BSG 4. Senat, Beschluss vom 03.08.2017, B 4 AS 194/17 B

Das Urteil unter dem Aktenzeichen B 4 AS 194/17 B (BSG)

vom 3. August 2017 (Donnerstag)


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Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - Zulässigkeit

Der erneute Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. September 2016 - L 18 AS 2726/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt N. in B. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die sinngemäß erhobene Anhörungsrüge und Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 20. März 2017 - B 4 AS 344/16 B - werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

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I. Mit Beschluss des Senats vom 20.3.2017 (B 4 AS 344/16 B) - dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 3.4.2017 - hat der Senat den Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.9.2016 PKH zu bewilligen und Rechtsanwalt N. in B. beizuordnen, abgelehnt und ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen.

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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 10.5.2017, bei dem BSG eingegangen am 6.6.2017.

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II. Das in dem Schreiben der Klägerin vom 10.5.2017 zum Ausdruck kommende Begehren der Klägerin ist als (erneuter) Antrag auf Bewilligung von PKH anzusehen. Dieser Antrag hat keine hinreichende Erfolgsaussicht. Geht das PKH-Gesuch erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei Gericht ein, ist es in dem Sinne "verspätet", dass es in einem nachfolgenden, von einem Anwalt eingeleiteten Beschwerdeverfahren keine Wiedereinsetzung begründet. Es zielt auf eine Beschwerde, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben werden kann und bei der dem Beschwerdeführer kein Wiedereinsetzungsgrund zur Seite steht.

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Die sinngemäß erhobene Anhörungsrüge, die sich sowohl gegen die Ablehnung von PKH als auch gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde richtet und über die der Senat ohne mündliche Verhandlung und dementsprechend ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter entscheiden kann (§ 12 Abs 1 Satz 2 iVm § 124 Abs 3 SGG), ist als unzulässig zu verwerfen. Für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge ist erforderlich, dass ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die angegriffene Entscheidung nicht gegeben ist (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG), dass die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben (§ 178a Abs 2 Satz 1 SGG) und dass eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung dargelegt wird (§ 178a Abs 2 Satz 5 SGG). Da der Beschluss des Senats bereits am 3.4.2017 zugestellt wurde, ist die Frist zur Erhebung einer Anhörungsrüge versäumt.

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Die zugleich sinngemäß erhobene Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 20.3.2017 ist nicht statthaft (BFH vom 6.12.2011 - IX S 19/11 - BFH/NV 2012, 438 = juris RdNr 1; BSG vom 28.10.2013 - B 1 KR 8/13 C; BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 4/14 C; BSG vom 18.3.2016 - B 4 AS 94/15 C; BSG vom 10.7.2013 - B 5 R 185/13 B - juris, RdNr 3).

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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Der Senat weist darauf hin, dass er vergleichbare Eingaben der Klägerin, die das gleiche sachliche Anliegen betreffen, künftig nicht mehr verbescheidet. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7-8; BSG vom 2.6.2015 - B 1 KR 1/15 C).