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Kartellbußgeldsache: Ermittlung des kartellbedingten Mehrerlöses durch Schätzung; Wahl eines ökonomisch nicht allgemein anerkannten Schätzverfahrens - Flüssiggas I
Auf die Rechtsbeschwerden der Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 7 sowie der Betroffenen zu 1 und 5 wird das Urteil des 4. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. April 2013 in den Bußgeldaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehenden Rechtsbeschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen die Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 7 wegen einer vorsätzlichen Kartellordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V. mit § 1 GWB in der Fassung vom 20. Februar 1990 und zugleich nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V. mit § 1 GWB in der Fassung vom 26. August 1998 eine Geldbuße festgesetzt werden kann.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an einen anderen Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Betroffenen zu 1 und 5 eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 GWB schuldig gesprochen und gegen sie Geldbußen von 120.000 Euro sowie 30.000 Euro festgesetzt. Gegen die Nebenbetroffenen, darunter die juristischen Personen, für welche die Betroffenen als Leitungspersonen tätig wurden, hat das Oberlandesgericht Geldbußen zwischen 200.000 Euro und 100 Millionen Euro verhängt. Mit ihren Rechtsbeschwerden rügen die Betroffenen zu 1 und 5 und die Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 7 die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Während die Schuldsprüche keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer erkennen lassen, halten die Bußgeldaussprüche der rechtlichen Überprüfung auf die Sachrügen nicht stand.
A.
Nach den Feststellungen waren die Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 6 in ein flächendeckendes Kartell von Versorgungsunternehmen auf dem bundesweiten Flüssiggasmarkt für Tankgas eingebunden, das eine Bestandskundenabsprache traf. Diese Nebenbetroffenen gehörten zu den führenden Anbietern von Flüssiggas für Heiz- und Kochzwecke für private wie gewerbliche Endverbraucher und waren Mitglieder im D. (D. ), dem größten Interessenverband deutscher Flüssiggasunternehmen mit im Jahr 1996 ca. 80 und im Jahr 2005 noch ca. 50 Mitgliedern. In den 1950er Jahren wurde Flüssiggas in Gaszylindern überwiegend zu Kochzwecken und von Handwerksbetrieben eingesetzt. Seit den 1960er Jahren erfolgte seine Nutzung auch in Tankanlagen zu Heizzwecken. Zur Tatzeit in den Jahren 1997 bis 2005 vermieteten die Versorgungsunternehmen über 80 Prozent der Flüssiggastanks an private und gewerbliche Endabnehmer. Nur ein geringer Teil der Tanks stand im Eigentum der Kunden. Die Anzahl der Tankgas-Endverbraucher belief sich im Jahr 1996 auf rund 420.000 und sank bis zum Jahr 2004 auf etwa 406.000.
Schon ab Beginn der 1960er Jahre schlossen sich die in Deutschland führenden Versorgungsunternehmen zu regionalen Transportgemeinschaften in wechselnder Beteiligung zusammen, um steigende Transportkosten für die Ausfuhr des Flüssiggases zu senken. Es bildete sich eine bundesweite Infrastruktur von Auslieferungslagern heraus. In den Jahren 1995 bis 1997 kam es zu einer "Neuaufstellung" der regional verstreut agierenden Ausfuhrkooperationen. Unter Zusammenführung von deren Ausfuhrgeschäft in Gemeinschaftsunternehmen erfolgte die Gründung der deutschlandweit tätigen Nebenbetroffenen zu 7 (im Folgenden auch: Tr. ) sowie der in den alten Bundesländern agierenden f. und der in den neuen Bundesländern tätigen f. (Ost) . Die zuletzt genannten Gesellschaften wurden im Jahr 2000 zu einer Kommanditgesellschaft verschmolzen. Die Nebenbetroffenen zu 1 und 6 sowie die Rechtsvorgängerin (P. ) der Nebenbetroffenen zu 5 waren von Beginn an Kommanditistinnen der Tr. und an deren Komplementärgesellschaft beteiligt. Ende November 2001 übernahm die Nebenbetroffene zu 3 die Beteiligungen an der Tr. und ihrer Komplementärin von der Muttergesellschaft T. , deren Flüssiggas-Endverbrauchergeschäft auf die Nebenbetroffene zu 3 übertragen wurde. Die Nebenbetroffene zu 4 war eine Kooperationspartnerin der Tr. , ohne zu deren Gesellschafterinnen zu zählen. Im Tatzeitraum ließen die Nebenbetroffenen zu 3 und 6 ihr Flüssiggas auch über die f. ausfahren, deren Kommanditistin die Nebenbetroffene zu 3 ab August 2002 war.
Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt in den Jahren 1996 und 1997 befürchteten damals tätige Leitungspersonen der Gründungsgesellschaften der genannten Ausfuhrkooperationen einen Preisverfall angesichts - insbesondere durch das Aufkommen von Erdgas - eintretender Mengenrückgänge bei Tankgas und hoher Ausfuhrkosten. Sie trafen zumindest stillschweigend die bundesweit wirkende Grundabsprache, während ihrer Zusammenarbeit in den Ausfuhrgesellschaften nicht aktiv Bestandskunden der anderen Gesellschafter und Kooperationspartner abzuwerben ("Nichtangriffspakt"). Bereits seit den 1970er Jahren praktizierten die Partner (d. h. die Gesellschafter und Kooperationspartner) der damals existenten Ausfuhrgesellschaften in deren Rahmen einen Bestandskundenschutz. In den Zusammenkünften und Unterredungen, die den bundesweiten Neugründungen von Tr. und f. vorangingen, versprachen die Vertreter der Gründungsgesellschafterinnen einander - auch kooperationsübergreifend ("über Kreuz") - zumindest stillschweigend die Geltung des tradierten Bestandskundenschutzes. Andere Unternehmen wie die Nebenbetroffene zu 4 traten der Tr. als assoziierte Kooperationspartner auf der Basis eines Bestandskundenschutzes bei. Gesellschafterwechsel wie der Eintritt der Nebenbetroffenen zu 3 in die Tr. erfolgten ebenfalls unter der Maßgabe des "Nichtangriffspakts", der conditio sine qua non für die Zusammenarbeit in den Transportgesellschaften war (UA S. 132). Ob in die Absprache weitergehend alle D. -Mitgliedsunternehmen einbezogen waren, hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt, auch wenn es eine nahezu D. weite Ausdehnung der Kartellwirkungen angenommen hat.
Die Absprache erstreckte sich auf Bestandskunden mit Miet- und mit Eigentumstanks, nicht jedoch auf Neukunden. Als Bestandskunden galten grundsätzlich alle Abnehmer, die von einem Kartellmitglied beliefert worden waren oder über die ein Kartellmitglied aufgrund einer Unternehmensübernahme verfügte. Hierbei handelte es sich um ca. 80 Prozent der Flüssiggaskunden. In Kenntnis und Umsetzung der verbotenen Bestandskundenabsprache richteten der Betroffene zu 1, der persönlich haftender Gesellschafter der Nebenbetroffenen zu 1 und Geschäftsführer der Nebenbetroffenen zu 4 war, sowie weitere Leitungspersonen der dem Kartell angehörenden Nebenbetroffenen die - teils von ihren Vorgängern - übernommene Vertriebspolitik ihrer Unternehmen weiterhin dahin aus und betrieben sie derart, dass ausschließlich Neukunden angeworben wurden. Sie hielten die Mitarbeiter der Vertriebsinnendienste dazu an, anfragenden Kunden anderer D. -Mitgliedsunternehmen keine oder allenfalls unattraktiv hohe Gaspreise zu nennen, damit es zu keinem Anbieterwechsel zum eigenen Unternehmen kam. Aus demselben Grund verzichteten die Leitungspersonen bewusst auf Werbemaßnahmen gegenüber Kunden, die schon über einen Flüssiggastank verfügten, oder billigten den Verzicht der Marketingabteilungen gemäß dieser bestehenden Übung.
Zur Optimierung und Sicherung des Bestandskundenschutzes veranlassten oder billigten die Leitungspersonen der Kartellmitglieder in Abstimmung mit den Geschäftsführungen der Ausfuhrkooperationen Tr. und f. ein Meldewesen, um Durchbrechungen des Kundenschutzes frühzeitig aufdecken zu können. Die in den Datenbanken dieser Gemeinschaftsunternehmen erfassten Bestandskunden waren einem Versorgungsunternehmen als Erstlieferanten zugeordnet. Sofern ein anderes Versorgungsunternehmen eine Auslieferung an einen solchen Kunden begehrte, benachrichtigten die Ausfuhrkooperationen beide Flüssiggaslieferanten ("Wettbewerbsmeldung"). Bei der Nebenbetroffenen zu 7 lag dem eine am 10. Juni 1996 durch ihren Beirat verabschiedete Organisationsrichtlinie zugrunde, deren Entwurf der damals in der Region Nord/West für die Bereiche Logistik, Organisation und Technik verantwortliche Betroffene zu 5 veranlasste. Dieser war ab dem 1. Mai 1999 Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Nebenbetroffenen zu 7 und sorgte für die Beachtung und Umsetzung der Richtlinie auch in jenen Teilen, die den - ihm zumindest den Grundzügen nach bekannten - "Nichtangriffspakt" stützen sollten. Die Meldewesen der Nebenbetroffenen zu 7 und der f. schufen eine gegenseitige potentielle und auch praktizierte Kontrolle der Kartellteilnehmer. Hierdurch erhielt das Kartell über die faktische Verbindlichkeit der Absprache hinaus zusätzliche innere Stabilität und Festigung.
Als Folge der Kartellabsprache kam der Wettbewerb um Bestandskunden der an ihr beteiligten Versorgungsunternehmen, der durch hohe Wechselkosten und die Rahmenbedingungen ohnedies schon stark gedämpft war, nahezu vollständig zum Erliegen. Ein restlicher Wettbewerb um solche Kunden ging nur noch von den nicht im D. organisierten Flüssiggasanbietern aus. Derartige Anbieter traten neben einigen alteingesessenen Unternehmen seit Mitte bis Ende der 1990er Jahre am Markt auf. Bis Ende 2004 erreichten die ca. 180 "freien" Unternehmen einen gemeinsamen Marktanteil von ca. 15 Prozent, der seither nicht stieg. Wie ebenfalls beabsichtigt schuf das Kartell unter den ihm angehörenden, überregional orientierten Flüssiggasunternehmen ferner einen erhöhten, nicht markt- und wettbewerbskonformen Spielraum, Kundenstämme und Unternehmensbeteiligungen zu erwerben.
Zumindest bis zu den Durchsuchungen durch das Bundeskartellamt am 3. Mai 2005 setzten die Leitungspersonen der Kartellmitglieder die festgestellte Kartellabsprache weiter um.
Im Oktober 2012 verschmolz sich die kartellbeteiligte P. , gegen die sich das Verfahren vor dem Oberlandesgericht zunächst richtete, auf die Nebenbetroffene zu 5.
Das Oberlandesgericht ist von jeweils einer Tat der (Neben-) Betroffenen kraft einer durch die Grundabsprache begründeten Bewertungseinheit ausgegangen. Als Rechtsfolge hat es gegen die Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 5 reine Ahndungsgeldbußen verhängt, die es dem Bußgeldrahmen des § 81 Abs. 2 GWB 1999 - der von ihm als das günstigste Recht angesehenen Gesetzesfassung (§ 4 Abs. 3 OWiG) - entnommen hat. Den Mehrerlös hat das Oberlandesgericht geschätzt, indem es die Preise der Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 6 mit den - nach den Urteilsgründen nicht durch einen Preisschirmeffekt beeinflussten - Preisen nicht im D. organisierter Flüssiggasanbieter (freier Anbieter) aus demselben Markt während desselben Zeitraums verglichen hat. Die Preisdaten der Kartellaußenseiter und der genannten Nebenbetroffenen hat es - soweit möglich - für jeden Monat des Tatzeitraums erhoben. In die Berechnungen der monatlichen Durchschnittspreise sind die zusammengeführten Preisdaten der Vergleichsunternehmen nach Maßgabe des Absatzes der Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 6 in den einzelnen Postleitregionen eingeflossen. Zudem hat das Oberlandesgericht dabei nach Kunden mit eigenem Tank und Kunden mit gemietetem Tank unterschieden (vgl. UA S. 315 ff.).
Die so ermittelten monatlichen Wettbewerbspreise hat das Oberlandesgericht mit dem monatlichen Absatz der Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 6 an ihre Bestandskunden multipliziert und die Ergebnisse addiert. Die jeweilige Differenz zwischen dieser Summe und dem Ergebnis des gleichen Rechenvorgangs mit den realen monatlichen Durchschnittspreisen der Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 6 hat es - vermindert um einen Sicherheitsabschlag von zehn Prozent - als die kartellbedingten Mehrerlöse angesehen. Eine Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils hat das Oberlandesgericht mit der Begründung unterlassen, eine solche stehe in seinem Ermessen und es gebe zureichende Anhaltspunkte dafür, dass Flüssiggas-Endverbraucher ihre Schadensersatzansprüche gegen die Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 5 geltend machen werden.
Einzig bei der Nebenbetroffenen zu 6 hat das Oberlandesgericht den Bußgeldrahmen des § 81 Abs. 4 GWB 2007 (konzernweiter Umsatz in dem der Behördenentscheidung vorausgehenden Geschäftsjahr) als das mildeste Gesetz angesehen und auch den wirtschaftlichen Vorteil (rund 37,6 Millionen Euro) abgeschöpft. In Anwendung von § 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG hat es den nach § 81 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 GWB 2007 maßgeblichen Bußgeldrahmen - mit einer ermittelten Obergrenze von etwa 29,62 Millionen Euro - überschritten und ein Bußgeld in Höhe von 65 Millionen Euro verhängt. Schließlich hat das Oberlandesgericht die Geldbußen gegen die Nebenbetroffene zu 7 (Tr. ) und die Betroffenen zu 1 und 5 aus dem Regelbußgeldrahmen mit seiner Obergrenze von 500.000 Euro zugemessen. Ferner hat es zugunsten der Nebenbetroffenen festgestellt, das Verfahren sei um "knapp drei Monate" rechtsstaatswidrig verzögert worden.
B.
I. Die Bußgeldbescheide bilden - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt - eine tragfähige Verfahrensgrundlage und beschreiben hinreichend konkret die dem Urteil zugrunde liegende Tat im prozessualen Sinn (§ 264 StPO). Der eindeutig identifizierbare geschichtliche Vorgang ändert sich für die Betroffenen und Nebenbetroffenen nicht dadurch, dass die Vorwürfe einer D. -weiten Absprache auf eine zumindest an die Ausfuhrkooperationen Tr. und f. anknüpfende Vereinbarung "herabgestuft" wurden. Diese Gesellschaften sind bereits in den Bußgeldbescheiden als Kontrollinstrumente für die Vertriebsaktivitäten der Kartellmitglieder genannt.
Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Das Oberlandesgericht hat für die Grundabsprache, wie sie anlässlich der Gründung der bundesweit agierenden Ausfuhrkooperationen getroffen wurde, und die anschließende Umsetzung zu Recht eine Bewertungseinheit angenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567, 1568 - Berliner Transportbeton I; Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 23 ff. - Grauzementkartell I; kritisch Galle/Rengier, NZKart 2017, 229, 233 ff.).
II. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrügen haben - soweit sie von Relevanz für den ergangenen Schuldspruch sind - aus den vom Generalbundesanwalt in seinen Zuschriften genannten Gründen keinen Erfolg. Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO liegt nicht vor. Die von § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehene Urteilsabsetzungsfrist hat das Oberlandesgericht eingehalten. Eine (hier kürzere) absolute Höchstfrist von fünf Monaten - im Sinne der Wertungen der §§ 517, 548 ZPO - existiert im Ordnungswidrigkeiten- ebenso wie im Strafprozessrecht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 1993 - 5 StR 162/93, NStZ 1994, 46 f.; LR-Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 275 Rn. 8; MüKoStPO/Valerius, § 275 Rn. 10 mwN; vgl. auch OLG Hamm, BeckRS 2016, 06251 [zu § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO]; aA Hillenkamp, Die Urteilsabsetzungs- und die Revisionsbegründungsfrist im deutschen Strafprozeß, 1998, S. 68 ff.).
Der eine Höchstfrist von fünf Monaten bejahende Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 (GmS-OGB 1/92, BVerwGE 92, 367) betrifft allein § 117 Abs. 4 VwGO ("alsbald") und Verfahrensordnungen mit vergleichbaren Regelungen, die demgemäß auszulegen sind (vgl. zu § 79 Abs. 2 MarkenG BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 62/08, GRUR-RR 2009, 191). Hingegen sieht § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO eine differenzierte, zeitlich gestaffelte Regelung vor, die keine Höchstfrist beinhaltet. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers. In den Materialien ist ein Beispiel gebildet, in dem sich eine Absetzungsfrist von 25 Wochen und damit von mehr als fünf Monaten errechnet (vgl. BT-Drucks. 7/551, S. 84 f.). Die Annahme einer äußersten Höchstfrist - jedenfalls von einer Dauer, die das Tatgericht überschritten haben könnte - ist mit diesem gesetzgeberischen Willen unvereinbar.
Konventions- oder verfassungsrechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht. Letztere folgen auch nicht aus dem von der Verteidigung angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 (NJW 2001, 2161; ebenso BVerfG, NZA 2005, 781, 782). Danach ist der Verfassung kein allgemein gültiger Wert zu entnehmen, wann die Dauer der Urteilsabsetzung gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes verstößt (BVerfG, NJW 2001, 2161, 2162). Den Verfassungsverstoß im konkreten (arbeitsrechtlichen) Sachverhalt hat das Bundesverfassungsgericht in Anknüpfung an die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes begründet, die hier gerade nicht einschlägig ist.
2. Die Verfahrensrügen, die "Wettbewerbsmeldungen" der Tr. betreffen, bleiben zumindest in der Sache ohne Erfolg. Bei den Nebenbetroffenen zu 1 und 4 sowie bei dem Betroffenen zu 1 können die Ausführungen des Generalbundesanwalts nicht nur für einen Beweisantrag mit sieben, sondern auch für den tatsächlich gestellten Beweisantrag mit 26 Kundenwechseln Geltung beanspruchen. Diesen hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei mit einer ausreichenden Begründung wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit abgelehnt (§ 244 Abs. 3 Satz 2, 2. Var. StPO).
Ebenso sind die zulässigen Inbegriffsrügen (§ 261 StPO) der Nebenbetroffenen zu 1, 3 und 4 sowie des Betroffenen zu 1 unbegründet, wonach in die Hauptverhandlung eingeführte Urkunden zur Abmeldung gewechselter Kunden bei der Tr. unberücksichtigt geblieben seien. Diesen Beweismitteln musste das Oberlandesgericht keine im Urteil zu erörternde Bedeutung beimessen. Denn ihnen ist eine regelhafte Handhabung in dem Sinne, dass mit dem Eingang einer Kündigung der Kunde sogleich bei der Tr. abgemeldet worden wäre, nicht zu entnehmen. Die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass insbesondere auch Anbieterwechsel von den "Wettbewerbsmeldungen" erfasst werden sollten (vgl. UA S. 120), ist damit nicht in Frage gestellt.
3. Die Aufklärungsrügen der Nebenbetroffenen zu 1 und 4 sowie des Betroffenen zu 1, Herr L. vom Bundeskartellamt wäre als Zeuge zur Gründung der Tr. zu vernehmen gewesen, sind unzulässig. Denn sie zeigen entgegen § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht auf, weshalb sich das Oberlandesgericht zu dieser Beweisaufnahme gedrängt sehen musste.
4. Auch die Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) des Betroffenen zu 1, das Oberlandesgericht habe den Inhalt von Schulungsunterlagen der T. M. unzureichend gewürdigt, bleibt erfolglos. Denn die Urteilsgründe verhalten sich - auch mit Blick auf eine angestrebte Neukundengewinnung - in rechtsfehlerfreier Weise zu diesen Schulungsunterlagen (UA S. 159).
III. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Überprüfung auf die Sachrügen der Beschwerdeführer stand. Der Senat hat insoweit lediglich die - im Tenor des angefochtenen Urteils bei den Nebenbetroffenen ersichtlich verwechselten - anwendbaren Gesetzesfassungen von § 1 GWB, die der Kartellordnungswidrigkeit der jeweiligen Leitungspersonen zugrunde liegen, richtiggestellt.
1. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts tragen eine verbotene Kartellvereinbarung im Sinne von § 1 GWB 1999 ebenso wie ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1999. Da gemäß Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG nur Handlungsteile geahndet werden können, die zur Zeit ihrer Begehung ordnungswidrig waren (vgl. Gürtler in Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 4 Rn. 3; KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl., § 4 Rn. 16 mwN), sind zudem für den Beginn des Tatzeitraums § 1 GWB 1990 i.V. mit § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1990 maßgeblich, deren Voraussetzungen die Urteilsgründe ebenfalls belegen.
a) Ein Vertrag im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 GWB 1990 - und zugleich eine Vereinbarung im Sinne der Fassungen des § 1 GWB seit dem Jahr 1999 - liegt auf der Grundlage der Feststellungen vor. Als zentrale Vorschrift über Kartellverträge und Kartellbeschlüsse erfasste § 1 GWB 1990 Wettbewerbsbeschränkungen, die rechtsgeschäftlichem Handeln zuzurechnen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 1975 - KVR 2/74, BGHZ 65, 30, 38 - Zementverkauf Niedersachsen II). Danach gehörte die durch gegenseitige, einander entsprechende Willenserklärungen der Beteiligten, sprich durch Angebot und Annahme - nach Maßgabe der allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 145 ff. BGB) - zustande gekommene Einigung zum Wesen des Vertrages im Sinne von § 1 GWB 1990 (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1970 - KRB 1/70, BGHSt 24, 54, 61 f. - Teerfarben).
Eine solche Einigung ist - wie sich aus den allgemeinen Regeln ergibt - nicht nur durch ausdrückliche, sondern ebenso durch stillschweigende Erklärungen möglich. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgt entgegen den Rechtsbeschwerdebegründungen nichts anderes. Vielmehr geht dieser davon aus, dass eine Vereinbarung im Sinne von Art. 101 AEUV auch über den stillschweigenden Beitritt zu einem existenten Kartell hinaus konkludent geschlossen werden kann (vgl. EuGH, Slg. 2004, I-23 Rn. 97, 102 - Adalat; Slg. 2006, I-6585 Rn. 37 - Kommission/Volkswagen; s. ferner Hengst in Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., Art. 101 AEUV Rn. 84 f.; Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., § 10 Rn. 18 ff.; jeweils mwN). Einen derartigen, aus Anlass der Gründung der Gemeinschaftsunternehmen Tr. , f. und f. (Ost) zustande gekommenen (mehrseitigen) Vertragsschluss, der unter den Beteiligten zumindest auf eine wettbewerbliche Bindung abzielte (vgl. Zimmer in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 1 GWB Rn. 83 ff.), hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei bejaht (vgl. insbesondere UA S. 11 f., 110 f.). Nichts anderes gilt für eine vertragliche Bindung durch die spätere Aufnahme der Nebenbetroffenen zu 3 in das Kartell. Dabei war es nicht unabdingbar, die handelnden Akteure namentlich zu nennen. Denn die den Tatbestand ausfüllenden Merkmale lassen sich den Urteilsgründen entnehmen. Diese ermöglichen die umfassende Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, WuW/E DE-R 3861 Rn. 42 f. - Grauzementkartell I [insoweit nicht in BGHSt 58, 158 abgedruckt]).
b) Die überregional tätigen Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 6 standen - wie von den zur Tatzeit geltenden Fassungen von § 1 GWB gefordert - zudem miteinander auf dem deutschen Flüssiggasmarkt im Wettbewerb. Daher lag bei seinem Abschluss ein Vertrag unter den Nebenbetroffenen "zu einem gemeinsamen Zweck" im Sinne von § 1 GWB 1990 vor.
c) Die von § 1 GWB 1990 verlangte Eignung, die Marktverhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs spürbar zu beeinflussen, ist ebenfalls festgestellt. Denn der "Nichtangriffspakt" hatte eine gezielte Aufteilung und Sicherung von Kundenstämmen zum Gegenstand, die ca. 80 Prozent der Kundengesamtheit ausmachten. Das Oberlandesgericht hat zudem festgestellt, dass der aus kartellrechtsneutralen Gründen gedämpfte Bestandskundenwettbewerb infolge der Absprache weiter beschränkt wurde (UA S. 124, 299). Einer solchen Absprache ist immanent, dass sie die Wettbewerbslage festschreibt. Des Weiteren schuf die Vereinbarung - wie von den Beteiligten angestrebt - ein geringeres wirtschaftliches Risiko für Expansionen durch den Zukauf von Kundenstämmen und Unternehmen (UA S. 124).
Unter der Geltung von § 1 GWB 1999 liegt nicht nur eine bewirkte, sondern auch bereits eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung (vgl. dazu EuGH, GRUR Int. 2013, 285 Rn. 36 f. - Expedia; näher BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - KZR 59/16 mwN - Almased Vitalkost) vor. Bei der Beurteilung, ob die Beschränkung bezweckt ist, sind neben dem Inhalt und Zweck der Vereinbarung die wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhänge zu berücksichtigen (vgl. EuGH, WuW/E EU-R 3090 Rn. 53 - Groupement des cartes bancaires). Die verabredete Aufteilung von Kunden unter Wettbewerbern ist danach grundsätzlich eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung (vgl. Krauß in Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., § 1 GWB Rn. 229; s. ferner Emmerich in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Art. 101 Abs. 1 AEUV Rn. 177; Commission Staff Working Document C [2014] 4136 final, Nr. 2.2.1). Der vorliegende Sachverhalt ist keine Ausnahme, auch wenn die Abrede an bestehende Geschäftsbeziehungen anknüpft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Februar 1975 - KZR 5/74, WuW/E BGH 1353 - Schnittblumentransport; Zimmer in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 1 GWB Rn. 225 mwN).
d) Die verbotene Absprache setzten die Leitungspersonen der Nebenbetroffenen in der Folgezeit bewusst und gewollt um, wodurch sie sich im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1990 über die Unwirksamkeit des Vertrages vorsätzlich hinwegsetzten. Denn ein Sich-Hinwegsetzen ist jedes Handeln, das der Durchführung eines unwirksamen Vertrages dient, mithin jede Tätigkeit, die darauf abzielt, den Vertrag oder Beschluss als gültig anzusehen und zu behandeln, obwohl ihm das Gesetz die Wirksamkeit abspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - KRB 33/95, BGHSt 41, 385, 389). Solche Handlungen werden durch das in § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1999 enthaltene Tatbestandsmerkmal des Zuwiderhandelns ebenfalls erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567, 1568 - Berliner Transportbeton I; Dannecker/Biermann in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 81 GWB Rn. 56).
Den Urteilsgründen lassen sich für jede Nebenbetroffene konkrete Tathandlungen ihrer von § 30 Abs. 1 OWiG erfassten Leitungspersonen - einschließlich der Betroffenen - entnehmen. Zu nennen sind etwa die Behandlung von "Wettbewerbsfällen" in Beiratssitzungen der Nebenbetroffenen zu 7 (UA S. 125, 298), der bewusste Verzicht auf Werbung (UA S. 118), das Auftreten auf Tagungen und in Gremien des D. (UA S. 116), Direktiven an den Außendienst (UA S. 117, 297) und Strategiebesprechungen (UA S. 113 f.). Bei der Nebenbetroffenen zu 7 ist das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass diese sich über den Betroffenen zu 5 als ihren Geschäftsführer daran beteiligt hat (§ 14 Abs. 1 OWiG), die Kartellabsprache durch ihr Meldewesen verbotswidrig umzusetzen (etwa UA S. 123 f.).
Wenn das Oberlandesgericht darüber hinaus das Verhalten der Leitungspersonen vielfach allgemein umschreibt ("... hielten an jener Vertriebsausrichtung fest ..."), hat dies seinen Grund darin, dass die Kartellabsprache darauf abzielte, Wettbewerb um Bestandskunden zu unterlassen. Nach den Feststellungen liegt der Schwerpunkt der Tathandlungen der für die Unternehmen tätigen Leitungspersonen gleichwohl in einem aktiven Tun, wofür - über den Abschluss der Vereinbarung hinaus - die diesen dauerhaft obliegende Kontrolle, Führung und Ausrichtung des Unternehmens spricht.
2. Auch die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts zu der festgestellten Zuwiderhandlung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
a) Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatgerichts, das sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil zu bilden hat (§ 261 StPO). Die tatsächlichen Schlussfolgerungen des Tatgerichts müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Rechtsbeschwerdegericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesicherten Erfahrungssätzen nicht übereinstimmt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, NStZ 2013, 420 mwN).
Zudem muss das Urteil erkennen lassen, dass das Tatgericht solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zugunsten oder zu Ungunsten des Betroffenen oder der Nebenbetroffenen zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 - 1 StR 535/16, Rn. 7; Urteil vom 10. Mai 2017 - 2 StR 258/16, Rn. 17; jeweils mwN).
b) Hieran gemessen ist die Beweiswürdigung zum Schuldspruch nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft. Zunächst ist nicht davon auszugehen, dass das Oberlandesgericht seiner Beweiswürdigung im Ansatz ein falsches Beweismaß zugrunde gelegt hat. Zwar hat das Oberlandesgericht bei der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses missverständlich ausgeführt, von einer Kartellabsprache (nur) "mit hoher Wahrscheinlichkeit überzeugt" zu sein (UA S. 166). Zugleich heißt es aber in Anwendung des zutreffenden Maßstabs auch, dass "der Senat keinerlei vernünftigen Zweifel an der Existenz einer Bestandskundenabsprache hegt". Demnach hat das Oberlandesgericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung - wie erforderlich, aber auch ausreichend (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2017 - 4 StR 45/17, StV 2018, 199, 200 mwN) - ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit erzielen können, das vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen ließ.
c) Den Abschluss und die Umsetzung der Bestandskundenabrede stützt das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler auf eine Vielzahl von Beweismitteln einschließlich von ihm als glaubhaft bewerteter Zeugenaussagen.
aa) Den bindenden Erklärungsgehalt eines "Nichtangriffspakts", den das Oberlandesgericht der Kommunikation unter den Kartellmitgliedern anlässlich der Gründung der drei Gemeinschaftsunternehmen entnimmt, konnte es auf konkrete Beweismittel (Zeugen und Urkunden) stützen, die eine solche Annahme rechtfertigen. So hat es etwa die Aussage eines Zeugen rechtsfehlerfrei für glaubhaft befunden, wonach ihm von den Geschäftsführern einer Tr. Kooperationspartnerin "die Kartellabsprache als Grund für den Mangel an Wettbewerb um Bestandskunden … offenbart" worden sei (UA S. 135). Den ihm hierzu geschilderten Gesprächsinhalt musste das Oberlandesgericht nicht näher darlegen, zumal der Begriff "Absprache" zugleich zum allgemeinen Sprachgebrauch zählt. Bei der Nebenbetroffenen zu 3 kommt hinzu, dass diese das operative Geschäft ihrer zuvor kartellangehörigen Muttergesellschaft weiterführte und ihre Leitungspersonen im Beirat der Tr. tätig waren.
bb) Soweit die Rechtsbeschwerden darauf abstellen, das Oberlandesgericht habe Einlassungen und Zeugenaussagen zur Kundenschutzabsprache fehlerhaft gewürdigt, greifen diese Einwände nicht durch. Das Tatgericht war nicht gehalten, die Einlassungen der Betroffenen und Nebenbetroffenen sowie Zeugenaussagen - auch nicht von Entlastungszeugen - umfassend wiederzugeben. Denn die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 3 StR 111/17). Daher konnte das Oberlandesgericht seine Überzeugung auf die in den Urteilsgründen zusammengefassten, von ihm für wesentlich gehaltenen Aussageteile stützen. Etwaige Falschbelastungsmotive hat es - wo nötig - ausgeschlossen; bei dem Zeugen F. (UA S. 150, 158) lag ein solches Motiv nach den Feststellungen fern.
Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht begründet, warum die Aussagen der Zeugen, die eine Kundenschutzabsprache nicht bestätigt haben, seiner Überzeugungsbildung nicht entgegenstanden. Hierbei sind Widersprüche aufgrund der dafür herangezogenen "Heimlichkeit" der eigentlichen Absprache (UA S. 149 f.) - auch wenn die bei der Rechtsvorgängerin der Nebenbetroffenen zu 5 entstandene "B. -Studie" (UA S. 143 ff.) berücksichtigt wird - nicht zu erkennen. Die Wertungen und Schlussfolgerungen des Oberlandesgerichts sind möglich und daher von dem Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmen. Nichts anderes gilt für die kartellstützende Funktion der von der Nebenbetroffenen zu 7 generierten "Wettbewerbsmeldungen", der ein wöchentlicher Stammdatenabgleich (UA S. 122 f.) nicht entgegensteht. Soweit die sonstigen Ausführungen der Beschwerdeführer zu den Einlassungen der (Neben-) Betroffenen und Zeugenaussagen nicht bereits urteilsfremd sind, erschöpfen sie sich in dem erfolglosen Versuch, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle jener des Tatgerichts zu setzen.
cc) Als durchgreifend lückenhaft oder widersprüchlich erweist sich die Beweiswürdigung - entgegen den Rechtsbeschwerdebegründungen der Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 6 sowie des Betroffenen zu 1 - im Ergebnis auch nicht mit Blick auf die Rolle der T. M. . Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass diese Gesellschaft aufgrund einer eigenen Vertriebsstrategie um fremde Bestandskunden geworben hat (vgl. UA S. 116, 159, 178, 351). Die T. M. hat - ohne dass ihr Geschäftsführer B. dem Kartellverbot zuwider gehandelt habe - in den Jahren 2002 und 2003 Flüssiggas über die f. und im Jahr 2003 auch über die Tr. ausfahren lassen (UA S. 88, 350 f.). Zugleich führt das Oberlandesgericht aus, dass "eine stillschweigend geschlossene Kundenschutzabsprache conditio sine qua non … für die Zusammenarbeit in den Transportgesellschaften war" (UA S. 132). Auch für deren Kooperationspartner sei der Kundenschutz "zwingende Bedingung (Spielregel, Grundlage/Voraussetzung)" gewesen (UA S. 147). Ein Entscheidungsvorbehalt in der Frage des Kundenschutzes hätte zum Ausschluss aus der Kooperation geführt oder die Aufnahme verhindert (UA S. 152).
Nach den Urteilsgründen ist gleichwohl auszuschließen, dass das Oberlandesgericht die Rolle der T. M. aus dem Blick verloren haben könnte. Sie wird in den Urteilsgründen an diversen Stellen erwähnt, ohne zu den Gesellschafterinnen der Ausfuhrkooperationen und damit zu deren wichtigsten Akteurinnen zu zählen. Des Weiteren kam ihr als ein Unternehmen des T. -Konzerns ersichtlich eine Sonderrolle zu, die sie von einem (anderen) Kooperationspartner unterschied. Bereits im Jahr 2002 hatten die Muttergesellschaften unter anderem ihr Aufgehen in einem bundesweit tätigen "Joint Venture" - der Nebenbetroffenen zu 3 - beschlossen (vgl. UA S. 42, 46-48). Demgemäß wurden im Jahr 2002 eine Kommanditistin der f. und sodann mit Wirkung zum 1. Januar 2003 auch die T. M. auf die Nebenbetroffene zu 3 verschmolzen. Diese hatte von ihrer dem Kartell zugehörigen Muttergesellschaft aus dem T. -Konzern bereits das Flüssiggasgeschäft in den alten Bundesländern und die Gesellschafterstellung in der Tr. übernommen. Das Vertriebsverhalten der T. M. löste denn auch Beschwerden aus (UA S. 178) und kam durch die Verschmelzung zu seinem Ende. All dies steht mit dem sonstigen Beweisergebnis des Oberlandesgerichts im Einklang.
Rechtsfehlerhaft ist die tatrichterliche Beweiswürdigung ebenso wenig hinsichtlich der Rolle des vormals Betroffenen F. als Geschäftsführer der (kartellangehörigen) Nebenbetroffenen zu 3 und Beiratsvorsitzender der Nebenbetroffenen zu 7 einerseits sowie als Beiratsvorsitzender der (kartellneutralen) T. M. andererseits. Ein Erörterungsmangel liegt nicht vor. Das Oberlandesgericht stellt zwar fest, dass "der Beirat" der T. M. auch deren Geschäftspolitik bestimmte (UA S. 43). Es liegt aber weder auf der Hand noch sind zureichende Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beirat sich hierbei mit der Frage eines Kundenschutzes befasst hätte.
dd) Des Weiteren verstößt die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts nicht gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze, und zwar auch nicht im Zusammenhang mit der Frage eines möglichen reaktionsverbundenen Verhaltens der Versorgungsunternehmen. Insoweit hat das Oberlandesgericht keinen ökonomischen Erfahrungssatz der Reaktionsverbundenheit verkannt. Unumstößliche Schlüsse könnte ein solcher nicht gebieten. Allenfalls legte er mit dem Gewicht eines Indizes bestimmte Schlussfolgerungen nahe, deren Validität der Tatrichter im Einzelfall zu überprüfen hat (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 7. Juni 1982 - 4 StR 60/82, BGHSt 31, 86, 89 f.; KK/Ott, StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 48 mwN). Dies hat das Oberlandesgericht getan.
Denn die Möglichkeit eines zulässigen autonomen Parallelverhaltens ("implizite Kollusion") hat es erwogen, jedoch zu seiner Überzeugung als alleinige Ursache des unterbleibenden Bestandskundenwettbewerbs ausgeschlossen (UA S. 154, 178). Hierbei war es nicht rechtsfehlerhaft, zunächst auf einen Preiswettbewerb als möglichen Sanktions- und Abschreckungsmechanismus abzustellen. Denn auf diese Weise hätte der "Gegenwettbewerb" bei dem homogenen Produkt Flüssiggas zu erfolgen gehabt, dessen Beschaffenheit durch eine DIN-Vorschrift vorgegeben ist. Die eingehend dargelegten, auch für eine Reaktionsverbundenheit sprechenden Marktverhältnisse wie die von dem neuen Anbieter zu tragenden Wechselkosten hat das Oberlandesgericht nicht aus dem Blick verloren und sich auch mit der "Furcht vor wettbewerblichen Reaktionen" befasst (UA S. 156). Die Wechselkosten hat es indes - tragfähig gestützt unter anderem auf das Vertriebsverhalten der T. M. - als nicht prohibitiv hoch bewertet (vgl. auch schon UA S. 115 f.). Ohne Widerspruch hierzu hat es weiter erläutert, wie es angesichts der Marktmacht der Kartellanten gleichwohl zu einem D. -weit praktizierten Bestandskundenschutz gekommen ist (UA S. 116). Diese Wertungen lassen - ebenso wie die Gesamtwürdigung, die andere Erklärungen für die Wettbewerbslage nochmals in den Blick nimmt - Rechtsfehler nicht erkennen. Es handelt sich um nachvollziehbare Bewertungen von Indiztatsachen. Die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten, ist allein Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nicht in dessen Überzeugungsbildung eingreifen, indem es einer vom Tatrichter vertretbar bewerteten Indiztatsache eine andere Bedeutung zumisst (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 StR 69/17, Rn. 8).
ee) Ebenso wenig ist die Beweiswürdigung zu den subjektiven Tatumständen bei den Betroffenen und anderen Leitungspersonen rechtsfehlerhaft. Nicht anders als bei einem schweigenden oder bestreitenden Angeklagten (vgl. BGH, Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, Rn. 17 mwN) durfte das Tatgericht aus dem äußeren Tatgeschehen auf die maßgeblichen inneren Tatsachen schließen. So hat das Oberlandesgericht die Funktionen - etwa auch im Beirat der Nebenbetroffenen zu 7 - und den Werdegang der Leitungspersonen in den Blick genommen. Es ist unter Heranziehung des festgestellten Geschäftsgebarens und der Marktgegebenheiten zu dem mindestens möglichen Schluss gelangt, die jeweilige Person inklusive der beiden Betroffenen habe um die Kartellabsprache gewusst und diese willentlich - im Wissen um ihre Auswirkungen - umgesetzt, mithin vorsätzlich gehandelt.
Bei den Betroffenen zu 1 und 5 hat das Oberlandesgericht - der Sache nach nicht anders als für die sonstigen Leitungspersonen - angenommen, dass diese um einen Verstoß gegen das Kartellgesetz wussten (UA S. 301, 303). Die damit einen Verbotsirrtum (§ 11 Abs. 2 OWiG) ausschließende Beweiswürdigung ist auch bei dem Betroffenen zu 1 nicht mit Blick auf den Kundenschutz in der von den Nebenbetroffenen zu 1 und 4 betriebenen Vorgängerausfuhrkooperation U. (vgl. UA S. 106, 136) lückenhaft. Die Rechtsbeschwerden dieser Nebenbetroffenen sowie des Betroffenen zu 1 heben die kundendatenrelevanten Strukturunterschiede der U. im Vergleich zur Tr. hervor, weshalb das Oberlandesgericht nicht gehalten war, diesen Gesichtspunkt näher zu erörtern. Damit erschöpft sich der Vortrag der Beschwerdeführer - wenn nicht bereits in urteilsfremdem Vorbringen wie zu einer Korrespondenz mit dem Bundeskartellamt - wiederum in dem erfolglosen Versuch, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle jener des Tatgerichts zu setzen.