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Die Rechtsbeschwerde des Streithelfers gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. September 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.680,55 € festgesetzt.
I.
Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten; mit ihrer Klage haben sie die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern angefochten. Der Streithelfer ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat der Kläger zu 1 (im Folgenden: Kläger) sein Begehren mit der Berufung weiterverfolgt. Der Streithelfer hat sich auch am Berufungsverfahren beteiligt und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2016 hat der Kläger die Berufung zurückgenommen. Das Berufungsgericht hat am selben Tag beschlossen, dass der Kläger des Rechtsmittels der Berufung verlustig ist und die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat (§ 516 Abs. 3 ZPO). Eine Entscheidung über die Kosten des Streithelfers hat es hierbei nicht getroffen.
Der Kostenbeschluss vom 2. Februar 2016 ist den Beteiligten formlos übersandt worden und dem Prozessbevollmächtigten des Streithelfers ausweislich des Eingangsstempels am 8. Februar 2016 zugegangen. Am 1. Juni 2016 hat der Streithelfer beantragt, den Beschluss vom 2. Februar 2016 dahin zu ergänzen, dass der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers zu tragen hat. Das Berufungsgericht hat den Antrag als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Streithelfer mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Eine Berichtigung des Beschlusses vom 2. Februar 2016 nach § 319 Abs. 1 ZPO sei nicht möglich. Zwar sei eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention versehentlich unterblieben. Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO liege aber nicht vor. Eine Korrektur könne in einem solchen Fall lediglich durch eine Ergänzung der Entscheidung nach § 321 ZPO erfolgen; diese unmittelbar für Urteile geltende Vorschrift finde auf urteilsähnliche Beschlüsse entsprechende Anwendung. Der Antrag des Streithelfers auf Ergänzung des Beschlusses sei aber nicht innerhalb der in § 321 Abs. 2 ZPO bestimmten Zweiwochenfrist eingereicht worden und daher unzulässig.
Der Beschluss vom 2. Februar 2016 habe den Parteien und dem Streithelfer gemäß § 329 Abs. 2 ZPO formlos mitgeteilt werden können. Eine förmliche Zustellung sei nicht erforderlich gewesen, da der Beschluss weder eine Terminsbestimmung enthalten noch eine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt habe. Fristen für Rechtsbehelfe, die keine Beschlussanfechtung beinhalteten, seien keine Fristen, die eine Zustellung nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO notwendig machten. Die besonderen Voraussetzungen, die nach § 329 Abs. 3 ZPO eine Zustellung des Beschlusses erforderten, lägen hier gleichfalls nicht vor.
Bei einem Beschluss, der nicht förmlich zugestellt werden müsse, beginne die Zweiwochenfrist (§ 321 Abs. 2 ZPO) mit dem Zugang des Beschlusses. Die auf Urteile zugeschnittene Vorschrift des § 321 ZPO, nach der die Frist mit der Zustellung des Urteils beginnt, sei auf Beschlüsse nur sinngemäß anzuwenden. Mit dem Zugang der Entscheidung erhielten die Partei und ihr Prozessbevollmächtigter Gelegenheit, den Inhalt der Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Wenn eine solche Prüfung unterlassen werde und der Beschluss deshalb lückenhaft bleibe, sei dies im Interesse der Rechtssicherheit hinzunehmen. Dass dies für die betroffene Partei nicht unzumutbar sei, zeige die Parallelvorschrift zu § 321 ZPO in § 43 FamFG. Die Schaffung eines nach formloser Mitteilung des Beschlusses faktisch unbefristeten Rechtsbehelfs würde die Grenzen der Analogie zu § 321 ZPO überschreiten. Im Streitfall sei die mit der formlosen Mitteilung des Beschlusses in Lauf gesetzte Zweiwochenfrist deutlich überschritten, so dass der Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung als unzulässig zu verwerfen sei.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
a) Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Kostenbeschlusses nach § 319 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde auch nichts.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht den entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO gestellten Ergänzungsantrag wegen Überschreitung der zweiwöchigen Antragsfrist (§ 321 Abs. 2 ZPO) als unzulässig verworfen. Die zweiwöchige Frist zur Stellung des Ergänzungsantrags begann mit der formlosen Mitteilung des Kostenbeschlusses.
aa) Die unmittelbar für Urteile geltende Norm des § 321 ZPO ist im Streitfall anwendbar. Die Vorschrift findet auf Beschlüsse, die nicht ohnehin jederzeit von Amts wegen geändert werden können, insbesondere auch auf Kostenbeschlüsse gemäß § 516 Abs. 3 ZPO, entsprechende Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZB 59/14, WM 2017, 735 Rn. 4; MünchKommZPO/Musielak, 5. Aufl., § 329 Rn. 14, jew. mwN).
bb) Der Kostenbeschluss vom 2. Februar 2016 bedurfte nicht der förmlichen Zustellung.
Gemäß § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO genügt bei nicht verkündeten Beschlüssen grundsätzlich deren formlose Mitteilung an die Parteien. Zuzustellen sind jedoch Beschlüsse, die eine Terminsbestimmung enthalten oder eine Frist in Lauf setzen (§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO), sowie Beschlüsse, die einen Vollstreckungstitel bilden oder der sofortigen Beschwerde oder Erinnerung unterliegen (§ 329 Abs. 3 ZPO). Von diesen Voraussetzungen kommt für Beschlüsse nach § 516 Abs. 3 ZPO, die vorbehaltlich einer Zulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar sind und als bloße Kostengrundentscheidung keinen Vollstreckungstitel bilden, nur das Inlaufsetzen einer Frist (§ 329 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. ZPO) in Betracht, nämlich der Frist für eine mögliche Ergänzung des Beschlusses sowie gegebenenfalls der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO) oder anderer Fristen für besondere Rechtsbehelfe wie etwa der Frist zur Erhebung einer Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 2 ZPO).
Der Umstand, dass ein Beschluss den Beginn derartiger Fristen, insbesondere der Frist für einen Ergänzungsantrag auslöst, genügt indes nicht, um die Notwendigkeit einer förmlichen Zustellung zu begründen. Zwar handelt es sich bei den erwähnten Fristen um "echte" bzw. "eigentliche" Fristen, auf die der Anwendungsbereich des § 329 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. ZPO von vornherein beschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1976 - IV ZB 43/76, NJW 1977, 717, 718; H. Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 329 Rn. 9; Hk-ZPO/Saenger, 7. Aufl., § 329 Rn. 15). Sie gehören gleichwohl - anders als etwa richterliche Fristen und gesetzliche Rechtsmittelfristen - nicht zu den Fristen, die im Sinne der Vorschrift durch die betreffende Entscheidung in Lauf gesetzt werden. Der Kostenbeschluss ist nicht dazu bestimmt, die Frist für den Ergänzungsantrag in Lauf zu setzen.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass ein Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren auch dann nicht der förmlichen Zustellung bedarf, wenn mit seiner Bekanntgabe die Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 234 ZPO hinsichtlich der Einlegung des Rechtsmittels beginnt (BGH, Urteil vom 22. Juni 1959 - III ZR 52/58, BGHZ 30, 226, 229; Beschluss vom 5. November 1984 - II ZB 3/84, VersR 1985, 68, 69, jew. mwN; anders noch RGZ 147, 154, 156 f.). Denn der im Prozesskostenhilfeverfahren ergehende Beschluss ist als solcher nicht dazu bestimmt, die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf zu setzen (BGH, Beschluss vom 5. November 1984 - II ZB 3/84, VersR 1985, 68, 69).
Die Frist zur Stellung eines Ergänzungsantrags unterscheidet sich von der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe allerdings insofern, als sie unmittelbar an die Bekanntgabe der zu ergänzenden Entscheidung anknüpft, während die Wiedereinsetzungsfrist mit der Behebung des der betreffenden Prozesshandlung entgegenstehenden Hindernisses beginnt, auch wenn dieses Hindernis für die bedürftige Partei gerade durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe behoben wird.
Gleichwohl handelt es sich auch bei der Frist für einen Ergänzungsantrag nicht um eine Frist, zu deren Inlaufsetzung der zu ergänzende Beschluss bestimmt ist. Die - aus der Sicht der betroffenen Partei bestehende - Ergänzungsbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 321 ZPO stellt einen Ausnahmefall dar, an dem die regelmäßig zu beachtenden formalen Anforderungen nicht auszurichten sind. Würde allein schon der Fristbeginn nach § 321 Abs. 2 ZPO zur Begründung der Zustellungsbedürftigkeit genügen, müssten alle Beschlüsse, auf die § 321 ZPO entsprechende Anwendung findet, förmlich zugestellt werden. Dies würde der differenzierenden und auf eine vertretbare Vereinfachung gerichtlicher Abläufe angelegten Regelung in § 329 ZPO nicht gerecht. Ein Beschluss ist daher nicht schon deshalb förmlich zuzustellen, weil er den Fristbeginn für einen möglichen Ergänzungsantrag herbeiführt (so auch OLG Stuttgart, ZZP 69, 428, 429; OLG München, MDR 2003, 522; OLG Jena, Beschluss vom 9. März 2011 - 4 U 111/08, juris Rn. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 6 W 310/16, juris Rn. 9; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 329 Rn. 17; a.A.: KG, JurBüro 2015, 144, 145; die Frage offenlassend: OLG Karlsruhe, NJW 2014, 2053).
cc) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Ergänzungsantrags (§ 321 Abs. 2 ZPO) beginne bei einem Beschluss, der nicht förmlich zugestellt werden muss, mit dessen formloser Mitteilung, trifft zu (ebenso OLG Stuttgart, ZZP 69, 428 f.; OLG Jena, Beschluss vom 9. März 2011 - 4 U 111/08, juris Rn. 11 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 6 W 310/16, juris Rn. 10 ff.; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 329 Rn. 48; Vollkommer, MDR 2014, 1046; im Ergebnis wohl auch MünchKommZPO/Musielak, 5. Aufl., § 329 Rn. 14; a.A.: OLG Karlsruhe, NJW 2014, 2053; KG, JurBüro 2015, 144, 145; wohl auch Hk-ZPO/Saenger, 7. Aufl., § 329 Rn. 36).
Bei der entsprechenden Anwendung des § 321 ZPO auf Beschlüsse ist die nach dem Gesetz unterschiedliche Form der jeweils vorschriftsgemäßen Bekanntgabe zu berücksichtigen. Während Urteile zuzustellen sind (§ 317 ZPO), genügt bei Beschlüssen grundsätzlich deren formlose Mitteilung (§ 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Daher tritt im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 321 ZPO bei Beschlüssen, die zum Zweck ihrer Verlautbarung lediglich formlos mitzuteilen sind, diese Form der Bekanntmachung an die Stelle der in § 321 Abs. 2 ZPO genannten Zustellung des Urteils. Ein an die Bekanntgabe einer gerichtlichen Entscheidung anknüpfender Fristbeginn kann grundsätzlich nicht von einer besonderen Form der Bekanntgabe abhängig gemacht werden, die nach dem Gesetz für die betreffende Entscheidung nicht vorgeschrieben ist.
(1) Die förmliche Zustellung eines nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur formlos mitzuteilenden Beschlusses ist auch nicht deshalb als notwendige Voraussetzung für den Beginn der Ergänzungsantragsfrist anzusehen, weil andernfalls keine ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten bestünden.
Die formlose Mitteilung eines Beschlusses setzt die Antragsfrist entsprechend § 321 Abs. 2 ZPO nur dann in Lauf, wenn sich aus ihr die Ergänzungsbedürftigkeit des Beschlusses eindeutig ergibt, was im Regelfall eine schriftliche Bekanntgabe erfordert. Diese Voraussetzung entspricht den Anforderungen, die auch bei der Zustellung eines Urteils zu stellen sind. Wird das Urteil in abgekürzter Form zugestellt, beginnt die Frist für den Ergänzungsantrag gleichfalls nur dann, wenn sich hieraus die Ergänzungsbedürftigkeit der Entscheidung eindeutig ergibt (OLG Hamburg, MDR 1962, 313; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 321 Rn. 21; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 321 Rn. 11; Hk-ZPO/Saenger, 7. Aufl., § 321 Rn. 10).
Mit dieser Maßgabe sind die Rechtsschutzmöglichkeiten des nach § 321 ZPO Antragsberechtigten auch im Falle einer - gemäß § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässigen - formlosen Mitteilung hinreichend gewahrt. Auch wenn die förmliche Zustellung einer Entscheidung mit einer besonderen Warnwirkung verbunden ist, erscheint ein allgemeines Vertrauen darauf, dass eine formlose Mitteilung keine prozessualen Fristen auslösen könne, schon im Hinblick auf die für die Wiedereinsetzung und die Anhörungsrüge geltenden Fristbestimmungen (§ 234 Abs. 2, § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) unberechtigt und nicht schützenswert. Aber auch mit dem Beginn der Antragsfrist nach § 321 Abs. 2 ZPO muss der Betroffene im Fall der formlosen Mitteilung eines Beschlusses rechnen, wenn diese Mitteilung die nach der Prozessordnung zulässige und grundsätzlich abschließende Form der Bekanntmachung der Entscheidung darstellt.
(2) Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2004 (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 422/99, NJW-RR 2005, 295) führt nicht zu einer anderen Einschätzung (a.A. OLG Rostock, OLGR 2009, 267 f.). Der Bundesgerichtshof hat dort entschieden, dass nach dem Erlass eines Urteils, das keinen Ausspruch über die durch die Streithilfe verursachten Kosten enthält, die Frist für den Urteilsergänzungsantrag des Streithelfers erst mit der Zustellung des Urteils an ihn beginnt (siehe auch BGH, Urteil vom 7. November 1974 - VII ZR 132/72, NJW 1975, 218; Beschluss vom 5. Dezember 2013 - VII ZB 15/12, BGHZ 199, 208 Rn. 12). Dies besagt aber nur, dass die Zustellung des Urteils oder Beschlusses an die Hauptpartei nicht genügt, um für den Streithelfer die Antragsfrist nach § 321 Abs. 2 ZPO beginnen zu lassen. Die genannten Entscheidungen verhalten sich hingegen nicht zu der für den Fristbeginn erforderlichen Form der Bekanntmachung eines ergänzungsbedürftigen Beschlusses.
Drescher |
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Born |
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Sunder |
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B. Grüneberg |
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V. Sander |
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