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Auf die Revision des Streithelfers der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juni 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Klägerin wollte nach dem Versterben ihrer Mutter am 26. Juni 2010 gegen ihre testamentarisch als Alleinerbin eingesetzte Schwester (künftig: Erbin) einen Pflichtteilsanspruch geltend machen, von dem sie wusste, dass er mit Ablauf des Jahres 2013 verjähren würde. Sie beauftragte im Oktober 2010 den beklagten Rechtsanwalt, gegen die Erbin eine Auskunftsklage über den Bestand des Nachlasses zu erheben. Ob sie ihn weiter beauftragte, den Pflichtteilsanspruch selbst geltend zu machen, ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte, welcher der Ansicht war, die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs werde durch die Erhebung der Auskunftsklage gehemmt, erhob am 14. Oktober 2010 die Auskunftsklage gegen die Erbin, der durch Urteil vom 9. November 2012 stattgegeben wurde. Nach Urteilsverkündung forderte der Beklagte die Erbin zur Auskunftserteilung auf; weitere Tätigkeiten zur Durchsetzung des Auskunftsurteils entfaltete er nicht. Der Klägerin teilte er seine Auffassung über die Hemmung der Verjährung ihrer Pflichtteilsansprüche durch die Auskunftsklage mit.
Spätestens im August 2014 suchte die Klägerin anwaltlichen Rat bei ihrem Streithelfer. Sie erhielt die Auskunft, dass ihr Pflichtteilsanspruch mutmaßlich verjährt sei, weil die Erhebung der Auskunftsklage die Verjährung nicht gehemmt habe. Der Beklagte gab seinen Rechtsirrtum zu. Daraufhin wollte die Klägerin vom Beklagten nicht mehr vertreten werden und beauftragte ihren Streithelfer mit der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs in Höhe von 141.250 €. Dieser erhob am 25. September 2014 für die Klägerin eine Teilklage in Höhe von 10.000 € gegen die Erbin, die im Prozess die Verjährungseinrede erhob. Nachdem das Gericht die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. März 2015 darauf hingewiesen hatte, ihr Pflichtteilsanspruch sei verjährt, nahm sie die Klage zurück.
Nun nimmt die Klägerin den Beklagten in Anspruch, weil er ihren Pflichtteilsanspruch habe verjähren lassen. Das Landgericht hat die Klage ab- und das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision möchte der Streithelfer der Klägerin (künftig: Zweitanwalt) erreichen, dass der Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes (verjährter Pflichtteilsanspruch: 141.250 €; Kosten des verlorenen Prozesses: 3.607 €; vorgerichtliche Anwaltskosten: 2.743,43 €) an die Klägerin verurteilt wird.
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte habe den Pflichtteilsanspruch der Klägerin bis zur Beendigung des Mandats spätestens im Monat August 2014 nicht verjähren lassen. Zwar wäre der Pflichtteilsanspruch nach §§ 195, 199 BGB zum Ablauf des Jahres 2013 verjährt gewesen. Doch habe die Erbin den Pflichtteilsanspruch der Klägerin im Verlauf des Rechtsstreits um die Erteilung der Auskunft mehrfach im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt, zuletzt am 21. September 2012, weswegen die Verjährung jeweils neu begonnen habe und frühestens mit Ablauf des 21. September 2015 eingetreten sei. Zwar habe der Beklagte pflichtwidrig verkannt, dass die Verjährung nicht gemäß § 204 BGB durch die Erhebung der Auskunftsklage gehemmt worden sei, doch treffe auch den neuen anwaltlichen Berater der Klägerin, den Zweitanwalt, ein Verschulden. Dieser habe - über den Vorprozess informiert - nicht die verjährungsrechtlichen Folgen der von der Schwester erklärten Anerkenntnisse erkannt und deswegen nicht rechtzeitig die Verjährung verhindert. Dieser Fehler sei der Klägerin zuzurechnen, weil sie den Zweitanwalt ausdrücklich damit beauftragt habe, nachteilige Folgen des Fehlers des Beklagten zu beheben. Der Verursachungsbeitrag des Zweitanwalts überwiege den des Beklagten so, dass jener allein für den Schaden aufzukommen habe. In Fällen, bei denen der Schaden auf der Verjährung von Ansprüchen beruhe, sei nämlich in besonderem Maße auf das Zeitmoment abzustellen. Je geringer der durch Fehler des Erstanwalts eingetretene Verjährungszeitverlust sei und je mehr Zeit dem Zweitbevollmächtigten für die Vorbereitung einer Klage oder anderer Hemmungstatbestände bleibe, desto geringer sei das Verschulden des zunächst tätig gewesenen Rechtsanwalts zu gewichten.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich eine (alleinige) Verantwortlichkeit des von der Klägerin beauftragten Zweitanwalts für den der Klägerin entstandenen Schaden nicht begründen.
1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht den Schluss auf eine Pflichtverletzung des Beklagten.
a) Nach derzeitigem Sach- und Streitstand war ein sich aus § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebender etwaiger Pflichtteilsanspruch der Klägerin bereits bei der Beauftragung des Zweitanwalts verjährt.
aa) Der Anspruch auf den Pflichtteil aus § 2303 BGB verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in welchem der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Klägerin wusste um den Tod ihrer Mutter und das sie beeinträchtigende Testament spätestens im August 2010, als sie die Erbin anschrieb und um Auskunft über den Bestand des Nachlasses bat, um ihren Pflichtteilsanspruch beziffern zu können. Mithin begann die Verjährung mit Ende des Jahres 2010 zu laufen und endete mit Ablauf des Jahres 2013, wenn die Verjährung nicht gehemmt wurde oder neu begann.
bb) Die Verjährung war möglicherweise in der Zeit vom 1. April bis zum 24. Mai 2011 für einen Monat und 24 Tage gehemmt, so dass der Pflichtteilsanspruch der Klägerin nicht bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2013, sondern erst gut zwei Monate später verjährte. Zu diesem Zeitpunkt war der Zweitanwalt aber noch nicht mandatiert und ist auch nicht um anwaltlichen Rat gebeten worden.
(1) Der Beklagte muss die Ansicht des Gerichts im Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Erbin über die Zahlung des Pflichtteils, der Anspruch sei verjährt, nicht nach §§ 74, 68 ZPO gegen sich gelten lassen. Die Klägerin hat dem Beklagten in diesem Rechtsstreit den Streit nicht verkündet. Die Frage, ob die Parteien wirksam vereinbart haben und vereinbaren konnten, dass der Beklagte sich so behandeln lassen muss, als wäre ihm im Vorprozess wirksam der Streit verkündet worden, und zwar nicht nur in Bezug auf die Teilklage, sondern auch auf den gesamten von der Klägerin geforderten Betrag, muss nicht beantwortet werden. Denn eine Interventionswirkung ist schon deswegen nicht eingetreten, weil es entgegen §§ 74, 68 ZPO zu keinem rechtskräftigen Sachurteil gekommen ist, sondern die Klägerin ihre Klage nach Erteilung des richterlichen Hinweises zurückgenommen hat (MünchKomm-ZPO/Schultes, 5. Aufl., § 68 Rn. 5; BeckOK-ZPO/Dressler, 2018, § 68 Rn. 5; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 68 Rn. 4; für die Beendigung des Vorprozesses durch Vergleich: BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 276/03, WM 2005, 1902).
(2) Durch die Erhebung der Auskunftsklage im Oktober 2010 wurde die Verjährung nicht gemäß § 204 BGB gehemmt. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmt allein die Leistungsklage auf Zahlung des Pflichtteils die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs gegen den Erben. Demgegenüber kommt der Klage auf schlichte Auskunftserteilung nach § 2314 BGB diese Wirkung nicht zu, weil der Anspruch auf Zahlung durch die Klage auf Auskunftserteilung nicht rechtshängig wird (BGH, Urteil vom 14. Mai 1975 - IV ZR 19/74, NJW 1975, 1409, 1410 aE; OLG Zweibrücken, FamRZ 1969, 230, 231). Der Beklagte hätte zumindest eine Stufenklage (§ 254 ZPO) auf Auskunft und Zahlung erheben müssen, um die Verjährung des Anspruchs auf den Pflichtteil nach dieser Vorschrift zu hemmen (BGH, Urteil vom 14. Mai 1975, aaO; vom 22. März 2006 - IV ZR 93/05, WM 2006, 1398 Rn. 13).
(3) Ob die Verjährung nach § 203 BGB durch das von den Schwestern in der Zeit vom 1. April bis zum 24. Mai 2011 betriebene Mediationsverfahren gehemmt war, ist zwischen den Parteien streitig. Eine Mediation kann eine Verhandlung im Sinne des § 203 BGB darstellen (BT-Drucks. 17/5335, S. 11 r. Sp. oben; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 15. Aufl., § 203 Rn. 5a; jurisPK-BGB/Lakkis, 8. Aufl., § 203 Rn. 5). Der Gläubiger muss zur Annahme von Verhandlungen lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Geschieht das, genügt jeder Meinungsaustausch über den Schaden oder einen anderen Sachverhalt, der Gegenstand von Ansprüchen sein kann, sofern nicht jeder Anspruch sofort und eindeutig abgelehnt wird (BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 16; vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 58/16, BGHZ 213, 213 Rn. 13; vom 21. Juni 2018 - IX ZR 129/17, WM 2018, 1349 Rn. 10). Der Gegenstand der Verhandlungen im Mediationsverfahren ist streitig; Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Selbst wenn unterstellt wird, dass Gegenstand des Mediationsverfahrens, wie der Beklagte vorträgt, die Gesamtbereinigung der zwischen den Schwestern streitigen Ansprüche einschließlich des von der Klägerin geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs war und die Schwestern darüber verhandelt haben, endete die Verjährung mit dem Abbruch des Mediationsverfahrens am 24. Mai 2011. Mithin war die Verjährung allenfalls für einen Monat und 24 Tage gehemmt. Diese Frist verlängerte sich entgegen der vom Beklagten in den Tatsacheninstanzen geäußerten Rechtsansicht nicht nach § 204 Abs. 2 BGB um sechs Monate. Die dort geregelte sechsmonatige Nachfrist betrifft nur die Hemmungstatbestände des § 204 Abs. 1 BGB, nicht den Hemmungstatbestand des § 203 BGB (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 203 Rn. 3; jurisPK-BGB/Lakkis, 8. Aufl., § 203 Rn. 19).
cc) Die Verjährung hat nicht gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu begonnen. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich ein Anerkenntnis des Pflichtteilsanspruchs durch die Schwester nicht begründen.
(1) Für ein Anerkenntnis genügt jedes - auch ein rein tatsächliches - Verhalten des Schuldners oder auch seines Prozessbevollmächtigten (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1970 - VI ZR 148/68, NJW 1970, 1119; vom 19. Juni 1985 - IVa ZR 114/83, NJW 1985, 2945 f, insoweit unter BGHZ 95, 76 nicht abgedruckt; vom 28. September 1995 - IX ZR 227/94, WM 1996, 33, 34 f) gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs - wenigstens dem Grunde nach - unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen werde (BGH, Beschluss vom 6. November 2018 - XI ZR 369/18, WM 2018, 2356 Rn. 10 mwN). Ein solches tatsächliches Verhalten eines Erben kann etwa in der Auskunftserteilung nach § 2314 BGB auf ein entsprechendes Verlangen des Pflichtteilsberechtigten (BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11, NJW 2012, 2180 Rn. 29; vom 4. Juni 2014 - IV ZR 348/13, NJW 2014, 2574 Rn. 13) oder in der Erklärung der Bereitschaft zur Inventarerrichtung (BGH, Urteil vom 14. Mai 1975 - IV ZR 19/74, NJW 1975, 1409) liegen. Es bedarf allerdings einer umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 87/14, NJW 2015, 1589 Rn. 7). Ob eine Erklärung des Schuldners die Voraussetzungen eines verjährungsunterbrechenden Anerkenntnisses im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfüllt, ist als Frage der tatrichterlichen Auslegung im Einzelfall revisionsrechtlich nur beschränkt auf die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und Verfahrensvorschriften überprüfbar (BGH, Urteil vom 27. Januar 2015, aaO Rn. 9).
(2) Die Auslegung der Erklärungen der Schwester im Auskunftsprozess durch das Berufungsgericht leidet unter solchen Fehlern.
(a) Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend gewürdigt, dass die Erbin die von ihr erbetene und ihr aufgegebene Auskunft nie erteilt hat. Im Auskunftsrechtsstreit hat sie bis zum Schluss Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, zur Auskunftserteilung aus verschiedenen Gründen jedenfalls derzeit nicht in der Lage zu sein. Sie hat darauf verwiesen, erst Auskunft erteilen zu können, wenn die Klägerin ihrerseits Auskünfte über in den Nachlass fallende Mieteinnahmen und ihr gewährter Zuwendungen erteile. Ihrer Verurteilung zur Auskunftserteilung über den Nachlass stehe entgegen, dass ihr nicht bekannt sei, welche Ansprüche dem Nachlass im Übrigen noch gegen die Klägerin und dem Ehemann der Erblasserin zustünden. Weiter hielt sie die Wertangaben in den Gutachten über den Wert der in den Nachlass gefallenen Grundstücksanteile für unzutreffend. Damit hat sie gegen den Auskunftsanspruch Gegenrechte geltend gemacht und einen solchen (wenn auch nur derzeit) in Abrede gestellt (BGH, Urteil vom 27. Februar 1969 - VII ZR 18/67, NJW 1969, 1108; vom 21. März 1972 - VI ZR 110/71, WM 1972, 1284, 1285; vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 99/97, BGHZ 139, 387, 393; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 212 Rn. 11). Aus ihrem Prozessverhalten ergibt sich deswegen nicht hinreichend deutlich, dass ihr bewusst war, ein Auskunftsanspruch und damit ein Pflichtteilsanspruch bestehe tatsächlich. Deswegen konnte dieses Verhalten das Vertrauen der Klägerin nicht begründen, die Erbin werde sich nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen.
(b) Im Übrigen hat die Erbin in der Klageerwiderung zwar einleitend eingeräumt, über den Bestand des Nachlasses "grundsätzlich" auskunftspflichtig zu sein, sie hat den Satz aber unmittelbar fortgesetzt mit den Worten, aufgrund nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegender Umstände zur Auskunftserteilung, zumindest teilweise nicht in der Lage zu sein, weil sie auf Auskünfte der Klägerin und des Ehemanns der Erblasserin angewiesen sei und der Wert der beiden sich im Nachlass befindlichen Grundstücke erst nach der laufenden Zwangsversteigerung angegeben werden könne. Weiter machte sie im Hinblick auf die von ihr erhobene Widerklage auf Auskunftserteilung durch die Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht geltend, weil die Auskünfte der Klägerin für die Bezifferung der Pflichtteilsansprüche der Klägerin ebenso maßgeblich seien wie ihre eigenen Auskünfte. Der Klageanspruch der Klägerin sei deswegen "zumindest derzeit" unbegründet. Sie verwies auf die Ausgleichspflicht der Klägerin nach § 2316 BGB und darauf, dass dadurch deren Pflichtteilsanspruch "erheblich" beeinflusst werde, weil sie sich dies pflichtteilsmindernd anrechnen lassen müsse. Sie verwies auf Grundschulden, die erheblichen Einfluss auf den Verkehrswert und damit auf den Pflichtteilsanspruch der Klägerin hätten. Die Pflichtteilsansprüche der Klägerin hingen vom Ergebnis des Rechtsstreits ab, weil erst dann die "Pflichtteils- und gegebenenfalls Pflichtteilsergänzungsansprüche" der Klägerin ermittelt werden könnten.
Diese Ausführungen belegen, dass die Erbin nicht bereit war, der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Weiter machen die Ausführungen deutlich, dass die Erbin das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs zwar theoretisch zur Kenntnis nahm, aber davon ausging, dass die Klägerin über 35 Jahre in großem Umfang ausgleichungspflichtige Zuwendungen erhalten hatte, welche einen etwaigen Pflichtteilsanspruch "erheblich" vermindern würden. Mithin hat die Erbin den Auskunftsanspruch der Klägerin "zumindest zurzeit" in Abrede gestellt und wollte ihn nicht erfüllen. Auch war ihr lediglich bewusst, dass ein Pflichtteilsanspruch möglicherweise bestehe. Dies aber reicht, wie das Berufungsgericht übersehen hat, für die Annahme eines Anerkenntnisses nicht aus (BGH, Beschluss vom 27. Juni 1990 - IV ZR 115/89, FamRZ 1990, 1107, 1108; Urteil vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1103; vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11, NJW 2012, 2180 Rn. 29; jurisPK-BGB/Lakkis, 8. Aufl., § 212 Rn. 18). Berücksichtigt man weiter, dass die Erbin sich zur Auskunft wenigstens während des Laufs des Auskunftsrechtsstreits nicht verpflichtet fühlte und sie auch nach rechtskräftiger Verurteilung zur Auskunftserteilung keine Auskunft erteilt hat, liegt die Annahme des Berufungsgerichts fern, die Klägerin habe aus dem Verhalten der Erbin schließen können, dieser sei das Bestehen des Pflichtteilsanspruch - wenigstens dem Grunde nach - bewusst und sie werde die Verjährungseinrede nicht erheben. Bezeichnenderweise haben auch weder der Beklagte noch der Zweitanwalt, so er denn die entsprechenden Schriftsätze kannte, die entsprechenden Schlüsse gezogen. Einen Vertrauenstatbestand in diese Richtung hatte die Erbin gerade nicht geschaffen.
b) Selbst wenn in den Schriftsätzen der Erbin im Auskunftsprozess Anerkenntnisse im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB lägen, belegen die Feststellungen des Berufungsurteils ein pflichtwidriges Handeln des Zweitanwalts nicht. Das Berufungsgericht hat insoweit nur festgestellt, dass dieser von dem Vorprozess wusste. Den Inhalt der Schriftsätze kannte er allein deshalb noch nicht.
2. Auch wenn die Erbin im Auskunftsprozess den Pflichtteilsanspruch der Klägerin im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt und der Zweitanwalt dies pflichtwidrig nicht erkannt hätte, lässt sich mit der Begründung des Berufungsgerichts dem Zweitanwalt nicht alleine die Haftung für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden aufbürden. Allerdings ist die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob dieser alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - VI ZR 128/16, NJW 2018, 1751 Rn. 20). Dies war vorliegend nicht der Fall. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Die unter diesem Gesichtspunkt vorzunehmende Abwägung kann zwar bei besonderen Fallgestaltungen zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muss, eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten ist aber unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen (BGH, Urteil vom 28. April 2015 - VI ZR 206/14, VersR 2015, 767 Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. November 2001 - IX ZR 278/00, NJW 2002, 1117, 1121).
Insbesondere kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bei der Gewichtung der Verursachungsbeiträge nicht allein auf den von jedem Anwalt zu vertretenden Verjährungszeitverlust an, sondern auf das Gewicht des anwaltlichen Fehlers für den Schadenseintritt. Hier hatte der Beklagte durch den fehlerhaften Hinweis auf die Hemmungswirkung der Auskunftsklage eine wesentliche Ursache dafür gesetzt, dass der Zweitanwalt den Pflichtteilsanspruch für verjährt gehalten hatte. Auf Vorhalt des Fehlers durch die Klägerin hat der Beklagte zudem diesen eingeräumt und die Klägerin nicht auf die etwaigen Anerkenntnisse der Erbin in dem Auskunftsprozess und einen etwaigen Neubeginn der Verjährung hingewiesen. Ebenso wenig wie der Zweitanwalt hat der Beklagte die vom Berufungsgericht angenommenen Anerkenntnisse und ihre Bedeutung für die Verjährung erkannt und die Klägerin deswegen nicht über einen etwaigen Neubeginn der Verjährung aufgeklärt. Angesichts dieser vom Beklagten zu verantwortenden Fehler liegt der Ausnahmefall nicht vor, der die Überbürdung des Schadens allein auf den Zweitanwalt rechtfertigen könnte.
III.
Das Urteil ist nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO).
1. Der Beklagte hat den ihm erteilten Auftrag fehlerhaft bearbeitet. Er unterließ es, die Hemmung oder den Neubeginn der Verjährung durch Erfolg versprechende Maßnahmen zu erreichen und die Klägerin auf die Notwendigkeit solcher Maßnahmen hinzuweisen. Vielmehr unterrichtete er sie falsch über die Verjährung.
a) War der Beklagte beauftragt, den Pflichtteilsanspruch gegenüber der Erbin durchzusetzen, und wurde das Mandat durch die Klägerin erst gekündigt, nachdem der Pflichtteilsanspruch verjährt war, handelte er in jedem Fall pflichtwidrig. Der Beklagte hätte die Verjährung durch Erhebung einer Stufenklage nach § 254 ZPO oder, wenn die Erhebung einer Stufenklage oder Leistungsklage den Interessen der Klägerin widersprach, durch andere geeignete Maßnahmen verhindern müssen, etwa durch eine Vereinbarung mit der Erbin über die Verlängerung der Verjährung (§ 202 Abs. 2 BGB) oder durch Einholung eines Verzichts der Erbin, die Einrede der Verjährung geltend zu machen.
b) Endete der Auftrag schon vor Verjährung des Pflichtteilsanspruchs, hätte der Beklagte ebenfalls pflichtwidrig gehandelt. Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, den Mandanten vor der Verjährung von Ansprüchen zu schützen, setzt nicht erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist ein. Vielmehr sind Vorkehrungen dagegen, dass es nicht zur Verjährung kommt, erforderlich, sobald infolge des dem Anwalt erteilten Auftrags oder der von ihm gewählten Vorgehensweise die Gefahr besteht, dass die Verjährung des Anspruchs aus dem Blick gerät (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2001 - IX ZR 278/00, NJW 2002, 1117, 1119).
Solche Vorkehrungen hat der Beklagte nicht getroffen. Er hat gegen die Erbin einen über zwei Jahre dauernden Auskunftsprozess geführt, ohne durch eigene Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Verjährung gehemmt wurde. Durch seine Fehleinschätzung der die Verjährung hemmenden Wirkung der Auskunftsklage und die fehlerhafte Information der Klägerin hat er erst die Gefahr geschaffen, dass die Forderung verjährte. Eine eigene Prüfung während des Mandats, ob - unabhängig von der von ihm fehlerhaft angenommenen Hemmung durch die Auskunftsklage - die Verjährung durch andere Ereignisse gehemmt war oder neu begann, hat er nicht unternommen.
c) Aber auch wenn der Beklagte - so sein Vortrag - nur beauftragt war, die Auskunftsklage zu erheben, und sein Auftrag deswegen mit der rechtskräftigen Verurteilung der Schwester zur Auskunftserteilung beendet war, schuldete er der Klägerin den Hinweis, dass die Auskunftsklage die Verjährung nicht gehemmt hat, sondern der Pflichtteilsanspruch tatsächlich mit Ablauf des Jahres 2013 zu verjähren drohte. Allerdings braucht der Anwalt Vorgänge, die ihm lediglich bei Gelegenheit des Mandats bekannt geworden sind, die jedoch in keiner inneren Beziehung zu der ihm übertragenen Aufgabe stehen, nicht daraufhin zu untersuchen, ob sie Veranlassung zu einem Rat oder Hinweis geben. Jedoch muss er den Mandanten auch innerhalb eines eingeschränkten Mandats vor Gefahren warnen, die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist. Eine solche Verpflichtung kommt vor allem in Betracht, wenn Ansprüche gegen Dritte zu verjähren drohen (BGH, Urteil vom 29. November 2001, aaO S. 1118 mwN).
Entsprechendes gilt vorliegend. Der Klägerin war bekannt, dass ihr Anspruch mit Ablauf des Jahres 2013 zu verjähren drohte. Ihr war aber nicht bekannt, dass die vom Beklagten eingeleiteten Maßnahmen - entgegen der ihr vom Beklagten aufgrund einer Nachfrage erteilten Auskunft - die Verjährung nicht verhinderten. Mit diesem falschen Hinweis hat der Beklagte in der Klägerin den Irrtum geweckt, sie könne sich mit der Verfolgung des Pflichtteilsanspruchs im Hinblick auf die zweijährige Dauer des Auskunftsrechtsstreits und der sich aus § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechsmonatigen Nachfrist bis Mitte des Jahres 2016 Zeit lassen, die Zahlungsklage zu erheben.
2. Der Beklagte hat den Schaden der Klägerin, die Verjährung ihres Pflichtteilsanspruchs, jedenfalls mitverursacht.
a) Aufgrund der pflichtwidrigen Untätigkeit des Beklagten und aufgrund seiner pflichtwidrig fehlerhaften Auskunft über die Hemmung ist ein etwaiger Pflichtteilsanspruch der Klägerin verjährt. Der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass die Klägerin den Beklagten oder einen anderen Anwalt vor Ablauf des 31. Dezember 2013 beauftragt hätte, für eine Hemmung oder einen Neubeginn der Verjährung zu sorgen, wenn sie über die Rechtslage ins Bild gesetzt worden wäre; denn dies wäre die allein interessengerechte Entschließung gewesen (BGH, Urteil vom 29. November 2001, aaO S. 1120).
b) Etwaige Fehler des Zweitanwalts unterbrechen den Zurechnungszusammenhang nicht, selbst wenn der Pflichtteilsanspruch der Klägerin bei der Beauftragung des Zweitanwalts wegen etwaiger Anerkenntnisse der Erbin und etwaiger Verhandlungen noch nicht verjährt war. Fehler des von der Klägerin später beauftragten Anwalts schließen nicht aus, die Schadensfolge dem Beklagten als demjenigen zuzurechnen, der die Kausalkette in Gang gesetzt hat. Greifen weitere Personen in ein schadensträchtiges Geschehen ein, entlasten sie damit regelmäßig nicht den Erstschädiger, sondern begründen - zum Schutz des Geschädigten - allenfalls eine eigene, zusätzliche Haftung. Das Verhalten Dritter beseitigt allgemein die Schadenszurechnung im Verhältnis zu früheren Verursachern nur, sofern es als gänzlich ungewöhnliche Beeinflussung des Geschehensablaufs zu werten ist. Dementsprechend wird der von einer früheren Vertragsverletzung eines Rechtsanwalts ausgehende Zurechnungszusammenhang grundsätzlich nicht dadurch unterbrochen, dass nach dem pflichtwidrig handelnden Anwalt eine andere rechtskundige Person mit der Angelegenheit befasst worden ist, die noch in der Lage gewesen wäre, den Schadenseintritt zu verhindern, die ihr obliegende Sorgfaltspflicht jedoch nicht beachtet hat (BGH, Urteil vom 29. November 2001, aaO; vom 7. April 2005 - IX ZR 132/01, WM 2005, 1812, 1813).
Etwas Anderes gilt lediglich dort, wo der zweite Anwalt eine Entschließung trifft, die schlechterdings unverständlich, also gemessen an sachgerechter Berufsausübung sachfremd und nicht nachvollziehbar erscheint oder den Geschehensablauf so verändert, dass der Schaden bei wertender Betrachtungsweise in keinem inneren Zusammenhang zu der vom beklagten Rechtsanwalt zu vertretenden Vertragsverletzung steht (BGH, Urteil vom 29. November 2001 - IX ZR 278/00, NJW 2002, 1117, 1120). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Vorliegend hat der Zweitanwalt den Fehler des Beklagten aufgedeckt und festgestellt, dass durch die Erhebung der Auskunftsklage durch den Beklagten die Verjährung nicht gehemmt worden war. Sodann hat er - sofern ihm die entsprechenden Schriftsätze des Vorprozess vorgelegen haben - die sich aus ihnen nach Ansicht des Berufungsgerichts ergebenden Anerkenntnisse wie der Beklagte selbst nicht erkannt. Seine Entscheidungen beruhen also auf den Vorgaben, welche der Beklagte geschaffen hat, und erscheinen deswegen nicht sachfremd und nicht nachvollziehbar.
c) Lässt ein Rechtsanwalt pflichtwidrig einen Anspruch verjähren, obliegt dem Auftraggeber der Schadensnachweis, dass er den Anspruch gegen seinen Schuldner in unverjährter Zeit hätte durchsetzen können (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 211/00, WM 2004, 2220, 2221). Voraussetzung einer Haftung des Beklagten ist mithin, dass ein Pflichtteilsanspruch der Klägerin überhaupt bestand. Dies hat die Klägerin behauptet. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Revisionsrechtlich ist deswegen davon auszugehen, dass ein solcher Pflichtteilsanspruch bestand.
3. Allerdings kann ein etwaiger Fehler des Zweitanwalts in der Mandatsbearbeitung der Klägerin im Grundsatz als Mitverschulden nach § 254 BGB angerechnet werden. Rechtsanwälte, die nacheinander demselben Auftraggeber Schaden zugefügt haben, haften diesem grundsätzlich als Gesamtschuldner, ohne dass sich der Geschädigte bei der Inanspruchnahme eines haftpflichtigen Anwalts den Schadensbeitrag des anderen Anwalts als Mitverschulden entgegenhalten lassen muss. Die Anrechnung eines Mitverschuldens des Mandanten setzt voraus, dass dieser sich des Zweitanwalts bedient hat, um eine im eigenen Interesse gebotene Obliegenheit zur Abwehr oder Minderung des Schadens zu erfüllen, der durch den in Anspruch genommenen Erstanwalt herbeigeführt wurde (BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 132/01, WM 2005, 1812, 1813).
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war das vorliegend der Fall. Die Klägerin hat den Zweitanwalt mit der Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs und gegebenenfalls auch zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen den Beklagten mandatiert, nachdem sie in Erfahrung gebracht hatte, dass die Auskunftsklage jedenfalls den Verjährungseintritt zum Ende des Jahres 2013 nicht verhindert hatte. Der Zweitanwalt, welcher die Klägerin auf den Anwaltsfehler des Beklagten hingewiesen hatte, sollte also mögliche nachteilige Folgen des Fehlers des Beklagten beheben. Doch lässt sich eine alleinige Haftung des Zweitanwalts aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht begründen.
IV.
Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Der Erfolg der Klage hängt davon ab, ob und in welcher Höhe die Klägerin gegen die Erbin einen Pflichtteilsanspruch (§ 2303 Abs. 1 BGB) hatte, den der Beklagte, gegebenenfalls im Zusammenspiel mit dem Zweitanwalt, hat verjähren lassen.
Kayser |
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Lohmann |
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Pape |
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Möhring |
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Röhl |
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