BSG, Beschluss vom 16.04.2018, B 9 V 66/17 B

Das Urteil unter dem Aktenzeichen B 9 V 66/17 B (BSG)

vom 16. April 2018 (Montag)


Datenquelle: www.rechtsprechung-im-internet.de (Direktlink)

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

1

I. Der Kläger beansprucht in der Hauptsache wegen eines sexuellen Missbrauchs im Februar 2008 die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Anpassungsstörung sowie eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 30 und eine entsprechende Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Das LSG hat nach mündlicher Verhandlung in Abwesenheit des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten den geltend gemachten Anspruch verneint (Urteil vom 6.12.2017). Zuvor gestellte Terminsverlegungsanträge des Klägers - zuletzt vom 5.12.2017 wegen Erkrankung seiner Prozessbevollmächtigten - hat das LSG abgelehnt.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil dem Antrag seiner Prozessbevollmächtigten auf Terminsverlegung vom 5.12.2017 wegen einer plötzlich aufgetretenen Erkrankung nicht stattgegeben worden sei. Eine Vertretung durch den Kollegen seiner Prozessbevollmächtigten sei nicht möglich gewesen, weil auch dieser arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Seine Prozessbevollmächtigte habe eine von ihrer Hausärztin am 4.12.2017 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch die sie anschließend wegen des Verdachts auf einen Herzinfarkt oder eine Herzmuskelentzündung akut behandelnde Internistin sei nicht mehr nötig gewesen. Die Internistin habe seiner Prozessbevollmächtigten eindringlich davon abgeraten, den Termin vor dem LSG am 6.12.2017 wahrzunehmen. Die vom LSG geäußerten Zweifel an der sich akut verschlimmerten Erkrankung und der gesundheitsbedingten Verhinderung seiner Prozessbevollmächtigten seien unbegründet gewesen.

3

II. Die Beschwerde des Klägers ist nicht zulässig, weil der als Zulassungsgrund allein geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) der Gehörsverletzung (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Die Prozessbevollmächtigte hat nach eigenem Vortrag den hier maßgeblichen Terminsverlegungsantrag erst am 5.12.2017 gestellt und diesen mit dem Auftreten einer plötzlich aufgetretenen bzw sich akut verschlimmerten Erkrankung unter Beifügung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihrer Hausärztin vom 4.12.2017 begründet. Die zuvor gestellten Terminsverlegungsanträge vom 8.11, 13.11. und 14.11.2017 wegen einer zunächst bestehenden Terminskollision mit einer Strafsache vor dem Landgericht hatten sich nach dem Beschwerdevortrag zu diesem Zeitpunkt bereits erledigt.

5

Wird eine Terminsverlegung - wie hier - erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss dieser Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert werden, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit besteht (stRspr, zB BSG Beschluss vom 7.11.2017 - B 13 R 153/17 B - Juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 27.5.2014 - B 4 AS 459/13 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 3.7.2013 - B 12 R 38/12 B - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B - SozR 4-1500 § 110 Nr 1 = Juris RdNr 12). Dies erfordert grundsätzlich die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, aus der das Gericht Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen kann und so die Frage der Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit des Betroffenen selbst beurteilen kann (BSG Beschluss vom 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B - aaO mwN). Die Prozessbevollmächtigte des Klägers ist dieser Darlegungsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen. Bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit (vgl BSG Beschluss vom 27.5.2014 - aaO; BVerwG Beschluss vom 20.4.2017 - 2 B 69/16 - Juris RdNr 9).

6

Grundsätzlich ist das Gericht jedenfalls bei einem anwaltlich vertretenen Kläger bei einem erst kurz vor dem Termin gestellten Aufhebungs- bzw Verlegungsantrag im Regelfall weder verpflichtet, dem Betroffenen einen Hinweis zu geben, noch, ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern oder selbst Nachforschungen anzustellen (vgl BSG Beschluss vom 7.11.2017 - B 13 R 153/17 B - Juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 27.5.2014 - B 4 AS 459/13 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B - SozR 4-1500 § 110 Nr 1 = Juris RdNr 13). Ob der Fall einer solchen fehlenden Handlungsnotwendigkeit hier vorlag, kann dahingestellt bleiben. Denn das Berufungsgericht hat unverzüglich auf den Verlegungsantrag der Prozessbevollmächtigten vom 5.12.2017 reagiert und durch Faxmitteilung vom selben Tag klar erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass es dem Verlegungsantrag in der gestellten Form nicht stattgeben werde. Vor diesem Hintergrund hätte die Prozessbevollmächtigte erkennen können und müssen, dass eine gegebenenfalls kurzfristig eingetretene Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachzuweisen ist. Die von der Prozessbevollmächtigten dem Terminsverlegungsantrag vom 5.12.2017 beigefügte, ebenfalls per Telefax übermittelte Kopie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Hausärztin vom 4.12.2017 reichte vorliegend insoweit nicht aus, weil sie keine Angaben zu Art und Schwere der Erkrankung bzw der geltend gemachten Verschlimmerung enthielt. Zwar mag eine einem Rechtsanwalt ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit regelmäßig auch die Unfähigkeit zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen beinhalten. Vorliegend hat das LSG jedoch in der oben genannten Faxmitteilung nachvollziehbar Zweifel geäußert, weil die Prozessbevollmächtigte trotz von der Hausärztin attestierter Arbeitsunfähigkeit noch in der Lage gewesen sei, ihr Büro aufzusuchen und Schriftsätze zu verfassen, und damit zugleich hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es einer weitergehenden Glaubhaftmachung bedürfe. Aus welchen Gründen es vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund der Prozessbevollmächtigten des Klägers zur weitergehenden Glaubhaftmachung unmöglich oder unzumutbar gewesen sein sollte, (zumindest) ein (Kurz-)Attest von der Hausärztin oder der die behauptete plötzliche Verschlimmerung der Erkrankung behandelnde Internistin vorzulegen oder doch zumindest (hilfsweise) unter namentlicher Benennung die Anschrift, Telefax- und Telefonnummer der akut behandelnden Internistin dem LSG mitzuteilen, damit dieses sich mit (zugleich erteiltem) Einverständnis der Prozessbevollmächtigten durch Nachfrage per Telefax oder Telefon gegebenenfalls selbst über das Vorliegen, die Umstände und das Ausmaß der behaupteten Akuterkrankung der Prozessbevollmächtigten hätte informieren und somit deren Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit hätte beurteilen können (vgl BSG Beschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 277/08 B - Juris RdNr 16 f), trägt der Kläger in der Beschwerdebegründung jedoch nicht vor. Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge auch in Gestalt der gerügten Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung ist aber stets, dass der Kläger darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich im Berufungsverfahren rechtliches Gehör zu verschaffen, hier also das LSG von der Notwendigkeit zu überzeugen, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom 9.8.2016 - B 9 V 36/16 B - Juris RdNr 8; vgl auch BVerwG Beschluss vom 29.4.2004 - 1 B 203/03 - Juris RdNr 4).

7

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8

Die Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG zu verwerfen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.