BGH 4. Zivilsenat, Beschluss vom 10.07.2019, IV ZB 22/18

Das Urteil unter dem Aktenzeichen IV ZB 22/18 (BGH)

vom 10. Juli 2019 (Mittwoch)


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Zulässige Rechtswahl bei in binationaler Ehe geschlossenem Ehevertrag

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2. August 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 600.000 € festgesetzt.

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Erbfolge nach der am 26. April 2017 verstorbenen Frau Tania W.     (im Folgenden: Erblasserin).

2

Die Erblasserin hat zwei letztwillige Verfügungen hinterlassen, einen notariellen Erbvertrag vom 6. Oktober 1998 und ein notarielles Testament vom 25. April 2016. Ersteren hatte sie zusammen mit dem Beteiligten zu 1, einem seit 1986 in Deutschland wohnhaften italienischen Staatsangehörigen, mit dem sie nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts zum Zeitpunkt der Beurkundung in einer Lebensgemeinschaft zusammenlebte, geschlossen. In dem Erbvertrag hatten sich die Vertragsparteien gegenseitig zu Alleinerben und als Erben des Letztversterbenden die gemeinsamen Kinder - die Beteiligten zu 2 und 3 - zu gleichen Teilen eingesetzt. Sie hatten zudem erklärt, dass hinsichtlich aller Regelungen über ihr Erbrecht bzw. das Erbrecht jedes einzelnen ausschließlich das deutsche Erbrecht gelten solle und "als Rechtswahl das deutsche Erbrecht" vereinbart. In dem späteren Testament - zu diesem Zeitpunkt war die Lebensgemeinschaft mit dem Beteiligten zu 1 beendet - setzte die Erblasserin ihre noch nicht geborenen Enkelkinder als Erben zu gleichen Teilen und für den - eingetretenen - Fall, dass solche zum Todeszeitpunkt noch nicht vorhanden sind, die Beteiligte zu 4 als alleinige Ersatzerbin ein.

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Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Beteiligte zu 1 die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist. Das spätere Testament sei unwirksam, da es gegen die bindende Erbeinsetzung in dem nach der Europäischen Erbrechtsverordnung zulässigen und materiell wirksamen Erbvertrag verstoße.

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Mit Beschluss vom 20. Oktober 2017 hat das Nachlassgericht die für die antragsgemäße Erbscheinserteilung erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 4 hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 4 ihr Begehren auf Zurückweisung des Erbscheinsantrags weiter.

II.

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Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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1. Das Beschwerdegericht hat - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Interesse - ausgeführt, der Erbvertrag dürfte vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. EU 2012 Nr. L 201 S. 107; im Folgenden: Europäische Erbrechtsverordnung und EuErbVO) unwirksam gewesen sein, da der Erbvertrag nach deutschem Recht den anderen Rechtsordnungen fremd sei. Dies könne jedoch dahinstehen. Er sei zumindest mit dem Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung wirksam geworden.

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Nach Art. 83 Abs. 2 und 3 EuErbVO seien vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahlen und errichtete Verfügungen von Todes wegen zulässig sowie materiell und formell wirksam, wenn sie - wie hier - die Voraussetzungen des Kapitels III EuErbVO erfüllten. Die Erblasserin habe zum Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt, so dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem deutschem Recht unterliege (Art. 21 EuErbVO). Außerdem hätten die Vertragsparteien sowohl hinsichtlich des Errichtungs- als auch des Erbstatuts deutsches Erbrecht gewählt (Art. 25 Abs. 3 EuErbVO). Damit sei mit dem Stichtag die Wirksamkeit des Erbvertrages eingetreten. Diese umfasse auch die Bindungswirkung des Vertrages für die Erblasserin, die sich aufgrund der von den Vertragsparteien getroffenen Rechtswahl nach dem deutschen Errichtungsstatut richte. Die Erblasserin habe den Erbvertrag daher nach dem Stichtag nicht mehr widerrufen können. Dem stehe der Schutz des Vertrauens in ihre fortbestehende Testierfreiheit nicht entgegen.

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2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Dies kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass sich aufgrund der von den Vertragsparteien getroffenen Rechtswahl die Erbfolge nach dem zwischen der Erblasserin und dem Beteiligten zu 1 geschlossenen Erbvertrag richtet. Die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 4 in dem späteren notariellen Testament ist gemäß § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, weil sie die erbvertragliche Alleinerbenstellung des Beteiligten zu 1 beeinträchtigt.

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a) Das Beschwerdegericht hat die Wirksamkeit der Wahl des deutschen Errichtungsstatuts zu Recht bejaht.

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aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde richtet sich das für die Rechtsnachfolge der Erblasserin maßgebliche Kollisionsrecht für den nach dem 17. August 2015 eingetretenen Erbfall nicht nach den zum Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrages geltenden mitgliedstaatlichen Kollisionsnormen, sondern nach den Regelungen der Europäischen Erbrechtsverordnung (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO).

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bb) Nach der Übergangsbestimmung des Art. 83 Abs. 2 Alt. 1 EuErbVO ist eine vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahl wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III der Verordnung erfüllt. Dies ist hier der Fall.

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(1) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, erfasst Art. 83 Abs. 2 Alt. 1 EuErbVO auch Erbverträge, denn die Vorschrift verweist allgemein auf die Voraussetzungen des Kapitels III der Verordnung und damit hinsichtlich der Zulässigkeit, materiellen Wirksamkeit und Bindungswirkung eines Erbvertrages, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung, auf Art. 25 Abs. 3 EuErbVO (vgl. BeckOGK-EuErbVO/J. Schmidt, Art. 83 Rn. 10 [Stand: 1. März 2019]; Burandt/Schmuck in Burandt/Rojahn, Erbrecht 3. Aufl. Art. 83 EuErbVO Rn. 4; Erman/Hohloch, BGB 15. Aufl. Art. 83 EuErbVO Rn. 4; Palandt/Thorn, BGB 78. Aufl. Art. 83 EuErbVO Rn. 4; Rudolf, ZfRV 2015, 212, 213; Schoppe, IPRax 2014, 27, 29; anders im Ansatz MünchKomm-BGB/Dutta, 7. Aufl. Art. 83 EuErbVO Rn. 7, der die Wahl des Errichtungsstatuts nach Art. 25 Abs. 3 EuErbVO dem Regelungsbereich des Art. 83 Abs. 3 EuErbVO zuweist, für die Bindungswirkung aber Art. 83 Abs. 2 EuErbVO heranzieht; so auch NK-BGB/Magnus, 3. Aufl. Art. 83 EuErbVO Rn. 14; Pünder, Gemeinschaftliche Testamente und die EU-Erbrechtsverordnung 2018, S. 322 f.). Dem steht der Wortlaut der Norm nicht entgegen, da unter "Rechtsnachfolge von Todes wegen" im Sinne des Absatzes 2 jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen unter anderem im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen fällt (Art. 3 Abs. 1 lit. a) EuErbVO), zu der der Erbvertrag zählt (Art. 3 Abs. 1 lit. d) EuErbVO).

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(2) Art. 83 Abs. 2 Alt. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 EuErbVO gestattet den Parteien eines Erbvertrages für die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen ihres Erbvertrages, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung, das Recht zu wählen, das die Person oder eine der Personen, deren Nachlass betroffen ist, nach Art. 22 EuErbVO unter den darin genannten Bedingungen hätten wählen können. Hiernach kann eine Person für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Todes angehört (Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 1 EuErbVO). Art. 25 Abs. 3 EuErbVO erweitert somit den Kreis der wählbaren Rechte und ermöglicht den Vertragsparteien eines mehrseitigen Erbvertrages die einheitliche Wahl des Errichtungsstatuts nach dem Recht des Staates, dem auch nur eine der Vertragsparteien angehört (vgl. BeckOGKEuErbVO/J. Schmidt, Art. 25 Rn. 33 [Stand: 1. März 2019]; Bauer in Dutta/Weber, Internationales Erbrecht 2016 Art. 25 EuErbVO Rn. 21; Erman/Hohloch, BGB 15. Aufl. Art. 25 EuErbVO Rn. 9; Döbereiner in Firsching/Graf, Nachlassrecht 11. Aufl. § 47 Rn. 72; Odersky in Hausmann/Odersky, Internationales Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 3. Aufl. § 15 Rn. 260 f.; MünchKomm-BGB/Dutta, 7. Aufl. Art. 25 EuErbVO Rn. 11; Süß, Erbrecht in Europa 3. Aufl. § 4 Rn. 38; Hausmann in Benecke/Hausmann/Peifer/Gebauer, Arbeitsrecht, Erbrecht, Urheberrecht - 50 Jahre deutsch-italienische Juristenvereinigung 2014, S. 37). Demgemäß stand den Vertragsparteien im Streitfall hinsichtlich des Errichtungsstatuts das deutsche Erbrecht als das Recht der Staatsangehörigkeit der Erblasserin (Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 1 EuErbVO) zur Wahl, das den Abschluss eines Erbvertrages unter den Voraussetzungen der §§ 2274 ff. BGB grundsätzlich zulässt und diesem im Falle wirksamer Errichtung Bindungswirkung gegenüber einer späteren Verfügung von Todes wegen verleiht, soweit sie - wie hier - das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigt (§ 2289 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB).

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(3) Die Rechtswahl ist auch formwirksam erfolgt. Die Form ist im Streitfall durch die Aufnahme der Rechtswahl in den Erbvertrag und dessen Beurkundung vor einem deutschen Notar gewahrt, Art. 83 Abs. 2 Alt. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a) und c), Art. 25 Abs. 3, Art. 22 Abs. 2 EuErbVO i.V.m. § 2276 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BeckOGK-EuErbVO/J. Schmidt, Art. 25 Rn. 36 [Stand: 1. März 2019]; Erman/Hohloch, BGB 15. Aufl. Art. 25 EuErbVO Rn. 9; Döbereiner, MittBayNot 2013, 437, 439).

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b) Die vertragliche Alleinerbeneinsetzung des Beteiligten zu 1) hat entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht etwa nach § 2279 Abs. 2 i.V.m. § 2077 Abs. 2 BGB ihre Wirksamkeit und Bindungswirkung durch die spätere Beendigung der Lebensgemeinschaft der Vertragsparteien verloren. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten insbesondere der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rüge, es habe der aus § 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 26 FamFG folgenden Amtsermittlungspflicht nicht genügt, stand.

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aa) Wie die Rechtsbeschwerde selbst sieht, finden die vorstehenden Regelungen des BGB auf die Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vom Gesetzeswortlaut her keine Anwendung (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. Februar 2016 - 20 W 322/14, BeckRS 2016, 9184 Rn. 20; ErbR 2016, 453 [juris Rn. 12]; BayObLG, Beschluss vom 31. Mai 2001 - 1 Z BR 3/01, BeckRS 2001, 30183613 unter II 2 c; MünchKomm-BGB/Leipold, 7. Aufl. § 2077 Rn. 15; Palandt/Weidlich, BGB 78. Aufl. § 2077 Rn. 2; Staudinger/Otte, BGB (2013) § 2077 Rn. 28).

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bb) Das Beschwerdegericht hat seiner Beurteilung auch rechtsfehlerfrei das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Erblasserin und dem Beteiligten zu 1 zugrunde gelegt. Soweit die Rechtsbeschwerde nunmehr vorträgt, es habe aufgrund der vom Beschwerdegericht festgestellten Lebensumstände nahegelegen, dass zwischen den Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Beurkundung des Erbvertrages ein Verlöbnis im Sinne des § 2279 Abs. 2 BGB bestanden habe, vermag dieser neue Vortrag eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nicht zu begründen.

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Über Art und Umfang der Ermittlungen entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht hat lediglich nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat, ferner, ob es von zutreffenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 - XII ZB 506/18, juris Rn. 13 m.w.N.). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nicht gegeben. Angesichts des unstreitigen vorinstanzlichen Parteivortrags, der zahlreiche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, nicht aber für ein Verlöbnis bot, und des Akteninhalts - die Erblasserin selbst sprach in ihrem Testament von einer beendeten Lebensgemeinschaft - war das Beschwerdegericht nicht gehalten, die persönliche Beziehung der Erbvertragsparteien auf die Voraussetzungen eines Verlöbnisses zu erforschen (vgl. zum Ermittlungsumfang bei übereinstimmenden Parteivortrag etwa BGH, Beschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 334/18, juris Rn. 19; Bahrenfuss/Rüntz, FamFG 3. Aufl. § 26 Rn. 9; Jacoby in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG 2. Aufl. § 26 Rn. 14; Zöller/Feskorn, ZPO 32. Aufl. § 26 FamFG Rn. 2).

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c) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde schließlich auf den europa- und verfassungsrechtlich anerkannten Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot.

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aa) Richtig ist allerdings, dass ein weites Verständnis des Anwendungsbereiches des Art. 83 Abs. 2 Alt. 1 EuErbVO dazu führt, dass - solange der Erbfall am oder nach dem 17. August 2015 eintritt - eine bereits vor dem Geltungsbeginn der Verordnung und dem maßgeblichen Stichtag ihrer Anwendbarkeit getroffene Rechtswahl wirksam wird, wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III der Verordnung erfüllt, auch wenn den Vertragsparteien die Rechtswahl nach dem bis zu diesem Zeitpunkt noch gültigen Kollisionsrecht des Aufenthalts- oder Staatsangehörigkeitsstaats nicht möglich war (vgl. Lechner in Geimer/Schütze, Europäische Erbrechtsverordnung 2016 Art. 83 Rn. 8; MünchKomm-BGB/Dutta, 7. Aufl. Art. 24 EuErbVO Rn. 19; Dörner, ZEV 2012, 505, 506; Rudolf, ZfRV 2015, 212, 214, 217; siehe auch Pünder, Gemeinschaftliche Testamente und die EU-Erbrechtsverordnung 2018, S. 328; Heinig, RNotZ 2014, 197, 215).

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Der Rechtsbeschwerde ist auch darin zuzustimmen, dass sich die Übergangsvorschrift damit auf einen in der Zeit vor Geltungsbeginn der Verordnung liegenden Sachverhalt für die Zukunft auswirkt und die Rechtsposition eines Erblassers nachträglich zumindest dadurch entwertet, dass er nach dem Stichtag an seine zuvor erbvertraglich getroffene Rechtswahl und in der Folge an eine zuvor unwirksam errichtete Verfügung von Todes wegen gebunden ist (eingehend Süß, Erbrecht in Europa 3. Aufl. § 1 Rn. 46). Anders als die Rechtsbeschwerde meint, handelt es sich insoweit jedoch nicht um eine echte, sondern um eine unechte Rückwirkung, da die Verordnung nicht an einen bereits in der Vergangenheit beendeten Sachverhalt anknüpft. Dieser findet vielmehr erst mit dem Eintritt des Erbfalls seinen Abschluss. Dementsprechend entfaltet eine vor dem Stichtag getroffene Rechtswahl erst mit dem am oder nach dem 17. August 2015 eintretenden Erbfall ihre Wirkung (vgl. dazu Palandt/Thorn, BGB 78. Aufl. Art. 83 EuErbVO Rn. 4).

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bb) Eine solche Rückwirkung verstößt entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

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(1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Union auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, wobei ausnahmsweise anderes dann gelten kann, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet wird (EuGH, Urteile vom 30. April 2019, C-611/17, Celex-Nr. 62017CJ0611, Rn. 106; vom 22. Dezember 2010, Bavaria, C-120/08, Slg. 2010, I-13393 Rn. 40; vom 24. September 2002, Falck, C-74/00, Slg. 2002, I-7869 Rn. 119; jeweils m.w.N.). Die materiell-rechtlichen Unionsvorschriften sind insoweit, um die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu gewährleisten, so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten eingetretene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (EuGH, Urteile vom 22. Dezember 2010 aaO; vom 24. September 2002 aaO; siehe auch EuGH, Urteile vom 30. April 2019 aaO; vom 6. Juli 2006, Kersbergen-Lap, Dams-Schipper, C-154/05, Slg. 2006, I-6249 Rn. 42; vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer, C-162/00, Slg. 2002, I-1049 Rn. 49).

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Wenn der Grundsatz der Rechtssicherheit einer rückwirkenden Anwendung einer Verordnung unabhängig davon entgegensteht, ob sich eine solche Anwendung für den Betroffenen günstig oder ungünstig auswirkt, verlangt derselbe Grundsatz, dass jeder Sachverhalt normalerweise, soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, anhand der seinerzeit geltenden Rechtsvorschriften beurteilt wird. Zwar gilt die neue Regelung somit nur für die Zukunft, doch ist sie, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auch auf die künftigen Wirkungen von unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalten anwendbar (EuGH, Urteile vom 22. Dezember 2010, Bavaria, C-120/08, Slg. 2010, I-13393 Rn. 41; vom 24. September 2002, Falck, C-74/00, Slg. 2002, I-7869 Rn. 41; vom 6. Juli 2006, Kersbergen-Lap, Dams-Schipper, C-154/05, Slg. 2006, I-6249 Rn. 42; jeweils m.w.N.). Der Anwendungsbereich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes darf nicht so weit erstreckt werden, dass die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter der Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist (EuGH, Urteile vom 14. Januar 2010, Stadt Papenburg, C-226/08, Slg. 2010, I-131 Rn. 46; vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer, C-162/00, Slg. 2002, I-1049 Rn. 55 m.w.N.)

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Gemessen hieran begegnet die Rückwirkung der Verordnung in Art. 83 Abs. 2 Alt. 1 EuErbVO keinen durchgreifenden Bedenken.

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(a) Ziel der Europäischen Erbrechtsverordnung ist es, die Hindernisse für den freien Verkehr von Personen, denen die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug nach den autonomen mitgliedstaatlichen Regelungen Schwierigkeiten bereitet, auszuräumen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu erleichtern, den Unionsbürgern zu ermöglichen, ihren Nachlass im Voraus zu regeln und die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie anderer Personen, die dem Erblasser nahestehen, effektiv zu wahren (vgl. Erwägungsgründe 7 und 8 EuErbVO; siehe dazu auch EuGH, Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20/17, ErbR 2018, 503 Rn. 49).

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Vor diesem Hintergrund sollen die Übergangsbestimmungen einer Rechtswahl möglichst zur Wirksamkeit verhelfen und das Vertrauen des Erblassers, der nach dem Stichtag verstirbt, aber bereits zuvor eine Rechtswahl getroffen hat, auf ein bestimmtes materielles Recht schützen (vgl. BeckOGK-EuErbVO/J. Schmidt, Art. 83 Rn. 4 [Stand: 1. März 2019]; Fucik in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO 2015 Art. 83 Rn. 5; Bauer in Dutta/Weber, Internationales Erbrecht 2016 Art. 83 EuErbVO Rn. 4; Lechner in Geimer/Schütze, Europäische Erbrechtsverordnung 2016 Art. 83 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Dutta, 7. Aufl. Art. 83 EuErbVO Rn. 1; NK-BGB/Magnus, 3. Aufl. Art. 83 EuErbVO Rn. 2, 8; Palandt/Thorn, BGB 78. Aufl. Art. 83 EuErbVO Rn. 1; Lechner, ZErb 2014, 188, 193 f.; Rudolf, ZfRV 2015, S. 212; Schoppe, IPRax 2014, 27, 28).

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(b) Zwar kann dies im Einzelfall dazu führen, dass auch eine zuvor unwirksam getroffene Rechtswahl nach dem Stichtag wirksam und bindend wird (Lechner in Geimer/Schütze, Europäische Erbrechtsverordnung 2016 Art. 83 Rn. 8; Schoppe, IPRax 2014, 27, 29; siehe auch zu Art. 83 Abs. 3 EuErbVO Lechner aaO Rn. 43; Odersky in Hausmann/Odersky, Internationales Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis 3. Aufl. § 15 Rn. 259; Hertel in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl. Art. 83 EuErbVO Rn. 9; Pünder, Gemeinschaftliche Testamente und die EU-Erbrechtsverordnung 2018, S. 328). Der europäische Gesetzgeber hat aber in Art. 83 Abs. 2 Alt. 1 EuErbVO bewusst die Wirksamkeit einer vor dem Stichtag getroffenen Rechtswahl allein davon abhängig gemacht, dass die Voraussetzungen des Kapitels III der Verordnung erfüllt sind (Lechner aaO Rn. 8). Eine Einschränkung dahingehend, dass dies nur gelten solle, wenn die Rechtswahl zugleich nach altem Kollisionsrecht wirksam war, lässt sich dem Wortlaut hingegen nicht entnehmen (vgl. Schoppe aaO mit Hinweis auf die englische und französische Sprachfassung). Somit werden nach der gesetzlichen Konzeption des Art. 83 Abs. 2 Alt. 1 EuErbVO in rechtlicher Unkenntnis erfolgte zunächst unwirksame Rechtswahlen geheilt (vgl. Lechner aaO Rn. 8). Die Übergangsbestimmungen des Art. 83 EuErbVO sind geprägt von dem Ziel, die Wirksamkeit - früherer - Verfügungen von Todes wegen und Rechtswahlen soweit irgend möglich aufrechtzuerhalten, sie aber gegebenenfalls auch zu heilen (vgl. Lechner aaO Rn. 5).

29

(c) Gestützt wird dieses Verständnis des Anwendungsbereiches des Art. 83 Abs. 2 Alt. 1 EuErbVO durch den Sinn und Zweck der Übergangsregelungen, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Vertrauensschutz des Erblassers an den Bestand seiner - wenn auch zum damaligen Zeitraum möglicherweise unwirksamen - Rechtswahl und dem Ziel, der politisch gewollten Gesetzesänderung auch tatsächliche Geltung zu verleihen (vgl. Schoppe, IPRax 2014, 27, 29). Vom Geltungsbereich der Verordnung erfasste Erblasser werden hierdurch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt, da ihnen der Übergangszeitraum von rund drei Jahren zwischen Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung und ihrer Geltung in aller Regel ausreichend Zeit bot, ihre Nachlassangelegenheiten an die neue Rechtslage anzupassen (vgl. EuGH, Urteile vom 5. Mai 1981, 112/80, Slg. 1981, 1095 Rn. 50; vom 16. Mai 1979, 84/78, Slg. 1979, 1801 Rn. 20 ff.; siehe auch Schoppe aaO 28).

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(2) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, die vorgenannte Auslegung der Übergangsbestimmungen verletze deutsches Verfassungsrecht, greift schon deshalb nicht durch, weil die unechte Rückwirkung der Europäischen Erbrechtsverordnung auch verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

31

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfGE 132, 302 [juris Rn. 45]; BVerfGE 127, 1 [juris Rn. 57]; BVerfGE 68, 287 [juris Rn. 46]; jeweils m.w.N.). Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen der Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfGE 132, 302 Rn. 46; BVerfGE 127, 1 [juris Rn. 58]; jeweils m.w.N.). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die Übergangsregelung der EuErbVO aus den oben dargelegten Gründen gerecht.

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3. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist im Streitfall nicht veranlasst, da die richtige Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen der Europäischen Erbrechtsverordnung derart offenkundig sind, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum verbleibt (vgl. EuGH, Urteile vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement, C-379/15, ABl. EU 2016 Nr. C 350 S. 11 [juris Rn. 53]; vom 1. Oktober 2015, Doc Generici, C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43]; vom 6. Oktober 1982, CILFIT, 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16, 21).

III.

33

Die Entscheidung wegen der Kosten beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 61 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GNotKG.

Mayen     

      

Felsch     

      

Harsdorf-Gebhardt

      

Prof. Dr. Karczewski     

      

Lehmann