seiner Rechtsauffassung konsequent - alle Tatsachen unberücksichtigt gelassen, auf denen die (nur) befristete Weiterbewilligung der Rente der Klägerin durch die Beklagte beruht.
Aus diesem Grunde fehlen die notwendigen Tatsachenfeststellungen des LSG, auf deren Grundlage der Senat im angestrebten Revisionsverfahren abschließend über das Begehren der Klägerin entscheiden könnte. Zur Vermeidung zeitlicher Verzögerungen macht der Senat daher von § 160a Abs 5 SGG Gebrauch und verweist den Rechtsstreit insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das LSG Baden-Württemberg.
2. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, soweit es den Zeitraum bis 30.11.2019 betrifft. Insoweit hat die Klägerin in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt.
Offenbleiben kann, ob die Beschwerdebegründung vom 22.12.2017, soweit es die Zeit bis 30.11.2019 betrifft, den Ansprüchen an ein Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit genügt (vgl BSG Beschluss vom 3.11.2010 - B 6 KA 35/10 B - Juris RdNr 7 mwN). Jedenfalls ist durch die Weiterbewilligung für die Zeit vom 1.12.2016 bis 30.11.2019 das Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 30.11.2016 hinaus auf Dauer für den genannten Zeitraum entfallen. Die Nichtzulassungsbeschwerde geht - anders als nach § 160a Abs 2 S 3 SGG erforderlich - nicht darauf ein, dass dies unabhängig davon gilt, ob man der von ihr vertretenen Auffassung zur Anwendung von § 96 SGG folgt und das Vorliegen eines entsprechenden Verfahrensfehlers daher hinsichtlich des genannten Zeitraums keinesfalls zu einem ihr günstigeren Ergebnis führen könnte.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.