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Kartellbußgeldsache: Tatbeendigung als Voraussetzung für den Beginn der Verjährung bei Eintritt einer Tochtergesellschaft in das Kartell - Flüssiggas II
Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen zu 2 wird das Urteil des 4. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 2013 im Bußgeldausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen die Nebenbetroffene zu 2 wegen einer vorsätzlichen Kartellordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V. mit § 1 GWB in der Fassung vom 20. Februar 1990 und zugleich nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V. mit § 1 GWB in der Fassung vom 26. August 1998 eine Geldbuße festgesetzt werden kann.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
Das Oberlandesgericht hat gegen die Nebenbetroffene zu 2 wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 1 GWB, begangen durch Leitungspersonen ihrer Rechtsvorgängerin, eine Geldbuße in Höhe von 15 Millionen Euro, zahlbar in drei Raten, verhängt. Das Verfahren ist in der Hauptverhandlung von dem Verfahren gegen die Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 7 sowie die Betroffenen zu 1 und 5 (KRB 51/16 - Flüssiggas I) abgetrennt worden. Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Nebenbetroffene zu 2 die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Während der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin erkennen lässt, hält der Bußgeldausspruch der rechtlichen Überprüfung auf die Sachrüge nicht stand.
A.
Nach den Feststellungen war die Vorgängergesellschaft der Nebenbetroffenen zu 2 in ein flächendeckendes Kartell von Versorgungsunternehmen auf dem bundesweiten Flüssiggasmarkt für Tankgas eingebunden, das eine Bestandskundenabsprache traf. Diese Vorgängergesellschaft gehörte - wie die Nebenbetroffenen aus dem Verfahren KRB 51/16 - zu den führenden Anbietern von Flüssiggas für Heiz- und Kochzwecke für private wie gewerbliche Endverbraucher und war Mitglied im D. e.V. (D. ), dem größten Interessenverband deutscher Flüssiggasunternehmen mit im Jahr 1996 ca. 80 und im Jahr 2005 noch ca. 50 Mitgliedern. In den 1950er Jahren wurde Flüssiggas noch in Gaszylindern überwiegend zu Kochzwecken und von Handwerksbetrieben eingesetzt. Seit den 1960er Jahren erfolgte die Nutzung auch in Tankanlagen zu Heizzwecken. Die Versorgungsunternehmen vermieteten über 80 Prozent der Flüssiggastanks an private und gewerbliche Endabnehmer. Nur ein geringer Teil der Tanks stand im Eigentum der Kunden. Die Anzahl der Tankgas-Endverbraucher belief sich im Jahr 1996 auf rund 420.000 und sank bis zum Jahr 2004 auf etwa 406.000.
Schon ab Beginn der 1960er Jahre schlossen sich die in Deutschland führenden Versorgungsunternehmen zu regionalen Transportgemeinschaften in wechselnder Beteiligung zusammen, um steigende Transportkosten für die Ausfuhr des Flüssiggases zu senken. Es bildete sich eine bundesweite Infrastruktur von Auslieferungslagern heraus. In den Jahren 1995 bis 1997 kam es zu einer "Neuaufstellung" der regional verstreut agierenden Ausfuhrkooperationen. Unter Zusammenführung von deren Ausfuhrgeschäft in Gemeinschaftsunternehmen erfolgte die Gründung der deutschlandweit tätigen Tr. sowie der in den alten Bundesländern agierenden f. und der in den neuen Bundesländern tätigen f. (Ost) . Die zuletzt genannten Gesellschaften wurden im Jahr 2000 zu einer Kommanditgesellschaft verschmolzen.
Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt in den Jahren 1996 und 1997 befürchteten damals tätige Leitungspersonen der Gründungsgesellschaften der genannten Ausfuhrkooperationen einen Preisverfall angesichts - insbesondere durch das Aufkommen von Erdgas - eintretender Mengenrückgänge bei Tankgas und hoher Ausfuhrkosten. Sie trafen zumindest stillschweigend die bundesweit wirkende Grundabsprache, während ihrer Zusammenarbeit in den Ausfuhrgesellschaften nicht aktiv Bestandskunden der anderen Gesellschafter und Kooperationspartner abzuwerben ("Nichtangriffspakt"). Die Absprache erstreckte sich auf Bestandskunden mit Miet- und Eigentumstanks, nicht jedoch auf Neukunden. Zur Optimierung und Sicherung des Bestandskundenschutzes bestand im Rahmen der Ausfuhrkooperationen ein Meldewesen. Sofern eine Gesellschafterin eine Auslieferung an einen Kunden begehrte, der in den Datenbanken für eine andere Gesellschafterin erfasst war, informierten die Tr. und die f. hierüber beide Unternehmen. Diese "Wettbewerbsmeldungen" schufen eine gegenseitige potentielle und praktizierte Kontrolle der Kartellteilnehmer. Als Folge der Kartellabsprache kam der Wettbewerb um Bestandskunden der an ihr beteiligten Versorgungsunternehmen, der durch hohe Wechselkosten und die Rahmenbedingungen ohnedies schon stark gedämpft war, nahezu vollständig zum Erliegen. Die Vorgängergesellschaft der Rechtsbeschwerdeführerin zählte seit Errichtung der Ausfuhrkooperation Tr. zu deren Kommanditistinnen und Gesellschafterinnen der Komplementärgesellschaft. Die Bestandskundenabsprache setzten vorsätzlich handelnde Leitungspersonen um.
Bis zum Jahr 2006 firmierte die Vorgängergesellschaft der Nebenbetroffenen zu 2 als T. und sodann als T. E. , an die der Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 14. Dezember 2007 adressiert war. Die T. (E. ) war bis November 2001 in dem von der Kartellabsprache betroffenen Flüssigtankgas-Geschäft mit Endverbrauchern in den alten Bundesländern operativ tätig. Sie brachte das im selben Jahr von der A. erworbene Flüssiggas-Endverbrauchergeschäft in den neuen Bundesländern zum 1. Mai 2001 in die dort tätige T. M. ein. Das Flüssiggas-Endverbrauchergeschäft in den alten Bundesländern brachte sie Ende November 2001 mit Rückwirkung zum 1. April 2001 in die gesondert verfolgte - damals noch als T. F. firmierende - T. T. ein, der sie zugleich (ebenfalls rückwirkend) ihre Gesellschaftsanteile an der Ausfuhrkooperation Tr. und deren Komplementärin übertrug (UA S. 46). Zuvor wurde die T. (E. ) die Alleingesellschafterin der T. T. , die seit der Übernahme des operativen Flüssiggas-Endkundengeschäfts im Jahr 2001 dem Kartell angehörte (vgl. UA S. 46 f., 91). Seit dem Jahr 2002 handelte es sich bei der zuletzt genannten Gesellschaft um ein paritätisches Gemeinschaftsunternehmen der T. D. und der T. (E. ) . Komplementärin dieser KGaA war eine Kommanditgesellschaft. Geschäftsführer von deren persönlich haftender Gesellschafterin waren F. und R. . Als sich die Komplementärin der KGaA im März 2002 in eine GmbH umwandelte, wurden sie zu ihren Geschäftsführern bestellt. Seit dem 1. April 2001 waren sie zugleich - R. bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2003 - Geschäftsführer der T. T. .
Die T. (E. ) setzte ab Dezember 2001 ihre bundesweite Tätigkeit als Großhändlerin im Flüssiggasgeschäft mit Industriekunden (Streckengeschäft) fort und "leitete die Aktivitäten ihrer operativ tätigen Tochter- und Beteiligungsgesellschaften" (UA S. 46), unter anderem der gesondert verfolgten T. T. , der T. P. und der T. K. . Im Januar 2009 wechselte die T. E. ihre Rechtsform und handelte fortan als T. E. GmbH, gegen die sich das Verfahren vor dem Oberlandesgericht zunächst richtete. Im Januar 2013 verschmolz sich diese Gesellschaft auf die Nebenbetroffene zu 2.
Zumindest bis zu den Durchsuchungen durch das Bundeskartellamt am 3. Mai 2005 setzten die Leitungspersonen der Kartellmitglieder die festgestellte Kartellabsprache weiter um.
Das Oberlandesgericht ist von einer Tat der kartellangehörigen Rechtsvorgängerin der Nebenbetroffenen zu 2 kraft einer durch die Grundabsprache begründeten Bewertungseinheit ausgegangen. Als Rechtsfolge hat es eine reine Ahndungsgeldbuße verhängt, die es dem Bußgeldrahmen des § 81 Abs. 2 GWB 1999 - der von ihm als das günstigste Recht angesehenen Gesetzesfassung (§ 4 Abs. 3 OWiG) - entnommen hat. Den Mehrerlös hat das Oberlandesgericht geschätzt, indem es die Preise der T. mit den - nach den Urteilsgründen nicht durch einen Preisschirmeffekt beeinflussten - Preisen nicht im D. organisierter Flüssiggasanbieter (freier Anbieter) aus demselben Markt während desselben Zeitraums verglichen hat. Die Preisdaten der Kartellaußenseiter und der T. hat es bis November 2001 verglichen. In die Berechnungen der monatlichen Durchschnittspreise sind die zusammengeführten Preisdaten der Vergleichsunternehmen nach Maßgabe des Absatzes der T. in den einzelnen Postleitregionen eingeflossen. Zudem hat das Oberlandesgericht dabei nach Kunden mit eigenem Tank und Kunden mit gemietetem Tank unterschieden (vgl. UA S. 194 ff.). Die so ermittelten monatlichen Wettbewerbspreise hat das Oberlandesgericht mit dem monatlichen Absatz der T. an ihre Bestandskunden multipliziert und die Ergebnisse addiert. Die Differenz zwischen dieser Summe und dem Ergebnis des gleichen Rechenvorgangs mit den realen monatlichen Durchschnittspreisen der T. hat es - vermindert um einen Sicherheitsabschlag von zehn Prozent - als den kartellbedingten Mehrerlös angesehen (rund 6,84 Millionen Euro). Ferner hat es eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von "knapp drei Monaten" festgestellt.
B.
I.1. Der einen Tatzeitraum bis 2001 umfassende Bußgeldbescheid bildet - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt - eine tragfähige Verfahrensgrundlage und beschreibt hinreichend konkret die dem Urteil zugrunde liegende Tat im prozessualen Sinn (§ 264 StPO). Der eindeutig identifizierbare geschichtliche Vorgang ändert sich für die Nebenbetroffene zu 2 nicht dadurch, dass der Vorwurf einer D. -weiten Absprache auf eine zumindest an die Ausfuhrkooperationen Tr. und f. anknüpfende Vereinbarung "herabgestuft" wurde. Diese Gesellschaften sind bereits in dem Bußgeldbescheid als Kontrollinstrumente für die Vertriebsaktivitäten der Kartellmitglieder genannt.
2. Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Das angefochtene Urteil ist insbesondere vor Ablauf der zehnjährigen (absoluten) Verjährungsfrist ergangen (vgl. § 81 Abs. 8 GWB, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 3 Sätze 2 und 4 OWiG). Denn die Tat war entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht dadurch im Sinne von § 31 Abs. 3 OWiG beendet, dass ihre Vorgängergesellschaft das Flüssiggas-Endverbrauchergeschäft im Jahr 2001 auf ihre Tochtergesellschaft übertragen hat. Vielmehr begann die Verjährung frühestens mit der Beendigung der Gesamttat im Jahr 2005, ohne dass hierfür auf eine etwaige Konzernbußgeldhaftung abgestellt werden müsste. Im Einzelnen:
a) Das Oberlandesgericht hat für die festgestellte Grundabsprache, wie sie anlässlich der Gründung der bundesweit agierenden Ausfuhrkooperationen getroffen wurde, und deren Umsetzung zu Recht eine Bewertungseinheit angenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567, 1568 - Berliner Transportbeton I; Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 23 ff. - Grauzementkartell I; kritisch Galle/Rengier, NZKart 2017, 229, 233 ff.). Bei einer solchen Bewertungseinheit sind die Ausführungshandlungen von Leitungspersonen anderer Kartellmitglieder für ein kartellbeteiligtes Unternehmen grundsätzlich auch aus verjährungsrechtlicher Sicht relevant, denn sie stehen der Tatbeendigung entgegen (vgl. BGHSt 58, 158 Rn. 28 - Grauzementkartell I; BGH, Beschluss vom 12. März 1991 - KRB 3/90, BGHR OWiG § 130 Verletzung 1; Dannecker/Biermann in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 81 GWB Rn. 588; Raum in Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., § 81 GWB Rn. 223; Klusmann in Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 3. Aufl., § 55 Rn. 23 f.).
Dies gilt - worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist - jedoch nur, soweit und solange eine Nebenbetroffene für die Tat nach allgemeinen Grundsätzen einzustehen hat. Die Frage, ob eine Handlungseinheit besteht, ist bei mehreren Tatbeteiligten für einen jeden gesondert zu prüfen und zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 3 StR 58/17, Rn. 5 mwN). Beschränkt sich die Beteiligung eines Mittäters oder Teilnehmers auf abgrenzbare Teile der Haupttat oder auf einen begrenzten Zeitraum, so ist seine Tat mit dem Abschluss der ihn betreffenden Einzelakte beendet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300 Rn. 12; Urteil vom 27. April 1978 - 4 StR 67/78, MDR/H 1978, 803; Urteil vom 11. Juni 1965 - 2 StR 187/65, BGHSt 20, 227, 228 f.; Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 3 StR 276/88, StV 1990, 404, 405; Beschluss vom 13. März 1990 - KRB 3/89, WuW/E BGH 2659 - Leerangebot). Für das ordnungswidrige Handeln von Leitungspersonen im Rahmen von § 30 Abs. 1 OWiG, der eine selbständige Sanktion gegen die juristische Person zulässt, gelten keine anderen Grundsätze.
b) Die Verjährung beginnt jedoch gemäß § 31 Abs. 3 OWiG - nicht anders als nach § 78a StGB - erst, wenn das materielle Unrecht nicht weiter vertieft, also der Angriff auf das geschützte Rechtsgut nicht mehr perpetuiert oder gar intensiviert wird (vgl. BGHSt 52, 300 Rn. 6 mwN). Dies ist der Fall, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abschließt, das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht ist (vgl. BGHSt 52, 300 Rn. 6 mwN; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 StR 308/16, Rn. 24; Urteil vom 6. September 2011 - 1 StR 633/10, wistra 2012, 29, 35). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, obgleich die Vorgängergesellschaft der Nebenbetroffenen zu 2 ab dem Jahr 2001 nicht mehr selbst auf dem kartellbefangenen Markt tätig war. Ihr vorheriger Tatbeitrag begrenzte sich gleichwohl nicht auf diesen Zeitraum, sondern reichte verjährungsrechtlich aufgrund folgender Umstände darüber hinaus:
Die T. T. - damals noch als T. F. firmierend - übernahm das Flüssiggas-Endverbrauchergeschäft und beteiligte sich an derselben Kartellabsprache (UA S. 46, 91). Die Gesellschaft war zu dieser Zeit eine einhundertprozentige Tochter der Rechtsvorgängerin der Nebenbetroffenen zu 2. Diese Rechtsvorgängerin blieb in der Flüssiggasbranche tätig, wenn auch nur noch auf einer anderen Vertriebsebene beim Großhandel mit Industriekunden. Sie hatte alle Gesellschaftsanteile an der T. T. vor Abschluss des Einbringungsvertrages vom 29. November 2001 erst vollständig erworben (UA S. 21). Wirtschaftlich gesehen fand das kartellbetroffene Geschäft mithilfe einer Tochtergesellschaft auf einem anderen Vertriebsweg Fortsetzung. Dies zeigen nicht nur die Identität der Betriebsmittel und des Kundenstamms, sondern auch die Personenidentität der Geschäftsführer (UA S. 47), die auf alle durch die Kartellzugehörigkeit gemachten Erfahrungen weiterhin zurückgreifen konnten. Eine Gesamtbetrachtung dieser Umstände rechtfertigt es, den eigenen Angriff der Muttergesellschaft auf die Wettbewerbsfreiheit erst für beendet zu halten (§ 31 Abs. 3 OWiG), als das Kartell und damit auch die Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft ihr Ende fanden. Dem steht nicht entgegen, dass diese seit dem Jahr 2002 ein paritätisches Gemeinschaftsunternehmen war, an dem die T. D. die Hälfte der Anteile hielt. Dies ist auch deshalb unerheblich, weil die Rechtsvorgängerin der Nebenbetroffenen zu 2 gleichwohl das gesetzwidrige Handeln der Leitungspersonen ihrer Tochtergesellschaft hätte unterbinden können. Die Verjährung begann daher nicht vor Mai 2005, weshalb das im Juni 2013 ergangene angefochtene Urteil vor Eintritt der absoluten Verjährung verkündet wurde.
II. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Verfahrensrügen haben - soweit sie von Relevanz für den ergangenen Schuldspruch sind - aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen keinen Erfolg. Ergänzend hierzu bemerkt der Senat:
1. Die zulässige Rüge, der Beschwerdeführerin sei das letzte Wort verweigert worden, ist unbegründet. Ihr organschaftlicher Vertreter war abwesend. An seiner Stelle musste der Vorsitzende des Tatgerichts dem (mit einer Vertretungsvollmacht ausgestatteten) Verteidiger - über die für die Nebenbetroffene zu 2 im Schlussvortrag gehaltenen Ausführungen und gestellten Anträge hinaus - nicht das letzte Wort erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1978 - 5 StR 533/77, MDR 1978, 460 [H]). Dies gilt auch für die Wiedergabe einer schriftlich vorformulierten Erklärung des organschaftlichen Vertreters als "Bote". Denn das letzte Wort ist als höchstpersönliches Äußerungsrecht in der Hauptverhandlung nicht übertragbar (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2000 - 1 StR 637/99, NStZ 2000, 439; LR-Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 258 Rn. 38; KK-Ott, 7. Aufl., § 258 Rn. 14). Der anwesende Betroffene kann das letzte Wort abgeben, gegebenenfalls auch verlesen. Bei einer Nebenbetroffenen steht dieses Recht allein dem organschaftlichen Vertreter zu (vgl. auch § 444 Abs. 2 StPO). Es trifft - anders als die Verteidigung meint - nicht zu, dass insoweit normativ kein Unterschied zu einem rechtsgeschäftlichen Vertreter bestehe.
2. Die Inbegriffsrüge (§ 261 StPO), das Oberlandesgericht - welches auf das an sich bestehende Provisionsinteresse des Außendienstes als Indiz für die Bestandskundenabsprache abstelle - habe sich nicht mit dem Inhalt von Prämienordnungen der T. -Gruppe auseinandergesetzt, ist unbegründet. Die Urteilsgründe stellen nicht allein auf das Provisionsinteresse der Außendienste des T. -Konzerns ab. Nach deren Prämienordnungen entfiel eine Prämie zudem erst, sofern der mit dem Kunden vereinbarte Preis um mehr als 19 Pfennig, später um 14 Cent unter den Vorgaben der Geschäftsleitung blieb. Zur besonderen Erörterung dieses Umstands musste sich das Oberlandesgericht nicht veranlasst sehen, zumal die von der Rechtsbeschwerde betonten Wechselkosten bis zu 5.000 Euro nur bei einem Wechsel des Kunden von einem Miet- zu einem Eigentumstank anfielen (vgl. UA S. 73).
3. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) zum Verkehrswert der Beteiligung der T. E. GmbH an der T. T. bleibt ebenso wie die zur Motivation der konzerninternen Umstrukturierung erhobene Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) erfolglos. Denn diese Umstände sind für die Bußgeldhaftung der Nebenbetroffenen zu 2 ohne rechtliche Relevanz.
III. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Überprüfung auf die Sachrüge der Beschwerdeführerin stand. Der Senat hat insoweit lediglich die - im Tenor des angefochtenen Urteils ersichtlich verwechselten - anwendbaren Gesetzesfassungen von § 1 GWB, die der Kartellordnungswidrigkeit der Leitungspersonen zugrunde liegen, richtiggestellt.
1. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts tragen eine verbotene Kartellvereinbarung im Sinne von § 1 GWB 1999 ebenso wie ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1999. Da gemäß Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG nur Handlungsteile geahndet werden können, die zur Zeit ihrer Begehung ordnungswidrig waren (vgl. Gürtler in Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 4 Rn. 3; KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl., § 4 Rn. 16 mwN), sind zudem für den Beginn des Tatzeitraums § 1 GWB 1990 i.V. mit § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1990 maßgeblich, deren Voraussetzungen die Urteilsgründe ebenfalls belegen.
a) Ein Vertrag im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 GWB 1990 - und zugleich eine Vereinbarung im Sinne der Fassungen des § 1 GWB seit dem Jahr 1999 - liegt auf der Grundlage der Feststellungen vor. Eine solche Einigung ist - wie sich aus allgemeinen Regeln (§§ 145 ff. BGB) ergibt - nicht nur durch ausdrückliche, sondern ebenso durch stillschweigende Erklärungen möglich. Einen derartigen, aus Anlass der Gründung der Gemeinschaftsunternehmen Tr. , f. und f. (Ost) zustande gekommenen (mehrseitigen) Vertragsschluss, der unter den Beteiligten zumindest auf eine wettbewerbliche Bindung abzielte (vgl. Zimmer in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 1 GWB Rn. 83 ff.), hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei bejaht (vgl. insbesondere UA S. 7, 90 f.). Dabei war es nicht unabdingbar, alle handelnden Akteure namentlich zu nennen. Denn die den Tatbestand ausfüllenden Merkmale lassen sich den Urteilsgründen entnehmen. Diese ermöglichen die umfassende Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, WuW/E DE-R 3861 Rn. 42 f. - Grauzementkartell I [insoweit nicht in BGHSt 58, 158 abgedruckt]).
b) Die überregional tätigen Versorgungsunternehmen standen - wie von den zur Tatzeit geltenden Fassungen von § 1 GWB gefordert - zudem miteinander auf dem deutschen Flüssiggasmarkt im Wettbewerb. Daher lag bei seinem Abschluss ein Vertrag unter den Nebenbetroffenen "zu einem gemeinsamen Zweck" im Sinne von § 1 GWB 1990 vor. Die von § 1 GWB 1990 verlangte Eignung, die Marktverhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs spürbar zu beeinflussen, ist ebenfalls festgestellt. Denn der "Nichtangriffspakt" hatte eine gezielte Aufteilung und Sicherung von Kundenstämmen zum Gegenstand, die ca. 80 Prozent der Kundengesamtheit ausmachten. Das Oberlandesgericht hat zudem festgestellt, dass der aus kartellrechtsneutralen Gründen gedämpfte Bestandskundenwettbewerb infolge der Absprache weiter beschränkt wurde (UA S. 104, 184). Einer solchen Absprache ist immanent, dass sie die Wettbewerbslage festschreibt. Des Weiteren schuf die Vereinbarung - wie von den Beteiligten angestrebt - ein geringeres wirtschaftliches Risiko für Expansionen durch den Zukauf von Kundenstämmen und Unternehmen (UA S. 104). Unter der Geltung von § 1 GWB 1999 stellt die Kundenschutzabsprache nicht nur eine bewirkte, sondern auch bereits eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung (vgl. EuGH, GRUR Int. 2013, 285 Rn. 36 f. - Expedia; näher BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - KZR 59/16 mwN - Almased Vitalkost; Krauß in Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., § 1 GWB Rn. 229) dar.
c) Die verbotene Absprache setzten die Leitungspersonen der Kartellmitglieder in der Folgezeit bewusst und gewollt um, wodurch sie sich im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1990 über die Unwirksamkeit des Vertrages vorsätzlich hinwegsetzten. Denn ein Sich-Hinwegsetzen ist jedes Handeln, das der Durchführung eines unwirksamen Vertrages dient, mithin jede Tätigkeit, die darauf abzielt, den Vertrag oder Beschluss als gültig anzusehen und zu behandeln, obwohl ihm das Gesetz die Wirksamkeit abspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - KRB 33/95, BGHSt 41, 385, 389). Solche Handlungen werden durch das in § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1999 enthaltene Tatbestandsmerkmal des Zuwiderhandelns ebenfalls erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567, 1568 - Berliner Transportbeton I; Dannecker/Biermann in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 81 GWB Rn. 56).
Den Urteilsgründen lassen sich auch für die Rechtsvorgängerin der Nebenbetroffenen zu 2 konkrete Tathandlungen ihrer von § 30 Abs. 1 OWiG erfassten Leitungspersonen entnehmen, etwa die Behandlung von "Wettbewerbsfällen" in Beiratssitzungen der Tr. (UA S. 33 f., 105) und das kartellstützende Auftreten auf Tagungen und in Gremien des D. (UA S. 96). Zudem traf der Geschäftsführer R. die Kundenschutzabsprache (UA S. 182 oben). Darüber hinaus hielten die Leitungspersonen generell an der passiven Vertriebsausrichtung ihrer Vorgänger fest (UA S. 94, 182 f.). Solche allgemeinen Umschreibungen haben ihren Grund darin, dass die Kartellabsprache darauf abzielte, Wettbewerb um Bestandskunden zu unterlassen. Nach den Feststellungen liegt der Schwerpunkt der Tathandlungen der für die Unternehmen tätigen Leitungspersonen gleichwohl in einem aktiven Tun, wofür - über den Abschluss der Vereinbarung hinaus - die diesen dauerhaft obliegende Kontrolle, Führung und Ausrichtung des Unternehmens spricht.
d) Die Dauer der abgeurteilten Zuwiderhandlung bleibt nach den Urteilsgründen nicht im Unklaren. Dem Schuldspruch liegt ungeachtet der missverständlichen Formulierung in der rechtlichen Würdigung die Kartellzugehörigkeit der Rechtsvorgängerin der Nebenbetroffenen zu 2 von Juli 1997 bis November 2001 zugrunde (UA S. 105, 217, 273). Im Übrigen bezeichnen die Urteilsgründe mit einem Tatzeitraum bis 2005 die Gesamtdauer des Kartells. Der Senat muss daher auch insoweit nicht entscheiden, ob die Rechtsvorgängerin der Nebenbetroffenen zu 2 für das ordnungswidrige Handeln von Leitungspersonen ihrer Tochtergesellschaft T. T. bis Mai 2005 einzustehen hätte.
2. Die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts zu dieser festgestellten Zuwiderhandlung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
a) Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatgerichts, das sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil zu bilden hat (§ 261 StPO). Die tatsächlichen Schlussfolgerungen des Tatgerichts müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Rechtsbeschwerdegericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesicherten Erfahrungssätzen nicht übereinstimmt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, NStZ 2013, 420 mwN).
Zudem muss das Urteil erkennen lassen, dass das Tatgericht solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zugunsten oder zu Ungunsten des Betroffenen oder der Nebenbetroffenen zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 - 1 StR 535/16, Rn. 7; Urteil vom 10. Mai 2017 - 2 StR 258/16, Rn. 17; jeweils mwN).
b) Hieran gemessen ist die Beweiswürdigung zum Schuldspruch nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft. Den Abschluss und die Umsetzung der Bestandskundenabrede stützt das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler auf eine Vielzahl von Beweismitteln einschließlich von ihm als glaubhaft bewerteter Zeugenaussagen. Die Wertungen und Schlussfolgerungen des Oberlandesgerichts sind möglich und daher von dem Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmen. Nichts anderes gilt für die kartellstützende Funktion der von der Tr. generierten "Wettbewerbsmeldungen".
aa) Als durchgreifend lückenhaft oder widersprüchlich erweist sich die Beweiswürdigung - entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung - im Ergebnis auch nicht mit Blick auf die Rolle der T. M. . Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass diese Gesellschaft aufgrund einer eigenen Vertriebsstrategie um fremde Bestandskunden geworben hat (vgl. UA S. 95 f., 142, 161). Die T. M. hat in den Jahren 2002 und 2003 Flüssiggas über die Tr. und die f. ausfahren lassen (UA S. 28, 41 f.). Zugleich führt das Oberlandesgericht aus, dass "eine stillschweigend geschlossene Kundenschutzabsprache conditio sine qua non … für die Zusammenarbeit in den Transportgesellschaften war" (UA S. 115). Auch für deren Kooperationspartner sei der Kundenschutz "zwingende Bedingung (Spielregel, Grundlage/Voraussetzung)" gewesen (UA S. 130). Ein Entscheidungsvorbehalt in der Frage des Kundenschutzes hätte zum Ausschluss aus der Kooperation geführt oder die Aufnahme verhindert (UA S. 135).
Nach den Urteilsgründen ist gleichwohl auszuschließen, dass das Oberlandesgericht die Rolle der T. M. aus dem Blick verloren haben könnte. Sie wird in den Urteilsgründen an diversen Stellen erwähnt, ohne zu den Gesellschafterinnen der Ausfuhrkooperationen und damit zu deren wichtigsten Akteurinnen zu zählen. Des Weiteren kam ihr als ein Unternehmen des T. -Konzerns ersichtlich eine Sonderrolle zu, die sie von einem (anderen) Kooperationspartner unterschied. Bereits im Jahr 2002 hatten die Muttergesellschaften unter anderem ihr Aufgehen in einem bundesweit tätigen "Joint Venture" - der T. T. - beschlossen (vgl. UA S. 22, 26-28). Demgemäß wurden im Jahr 2002 eine Kommanditistin der f. und sodann mit Wirkung zum 1. Januar 2003 auch die T. M. auf die T. T. verschmolzen. Diese hatte von ihrer dem Kartell zugehörigen Muttergesellschaft aus dem T. -Konzern bereits das Flüssiggasgeschäft in den alten Bundesländern und die Gesellschafterstellung in der Tr. übernommen. Das Vertriebsverhalten der T. M. löste denn auch Beschwerden aus (UA S. 161) und kam durch die Verschmelzung zu seinem Ende. All dies steht mit dem sonstigen Beweisergebnis des Oberlandesgerichts im Einklang.
Rechtsfehlerhaft ist die tatrichterliche Beweiswürdigung ebenso wenig hinsichtlich der Rolle der Leitungsperson F. als Geschäftsführer der (kartellangehörigen) T. T. und Beiratsvorsitzender der Tr. einerseits sowie als Beiratsvorsitzender der (womöglich kartellneutralen) T. M. andererseits. Ein Erörterungsmangel liegt nicht vor. Das Oberlandesgericht stellt zwar fest, dass "der Beirat" der T. M. auch deren Geschäftspolitik bestimmte (UA S. 23). Es liegt aber weder auf der Hand noch sind zureichende Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beirat sich hierbei mit der Frage eines Kundenschutzes befasst hätte.
bb) Des Weiteren verstößt die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts nicht gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen zwei "Erfahrungssätze" wendet, die das Oberlandesgericht herangezogen habe, dringt sie hiermit nicht durch. Die beanstandete Aussage, es entspreche der "wirtschaftlichen Vernunft eines Kaufmanns, sich ein Kundenpotential zu erschließen und nicht brach liegen zu lassen" (UA S. 148 f.), ist für sich betrachtet zutreffend. Dass sie das Oberlandesgericht auch für die Annahme der Kartellabsprache auf dem Flüssiggasmarkt herangezogen hat, ist schon deshalb nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft, weil es andere Erklärungen für einen fehlenden Bestandskundenwettbewerb erörtert und aufgrund der erhobenen Beweise ausgeschlossen hat. Keinen Rechtsfehler lässt daher zudem die ebenfalls von der Rechtsbeschwerde beanstandete Annahme des Oberlandesgerichts erkennen, dass in einem von Nachfragerückgängen gekennzeichneten Markt auch Bestandskundenwettbewerb zu erwarten gewesen wäre (vgl. UA S. 149/150). Die Rechtsbeschwerde legt selbst dar, dass ein solches Wettbewerbsverhalten in schrumpfenden Märkten vorkomme ("Kostenführerschaft"). Im Ergebnis handelt es sich um eine tragfähige Erwartung des Tatgerichts (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1983 - KVR 3/82, BGHZ 88, 284, 290), die nicht isoliert, sondern vor dem Hintergrund seiner sonstigen Feststellungen zu den Marktverhältnissen zu sehen ist.
Das Oberlandesgericht hat hierbei insbesondere die Möglichkeit eines zulässigen autonomen Parallelverhaltens erwogen, jedoch zu seiner Überzeugung als alleinige Ursache des unterbleibenden Bestandskundenwettbewerbs ausgeschlossen (UA S. 134 f., 160). Die auch für eine Reaktionsverbundenheit sprechenden Marktumstände wie die von dem neuen Anbieter zu tragenden Wechselkosten hat das Oberlandesgericht nicht aus dem Blick verloren und sich auch mit der "Furcht vor wettbewerblichen Reaktionen" befasst (UA S. 139). Die Wechselkosten hat es indes - tragfähig gestützt unter anderem auf das Vertriebsverhalten der T. M. - als nicht prohibitiv hoch bewertet (vgl. auch schon UA S. 95 f.). Diese Wertungen lassen - ebenso wie die Gesamtwürdigung, die andere Erklärungen für die Wettbewerbslage nochmals in den Blick nimmt - Rechtsfehler nicht erkennen. Es handelt sich um nachvollziehbare Bewertungen von Indiztatsachen. Die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten, ist allein Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nicht in dessen Überzeugungsbildung eingreifen, indem es einer vom Tatrichter vertretbar bewerteten Indiztatsache eine andere Bedeutung zumisst (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 StR 69/17, Rn. 8).
Darüber hinaus hat sich das Oberlandesgericht hinreichend mit den rechtlichen Rahmenbedingungen des Flüssiggasmarkts befasst (UA S. 80 f.). Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass ein Bestandskundenwettbewerb als "Regelverhalten" (UA S. 138) rechtlich unzulässig gewesen wäre.
cc) Ebenso trägt die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts zum vorsätzlichen Handeln von F. und R. als Leitungspersonen der Vorgängergesellschaft der Nebenbetroffenen zu 2. Das Wissen von F. um die Kundenschutzabsprache durfte das Oberlandesgericht insbesondere an der "praktische[n] Handhabung der Wettbewerbsfälle" festmachen (UA S. 93). Denn dem Meldewesen der Tr. - in dessen Beirat F. tätig war - hat es rechtsfehlerfrei eine (erkennbar) kartellstützende Wirkung beigemessen. Dass F. nach den Feststellungen erst ab Juli 2000 vorsätzlich handelte (vgl. UA S. 93 sowie zur Zuständigkeit für das Flüssiggasgeschäft UA S. 33), ist wegen der vorsätzlichen Tathandlungen der anderen Leitungsperson R. seit Beginn des Tatzeitraums unmaßgeblich.
Das Urteil ist zwar insoweit unrichtig, als es R. als "geschäftsführenden Gesellschafter" beschreibt und ihn dem Beirat der F. - einer alten Ausfuhrkooperation - zuordnet (UA S. 185; richtig hingegen UA S. 34, 87). Es ist aber auszuschließen, dass das Oberlandesgericht ohne Berücksichtigung dieser Umstände zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (vgl. UA S. 94). Denn R. war als Geschäftsführer in leitender Position - auch bei der F. - tätig. Tatbestands- und Verbotsirrtümer hat das Oberlandesgericht geprüft und rechtsfehlerfrei verneint.
dd) Im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tage in der Sache KRB 51/16.
3. Eine "Sanktionslücke", in der das mildeste Gesetz im Sinne von § 4 Abs. 3 OWiG zu sehen sein könnte, bestand zu keiner Zeit. Der Senat hat bereits entschieden, dass § 81 GWB 2005 und § 81 GWB 2007 verfassungskonform sind, wobei auch ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot nicht vorliegt (vgl. dazu im Einzelnen BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 45 ff. - Grauzementkartell I; hieran anknüpfend BGH, Beschluss vom 3. Juni 2014 - KRB 46/13, WuW/E DE-R 4317, 4318 f. - Silostellgebühren III). Letzteres gilt ebenso für die im Jahr 2005 erfolgte Änderung von § 1 GWB (Streichung der Wörter "miteinander im Wettbewerb stehenden"). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Ein solcher folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (BVerfGE 135, 1 Rn. 35 ff.).
4. Eine bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Nebenbetroffenen zu 2 als der Gesamtrechtsnachfolgerin der - mit der kartellbeteiligten T. identischen - T. E. GmbH (& Co. KG) ist zu bejahen.
a) Das Oberlandesgericht hat zur Rechtsnachfolge Folgendes festgestellt: Die T. -Gruppe nahm im Dezember 2012 und im Januar 2013 konzerninterne Umstrukturierungsmaßnahmen vor, deren Hauptmotiv es war, eine Bußgeldhaftung der T. E. GmbH zu vermeiden. Die Konzernumstrukturierung vollzog sich in sechs Schritten.
(1) Die T. E. GmbH - die Vorgängergesellschaft der Nebenbetroffenen zu 2 - brachte mit notariellem Einbringungs- und Einlagevertrag vom 11. Dezember 2012 das von ihr betriebene Flüssiggas-Großhandelsgeschäft und fast ihr gesamtes Beteiligungsvermögen in die T. A. ein, deren alleinige Kommanditistin sie war und zunächst blieb. Zudem war sie weiterhin die Alleingesellschafterin der T. Ma. , der Komplementärin der T. A. (und weiterer Tochtergesellschaften). Unter den übertragenen Beteiligungen der T. E. GmbH befand sich der hälftige Anteil an der gesondert verfolgten T. T. , die weiter das operative Flüssiggas-Endverbrauchergeschäft betrieb, sowie der Kommanditanteil an der T. K. .
(2) Unmittelbar anschließend brachte die T. A. mit demselben Vertrag die auf sie übertragenen Beteiligungen - mit Ausnahme des Kommanditanteils an der T. K. - in die T. B. ein, deren alleinige Kommanditistin die einbringende Gesellschaft war. Das Flüssiggas-Großhandelsgeschäft (ohne Grundstücke) übertrug die T. A. auf die T. Tr. , deren alleinige Kommanditistin sie ebenfalls war.
(3) Den bei ihr verbliebenen Kommanditanteil an der T. K. übertrug die T. A. am 2. Januar 2013 wieder zurück auf die T. E. GmbH, der Vorgängergesellschaft der Nebenbetroffenen zu 2.
(4) Nach einer formwechselnden Umwandlung übertrug diese nun als T. E. GmbH & Co. KG firmierende Gesellschaft den Kommanditanteil an der T. K. am 17. Januar 2013 mit sofortiger Wirkung auf die Nebenbetroffene zu 2, die zu diesem Zeitpunkt noch als T. T. T. firmierte. Der hierfür vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 15 Millionen Euro sollte erst vier Wochen später fällig werden.
(5) Die T. Verwaltungs GmbH als Konzernzwischenholdinggesellschaft, welche die Nebenbetroffene zu 2 sowie die T. E. GmbH (& Co. KG) beherrschte, entnahm dieser mit notariellem Vertrag vom 18. Januar 2013 sodann die Gesellschaftsanteile an der T. Ma. und der T. A. mit Wirkung zum 22. Januar 2013.