BSG 7. Senat, Urteil vom 25.10.2018, B 7 AY 1/18 R

Das Urteil unter dem Aktenzeichen B 7 AY 1/18 R (BSG)

vom 25. Oktober 2018 (Donnerstag)


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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

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Im Streit ist im Wege eines Überprüfungsverfahrens die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung als pauschalierte Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 25.7.2014 bis 13.1.2015.

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Die 1988 geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige und verfügte im streitigen Zeitraum über eine Aufenthaltsgestattung. Sie war dem beklagten Landkreis ab dem 17.7.2014 zur Unterbringung zugewiesen und bezog vom Beklagten seither Leistungen nach dem AsylbLG, und zwar bis zum 2.10.2015 Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Am 25.7.2014 hat sie ihre Tochter geboren und diese ua im streitigen Zeitraum allein erzogen.

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Den Antrag auf Überprüfung der seit der Geburt der Tochter an sie, die Klägerin, gezahlten Leistungen (vom 14.1.2015) unter Berücksichtigung eines pauschalen, der Höhe nach § 30 Abs 3 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) entsprechenden Zuschlags wegen der Alleinerziehung für die Zeit vom 25.7.2014 bis zum 13.1.2015 (insgesamt 798,88 Euro), lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 9.2.2015; Widerspruchsbescheid vom 2.9.2015). Die Klage hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Landshut vom 21.10.2015; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts <LSG> vom 18.7.2017). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ua ausgeführt, das Überprüfungsbegehren sei zulässigerweise auf die weitere Bewilligung eines pauschalen Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung beschränkt gewesen. Ein solcher Anspruch bestehe aber weder analog § 30 Abs 3 SGB XII noch nach § 6 Abs 1 AsylbLG. Eine pauschale Leistung zur Deckung eines Mehrbedarfs sei dem AsylbLG systemfremd, wie sich aus § 3 AsylbLG ergebe; denn die Deckung der Leistungen erfolge vorrangig durch Sachleistungen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Deckung des Existenzminimums insoweit nur konkret-individuell vorgenommen werde und Mehrbedarfe pauschal erst nach 15 Monaten des Aufenthalts (mit der Leistungsberechtigung nach § 2 AsylbLG) anerkannt würden. Bedarfe im Einzelfall (etwa Betreuungsbedarf bei einem auswärtigen Termin) müssten konkret geltend gemacht werden.

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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und macht eine Verletzung von § 6 Abs 1 Satz 1 AsylbLG geltend. Bei dem Mehrbedarf handele es sich um einen Bedarf, der typischerweise bei Alleinerziehenden auftrete und der besonderen Bedarfslage bei der Sicherung des Lebensunterhalts geschuldet sei. Die Gründe für die Anerkennung eines pauschalen Mehrbedarfs, einen Ausgleich für den höheren Aufwand für die Versorgung und Pflege und Erziehung der Kinder wegen der geringeren Beweglichkeit und für zusätzliche Aufwendungen für Kontaktpflege und Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter zu schaffen, bestünden auch bei Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG. Das Gesetz dürfe insoweit nicht allein nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren. Von einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Gruppe der Alleinerziehenden gehe im Übrigen auch Art 21 der RL 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog Aufnahmerichtlinie), aus. Das dem Träger nach § 6 Abs 1 Satz 1 AsylbLG eingeräumte Ermessen sei damit auf Null reduziert.

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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Juli 2017 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21. Oktober 2015 sowie den Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Abänderung der Bescheide vom 9. September 2014, vom 3. Dezember 2014 und vom 9. November 2015 für die Zeit vom 25. Juli 2014 bis zum 13. Januar 2015 weitere Leistungen wegen Alleinerziehung in Höhe von insgesamt 798,88 Euro zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

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Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

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Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 9.2.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.9.2015 (§ 95 SGG), mit dem es der Beklagte im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 9 Abs 3 AsylbLG (in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 26.5.1997 <BGBl I 1130>; im Folgenden alte Fassung <aF>) iVm § 44 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) abgelehnt hat, die bestandskräftigen Leistungsbewilligungen zugunsten der Klägerin zu ändern und ihr für die Zeit vom 25.7.2014 bis zum 13.1.2015 eine pauschale Leistung wegen Alleinerziehung zu zahlen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage, die im Sinne des Meistbegünstigungsgrundsatzes von Klageerhebung an als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4, § 56 SGG) auszulegen ist. Mit dem in der Revisionsinstanz gestellten Antrag wird insoweit klargestellt, dass die bestandskräftigen Leistungsbewilligungen an die Klägerin vom 9.9.2014 (für die Zeit ab dem 22.7.2014) und vom 3.12.2014 (für die Zeit ab dem 1.1.2015) sowie vom 9.11.2015 (die in der Folge die zuletzt genannten Bescheide geändert hat) geändert werden sollen.

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Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten sowohl für die Leistungen nach § 3 AsylbLG als auch nach § 6 AsylbLG und damit auch die Zuständigkeit für die Überprüfung von Bescheiden über solche Leistungen ergibt sich aus § 10 Satz 1 AsylbLG iVm § 13 Abs 1 Satz 2, § 14 der Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Aufnahmegesetzes (Asyldurchführungsverordnung <DVAsyl>; hier in der bis zum 31.8.2016 geltenden Fassung vom 4.6.2002 <GVBl 218>, § 10 Satz 1 in der bis zum 31.8.2016 geltenden Fassung vom 13.11.2007 <GVBl 788>); denn die Klägerin war nach Art 6 Abs 1 des Bayerischen Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz <AufnG>; hier in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung vom 24.5.2002 <GVBl 192>) einem Landkreis zur Unterbringung in einer dezentralen Unterkunft zugewiesen worden. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus der Zuweisung in den Landkreis Passau (§ 10a Abs 1 Satz 1 AsylbLG idF des Gesetzes vom 26.5.1997).

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Zulässigerweise war der Überprüfungsantrag beschränkt auf die Leistungen wegen eines Mehrbedarfs bei Alleinerziehung. Mit der Gewährung nur von Grundleistungen hat der Beklagte zugleich die Gewährung von weiteren Leistungen im Einzelfall abgelehnt, ohne dass solche Leistungen zuvor beantragt werden mussten. Höhere Grundleistungen, die sich hier nach § 3 AsylbLG (in der Fassung, die die Norm mit Art 82 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 <BGBl I 2407> erhalten hat) iVm dem Inhalt der Übergangsregelung, wie sie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BGBl I 2012, 1715 f = BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2) durch 3. des Tenors in Gesetzeskraft angeordnet hat, bemessen, sind mit dem Überprüfungsantrag nicht geltend gemacht worden; denn sie erfassen Bedarfe wegen Alleinerziehung ausdrücklich nicht. Die Beschränkung des Überprüfungsantrags auf pauschalierte Leistungen für einen Mehrbedarf steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zur Abtrennbarkeit von Leistungsansprüchen im Sinne eines eigenen Streitgegenstands (vgl nur BSGE 103, 181 = SozR 4-3500 § 42 Nr 2, RdNr 13 mwN), die auch auf das Verhältnis von Grundleistungen zu weiteren Leistungen übertragbar ist (vgl BSG SozR 4-3520 § 6 Nr 1 RdNr 11).

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In der Sache hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte teilweise Rücknahme der Bewilligung und Berücksichtigung weiterer Leistungen für einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung. Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X, dessen Geltung § 9 Abs 3 AsylbLG aF anordnet, ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

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Zutreffend hat der Beklagte die Alleinerziehung der Tochter der Klägerin nicht zum Anlass genommen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts pauschal um einen Betrag zu erhöhen. Die Gewährung einer Leistung wegen eines Mehrbedarfs auf Grundlage einer analogen Anwendung von § 30 Abs 3 SGB XII scheidet mangels Regelungslücke von vornherein aus, wovon wohl auch die Klägerin ausgeht. § 9 Abs 1 AsylbLG (insoweit idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 <BGBl I 3022>) bestimmt ausdrücklich, dass Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG keine Leistungen nach dem SGB XII erhalten. Die entsprechende Anwendung von Vorschriften des SGB XII ist nur für Leistungsberechtigte vorgesehen, die die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 AsylbLG erfüllen. Zu diesem Personenkreis gehörte die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht.

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Nach § 6 Abs 1 Satz 1 AsylbLG (insoweit unverändert idF des Gesetzes vom 26.5.1997), der damit als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommt, können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall ua zur Sicherung des Lebensunterhalts unerlässlich sind. Bei dem vom Gesetzgeber im Existenzsicherungsrecht im Übrigen anerkannten Mehrbedarf bei Alleinerziehung (vgl § 30 Abs 3 SGB XII und § 21 Abs 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - <SGB II>) handelt es sich zwar um einen Bedarf, der der Sicherung des Lebensunterhalts zugeordnet ist. Eine Gewährung als pauschalierte Geldleistung und der Höhe nach § 30 Abs 3 Nr 1 SGB XII entsprechend sieht der Senat aber nicht als unerlässlich an. Bedarfe im Einzelnen hat die Klägerin nicht geltend gemacht, sodass offenbleiben kann, welche Anforderungen insoweit an deren Nachweis zu stellen wären.

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Der in § 21 Abs 3 SGB II und § 30 Abs 3 SGB XII als Anknüpfungstatbestand für einen Mehrbedarf gewählte Lebenssachverhalt der Alleinerziehung ist im Ausgangspunkt auch bei Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG für die Existenzsicherung relevant. Bezogen auf die Lebenslage der Alleinerziehung lässt sich nicht per se feststellen, dass sich tatsächlich solche Bedarfe bei einem nur kurzfristigen, nicht auf Dauer angelegten Aufenthalt nicht ergeben, wie das LSG meint. Für seine Annahme, Mehrbedarfe wegen Alleinerziehung dienten im SGB II und SGB XII (ausschließlich oder überwiegend) der dauerhaften sozialen Teilhabe, für die Leistungen während der ersten Monate des Aufenthalts im Inland an Leistungsberechtigte im AsylbLG aber nicht im vollen Umfang gewährt werden müssten, besteht kein Anhalt. Die Anerkennung des Mehrbedarfs im SGB II und SGB XII ist ausschließlich daran ausgerichtet, dass die Verantwortung für die dem Kindeswohl gerecht werdende Versorgung allein bei einer Person liegt (BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 24 RdNr 17). Diese Situation besteht für alleinerziehende Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG gleichermaßen. Die Bedarfslagen, die nach Auffassung des Gesetzgebers durch den besonderen Aufwand für Alleinerziehung entstehen, beschränken sich dabei nicht auf Kontaktpflege und Unterstützung in Erziehungsleistung; solche Situationen sind zur Begründung des Mehrbedarfs stets nur exemplarisch genannt worden (vgl BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 20 RdNr 16 mwN). Zudem kommt es für das Merkmal der Alleinerziehung weder auf die Wohnform (etwa gemeinsam mit engen Verwandten) noch auf die Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder an; allein die (potentielle) Möglichkeit des Rückgriffs auf andere Personen oder Einrichtungen führt nicht zum Anspruchsausschluss (BSG Urteil vom 23.8.2012 - B 4 AS 167/11 R - juris RdNr 17). Auch für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sind damit die in den Blick genommenen Bedarfslagen ohne Weiteres denkbar.

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Gleichwohl ist es zulässig, für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG solche Bedarfe wegen Alleinerziehung im Grundsatz nicht als pauschale Geldleistung, sondern nur anknüpfend an konkret erkennbar werdende Bedarfslagen und dabei im Regelfall als Sachleistung zu gewähren. Schon aus den Leistungssystemen des SGB XII und des SGB II ergibt sich nicht, dass der Bedarf wegen Alleinerziehung in bestimmter Höhe und insoweit (also die Höhe betreffend) unabweisbar besteht. Zwar knüpft der Mehrbedarf an eine besondere Lebenslage und die Wertung an, dass in dieser Lebenslage zusätzliche Bedarfe anfallen, die durch den Regelbedarf nicht abgedeckt sind (zur sozialpolitischen Begründung aus neuerer Zeit BT-Drucks 18/1628 S 5 f). Der Gesetzgeber sieht das Bedürfnis, in diesen Fällen ein insgesamt höheres Haushaltseinkommen zuzubilligen, von dem Aufwendungen für die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder bestritten werden können (vgl BT-Drucks 12/2605 S 21). Da sich bei der vom Gesetzgeber gewählten Methode zur Bestimmung der existenzsichernden Leistungen aber konkrete Bedarfslagen nicht der Höhe nach haben statistisch abbilden lassen (vgl dazu BT-Drucks 17/3404 S 65), steht es dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis frei, im SGB II und SGB XII solche Bedarfe ohne unmittelbare Ableitung aus Erhebungen typisierend und unter Berücksichtigung einer besonderen wirtschaftlichen Situation als zusätzliche Geldleistung zu bestimmen (vgl BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 20 RdNr 15 zum Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs 3 SGB II). Er kann einen pauschalen Prozentsatz des Regelbedarfs als Höhe bestimmen und dabei zusätzlich anknüpfen etwa an das Alter des Leistungsberechtigten wie im Fall des Mehrbedarfs bei Schwangerschaft (vgl BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 26 RdNr 26) oder an Zahl und Alter der Kinder wie im Fall des Mehrbedarfs für Alleinerziehende. Dies begegnet bei Leistungsberechtigten nach dem SGB XII schon deshalb keinen Bedenken, weil die Anerkennung eines abweichenden Bedarfs normativ ausdrücklich vorgesehen ist und der Gesetzgeber so deutlich macht, dass im Einzelfall abweichende Bedarfe denkbar sind und Beachtung finden müssen.

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Nach § 6 Abs 1 Satz 2 AsylbLG ist Gewährung pauschalierter Geldleistungen für Bedarfe, die "im Einzelfall" nicht mit dem Grundbedarf abgedeckt werden, aber schon nach dem Wortlaut ausgeschlossen; solche Bedarfe sind als Sachleistungen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistungen zu gewähren. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich insoweit nicht um eine "Methodenwahl", die Bedarfe von vornherein ausblendet, die ansonsten als existenzsichernd anerkannt worden sind (dazu BVerfGE 132, 134 RdNr 73). Mit der Entscheidung für ein Sachleistungssystem, das pauschalierte Geldleistungen nicht kennt, wird bezogen auf die Lebenslage der Alleinerziehung nicht eine Bedarfslage ausgehend vom Aufenthaltsstatus abweichend bestimmt. Wie dargelegt, handelt es sich zwar um eine Leistung, die im SGB II und SGB XII pauschal als Geldbetrag gewährt wird, deren pauschalierte Höhe (solange nicht eine abweichende Bestimmung im Einzelfall erfolgt) sich aber nicht an dem für die dortigen Leistungsberechtigten im Einzelnen statistisch ermittelten, tatsächlichen Bedarf in einer solchen Lebenslage bemisst. Nur in diesem Fall müsste eine Sachleistung nach dem AsylbLG sich wertmäßig an entsprechenden Geldbeträgen aus den übrigen Existenzsicherungssystemen orientieren bzw im Einzelnen sachlich begründet abweichend bemessen werden. Da im SGB II und SGB XII eine Ableitung auf der Grundlage eines bestimmten Berechnungsverfahrens aber nicht vorgenommen worden ist, ist der Gesetzgeber frei, die Bedarfe abweichend für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG nur zu erbringen, soweit sie im Einzelnen auftreten. Diese Konzeption, die er für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII als Ausnahmefall vorsieht ("soweit kein abweichender Bedarf besteht"), darf für das AsylbLG als Regelfall gewählt werden, ohne dass eine Unterdeckung des Existenzminimums erkennbar wird. Zudem kann die Gewährung als Sachleistung ausgestaltet werden, sodass Geldleistungen nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu erbringen sind.

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Hiergegen kann die Klägerin nicht einwenden, eine Herleitung eines Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen im Falle der Alleinerziehung allein auf Grundlage von § 6 Abs 1 Satz 1 AsylbLG sei von vornherein nicht geeignet, ein strukturelles Leistungsdefizit zu kompensieren (dazu BVerfGE 132, 134 RdNr 89). Soweit § 6 Abs 1 Satz 1 AsylbLG Leistungen nur "im Einzelfall" vorsieht, bedeutet dies nicht, dass damit die Berücksichtigung von Lebensumständen, die bei einer Vielzahl von Leistungsberechtigten vorliegen (beispielsweise Pflegebedürftigkeit; vgl dazu BSG SozR 4-3520 § 6 Nr 1), ausgeschlossen wäre. Ein "strukturelles Leistungsdefizit" im Übrigen ist nicht erkennbar; denn es lässt sich gerade nicht feststellen, dass durch die Gewährung von Leistungen, die sich der Höhe nach nicht nach § 21 Abs 3 SGB II bzw § 30 Abs 3 SGB XII richten, Bedarfe strukturell ungedeckt bleiben. Vorliegend braucht schließlich nicht entschieden zu werden, ob und inwieweit bei Vorliegen eines besonderen Bedarfs, der sich aus der Alleinerziehung ergibt und der folglich im SGB II und SGB XII als existenzsichernd anerkannt ist, dem Träger noch ein Ermessen zusteht, diesen nach § 6 Abs 1 AsylbLG zu decken oder nicht.

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Das so gewonnene Ergebnis widerspricht schließlich nicht Europarecht. Der Verpflichtung aus Art 21 der RL 2013/33/EU vom 26.6.2013 (ABl EU L 180/96) zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog Aufnahmerichtlinie), im einzelstaatlichen Recht ua die spezielle Situation Alleinerziehender mit minderjährigen Kindern zu berücksichtigen, wird dadurch genügt, dass - wie dargelegt - entsprechende Mehrbedarfe bei Alleinerziehung auch für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG anzuerkennen sind. Es ist nicht erkennbar, dass eine Deckung dieser Bedarfe ausgerichtet an den Bedürfnissen im Einzelfall und vorrangig durch Sachleistungen, gegen den Grundsatz in Art 21 der Aufnahmerichtlinie verstoßen könnte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.