BGH 3. Zivilsenat, Beschluss vom 31.01.2019, III ZA 34/18

Das Urteil unter dem Aktenzeichen III ZA 34/18 (BGH)

vom 31. Januar 2019 (Donnerstag)


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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 4. Zivilsenat - vom 23. Juli 2018 - 4 EK 2/18 - wird abgelehnt.

I.

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Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung gemäß § 198 GVG wegen angeblicher überlanger Dauer mehrerer Verfahren vor dem Richterdienstgericht bei dem Landgericht K.      und dem Richterdienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht S.     in Anspruch. Er begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts S.    , durch den der ordentliche Rechtsweg für unzulässig erklärt und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof B.   -W.        verwiesen worden ist.

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Der Kläger verbüßte in dem Zeitraum von 2011 bis 2018 eine mehrjährige Haftstrafe wegen Betrugs, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt O.      . Während der Haftzeit reichte er zahllose Anträge, Gegenvorstellungen, Anhörungsrügen und Rechtsmittel ein.

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Mit Schreiben vom 25. April 2015, eingegangen beim Dienstgericht für Richter beim Landgericht K.       am 8. Juli 2015, erhob er "Klage" gegen das Land B.     -W.       sowie eine Richterin am Verwaltungsgericht S.      und stellte zugleich einen "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung/Verfügung". Er beantragte, den Beklagten die Behauptung zu untersagen, er sei prozessunfähig, und sie zum Ersatz aller materiellen Schäden aus zwei mit Aktenzeichen angegebenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht S.      zu verurteilen. Das Land B.     -W.       sollte darüber hinaus verpflichtet werden, die mit verklagte Richterin aus dem Dienst zu entfernen, hilfsweise ihr eine Rüge gemäß § 26 Abs. 2 DRiG auszusprechen. Außerdem beantragte er, ihm unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu gewähren. Mit zwei Beschlüssen vom 19. September 2016 (Az.: RDG 4/15 und RDG 5/15) wies das Richterdienstgericht die "Klage" und den "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung/Verfügung" als unzulässig ab und versagte die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung.

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Mit zwei Schreiben vom 4. Januar 2016, eingegangen beim Dienstgericht für Richter beim Landgericht K.      am 8. Januar 2016, reichte der Kläger unter gleichzeitiger Beantragung einer einstweiligen Verfügung sowie von Prozesskostenhilfe zwei weitere "Klagen" gegen das Land B.     -W.       , den damaligen Präsidenten des Verwaltungsgerichts F.    i.  B.      , einen Vorsitzenden Richter und einen Richter dieses Gerichts sowie zwei Bedienstete der Justizvollzugsanstalt O.    ein. In einem Fall (Az.: RDG 1/16) beantragte er, die Beklagten zum Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden aus drei mit Aktenzeichen angegebenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht F.     i.  B.      beziehungsweise dem Verwaltungsgerichtshof B.     -W.      zu verurteilen sowie zur förmlichen Bescheidung seiner Eingaben in zwei dieser Verfahren durch den geschäftsplanmäßig zuständigen Richter zu verpflichten. Darüber hinaus begehrte er die Verpflichtung des Landes, die mit verklagten Richter aus dem Dienst zu entfernen, hilfsweise ihnen eine Rüge gemäß § 26 Abs. 2 DRiG auszusprechen. Mit der zweiten "Klage" (Az.: RDG 2/16) begehrte er die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden "aus ihrem Verhalten" sowie die Verpflichtung des Landes, die mit verklagten Justizvollzugsbeamten auszutauschen, hilfsweise organisatorische Vorkehrungen nachzuweisen, damit der Kläger einen rechts- und verfassungskonformen Vollzug ohne Verstöße gegen Art. 1 GG und Art. 3 EMRK erhalte. Mit zwei Beschlüssen vom 18. Januar 2016 wies das Richterdienstgericht sämtliche Anträge als unzulässig ab.

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Mit vier im Wesentlichen gleichlautenden Beschlüssen vom 30. November 2017 (Az.: DGH 1/16, 2/16, 3/16 und 4/16) wies der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht S.       die gegen die Beschlüsse des Richterdienstgerichts eingelegten Beschwerden des Klägers mit der Maßgabe zurück, dass das Verfahren jeweils eingestellt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, es fehle an einem sinnhaften und ernst zu nehmenden Rechtsschutzgesuch des Beschwerdeführers. Das Rechtsschutzbegehren sei offensichtlich ohne jedweden Rückhalt im Gesetz. Aus den die Zuständigkeit der Richterdienstgerichte festlegenden Vorschriften (§§ 2, 78 DRiG, §§ 2, 63 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz für Baden-Württemberg [LRiStAG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 2000 [GBl. BW 2000, 503] ergebe sich, dass die Dienstgerichte nur von einem Berufsrichter oder von dessen Dienstherrn für in dem Richterdienstverhältnis gründende Streitigkeiten angerufen werden könnten. Dies gelte auch für das gerichtliche Disziplinarverfahren, das vor dem Dienstgericht nur auf Klage des Richters gegen die getroffene Disziplinarverfügung oder auf Klage des Dienstherrn auf Verhängung einer Disziplinarmaßnahme eingeleitet werden könne. Die von dem Kläger als Drittem geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz, Verpflichtung zur Bescheidung von Eingaben, Unterlassung von Behauptungen, "Austausch" von Justizvollzugsbeamten und Entfernung von Richtern aus dem Dienst fielen ersichtlich nicht in den Zuständigkeitsbereich der Richterdienstgerichte. Das hierauf gerichtete Begehren des Klägers nehme das Dienstgericht für Richter vollkommen unnötig in Anspruch und lasse nur den Schluss zu, dass die Verfahren "aus dem Nichts" heraus kreiert werden sollten. Der Rechtsstreit sei deshalb als nicht anhängig geworden anzusehen und das Verfahren in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Klagerücknahme einzustellen.

6

Die dagegen eingelegten Rechtsmittel des Klägers wurden durch den Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - mit Beschlüssen vom 4. und 11. April 2018 sowie vom 4. Juli 2018 als unzulässig verworfen.

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Mit Schreiben vom 28. Januar 2018, eingegangen beim Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht S.      am 2. Februar 2018, reichte der Kläger eine "Klage gem. § 198 GVG" ein und beantragte, das beklagte Land wegen überlanger Dauer der "Verfahren DGH 1/16, DGH 2/16, RDG 4/15 und DGH 3/16, RDG 5/15 und DGH 4/16" jeweils zur Zahlung einer Entschädigung von 2.400 € zu verurteilen und ihm unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Dienstgerichtshof hat die Sache sodann zuständigkeitshalber an den 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts S.      formlos abgegeben. Mit einem undatierten Schreiben, das am 23. Februar 2018 beim Oberlandesgericht S.      eingegangen ist, hat der Kläger folgenden handschriftlichen "Vergleichsvorschlag" unterbreitet:

"Vorschlag iSv

§ 278 V ZPO

Sofortige Entlassung

§ 454 StPO

§ 57 StGB oder

GNO

und

ich schenke der

Gegnerin    § 839 BGB

                § 198 GVG

-Ansprüche

Frist: 4 Wochen ab 22.02.18

Danach    Endstrafe

                          + Mammutprozess"

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Mit Beschluss vom 23. Juli 2018 hat das Oberlandesgericht S.       gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig erklärt und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof B.    -W.       verwiesen. Dieser sei für Entschädigungsklagen wegen überlanger Dauer von Verfahren vor den Richterdienstgerichten zuständig. Denn § 76a und § 79 LRiStAG ordneten für sämtliche in die Zuständigkeit der Richterdienstgerichte fallende Verfahren (§ 63 LRiStAG) die entsprechende Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung an. Es werde mithin auch auf § 173 Satz 2 VwGO verwiesen, wonach die §§ 198 ff GVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden seien, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht (bzw. der Verwaltungsgerichtshof) trete.

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Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen (§ 17a Abs. 2 Satz 5 GVG).

II.

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Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Da Entschädigungsansprüche wegen überlanger Verfahrensdauer im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen, würde eine selbstzahlende Partei in der Situation des Klägers von jeder weiteren Rechtsverfolgung absehen.

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1. Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Aus der gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen "normalen" Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 10. August 2017 - III ZA 42/16, NJW-RR 2017, 1470 Rn. 6; vom 31. August 2017 - III ZB 37/17, NJW-RR 2017, 1469 Rn. 8 und vom 11. Januar 2018 - III ZB 87/17, FamRZ 2018, 601 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 28. November 2017 - X ZA 2/16, BeckRS 2017, 135866 Rn. 7; jeweils mwN).

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2. Nach diesen Maßstäben ist die Rechtsverfolgung des Klägers mutwillig. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage würde eine verständige Partei kein Rechtsmittel einlegen, das allein die Klärung des Rechtswegs zum Gegenstand hat. Die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Entschädigungsklage könnte dadurch nicht abgewendet werden.

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a) Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. In zeitlicher Hinsicht erfasst der Begriff des Gerichtsverfahrens nach der Legaldefinition in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG alle Verfahrensstadien von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Der Begriff "Einleitung" meint alle Formen, mit denen ein Verfahren in Gang gesetzt wird, unabhängig davon, ob dies durch Antrag oder Klageerhebung oder, wie im Strafverfahren, von Amts wegen geschieht (Senat, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12, BGHZ 199, 87 Rn. 16). An einer Ingangsetzung eines Gerichtsverfahrens kann es jedoch fehlen, wenn dem Ersuchen kein sinnhaftes und ernst zu nehmendes Rechtschutzbegehren zugrunde liegt. Dies ist insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen macht oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war. Entsprechendes gilt, wenn ein Rechtsschutzersuchen erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dient. In einem solchen Fall bedarf es keiner förmlichen Abweisung oder Verwerfung. Das Ersuchen ist vielmehr von vornherein unbeachtlich und muss nicht nach der jeweiligen Prozessordnung bearbeitet werden (BayVGH, NJW 1990, 2403; VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2017, 4 Rn. 4 ff; LSG Baden-Württemberg, BeckRS 2015, 72628 Rn. 11 ff; siehe auch BSG, BeckRS 2015, 67445 Rn. 7). Diese in der Rechtsprechung der Verwaltungs- und Sozialgerichte entwickelten Grundsätze gelten entsprechend der Reichweite des Verbots des Rechtsmissbrauchs in allen Gerichtszweigen. Demgemäß müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben, durch die die Arbeitskapazität des Gerichts rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen wird, nicht beschieden werden. Die Gerichte müssen es nicht hinnehmen, auf diese Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unverhältnismäßig behindert zu werden (z.B. Senat, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - III ZB 46/16, juris und vom 1. Juni 2017 - III ZA 6/17, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - 5 ARs 54/16, juris Rn. 7 und vom 7. Februar 2017 - 5 AR (Vs) 4/17, juris; jeweils mwN).

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b) Zutreffend ist der Dienstgerichtshof in den Beschlüssen vom 30. November 2017 davon ausgegangen, dass den bei dem Dienstgericht für Richter eingereichten "Klagen" und "Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung" kein sinnhaftes und ernst zu nehmendes Rechtsschutzbegehren zugrunde lag mit der Folge, dass kein entschädigungsfähiges Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG in Gang gesetzt wurde und Entschädigungsansprüche des Klägers wegen unangemessener Verfahrensdauer offensichtlich nicht bestehen.

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aa) Die Inanspruchnahme der Dienstgerichte für Richter durch den Kläger war offensichtlich haltlos und erfolgte ausschließlich zu verfahrensfremden Zwecken. Nach §§ 2, 78 DRiG, §§ 2, 63 LRiStAG sind die Landesdienstgerichte ausschließlich für die dort aufgeführten, nur Berufsrichter betreffenden Verfahren zuständig (Disziplinarsachen, Versetzungs- und Prüfungsverfahren, z.B. Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand). Die Dienstgerichte können nur von einem Berufsrichter oder von dessen Dienstherrn angerufen werden. Privatpersonen können vor den Dienstgerichten weder die Amtsenthebung eines Richters betreiben noch Schadensersatzansprüche verfolgen oder den Richter zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. § 72, § 74 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 82 LRiStAG; § 63, § 65 Abs. 2; § 66 Abs. 3 DRiG; Schmidt/Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 63 Rn. 26 ff; § 65 Rn. 9; § 66 Rn. 10). Mit seinen hierauf gerichteten Anträgen verfolgt der Kläger somit ein "Rechtsschutzziel", das nach keiner vernünftigen Betrachtungsweise durch ein Verfahren vor den Dienstgerichten erreicht werden kann und nur dazu dient, eine zusätzliche Arbeitsbelastung der Gerichte herbeiführen.

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bb) Dass es dem Kläger ausschließlich um die Durchsetzung verfahrensfremder Zwecke geht, wird auch durch den von ihm im Entschädigungsprozess unterbreiteten "Vergleichsvorschlag" illustriert. Dort bot er an, auf die Fortführung des Entschädigungsprozesses und eine etwaige Amtshaftungsklage zu verzichten, wenn im Gegenzug seine "sofortige Entlassung" aus der Strafhaft erfolgen würde. Andernfalls drohte er mit einem "Mammutprozess".

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c) Ein Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist auch nicht dadurch eingeleitet worden, dass das Richterdienstgericht die von vornherein unbeachtlichen Anträge des Klägers durch Beschlüsse vom 18. Januar 2016 und 19. September 2016 förmlich abgewiesen hat. Denn der Dienstgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 30. November 2017 das Verfahren in entsprechender Anwendung der Vorschriften zur Klagerücknahme (§§ 76a, 79 Abs. 1 LRiStAG i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO) deklaratorisch eingestellt und damit zum Ausdruck gebracht, dass ein Gerichtsverfahren zu keinem Zeitpunkt in Gang gesetzt worden ist (vgl. BayVGH, NJW 1990, 2403; VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2017, 4 Rn. 4; LSG Baden-Württemberg, BeckRS 2015, 72628 Rn. 12).

Herrmann                                           Reiter