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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I. In der Hauptsache ist zwischen den Beteiligten die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 100 auf 30 streitig. Bei der Klägerin war nach der Diagnose Non-Hodgkin-Lymphom der T-Zell-Reihe im Stadium Ia zuletzt ua wegen Erkrankung des Lymphatischen Systems in Heilungsbewährung ein GdB von 100 festgestellt (Bescheid vom 16.1.2008). Anlässlich eines Nachprüfungsverfahrens senkte der Beklagte nach Anhörung der Klägerin den GdB mit Wirksamkeit ab Bekanntgabe und unter entsprechender Aufhebung des vorangegangenen Bescheids vom 16.1.2008 zunächst auf 20 und im Widerspruchsverfahren auf 30 ab (Bescheid vom 22.3.2013; Widerspruchsbescheid vom 18.11.2013). Nach erfolglosem Klageverfahren (Urteil vom 22.7.2015) hat der Beklagte während der von der Klägerin erhobenen Berufung mit Bescheid vom 4.7.2016 den Bescheid vom 18.11.2013 "berichtigt", als es statt "... ergeht mit Wirkung ab 22.03.2013" richtig heißen müsse "... ergeht mit Wirkung ab 25.03.2013". Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen, weil nach Ablauf der Heilungsbewährung eine wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 S 1 SGB X eingetreten sei.
Der angegriffene Bescheid sei auch nicht rechtswidrig, weil er den Feststellungsbescheid vom 16.1.2008 jedenfalls ausweislich des Widerspruchsbescheids vom 18.11.2013 mit Wirkung zum 22.3.2013 und erst in der Fassung des vom Beklagten so bezeichneten Berichtigungsbescheids mit Wirkung vom 25.3.2013 (Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 22.3.2013) aufgehoben habe (Urteil vom 7.6.2018).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und rügt das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie einer Divergenz.
II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre allein innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingereichte Begründung vom 19.9.2018 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 6.7.2018 - B 10 EG 18/17 B - Juris RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam: |
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"Ist ein Verwaltungsakt, mit dem eine begünstigende Feststellung im Schwerbehindertenverfahren ganz oder teilweise aufgehoben wird, derart in zeitlicher Hinsicht teilbar, daß einer rechtswidrig früh einsetzenden Wirkung durch Aufhebung des Bescheides nur für diesen Teilzeitraum Rechnung getragen und der Bescheid im übrigen aufrechterhalten werden kann?" |
Sie hat es allerdings versäumt, deren Klärungsbedürftigkeit aufzuzeigen.
Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 8.3.2018 - B 9 SB 93/17 B - Juris RdNr 7, BSG Beschluss vom 24.3.2018 - B 12 R 44/17 B - Juris RdNr 8). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt hat oder durch die schon vorliegenden Entscheidungen die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (vgl stRspr, zB BSG Beschluss vom 22.3.2018 - B 5 RE 12/17 B - Juris RdNr 15 mwN). Hieran fehlt es.
Zwar behauptet die Klägerin, dass es keine Rechtsprechung des BSG zu der von ihr formulierten Frage gebe, und setzt sich umfangreich mit der hierzu vermeintlich divergierenden Rechtsprechung verschiedener LSG auseinander. Ob sich allerdings bereits auf der Grundlage vorhandener höchstrichterlicher Rechtsprechung des BSG ausreichend Anhaltspunkte für die Beantwortung für die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage ergeben, prüft die Klägerin nicht. Denn auch dann gilt - wie oben bereits ausgeführt - eine Rechtsfrage als höchstrichterlich geklärt. Allein die Darstellung der eigenen Rechtsansicht reicht insoweit nicht. So verweist die Klägerin selbst auf den Senatsbeschluss vom 6.10.2015 (B 9 SB 46/15 B - Juris) und zeigt dabei nicht auf, ob das von ihr vorgetragene Rechtsproblem, der Herabsetzungsbescheid sei zeitlich teilbar oder nicht, der Rechtsprechung des BSG zu entnehmen ist (vgl hierzu etwa BSG Urteil vom 4.12.2014 - B 5 RE 12/14 R - SozR 4-2600 § 165 Nr 1 RdNr 10 f). Darüber hinaus hat sich die Beschwerdebegründung auch nicht mit den gesetzlichen Voraussetzungen für den von ihr geltend gemachten Anspruch auseinandergesetzt.
2. Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die in zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.
Die Klägerin setzt sich in ihrer Beschwerdebegründung lediglich mit vermeintlich divergierenden Entscheidungen verschiedener LSG auseinander, ohne einen divergierenden Rechtssatz aus einer Entscheidung des BSG zu bezeichnen. Damit zeigt die Beschwerdebegründung keinen entscheidungsrelevanten Widerspruch des angefochtenen Urteils des LSG im Grundsätzlichen zur Rechtsprechung des BSG auf.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.