BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 27.06.2019, III ZR 93/18

Das Urteil unter dem Aktenzeichen III ZR 93/18 (BGH)

vom 27. Juni 2019 (Donnerstag)


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Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. April 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Kläger sind Eigentümer eines in Brandenburg belegenen Grundstücks, das vor dem 1. Januar 2000 an das kommunale Trinkwassernetz des beklagten Zweckverbandes angeschlossen wurde. Unter Bezugnahme auf seine Beitragssatzung vom 9. Dezember 2009 in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174; im Folgenden KAG Bbg n.F.) setzte der Beklagte mit Bescheid vom 15. November 2011 einen Anschlussbeitrag von 1.321,96 € gegen die Kläger fest. Deren dagegen eingelegter Widerspruch blieb erfolglos. Von einer Klageerhebung sahen die Kläger ab und entrichteten die festgesetzte Summe. Nach Erlass einer anderen Betroffenen günstigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NVwZ 2016, 300) in einem vergleichbaren Fall beantragten die Kläger am 12. November 2015 erfolglos das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG und die Rückzahlung des Betrages. Mit der Klage verlangen sie Ersatz des entrichteten Anschlussbeitrags nebst Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, und zwar vornehmlich auf der Grundlage des in Brandenburg als Landesrecht fortgeltenden Staatshaftungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend StHG) sowie aus Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufungen des Beklagten und des auf dessen Seite dem Verfahren als Streithelfer beigetretenen Landes hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger.

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Die unbeschränkt zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.

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Das Oberlandesgericht hat (abgedruckt unter anderem in NJ 2018, 298) angenommen, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ergebe sich weder aus § 1 Abs. 1 StHG noch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG.

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Der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 StHG sei nicht eröffnet. Zwar sei der die Kläger belastende Verwaltungsakt im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 objektiv rechtswidrig gewesen, weil die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Vorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. bei Anwendung in Fällen, in denen Beiträge nach der alten Fassung der Norm wegen bereits eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr hätten erhoben werden dürfen, eine verfassungswidrige Rückwirkung entfalte. Es handele sich jedoch um einen Fall legislativen Unrechts beziehungsweise er berühre zumindest eher die Sphäre legislativen Handelns. Die Wasserzweckverbände hätten sich zur Anwendung des neu gefassten § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg auch auf sogenannte Altfälle, in denen die Beitragserhebung nach alter Rechtslage wegen Verjährung ausgeschlossen gewesen sei, durch den gesetzgeberischen Willen und die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg rechtlich veranlasst gesehen. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im November 2015 habe die Beitragserhebung des Beklagten in den sogenannten Altfällen der ständigen Rechtsprechung der Instanzgerichte und des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg entsprochen. Der Beklagte habe auf diese Rechtsprechung vertrauen und wegen der ihm obliegenden Bindung an Recht und Gesetz auch nicht von der verwaltungsgerichtlich geklärten Rechtsanwendung abweichen dürfen. Die Ursache für die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsmaßnahme liege in der Sphäre der Legislative, die im Rahmen der Neufassung des § 8 KAG Bbg das Problem einer verfassungsrechtlich bedenklichen Rückwirkung mit Blick auf die vorangegangene obergerichtliche Rechtsprechung offenbar nicht in Betracht gezogen habe. Der Erlass eines in seiner konkreten Anwendung in besonderen Fallkonstellationen verfassungsrechtlich bedenklichen Gesetzes unterfalle nicht den Voraussetzungen des Staatshaftungsgesetzes. Der Anspruch scheitere des Weiteren daran, dass der geltend gemachte Schaden nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst sei. Außerdem sei der Bestandsschutz gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu beachten. Ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG scheitere am mangelnden Verschulden der Mitarbeiter des Beklagten.

II.

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Dies hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.

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1. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung des Streithelfers die Revision uneingeschränkt zugelassen und nicht lediglich auf den Anspruch aus § 1 Abs. 1 StHG beschränkt. Zwar kann sich auch bei - wie hier - uneingeschränkter Zulassung der Revision im Tenor des angefochtenen Urteils eine Beschränkung der Zulassung aus den Gründen ergeben (zB Senat, Beschluss vom 1. September 2016 - III ZR 271/15, juris Rn. 4; Urteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, WM 2012, 1574 Rn. 8; jeweils mwN). Es ist aber nicht möglich, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (zB Senat, Urteil vom 18. Oktober 2018 - III ZR 497/16, WM 2018, 2179 Rn. 11; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5; BGH, Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 9). Das Berufungsgericht hat die Zulassungsentscheidung mit klärungsbedürftigen Rechtsfragen aus dem Bereich des brandenburgischen Staatshaftungsgesetzes und seiner Anwendbarkeit begründet. Selbst wenn man darin eine Beschränkung der Zulassungsentscheidung auf den im Vordergrund der Erörterung stehenden Anspruch aus § 1 Abs. 1 StHG erblicken wollte, wäre eine solche nicht wirksam. Die Rechtsfragen, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, beziehen sich nicht auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 aaO). Es geht vielmehr lediglich um verschiedene konkurrierende Anspruchsgrundlagen, die auf demselben Lebenssachverhalt beruhen und nicht voneinander abtrennbare Teile der Anspruchsvoraussetzungen betreffen.

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2. Die Kläger können den Beklagten nicht mit Erfolg auf Rückzahlung des gemäß Bescheid vom 15. November 2011 geleisteten Anschlussbeitrags wegen Festsetzungsverjährung oder Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit in Anspruch nehmen, sofern die berechneten Positionen nicht Leistungen erfassen, die vor dem 3. Oktober 1990 erbracht wurden.

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a) Das Berufungsgericht hat, wenn nicht die vorstehend erwähnte Maßgabe zutrifft, im Ergebnis zu Recht angenommen, ein auf Rückzahlung des geleisteten Beitrags gerichteter Schadensersatzanspruch der Kläger auf der Grundlage des in Brandenburg gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Einigungsvertrags in Verbindung mit dessen Anlage II B Kap. III Sachgeb. B Abschn. III (BGBl. 1990 II S. 1168) unter den dort genannten Maßgaben als Landesrecht weitergeltenden Staatshaftungsgesetzes der DDR vom 12. Mai 1969 (GBl. I S. 34) in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des zu Landesrecht gewordenen Rechts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom 3. September 1997 (Erstes Brandenburgisches Rechtsbereinigungsgesetz, GVBl. 1997 I S. 104) könne nicht darauf gestützt werden, dass der Beitragsbescheid aus den vorgenannten Gründen rechtswidrig gewesen sei.

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aa) Gemäß § 1 Abs. 1 StHG haftet das jeweilige staatliche oder kommunale Organ für Schäden, die einer natürlichen oder juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden, und zwar ohne Rücksicht auf ein Verschulden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - III ZR 190/94, NVwZ-RR 1997, 204, 205). Es kommt daher allein darauf an, ob das in Rede stehende Verwaltungshandeln - hier der die Kläger belastende Beitragsbescheid - objektiv rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Diese Frage beantwortet sich generell nur danach, ob die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung sachlich richtig ist und mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt oder ob sie sachlich falsch ist und gegen die Rechtslage verstößt (Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - III ZR 216/07, NVwZ-RR 2009, 363 Rn. 6 und Urteil vom 19. Januar 2006 - III ZR 82/05, BGHZ 166, 22 Rn. 12).

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bb) Der Anspruch scheitert, wenn der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 15. November 2011 objektiv rechtmäßig ist. Die Kläger machen demgegenüber geltend, der Bescheid sei rechtswidrig, weil der festgesetzte Beitrag infolge Zeitablaufs nicht mehr hätte verlangt werden dürfen. Dies ist indessen nur der Fall, wenn und soweit darin Leistungen berechnet sind, die vor dem 3. Oktober 1990 erbracht worden waren. Auf die Frage, ob es sich mit Blick darauf, dass sich der Beklagte bei Erlass des Bescheids an die Rechtslage in Gestalt der damals maßgeblichen - später vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten - obergerichtlichen Rechtsprechung gehalten hat, um einen Fall legislativen Unrechts handeln kann, kommt es daher ebenso wenig an wie darauf, ob eine Erstreckung der Haftungsregelung des § 1 StHG auf solche Fälle in Betracht kommt.

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(1) Die Beitragspflicht der Kläger war - anders als es nach der im Folgenden erörterten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg der Fall gewesen wäre - bei Erlass des Heranziehungsbescheids noch nicht durch Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG Bbg in Verbindung mit § 47 AO erloschen.

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(a) Die vierjährige Festsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG Bbg in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO). Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. - entsteht die Beitragspflicht im Falle der Erhebung eines Anschlussbeitrags nach Absatz 4, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung, die einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann.

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Nach der Vorgängervorschrift - § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg in der Fassung vom 27. Juni 1991 (GVBl I S. 200; im Folgenden auch "a.F.") - war die Entstehung der Beitragspflicht hingegen an das "Inkrafttreten" einer Satzung geknüpft, ohne dass das Erfordernis ihrer Rechtswirksamkeit ausdrücklich kodifiziert war. Nach der Auslegung jener Norm, die diese in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in Brandenburg erfahren hatte, kam es insoweit nicht auf die formelle und materielle Gültigkeit dieser Satzung, sondern ausschließlich auf den formalen Akt des (ersten) Satzungserlasses an (etwa OVG Brandenburg, LKV 2001, 132, 134 f; BeckRS 2016, 40172 und LKV 2004, 555, 556). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Entstehen der Beitragspflicht für ein Grundstück, das an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden konnte, war demzufolge der erstmalige Erlass einer Satzung mit formellem Geltungsanspruch. Da aber nur eine materiell wirksame Satzung Rechtsgrundlage für die Beitragspflicht sein kann, konnten Beiträge danach nur erhoben werden, wenn eine gültige Satzung auf den Tag des Inkrafttretens der ersten unwirksamen Satzung zurückwirkte (vgl. OVG Brandenburg, LKV 2001, 132, 133 f). Nachdem in Brandenburg eine Vielzahl von Satzungen von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als unwirksam angesehen worden war, hätte diese Auslegung zur Folge, dass im Zeitpunkt des Erlasses einer - rückwirkend auf das Datum des formalen Inkrafttretens der ersten unwirksamen Beitragssatzung in Kraft gesetzten - rechtsgültigen Satzung die Beitragspflicht häufig nur für eine "juristische Sekunde" entstanden und wegen rückwirkenden Ablaufs der vierjährigen Festsetzungsfrist sofort verjährt (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG Bbg in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO) und infolgedessen erloschen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG Bbg in Verbindung mit § 47 AO) wäre.

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Den damit verbundenen Beitragsausfällen wollte der Gesetzgeber durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg in die nunmehr geltende neue Fassung entgegenwirken (vgl. LT-Drs. 3/6324, S. 25 f). Zu der geänderten Rechtslage hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung mit Urteilen vom 12. Dezember 2007 (OVG Berlin-Brandenburg, LKV 2008, 369, 371 f und BeckRS 2008, 36299, nachgehend BVerwG, BeckRS 2008, 37336) angenommen, die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg entfalte zwar keine Rückwirkung, finde aber auch ohne Rückwirkungsanordnung auf Sachverhalte Anwendung, in denen die erste wirksame Abgabensatzung erst nach Inkrafttreten der Norm erlassen worden sei. Für eine einschränkende Interpretation mit Blick auf die frühere Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg bestehe kein Anlass (vgl. OVG Berlin-Brandenburg jeweils aaO).

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(b) Das Bundesverfassungsgericht hingegen hat mit Kammerbeschluss vom 12. November 2015 (NVwZ 2016, 300) die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. in Fällen, in denen Beiträge gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg nicht mehr hätten erhoben werden dürfen, wegen Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot als verfassungswidrig angesehen. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. - der, die Auslegung der früheren Fassung der Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht Brandenburg zugrunde gelegt, eine konstitutive Änderung der Rechtslage beinhalte - entfalte in diesen Fällen Rückwirkung. Die Neuregelung habe bei Anwendung in diesen Fällen nicht lediglich eine unechte, sondern eine unzulässige echte Rückwirkung. Allerdings liege selbst bei Annahme einer unechten Rückwirkung ein Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz vor (BVerfG aaO Rn. 43). Bei Anwendung der Vorschrift in Fällen, in denen Beiträge nach der alten Rechtslage nicht mehr hätten erhoben werden dürfen, eröffne sich gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. unzulässig erneut die Möglichkeit, die Beitragsschuldner zu Anschlussbeiträgen heranzuziehen (BVerfG aaO Rn. 46, 52).

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Dies zugrunde gelegt, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der gegen die Kläger gerichtete Heranziehungsbescheid wegen unzulässiger Rückwirkung rechtswidrig sei. Nach der vorstehend wiedergegebenen Auslegung der alten Fassung der Norm hätte der Beitrag wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden dürfen. Das Berufungsgericht hat, da es von seinem Standpunkt aus nicht entscheidungserheblich war, keine Feststellungen dazu getroffen, wann der Beklagte erstmals eine Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch erlassen hat, mithin nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. die Festsetzungsfrist zu laufen begann. Dies kann aus den nachfolgenden Gründen auch weiterhin auf sich beruhen.

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(c) Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg setzte auch schon § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg in der Fassung vom 27. Juni 1991 für das Entstehen der Beitragspflicht das Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung voraus, mit der Folge, dass die gegenüber den Klägern mit Bescheid vom 15. November 2011 festgesetzte Forderung nicht bereits verjährt war.

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Rechtsgrundlage für diesen Bescheid waren §§ 2 f, § 4 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Wasserversorgung des Beklagten vom 10. Dezember 2009 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband "S.                       ", 5. Jahrgang Nr. 5, S. 7 ff), die auf den 1. September 2005 zurückwirkte (vgl. § 13), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. Selbst wenn diese Satzung unwirksam gewesen sein sollte und daher als Grundlage für den Heranziehungsbescheid nicht in Betracht gekommen wäre, wäre der Fehler spätestens durch die - auch im Widerspruchsbescheid vom 26. August 2014 in Bezug genommene - Trinkwasserbeitragssatzung vom 13. Mai 2014 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband "S.                     ", 10. Jahrgang, Nr. 3, S. 3 ff), die nach ihrem § 13 rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, geheilt worden (vgl. zur Heilung unwirksamer Satzungen BVerwGE 50, 2, 7 ff mwN; BVerwG, NJW 1980, 2209, 2210). Anhaltspunkte für deren Unwirksamkeit liegen nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht vor.

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Die Beitragsforderung war zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht verjährt, weil sie nach dem im maßgeblichen Zeitraum bereits geltenden § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg in der Fassung vom 31. März 2004 frühestens am 1. September 2005 entstanden sein konnte, dem Datum, zu dem die (möglicherweise erstmals wirksame) Satzung des Beklagten vom 10. Dezember 2009 nach deren § 13 rückwirkend in Kraft getreten war. Gemäß § 12 Abs. 3a Satz 1 KAG Bbg in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (GVBl. I S. 218) endete die Festsetzungsfrist für die Forderung am 31. Dezember 2011. Diese Bestimmung findet gemäß Satz 2 der Vorschrift Anwendung, weil die vierjährige Festsetzungsverjährung seit Ablauf des Jahres 2005 (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG Bbg in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO) am 2. Oktober 2008 noch nicht eingetreten war.

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Die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auf den vorliegenden Sachverhalt entfaltet keine unzulässige (echte oder unechte) Rückwirkung. Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (LKV 2001, S. 133 ff) ist § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht anders auszulegen als die später vom Gesetzgeber - veranlasst durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts - geschaffene Neufassung der Vorschrift. Für das Entstehen der Beitragspflicht und damit auch für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung war schon nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Satzungsgeber erstmals eine - im Übrigen ungültige - Satzung mit formellem Geltungsanspruch in Kraft setzte, sondern auf denjenigen des Inkrafttretens der ersten formell und materiell wirksamen Beitragssatzung. Dies ist jedoch - wie vorstehend ausgeführt - im Fall des Beklagten frühestens im Jahr 2009 mit Rückwirkung zum 1. September 2005 erfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass es mit Wirkung vor dem Jahr 2005 eine wirksame Trinkwasserbeitragssatzung gab, mit deren Inkrafttreten die Beitragspflicht entstanden und vor dem 15. November 2011 verjährt sein könnte, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

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(aa) Der Senat hat die Auslegung des einfachen Rechts und damit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. selbst vorzunehmen. Er ist nicht an die hierzu ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gebunden. Auch steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 einer eigenständigen Auslegung durch den Senat nicht entgegen.

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(aaa) Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg zur Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. entfaltet für den vorliegenden Fall keine Bindungswirkung. Vielmehr hat der Senat die Rechtslage unabhängig zu beurteilen.

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Eine Bindung der Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an verwaltungsgerichtliche Entscheidungen besteht nur im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung nach § 121 VwGO. Sie erfasst in persönlicher Hinsicht daher nur die Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und ihre Rechtsnachfolger und ist sachlich auf den Streitgegenstand beschränkt (st. Rspr., etwa: Senat, Urteile vom 18. April 2019 - III ZR 67/18, BeckRS 2019, 8516 Rn. 17 f; vom 12. Juni 2008 - III ZR 38/07, NVwZ-RR 2008, 674 Rn. 15; vom 7. Februar 2008 - III ZR 76/07, BGHZ 175, 221 Rn. 10; vom 17. Mai 1956 - III ZR 280/54, BGHZ 20, 379, 382 f und vom 30. April 1953 - III ZR 268/51, BGHZ 9, 329, 332). Dies gilt in gleicher Weise für den Staatshaftungsprozess. Vorliegend gibt es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten der früheren Verfahren mit den hiesigen Prozessparteien identisch waren, und schon gar nicht, dass es sich um denselben Streitgegenstand handelte.

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Bereits deshalb ist auch der in diesem Zusammenhang gegebene Hinweis der Revision darauf unbehelflich, dass im verwaltungsgerichtlichen Rechtszug dem Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 560 ZPO die Überprüfung der Auslegung von Landesrecht durch die Landesverwaltungsgerichte versagt ist (vgl. auch Mittag, NJ 2019, 246, 247 f). Denn die Bindung des Bundesverwaltungsgerichts an die Auslegung von Landesrecht durch seine Vorinstanzen bezieht sich ebenfalls nur auf den konkreten Streitgegenstand. Gerade wegen der fehlenden revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit des Landesrechts durch das Bundesverwaltungsgericht kann die Revision auch inhaltlich aus dem von ihr angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2019 (9 C 2/18, juris) nichts zu ihren Gunsten herleiten. Soweit das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung die zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg zum Beginn der Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. zugrunde gelegt hat (aaO Rn. 21), handelt es sich nicht um eine eigene Würdigung des Revisionsgerichts, sondern sie beruht, wie in Randnummer 22 ausdrücklich hervorgehoben wird, auf der revisionsrechtlich bindenden Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht.

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Aus diesem Grunde ist der Senat auch nicht zur Einleitung eines Verfahrens nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661, RsprEinhG) gehalten, denn dieses Gesetz betrifft nur Rechtssprechungsdivergenzen zwischen den obersten Gerichtshöfen des Bundes (Art. 95 Abs. 1 und 3 GG). Dies sieht wohl auch die Revision nicht anders, macht jedoch geltend, dass dies zu nicht nach §§ 11 ff RsprEinhG behebbaren Differenzen in der Rechtsprechung zum Landesrecht führen könne. Die Auffassung der Revision, diese seien mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar, teilt der Senat nicht. Aus einem solchen (nur unterstellten) Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip könnten im Übrigen allenfalls Bedenken gegen die Einschränkung des revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs gemäß § 137 Abs. 1 VwGO und der daraus folgenden Unmöglichkeit, verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zum Landesrecht zum Gegenstand von Verfahren nach §§ 11 RsprEinhG zu machen, abgeleitet werden. Die von der Revision demgegenüber befürwortete Bindung der ordentlichen Gerichte - einschließlich des Bundesgerichtshofs - an die Auslegung öffentlich-rechtlichen Landesrechts durch Entscheidungen der (Landes-)Verwaltungsgerichte wäre hingegen ihrerseits verfassungsrechtlich nicht haltbar. Denn eine solche Bindung bestünde - sofern nicht ausnahmsweise eine Bindung im Rahmen der Rechtskraftwirkung vorliegt (s.o.) - an Entscheidungen in Verfahren, an denen die Parteien des Zivilprozesses nicht beteiligt waren. Dies wäre indessen schon mit dem grundrechtlich geschützten Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), das auch hinsichtlich rechtlicher Gesichtspunkte gilt (st. Rspr, siehe nur BVerfGE 86, 133, 144; 60, 175, 210; jew. mwN), unvereinbar (vgl. hierzu auch Senat, Urteil vom 18. April 2019 aaO Rn. 18).

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Dementsprechend ist es bei der Auslegung von Landesrecht, jedenfalls de lege lata, hinzunehmen, dass es Unterschiede in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (an die das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist) in einem Primärprozess und derjenigen des Bundesgerichtshofs in einem Sekundärrechtsstreit geben kann. Ebenso wenig kann der Anspruchsteller darauf vertrauen, die mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen befassten Zivilgerichte würden de facto stets einer bestehenden verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung folgen.

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(bbb) Eine (auch nur faktische) Bindung des Senats an die Auslegung durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ergibt sich auch nicht infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015. Zwar waren Ausgangspunkt der Entscheidung die dort wiedergegebene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F., die dadurch veranlasste Gesetzesänderung sowie die darauf basierende neue Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. BVerfG aaO Rn. 45 ff). Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nehmen insoweit jedoch nicht an der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG teil. Diese erfasst grundsätzlich nur die gerichtliche Auslegung des Grundgesetzes (hier in Bezug auf die Frage eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot), nicht aber die der einfachrechtlichen Normen, die Sache der dazu berufenen Fachgerichte ist (etwa BVerfGE 40, 88, 93 f; 135, 1 Rn. 46 ff, 49; Heusch in Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Neuausgabe, § 31 Rn. 57). Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in solchen Fällen nicht über die verbindliche Auslegung des einfachen Rechts (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation wie hier BVerfGE 135, 1 Rn. 54). Es bleibt daher offen, ob Bürger oder Behörde im Ausgangsrechtsstreit - und erst recht in Parallelfällen - ihren Rechtsstandpunkt zur alten Rechtslage zu Recht eingenommen haben. Hält das Bundesverfassungsgericht die Rückwirkung für verfassungswidrig, ist es weiterhin der Fachgerichtsbarkeit aufgegeben, den Inhalt der alten Rechtslage durch Auslegung zu klären. Dies entspricht der Funktionsteilung zwischen Bundesverfassungsgericht und Fachgerichten. Die weitere, insbesondere höchstrichterliche Auslegung durch die Fachgerichte kann dabei - wie hier - ergeben, dass die in Rede stehende Norm gerade so zu verstehen ist, wie es der Gesetzgeber nachträglich festgestellt wissen wollte, eine Rückwirkung damit letztlich doch nicht vorliegt. Dies bleibt eine Frage der Auslegung geltenden einfachen Rechts, die nicht dem Gesetzgeber, sondern der Gerichtsbarkeit und dabei in erster Linie der Fachgerichtsbarkeit obliegt (vgl. zu allem Vorstehenden BVerfGE aaO Rn. 55).

29

(bb) Dass es für das Entstehen der Beitragspflicht und damit für den Beginn der Festsetzungsverjährung auch nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. auf das Inkrafttreten der ersten rechtswirksamen Satzung ankam, legt nicht nur schon der Wortlaut der Bestimmung nahe, sondern ist auch nach der Gesetzgebungsgeschichte, der Systematik des Gesetzes und seinem Sinn und Zweck geboten. Das abweichende Normverständnis durch das Oberverwaltungsgericht Brandenburg ist demgegenüber nicht überzeugend.

30

Für die Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzgebungsmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut der Vorschrift ist. Die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption ist durch das Gericht bezogen auf den konkreten Fall möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (BGH, Urteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, WM 2018, 2001 Rn. 40; BVerfGE 133, 168 Rn. 66; jew. mwN).

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(aaa) Bereits der Wortlaut des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. spricht dafür, dass mit "Inkrafttreten" nicht nur der formelle Erlass einer Norm, sondern auch deren Wirksamkeit im materiellen Sinne gemeint ist. Das natürliche Sprachverständnis legt dies nahe, denn Wirkung und damit "Kraft" kann nur eine materiell wirksame Satzung entfalten.

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(bbb) Dass dies auch dem damaligen Willen des brandenburgischen Gesetzgebers entsprach, ergibt sich aus der Genese des Gesetzes. Im Verfahren zum Erlass des brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes im Jahr 1991 diente als Vorlage für § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. der wortgleiche § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GVBl. S. 712; im Folgenden KAG NRW, vgl. Landtag Brandenburg, 1. Wahlperiode, Plenarprotokoll, 20. Sitzung vom 13. Juni 1991, S. 1501 f; OVG Brandenburg, LKV 2001, S. 134). Die seinerzeitige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen legte die Vorschrift so aus, dass für die Entstehung der Beitragspflicht das Inkrafttreten einer formell und auch materiell wirksamen Satzung erforderlich war (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, OVGE 37, 188, 192; 32, 41, 42 ff). Aus den jener Vorschrift zugrundeliegenden Gesetzesmaterialien sind abweichende Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffs des "Inkrafttretens" ebenfalls nicht zu ersehen (vgl. LT-Drs. 6/810, S. 8 f, 40 ff; LT-Drs. 6/1493, S. 13; Landtag Nordrhein-Westfalen, 6. Wahlperiode, Plenarprotokoll, 37. Sitzung vom 17. September 1968, S. 1416 ff; Bericht des Kommunalpolitischen Ausschuss zur 2. Lesung des Entwurfs des KAG LT-Drs. 6/1493 S. 13 und Landtag Nordrhein-Westfalen, 6. Wahlperiode, Plenarprotokoll, 61. Sitzung vom 7. Oktober 1969, S. 2507 ff). Dies zeigt, dass der brandenburgische Gesetzgeber bei Schaffung des Kommunalabgabengesetzes keine andere Vorstellung von der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. vor Augen hatte. Die von seiner früheren Auslegung abweichende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. NVwZ-RR 2000, 535, 537), an der sich die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. orientiert hat, ist erst 1999 - das heißt etliche Jahre später - ergangen. Sie konnte daher keinen Einfluss auf die Gesetzgebung in Brandenburg genommen haben.

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Bestätigt wird dieser Befund durch die Begründung der - aufgrund der oben wiedergegebenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. veranlassten - Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg mit dem Zweiten Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl I S. 294). Im Gesetzgebungsverfahren hat der Gesetzgeber ausdrücklich "klargestellt", dass er bereits mit der von den Verwaltungsgerichten anders ausgelegten Vorgängervorschrift an die materielle Wirksamkeit der Satzung anknüpfen wollte (LT-Drs. 3/6324 aaO). Auch wenn dies - legt man die damalige Auslegung der Norm nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg zugrunde - eine konstitutive Gesetzesänderung dargestellt hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 aaO Rn. 47 ff), lässt dies einen Rückschluss auf den tatsächlichen Willen des Gesetzgebers schon bei Erlass der früheren Fassung der Vorschrift zu.

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Schon damit ist der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. durch das zuständige Oberverwaltungsgericht der Boden entzogen.

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(ccc) Ebenso zeigt der systematische Zusammenhang von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. mit § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg, dass Anknüpfungspunkt für das Entstehen der Beitragspflicht und damit den Beginn der Festsetzungsverjährung nur der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer gültigen Satzung sein kann und nicht derjenige, zu dem eine unwirksame Satzung formell erlassen worden ist.

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Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG Bbg in Verbindung mit § 38 AO). § 8 Abs. 7 KAG Bbg konkretisiert für die Beiträge den Zeitpunkt, zu dem der Beitragstatbestand verwirklicht sein muss und damit die sachliche Beitragspflicht entstehen kann. Er regelt nicht die Entstehungsvoraussetzungen selbst (Becker in Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, § 8 Rn. 330 [Stand: August 2011]). § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg bestimmt als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips demgegenüber, dass Abgaben nur aufgrund einer (wirksamen) Satzung erhoben werden dürfen (vgl. etwa OVG Brandenburg, LKV 2001, S. 133 und OVGE 33, 7, 10; OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 2000, S. 537 und OVGE 37, 192; Holtbrügge in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 2 Rn. 5 [Stand: September 2011]). Ein auf einer ungültigen Satzung beruhender Bescheid ist rechtswidrig (vgl. Deppe in Becker u.a. aaO § 2 Rn. 6 [Stand: Juni 2015]; Holtbrügge aaO).

37

Regelmäßig treten Satzungen, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (vgl. für das Land Brandenburg § 3 Abs. 5 der Kommunalverfassung; im Folgenden KVerf Bbg). Unter dem Begriff des "Inkrafttretens" nach dieser Bestimmung und damit auch nach § 2 Abs. 1 KAG Bbg wird dabei der zeitliche Beginn des Wirksamwerdens einer Norm verstanden (vgl. Holtbrügge aaO Rn. 31; vgl. auch BVerfGE 42, 263, 283). Das gebietet eine materielle Betrachtung mit der Folge, dass ein Inkrafttreten erst angenommen werden kann, wenn neben den Anforderungen, die in der jeweiligen Inkrafttretensregelung vorgesehen sind, auch die sonstigen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Norm vorliegen (Holtbrügge aaO).

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Für § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. kann nichts anderes gelten. Es ist fernliegend, dass § 2 Abs. 1 KAG Bbg einerseits und § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. andererseits, die jeweils auf eine Satzung abstellen und gemeinsam mit dieser die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Beiträge bilden, in Bezug auf das Inkrafttreten einer Satzung unterschiedliche Voraussetzungen aufstellen.

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Dementsprechend hat - wie vorstehend ausgeführt - auch die frühere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zu der mit § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. wortlautidentischen Parallelbestimmung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW das Entstehen der Beitragspflicht an das Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung angeknüpft, soweit diese nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmte (zB OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. November 1996 - 15 B 2222/96, S. 3 des amtlichen, nicht veröffentlichten Umdrucks; Urteil vom 29. September 1995 - 15 A 1009/92, S. 9 des amtlichen, nicht veröffentlichten Umdrucks; StuGR 1994, 57, 60; OVGE 37, 188, 192; 32, 42). Es hat dazu ausgeführt, dies ergebe sich schon aus dem Sinnzusammenhang der beiden Halbsätze des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW. Wenn der erste Halbsatz anordne, dass die Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der Satzung entstehe, so werde damit vorausgesetzt, dass es sich um eine unter Berücksichtigung des in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW (wortlautidentisch mit § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG Bbg) für Satzungen vorgeschriebenen Mindestinhalts gültige Satzung handele, die die Beitragspflicht zum Entstehen bringe und daher allein als Rechtsgrundlage für einen Beitragsbescheid in Betracht komme (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, OVGE 37 aaO).

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Eine abweichende Sichtweise lässt sich auch nicht durch die Annahme rechtfertigen, bei § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. handele es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (vgl. OVG Brandenburg, aaO S. 134; OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 2000, 537). Schon ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen den Sätzen 1 und 2 des Absatzes 7 ist nicht zwingend. Vielmehr betrifft Satz 1, der sich auf Ausbaubeiträge bezieht, im Vergleich zu dem die Anschlussbeiträge regelnden Satz 2 eine andere Beitragsart und daher ein "aliud" (Becker aaO S. 163).

41

(ddd) Der Hinweis auf § 93 Abs. 3 BVerfGG als Argument für eine Auslegung, nach der unter "Inkrafttreten" nur die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen zu verstehen ist, die nach der Inkrafttretensregelung erforderlich sind, um die Rechtsfolge des zeitlichen Beginns der Wirksamkeit herbeizuführen (so OVG Brandenburg, LKV 2001 S. 135 und OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 2000 aaO), überzeugt nicht. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg regelt das Entstehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs und nicht - wie die vorstehend genannte Vorschrift - rein verfahrensrechtliche Fragen (ähnlich Becker KStZ 2001, 161, 164).

42

(eee) Sinn und Zweck des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. erforderten gleichermaßen, auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten wirksamen Satzung abzustellen und nicht auf den einer - unwirksamen - Satzung mit formellem Geltungsanspruch.

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Im Ausgangspunkt ist mit dem Oberverwaltungsgericht Brandenburg davon auszugehen, dass es Ziel der Regelung in § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. war, den Kommunen beziehungsweise den Zweckverbänden einen zeitlichen Spielraum zu verschaffen, innerhalb dessen sie das Entstehen der Beitragspflicht festlegen konnten (vgl. OVG Brandenburg aaO S. 134). Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich bei Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes im Jahr 1991 (aaO) die mit dem Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) wiederhergestellten Selbstverwaltungskörperschaften noch im Aufbau befanden und die Eigentumsverhältnisse an vielen Grundstücken und Erbbaurechten ungeklärt waren (vgl. Brandenburg LT-Drs. 1/235, S. 27). Sofern mit den Aufgaben der Wasserversorgung und/oder Abwasserentsorgung Zweckverbände wie der Beklagte betraut werden sollten, mussten diese erst noch gegründet werden, was in der Anfangszeit zudem mit weiteren rechtlichen Schwierigkeiten behaftet war (vgl. OVG Brandenburg aaO S. 136), die letztlich erst mit dem Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juli 1998 (Brandenburg GVBl. I S. 162) bewältigt werden konnten. Weiterhin war der Umgang mit den sogenannten Altanschließern zu lösen.

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Zwar verschaffte, worauf das Oberverwaltungsgericht Brandenburg (aaO S. 134) und vor ihm - allerdings bezogen auf eine anderweitige Ausgangslage - das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (aaO S. 536 f) abgestellt haben, bereits die Regelung in § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsätze 1 und 2 KAG Bbg dem Satzungsgeber ohne Rücksicht auf die Wirksamkeit der jeweiligen Satzung einen Zeitgewinn. Ihm blieb es zum einen überlassen, wann er überhaupt eine Beitragssatzung in Kraft setzte, zum anderen durfte er in der Satzung dafür einen noch späteren Zeitpunkt vorsehen. Diese Zeit konnte der Satzungsgeber nutzen, um die Voraussetzungen für den Erlass einer rechtlich wirksamen Satzung zu schaffen. Gleichwohl greifen die Sichtweise, Sinn und Zweck des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. hätten es lediglich erfordert, den Gemeinden eine ordnungsgemäße verwaltungstechnische Abwicklung einer Vielzahl von Beitragsfällen zu ermöglichen, und die daraus gezogene Schlussfolgerung, "Inkrafttreten" im Sinne dieser Vorschrift bedeute nur den formellen Erlass einer Satzung (vgl. OVG Brandenburg aaO S. 135), zu kurz. Vielmehr wird der Zweck des Kommunalabgabengesetzes nur dann vollständig erreicht, wenn die Entstehung der Beitragspflicht an das Inkrafttreten einer formell und materiell-rechtlich wirksamen Satzung geknüpft wird. Mit dem Kommunalabgabengesetz sollten die Selbstverwaltungskörperschaften die Möglichkeit erhalten, sich durch Steuern, Gebühren und Beiträge Einnahmen zur Bewältigung der von ihnen zu erfüllenden zahlreichen Aufgaben zu verschaffen und die damit zusammenhängende Kostenlast gleichmäßig auf die davon profitierenden Bürger zu verteilen. Die Kommunen und Verbände konnten die ihnen übertragenen Aufgaben zum Vorteil der Bevölkerung nur dann erfüllen, wenn sie die Gebühren auch tatsächlich durchsetzen konnten, während der Einzelne nicht darauf vertrauen durfte, eine öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu erhalten (vgl. Martini, NVwZ 2014, 1555). Schon deswegen drängt es sich auf, für das Entstehen der Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg und die davon abhängige Festsetzungsverjährung auf die erste materiell-rechtlich wirksame Satzung abzustellen, zumal - wie die Rechtswirklichkeit in Brandenburg später auch gezeigt hat - es nicht gewährleistet war, dass es den Gemeinden und Verbänden sogleich gelingen würde, rechtswirksame Satzungen zu erlassen. Würde man hingegen auf den Erlass der ersten Satzung mit formellem Geltungsanspruch abheben, hätte dies - ungeachtet des dahinterstehenden Gedankens der Rechtssicherheit für den mit der Beitragspflicht belasteten Bürger - gerade wegen der besonderen Fehleranfälligkeit kommunaler Beitragssatzungen (vgl. etwa BVerfGE 133, 143 Rn. 28) zulasten der Allgemeinheit gleichsam einen Sanktionscharakter für den Verwaltungsträger, dem es nicht sogleich oder wenigstens binnen einer ab dem ersten Satzungsversuch laufenden Frist gelingt, die komplexen Anforderungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit an den Satzungsgeber zu erfüllen und eine wirksame Satzung zu erlassen.

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Ein uneingeschränktes schutzwürdiges Vertrauen des betroffenen Bürgers, wegen eines ihm dauerhaft zugeflossenen Vorteils nur deswegen nicht mehr auf Beitragszahlung in Anspruch genommen werden zu können, weil der örtliche Gesetzgeber eine unwirksame Satzung nicht binnen der vom Oberverwaltungsgericht Brandenburg angenommenen Frist durch eine neue wirksame ersetzt hat, besteht demgegenüber nicht. Soweit der Satzungsgeber eine Abgabensatzung beschlossen und ordnungsgemäß bekannt gemacht hat, hat er, auch wenn sie formell oder materiell unwirksam war, seinen Willen zur Erhebung von Steuern, Gebühren oder Beiträgen deutlich gemacht (vgl. etwa die Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts in BVerfG, NVwZ 2010, 313, 314; BVerwG, BeckRS 1978, 31298801 unter II.; Deppe in Becker, aaO § 2 Rn. 155 [Stand: Juli 2018]). Mit Inkrafttreten einer solchen Satzung muss jeder Bürger ungeachtet der bestehenden Mängel damit rechnen, zukünftig - gegebenenfalls auf der Grundlage einer neuen wirksamen Regelung - noch in Anspruch genommen zu werden. Dies gilt vor allem, soweit er - mit Beiträgen oder Gebühren abzugeltende - Sondervorteile entgegengenommen hat, deren Unentgeltlichkeit er nicht erwarten darf (vgl. BVerfG NVwZ 2010 aaO).

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