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Insolvenzrechtlich relevante Gläubigerbenachteiligung bei Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 2018 aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 22. September 2017 teilweise abgeändert, soweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 100.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Februar 2014 zu zahlen.
Der Kläger trägt 41 vom Hundert der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten des ersten Rechtszugs. Im Übrigen tragen die Kosten des ersten Rechtszugs der Kläger in Höhe von 41 vom Hundert und der Beklagte in Höhe von 59 vom Hundert.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 4. Dezember 2013 über das Vermögen der P. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 1. Februar 2014 eröffneten Insolvenzverfahren.
Der Beklagte war Geschäftsführer der Schuldnerin. Ferner war er alleiniger Kommanditist der Muttergesellschaft der Schuldnerin, der P. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Muttergesellschaft). Zudem war er Alleingesellschafter der P. Verwaltungs-GmbH, der einzigen Komplementärin der Muttergesellschaft. Nach Maßgabe eines am selben Tag geschlossenen Vertrages gewährte der Beklagte der Schuldnerin am 20. Februar 2013 ein Darlehen über 100.000 €. Die Schuldnerin zahlte den Darlehensbetrag am 7. März 2013 an den Beklagten zurück. Nach Erhalt der Mittel entrichtete der Beklagte ebenfalls noch am 7. März 2013 als Kommanditeinlage 100.000 € an die Muttergesellschaft, die ihrerseits unmittelbar nachfolgend an diesem Tag eine Verlustausgleichszahlung über 100.000 € an die Schuldnerin erbrachte.
Der Kläger nimmt - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - den Beklagten auf der Grundlage von § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf Zahlung von 100.000 € in Anspruch. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision des Klägers.
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Eine durch die Darlehensrückzahlung zunächst eingetretene Gläubigerbenachteiligung könne nachträglich dadurch wieder behoben werden, dass der Anfechtungsgegner den anfechtbar erhaltenen Gegenstand oder dessen vollen Wert in das Vermögen des Schuldners zurückführe. Insoweit sei ausschlaggebend, ob der Anfechtungsgegner die bei dem Schuldner vor Vollzug der anfechtbaren Handlung bestehende Vermögenslage tatsächlich wiederherstelle. Dies sei anzunehmen, wenn die von dem Anfechtungsgegner vorgenommene Leistung allein zur Vorwegbefriedigung des Anfechtungsanspruchs dienen könne, weil sonstige Forderungen des Schuldners, auf welche die Leistung angerechnet werden könnte, nicht bestünden. Dies könne nicht bejaht werden, weil der Kläger auf eine Verlustübernahmeverpflichtung der Muttergesellschaft der Schuldnerin verweise.
Allerdings werde eine eingetretene Gläubigerbenachteiligung auch dann ausgeglichen, wenn die Beteiligten die benachteiligende Rechtshandlung einverständlich wieder aufhöben oder der Begünstigte unter Verzicht auf den ihm durch das Geschäft erwachsenen Vorteil das Empfangene in das Vermögen des Schuldners zurückführe. Eine Anfechtung scheide folglich auch dann aus, wenn der Anfechtungsgegner das Empfangene an den Schuldner zurückgegeben habe. Die mit der Wiederherstellung der ursprünglichen Vermögenslage einhergehende Verhinderung der Entstehung eines Anspruchs sei anfechtungsrechtlich dessen Erfüllung gleichzustellen. Genau dies sei hier geschehen, weil die Muttergesellschaft zu ihrer Verlustausgleichszahlung nur in der Lage gewesen sei, weil die Schuldnerin das Gesellschafterdarlehen an den Beklagten zurückgezahlt und dieser die Muttergesellschaft mit seiner auf dieser Grundlage erfolgten Einlagezahlung in die Lage versetzt habe, der Schuldnerin genau diesen Betrag als Verlustausgleich zur Verfügung zu stellen.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klage ist gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO begründet.
1. Die Kreditgewährung durch den Beklagten in Höhe von 100.000 € an die Schuldnerin ist anfechtungsrechtlich als Gesellschafterdarlehen zu behandeln.
a) Der Beklagte war im Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht selbst Gesellschafter der Schuldnerin. Obwohl Rechtshandlungen Dritter in § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 Abs. 1 InsO nicht ausdrücklich erwähnt werden, sollte durch die tatbestandliche Einbeziehung gleichgestellter Forderungen in diese Vorschriften der Anwendungsbereich des § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG aF auch in personeller Hinsicht übernommen werden (BGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - IX ZR 279/13, BGHZ 204, 83 Rn. 46; vom 15. November 2018 - IX ZR 39/18, WM 2019, 180 Rn. 7). Von der Regelung des § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 Abs. 1 InsO werden folglich Rechtshandlungen Dritter erfasst, welche der Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter wirtschaftlich entsprechen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12, BGHZ 196, 220 Rn. 15; vom 15. November 2018, aaO). Der mittelbar an einer Gesellschaft Beteiligte ist hinsichtlich seiner Kredithilfen für die Gesellschaft wie ein unmittelbarer Gesellschafter zu behandeln. Dies gilt jedenfalls für den Gesellschafter-Gesellschafter, also denjenigen, der an dem Gesellschafter der Gesellschaft beteiligt ist und aufgrund einer qualifizierten Anteilsmehrheit einen beherrschenden Einfluss auf diesen ausüben kann (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013, aaO Rn. 21 mwN).
b) In dieser Weise verhält es sich im Streitfall. Alleingesellschafterin der Schuldnerin ist ihre Muttergesellschaft. Der Beklagte ist einziger Kommanditist der Muttergesellschaft und zugleich Alleingesellschafter ihrer Komplementär-GmbH. Damit ist der Beklagte wirtschaftlich betrachtet Alleingesellschafter der Schuldnerin, so dass ein von ihm gewährtes Darlehen der Regelung des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO unterfällt.
2. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind gegeben. Die Schuldnerin hat das am 20. Februar 2013 erhaltene Darlehen ausgehend von dem am 4. Dezember 2013 gestellten Insolvenzantrag innerhalb der einjährigen Anfechtungsfrist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO am 7. März 2013 dem Beklagten erstattet. Die mit der Darlehensrückzahlung verbundene Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) wurde entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts nicht vor der Verfahrenseröffnung beseitigt.
a) Eine zunächst eingetretene Gläubigerbenachteiligung kann nachträglich dadurch wieder behoben werden, dass der Anfechtungsgegner den anfechtbar erhaltenen Gegenstand oder dessen vollen Wert in das Vermögen des Schuldners zurückführt (BGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - IX ZR 299/16, WM 2018, 328 Rn. 10).
aa) Die Beseitigung der Gläubigerbenachteiligung setzt voraus, dass die entsprechende Rückgewähr des Anfechtungsgegners eindeutig zu dem Zweck erfolgt, dem Schuldner den entzogenen Vermögenswert wiederzugeben und damit die Verkürzung der Haftungsmasse ungeschehen zu machen. Von der Zweckbestimmung her muss es sich um eine vorweggenommene Befriedigung des individuellen Rückgewähranspruchs handeln. Eine solche Rückführung kann etwa anzunehmen sein, wenn ein abgetretenes Recht an den Schuldner rückabgetreten oder eine erhaltene Zahlung an ihn zurückgewährt wird (BGH, aaO Rn. 11 mwN). Dem Anfechtungsgegner muss die Anfechtbarkeit der an ihn bewirkten Zahlung nicht bewusst gewesen sein. Vielmehr genügt es, wenn der Anfechtungsgegner dem Schuldner Vermögenswerte zukommen lässt, welche bestimmungsgemäß die angefochtene Leistung vollständig ausgleichen und dem Gläubigerzugriff offenstehen (BGH, aaO Rn. 12).
bb) Aus dieser Erwägung entfällt im Falle der Erstattung eines Gesellschafterdarlehens durch die Gesellschaft an den Gesellschafter die damit verbundene objektive Gläubigerbenachteiligung, wenn der Gesellschafter die empfangenen Zahlungen noch vor Verfahrenseröffnung an die Gesellschaft zurückzahlt. Zwar erfolgt in dieser Gestaltung die Rückzahlung noch vor Eröffnung des Verfahrens, während ein etwaiger Rückgewähranspruch erst mit der Verfahrenseröffnung entsteht. Deswegen konnte der Gesellschafter keinen gegen ihn gerichteten Rückgewähranspruch aus § 135 Abs. 1 Nr. 2, § 143 Abs. 1 InsO erfüllen. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ist jedoch die mit der Wiederherstellung der ursprünglichen Vermögenslage einhergehende Verhinderung der Entstehung eines Anspruchs anfechtungsrechtlich dessen Erfüllung gleichzustellen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12, BGHZ 198, 77 Rn. 18; vom 25. Januar 2018, aaO Rn. 14). Allerdings scheidet eine Beseitigung der in der Darlehensrückzahlung liegenden Gläubigerbenachteiligung aus, wenn der Gesellschafter mit seiner Zahlung einen (anderen) gegen ihn gerichteten Anspruch der Gesellschaft erfüllt (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013, aaO Rn. 17).
b) Nach diesen Maßstäben wurde die durch die Darlehensrückzahlung vom 7. März 2013 eingetretene Gläubigerbenachteiligung nicht behoben, indem der Beklagte unmittelbar danach eine Kommanditeinlage in Höhe von 100.000 € gegenüber der Muttergesellschaft beglich, die ihrerseits alsbald eine Verlustausgleichsleistung über 100.000 € an die Schuldnerin entrichtete.
aa) Durch die Zahlung des Beklagten an die Muttergesellschaft zwecks Erfüllung seiner Kommanditeinlageverpflichtung wurde die bei der Schuldnerin eingetretene Gläubigerbenachteiligung nicht behoben. Adressat und Zweck der Zahlung stehen einer Beseitigung der Gläubigerbenachteiligung bei der Schuldnerin entgegen.
(1) Der Beklagte hat den an ihn zurückgeführten Darlehensbetrag über 100.000 € nicht erneut der Schuldnerin zur Verfügung gestellt. Vielmehr hat er eine Zahlung von 100.000 € zum Zweck der Tilgung seiner Kommanditeinlageschuld deren Muttergesellschaft zugewendet. Mittels Zahlung an einen Dritten, und sei es die Muttergesellschaft, konnte die im Vermögen der Schuldnerin bestehende Gläubigerbenachteiligung nicht beseitigt werden. Hierzu hätte es einer Zahlung an die Schuldnerin bedurft.
(2) Es bedarf keiner rechtlichen Prüfung, ob der Beklagte seine Kommanditeinlageschuld gegenüber der Muttergesellschaft unter Einsatz von Mitteln aus einem ihm von der Schuldnerin als deren Tochtergesellschaft erstatteten Gesellschafterdarlehen wirksam getilgt hat. Eine möglicherweise rechtsgrundlose Zahlung an die Muttergesellschaft könnte nicht die bei der Schuldnerin eingetretene Gläubigerbenachteiligung ausgleichen.
Ist eine Zahlung nicht geeignet, die von dem Gesellschafter gegenüber seiner GmbH aus einer Kapitalerhöhung geschuldete Einlagepflicht zu erfüllen, kann sie im Falle der vorausgegangenen Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens auf einen dadurch - früher aus Eigenkapitalersatzrecht, heute aus Insolvenzanfechtung - begründeten Erstattungsanspruch angerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2009 - II ZR 217/07, BGHZ 179, 285 Rn. 9 ff). Eine solche Gestaltung ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die Darlehensrückführung durch die Schuldnerin erfolgte, der Beklagte aber mit seiner anschließenden, unter Verwendung dieser Mittel erfolgten Zahlung eine Kommanditeinlage bei der Muttergesellschaft und nicht bei der Schuldnerin zu tilgen suchte. Durch eine Zahlung an die Muttergesellschaft kann eine Gläubigerbenachteiligung bei deren Tochtergesellschaft nicht rückgängig gemacht werden, weil die Muttergesellschaft einen möglicherweise rechtsgrundlos empfangenen Betrag dem Gesellschafter zu erstatten hat und ihn nicht etwa an ihre Tochtergesellschaft oder sonstige Gläubiger des Gesellschafters zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten weiterleiten darf. Die Anrechnung einer rechtsgrundlosen Zahlung auf einen Anspruch aus Insolvenzanfechtung kommt darum nur in Betracht, wenn, woran es im Streitfall gerade fehlt, der Empfänger der rechtsgrundlosen Leistung mit dem Träger des Anfechtungsanspruchs identisch ist.
(3) Um rechtlich einwandfrei die Kommanditeinlage zu begleichen und den Darlehensvertrag erneut zu begründen, hätte der Beklagte durch Zahlung von jeweils 100.000 € an die Muttergesellschaft und die Schuldnerin insgesamt 200.000 € aufwenden müssen. Da er sich mit einer Zahlung von 100.000 € zwecks Tilgung der Kommanditeinlage begnügte, konnte allein diese Verbindlichkeit betroffen sein. Mit einer Zahlung können nicht zwei eigenständige, zudem gegenüber unterschiedlichen Gläubigern bestehende Schuldgründe bereinigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12, BGHZ 198, 77 Rn. 17).
bb) Die Gläubigerbenachteiligung wurde ebenfalls nicht beseitigt, indem die Muttergesellschaft nach der Zahlung des Beklagten über 100.000 € in gleicher Höhe Mittel an die Schuldnerin entrichtet hat. Die Voraussetzungen einer mittelbaren Zuwendung durch den Beklagten fehlen, weil die Muttergesellschaft nicht auf Weisung des Beklagten tätig wurde und zudem mit der Zahlung eine eigene Verbindlichkeit aus Verlustdeckungshaftung getilgt hat.
(1) Der Beklagte hat die Muttergesellschaft nicht als Leistungsmittlerin eingeschaltet, um durch eine von ihr in seinem Interesse bewirkte Zahlung von 100.000 € die bei der Schuldnerin eingetretene Gläubigerbenachteiligung zu beseitigen.
Eine mittelbare Zuwendung kommt nur in Betracht, wenn der Leistende eine Zwischenperson veranlasst, für ihn eine Zahlung an den Empfänger zu bewirken (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 9). Der Beklagte hat sich nicht der Muttergesellschaft als Leistungsmittlerin zwecks Bewirkung einer Zahlung an die Schuldnerin bedient. Tatsächlich hat der Beklagte mit seiner Zahlung an die Muttergesellschaft nach den Feststellungen der Vordergerichte ausschließlich den Zweck verfolgt, seine Kommanditeinlage zu begleichen. Die Einlageschuld wäre nicht getilgt worden, wenn der Schuldner mit der Zahlung an die Muttergesellschaft die Weisung verknüpft hätte, die Mittel in seinem Interesse zwecks Wiederherstellung des Darlehensvertrages an die Schuldnerin weiterzuleiten. Hätte der Beklagte gegenüber der Muttergesellschaft eine solche, von ihr beachtete Weisung getroffen, wäre möglicherweise das Darlehensverhältnis zu der Schuldnerin erneut begründet worden und die Gläubigerbenachteiligung entfallen, der Beklagte aber wegen der bloßen Durchleitung der Mittel im Vermögen der Muttergesellschaft nicht von seiner ihr gegenüber bestehenden Einlageschuld befreit worden. Aufgrund der Leistungsbestimmung des Beklagten diente die Zahlung von 100.000 € jedoch tatsächlich dem Zweck, die Kommanditeinlage gegenüber der Muttergesellschaft zu erfüllen.
(2) Zudem hat die Muttergesellschaft mit ihrer Zahlung an die Schuldnerin nicht die infolge der Rückerstattung des Darlehens an den Beklagten ausgelöste Gläubigerbenachteiligung beseitigt, sondern ihrer Verlustdeckungshaftung genügt.
Eine mittelbare Zuwendung scheidet aus, wenn die Zwischenperson mit ihrer Leistung an den Gläubiger eine eigene Verbindlichkeit zu tilgen sucht (BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 31; vom 28. Januar 2016 - IX ZR 185/13, WM 2016, 427 Rn. 11 mwN). Die Muttergesellschaft verfolgte mit der Zahlung einen sie selbst betreffenden Erfüllungszweck. Es ging ihr darum, eine eigene Verpflichtung, die von ihr übernommene Verlustdeckungshaftung, zu bereinigen. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Muttergesellschaft ihrer Verbindlichkeit wirtschaftlich nur aufgrund der vorherigen Erbringung der Kommanditeinlage durch den Beklagten entsprechen konnte. Zweck der Einlageleistung ist es gerade, die Gesellschaft in den Stand zu setzen, ihren Schulden, auch aus einer Verlustübernahme, genügen zu können. Dank der Einlagezahlung des Beklagten hat die Muttergesellschaft die von ihr übernommene Verlustdeckungshaftung bei der Schuldnerin ausgeglichen. Hingegen hat sie die Mittel nicht zugunsten des Beklagten im Wege einer mittelbaren Zuwendung zu dem Zweck an die Schuldnerin weitergeleitet, den Darlehensvertrag wiederherzustellen. Wurde auf eine eigene Verbindlichkeit der Muttergesellschaft gezahlt, scheidet ein Tätigwerden im Interesse des Beklagten aus. Bei dieser Sachlage wurden die Darlehensmittel von dem Beklagten nicht erneut der Schuldnerin zur Verfügung gestellt.
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