BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 07.03.2019, V ZB 53/18

Das Urteil unter dem Aktenzeichen V ZB 53/18 (BGH)

vom 7. März 2019 (Donnerstag)


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Grundbuchsache: Eröffnung eines neuen Grundbuchblatts bei Namensänderung nach dem Transsexuellengesetz; Gestattung der Einsicht in das geschlossene Grundbuchblatt bei berechtigtem Interesse

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. März 2018 insgesamt und der Beschluss des Amtsgerichts Mitte (Grundbuchamt) vom 30. Juni 2017 insoweit aufgehoben, als die auf das Grundbuchblatt 28740N bezogene Erinnerung der Beteiligten zurückgewiesen worden ist.

Das Amtsgericht (Grundbuchamt) wird angewiesen, das Grundbuchblatt 28740N gemäß den §§ 28 ff. GBV in entsprechender Anwendung umzuschreiben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

I.

1

Als Eigentümer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Teileigentums war im Grundbuch unter der lfd. Nr. 2 der Abteilung I die Beteiligte mit ihren damaligen männlichen Vornamen G. E. und dem Nachnamen G. eingetragen. Sie hat bei dem Grundbuchamt Namensberichtigung beantragt und hierzu einen Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 20. Juni 2012 vorgelegt, wonach sie dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist und künftig den weiblichen Vornamen C. trägt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat in Abteilung I Spalte 2 zu Nr. 2 des Grundbuchs gebucht, dass die Eigentümerin nunmehr aufgrund des näher bezeichneten Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg den Namen C. G. führt. Hiergegen hat die Beteiligte Erinnerung eingelegt und beantragt, unter Hinweis auf den Beschluss des Amtsgerichts mit ihrem neuen Namen als Eigentümerin eingetragen zu werden, ohne die Namensänderung zu erwähnen. Der Rechtspfleger hat die Erinnerung, die sich auch auf weitere Grundbuchblätter bezog, zurückgewiesen. Die auf das verfahrensgegenständliche Grundbuchblatt beschränkte Beschwerde der Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

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Nach Ansicht des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung u.a. in FGPrax 2018, 100 veröffentlicht ist, ist die gemäß § 12c Abs. 4 Satz 2, § 71 GBO zulässige Fassungsbeschwerde nicht begründet. Der Urkundsbeamte habe mit der beanstandeten Formulierung zu Recht zum Ausdruck gebracht, dass nur eine Namensänderung und kein Eigentumswechsel erfolgt sei. Ein Verstoß gegen das Offenbarungsverbot nach § 5 Abs. 1 TSG liege nicht vor, da besondere Gründe des öffentlichen Interesses die Offenbarung erforderten. Die Beteiligte habe keinen Anspruch darauf, mit der von ihr gewünschten Fassung „Eigentümerin C. G. / rechtskräftiger Gerichtsbeschluss vom …“ den Eindruck zu vermeiden, dass die jetzt eingetragene Person mit der bislang als Eigentümer eingetragenen Person identisch sei. Das Grundbuch sei dazu bestimmt, über die privatrechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks zuverlässig Auskunft zu geben. Auch wenn ein neuer Eigentümer gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. a GBV unter einer neuen laufenden Nummer einzutragen wäre, könnte die von der Beteiligten befürwortete Fassung Zweifel erwecken, ob es sich um eine andere Person handele, die zum Beispiel durch einen Zuschlagsbeschluss nach § 90 ZVG Eigentümer geworden sei. Die Beteiligte ziele auf eine solche Unklarheit über die Personenidentität, wenn sie eine Formulierung für richtig halte, nach der C. G. auch die Schwester oder Ehefrau des bislang als Eigentümer eingetragenen G. E. G. sein könne. Ein Gläubiger, der einen Vollstreckungstitel gegen einen eingetragenen Eigentümer noch unter dessen früheren Namen erwirkt habe, müsse ohne Weiteres erkennen können, dass kein neuer Eigentümer eingetragen, sondern eine Zwangsvollstreckung nach § 866 ZPO weiterhin möglich sei. Die Interessen der Beteiligten müssten demgegenüber zurückstehen.

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Ohnehin könne die Beteiligte ihr Ziel mit der neuen Fassung der Eintragung nicht erreichen, da eine Entfernung des Eintragungsvermerks weder technisch noch rechtlich möglich sei. Die Voraussetzungen für eine Umschreibung des Grundbuchs (§ 28 GBV), bei der im Übrigen auf das geschlossene Blatt hingewiesen werden müsse, lägen nicht vor. Die Umschreibung könne die Beteiligte nur bei einer Verletzung von § 5 Abs. 1 TSG verlangen, an der es hier aber fehle.

III.

4

Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten in einem wesentlichen Punkt rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

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1. Zutreffend ist allerdings die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass die Richtigstellung des Namenseintrags nicht in der von der Beteiligten vorrangig beanspruchten Form erfolgen kann.

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a) Gemäß § 15 Abs. 1 Buchst. a GBV sind zur Bezeichnung des Berechtigten im Grundbuch bei natürlichen Personen u.a. Vorname und Familienname anzugeben. Ändert sich der Name eines eingetragenen Berechtigten, ist dieser unzutreffend bezeichnet. Dies erfordert eine Richtigstellung, für die gemäß § 12c Abs. 2 Nr. 4 GBO der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist. Da sich an der Identität des Berechtigten nichts ändert, wird das Grundbuch durch eine Namensänderung nicht unrichtig i.S.d. § 22 GBO, so dass diese Bestimmung keine Anwendung findet (vgl. nur Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 239 mwN; siehe auch Wilsch, FGPrax 2018, 101). Hier hat sich aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 20. Juni 2012 der Vorname der Beteiligten geändert, so dass die Voraussetzungen für dessen bloße Richtigstellung gegeben sind.

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b) § 5 Abs. 1 TSG steht der Richtigstellung als solcher nicht entgegen.

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aa) Ändert sich der Vorname einer Person - wie hier - auf der Grundlage des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG), ist allerdings das Offenbarungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 TSG zu beachten. Ist hiernach die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Entsprechendes gilt von der Rechtskraft der - hier ebenfalls getroffenen - Entscheidung an, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist (§ 10 Abs. 1 und 2 TSG). Sinn und Zweck des Offenbarungsverbots ist es, den von der Namensänderung Betroffenen vor einer grundlosen Aufdeckung der von ihm vor der Entscheidung geführten Vornamen (vgl. BT-Drucks. 8/2947, S. 14) und der Gründe, die zu dieser Namensänderung geführt haben, zu schützen. Ein mit § 5 Abs. 1 TSG vergleichbares Offenbarungsverbot besteht bei der Adoption (vgl. §§ 1758, 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB).

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bb) Die Schwierigkeit, dem Offenbarungsverbot im Grundbuchrecht angemessen Rechnung zu tragen, resultiert daraus, dass bei der Änderung einer Eintragung die vorangegangene, nicht mehr gültige Eintragung nicht aus dem Grundbuch entfernt wird, sondern weiter sichtbar bleibt. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GBV darf in dem Grundbuch nichts radiert und unleserlich gemacht werden. Löschungen werden - neben der Eintragung eines Löschungsvermerks (§ 46 GBO) - grundbuchtechnisch dadurch gekennzeichnet, dass die bisherigen Eintragungen „gerötet“, d.h. rot unterstrichen bzw. mit roten (Quer-)Strichen versehen werden (vgl. §§ 16, 17, 17a GBV). Beim maschinell geführten Grundbuch können die Kennzeichnungen schwarz dargestellt werden (§ 91 Satz 2 GBV). Diese Dokumentation auch nicht mehr aktueller Eintragungen ist der Publizitätsfunktion des Grundbuchs geschuldet (vgl. auch OLG Schleswig, NJW-RR 1990, 23 zu dem Offenbarungsverbot gemäß § 1758 Abs. 1 BGB bei einer Adoption). Bei dem Grundbuch sind nämlich nicht nur die positiven Eintragungen, sondern auch die Löschungen mit öffentlichem Glauben ausgestattet. Jeder darf - außer bei positiver Kenntnis von der Unrichtigkeit - darauf vertrauen, dass der Registerinhalt zutrifft, d.h., dass Eingetragenes gültig und Gelöschtes ungültig ist. Das ist aber nur möglich, wenn auch die gelöschten Eintragungen noch zu erkennen sind. Die Eintragung des früheren Vornamens und die aus ihm meist offenkundig werdende Änderung des Geschlechts werden zwar in aller Regel für die Anwendung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs nicht entscheidend sein. Es ist aber ohne Weiteres möglich, dass Zweifel an der Identität der Eingetragenen auftreten. Diese müssen unter Berücksichtigung auch einer Änderung des auf das Geschlecht weisenden Vornamens geprüft werden können. Dazu ist der Erhalt der früheren Daten unverzichtbar. Die mit dem Verbleib der früheren Eintragung im Grundbuch einhergehende Offenbarung des früheren Vornamens ist deshalb wegen besonderer Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Insoweit gilt für eine Eintragung im Grundbuch nichts anderes als für die Eintragung im Handelsregister. Was einmal publik gemacht wurde, kann insoweit nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14, NJW 2015, 2116 Rn. 13 ff.).

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cc) Wie das Beschwerdegericht zutreffend sieht, rechtfertigt das Offenbarungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 TSG keine irreführenden Eintragungen in das Grundbuch. Würde der Hinweis auf die Namensänderung entsprechend dem Antrag der Beteiligten in den Eintragungsvermerk nicht aufgenommen, bestünden Zweifel, ob die bisher als Eigentümer eingetragene Person mit der nunmehr eingetragenen Person identisch ist. Auch wenn ein Eigentümerwechsel gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. a GBV grundsätzlich durch die Eintragung unter einer neuen laufenden Nummer dokumentiert wird, ist die irrtümliche Annahme eines Eigentumswechsels nicht auszuschließen, wenn in der neuen Eintragung eine Person - wenn auch unter derselben laufenden Nummer - mit einem anderen Namen aufgeführt wird. Das Grundbuch muss aber über die privatrechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks zuverlässig Auskunft geben. Eintragungen sind klar und eindeutig zu fassen (vgl. nur Demharter, GBO, 31. Aufl., § 44 Rn. 13).

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c) Unabhängig davon kommt die von der Beteiligten vorrangig gewünschte Eintragung ohne Hinweis auf die Namensänderung ohnehin nicht mehr in Betracht, weil das Grundbuchamt in dem Eintragungsvermerk bereits auf die Namensänderung hingewiesen hat und eine nachträgliche Entfernung dieses Hinweises aus dem Grundbuch - wie ausgeführt - ausscheidet. Die Beteiligte könnte insoweit allenfalls eine Rötung des Hinweises auf die Namensänderung erreichen, womit ihr aber nicht gedient wäre. Der Hinweis bliebe nämlich weiter sichtbar, so dass auch erkennbar wäre, dass sich ihr Vorname geändert hat.

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2. Rechtsfehlerhaft verneint das Beschwerdegericht jedoch die Voraussetzungen für eine Umschreibung des Grundbuchs gemäß §§ 28 ff. GBV. Beantragt eine im Grundbuch eingetragene Person gestützt auf einen nach den §§ 1 ff. TSG ergangenen Beschluss die Richtigstellung ihres Namens, hat das Grundbuchamt die Namensänderung in dem bisherigen Grundbuchblatt zu vermerken. Anschließend ist das Grundbuch in entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. GBV umzuschreiben, d.h. das bisherige Grundbuchblatt wird geschlossen (§ 30 Abs. 2 GBV) und ein neues Grundbuchblatt wird eröffnet (§ 30 Abs. 1 GBV).

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a) Gemäß § 28 Satz 1 GBV hat die Umschreibung eines Grundbuchblatts zu erfolgen, wenn es unübersichtlich geworden ist. Nach Satz 2 der Vorschrift kann es umgeschrieben werden, wenn es durch Umschreibung wesentlich vereinfacht wird. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht angenommen werden.

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b) § 28 GBV ist aber entsprechend anwendbar, wenn ein Offenbarungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 TSG besteht (i.E. auch Wilsch, FGPrax 2018, 101) und nicht erst, wie das Beschwerdegericht meint, wenn eine Eintragung unter Verletzung des § 5 Abs. 1 TSG erfolgt ist. Dies gebietet der Zweck des Offenbarungsverbots, dem Schutz des Betroffenen so weit Rechnung zu tragen, wie es der Grundsatz der Grundbuchpublizität erlaubt.

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aa) Wie gezeigt, erfordern es besondere Gründe des öffentlichen Interesses i.S.d. § 5 Abs. 1 TSG, auch ohne Zustimmung des Betroffenen seine vor der Entscheidung der Namensänderung geführten Vornamen im Grundbuch weiter erkennbar sein zu lassen. Dies wird bei einer Umschreibung dadurch gewährleistet, dass das bisherige Grundbuchblatt, in dem der Namenswechsel einzutragen ist, nicht vernichtet wird, sondern weiter vorhanden ist. Nach den Regeln der Grundbuchverfügung wird bei einer Umschreibung gemäß § 28 GBV das umgeschriebene Blatt gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 GBV geschlossen und in dem Schließungsvermerk die Bezeichnung des neuen Blatts sowie der Grund der Schließung angegeben (§ 36 Buchst. b GBV; siehe Muster der Umschreibung gemäß Anlage 2a zu § 31 GBV, abgedruckt bei Demharter, GBO, 31. Aufl., GBV Anlage 2a, Seite 1155). Geht es - wie hier - um eine entsprechende Anwendung des § 28 GBV, ist dies in dem Schließungsvermerk zum Ausdruck zu bringen (z.B.: „in entsprechender Anwendung des § 28 GBV geschlossen und auf das Blatt … [neues Grundbuchblatt] umgeschrieben am …“).

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bb) Im Unterschied zu dem alten, geschlossenen Grundbuchblatt sind in dem neuen Grundbuchblatt gemäß § 30 Abs. 1 Buchst. c und d GBV grundsätzlich nur die aktuellen Daten aufzunehmen. Dies bietet für Personen wie die Beteiligte den Vorteil, dass in dem neuen Grundbuchblatt - dem Anliegen des § 5 Abs. 1 TSG entsprechend - der bisherige abweichende Vorname nicht mehr erscheint. Geht es - wie hier - um eine Namensänderung des bisherigen Eigentümers, ist in Abteilung I, Spalte 2 der nunmehrige Name - ohne Hinweis auf den Namenswechsel - einzutragen und in Spalte 4 als Grundlage der Eintragung „Ohne Eigentumswechsel, eingetragen am …“ zu vermerken (vgl. Muster gemäß Anlage 2b zu § 31 GBV, abgedruckt bei Demharter, GBO, 31. Aufl., GBV Anlage 2b, Seite 1169; siehe zu einem weiteren Formulierungsvorschlag Wilsch, FGPrax 2018, 101).

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cc) Dass in dem neuen Grundbuchblatt gemäß § 30 Abs. 1 Buchst. b und h GBV auf das alte Grundbuchblatt hingewiesen werden muss, lässt entgegen der offenbar anderen Auffassung des Beschwerdegerichts das schutzwürdige Interesse einer gemäß § 5 Abs. 1 TSG geschützten Person an einer Umschreibung nicht entfallen. In dem Umschreibungsvermerk wird als Grund für die Neuanlegung des Grundbuchblatts nicht die Namensänderung angegeben, sondern nur die entsprechende Anwendung des § 28 GBV („Dieses Blatt ist an die Stelle des in entsprechender Anwendung des § 28 GBV geschlossenen Blattes … getreten“; vgl. zur Fassung des Umschreibungsvermerks im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 28 GBV Muster gemäß Anlage 2b zu § 31 GBV, abgedruckt bei Demharter, GBO, 31. Aufl., GBV Anlage 2b, Seite 1166).

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dd) Der Zweck des Offenbarungsverbots wird auch nicht deshalb verfehlt, weil aus dem alten Grundbuchblatt der frühere Vorname ebenso ersichtlich ist wie aus Urkunden, die sich in der Grundakte (§ 24 GBV) befinden. Anders als die Einsicht in das Handelsregister (siehe dazu BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14, NJW 2015, 2116) ist die Einsicht in das Grundbuch und in die Grundakten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 GBO und § 46 Abs. 1 GBV grundsätzlich nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses zulässig. Eine Ausnahme gilt nur für die in § 43 Abs. 1 und 2 GBV benannten Behörden und Personen (insbesondere: Notare). Bei ihnen muss zwar auch ein berechtigtes Interesse gegeben sein. Sie sind allerdings von der Darlegungspflicht befreit, weil in den erfassten Fällen regelmäßig von dem Vorliegen eines berechtigten Interesses ausgegangen werden kann und ein Missbrauch regelmäßig nicht zu besorgen ist (vgl. KEHE/Eickmann, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 43 GBV Rn. 2). Dieses berechtigte Interesse muss nicht nur an der Einsicht in das Grundbuch überhaupt bestehen, sondern an den Teilen, in die Einsicht genommen werden soll. Soweit es hieran fehlt, muss das Grundbuchamt die Einsicht auf Teile des Grundbuchs (z.B. einzelne Abteilungen) oder aber auch auf das aktuelle Grundbuchblatt beschränken (vgl. Demharter, GBO, 31. Aufl., § 12 Rn. 18; Lemke/Schneider, Immobilienrecht, 2. Aufl., § 12 GBO Rn. 28). Deshalb ist die Einsicht in das wegen eines Offenbarungsverbots gemäß § 5 Abs. 1 TSG geschlossene Grundbuchblatt nur solchen Personen zu gestatten, die ein berechtigtes Interesse hieran, d.h. (auch) an den früheren Eintragungen dargelegt haben. Bejahendenfalls ist die hiermit verbundene Offenbarung des früheren Vornamens aus besonderen Gründen des öffentlichen Interesses i.S.d. § 5 Abs. 1 TSG gerechtfertigt. Andernfalls hat das Geheimhaltungsinteresse Vorrang.

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ee) Unter welchen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 12 Abs. 1 GBO an der Einsicht (auch) in das geschlossene Grundbuchblatt und an der damit verbundenen Offenbarung der Namensänderung besteht, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Regel wird sich das Einsichtsinteresse auf den neuesten Grundbuchstand beschränken, weil die Kenntnis des früheren Namens für die Rechtsverfolgung bedeutungslos ist. Wenn beispielsweise eine Bank im Zusammenhang mit der Gewährung eines Immobilienkredits gegen den ihr unter dem neuen Namen bekannten Darlehensnehmer Anspruch auf Bestellung eines Grundpfandrechts hat, wird ihrem Informationsinteresse regelmäßig durch die Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszugs hinreichend Rechnung getragen. Ebenso liegt es, wenn ein Grundstückseigentümer Unterlassungsansprüche gegen einen Nachbarn geltend machen will.

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Anders ist es aber in dem von dem Beschwerdegericht angeführten Fall, dass ein Gläubiger einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner noch unter dessen früheren Namen erstritten hat und nach der - ihm bislang nicht bekannten - Namensänderung die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz des Schuldners (§ 866 ZPO) betreiben möchte. Beantragt der Gläubiger zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung unter Vorlage des Vollstreckungstitels einen Grundbuchauszug, und würde er nur einen Auszug des neuen Grundbuchblatts mit dem neuen Namen des Schuldners ohne Hinweis auf die Namensänderung erhalten, könnte ihn dies von einer möglichen Rechtsverfolgung abhalten. Naheliegend ist nämlich, dass der Gläubiger davon ausgeht, der in dem Vollstreckungstitel ausgewiesene Schuldner sei eine andere Person als diejenige, die im Grundbuch als Eigentümer ausgewiesen ist, und er deshalb die Zwangsvollstreckung unterlässt. Dass es sich um einen Fall des § 5 Abs. 1 TSG handelt und deshalb ein neues Grundbuchblatt angelegt worden ist, muss ein Gläubiger in dieser Situation nicht in Rechnung stellen. Vielmehr ist ihm auch Einsicht in das geschlossene Grundbuchblatt zu gewähren, damit er die Identität des Vollstreckungsschuldners mit dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer feststellen kann. Ist hiernach für das Grundbuchamt erkennbar, dass bei einer beantragten und grundsätzlich berechtigten Grundbucheinsicht gemäß § 12 Abs. 1 GBO die Beschränkung der Einsicht auf das neue Grundbuchblatt zu Rechtsverlusten des Einsichtnehmenden führen kann, muss die Einsicht auch auf das alte Grundbuchblatt erstreckt werden.

21

c) Die weiteren Voraussetzungen für eine Umschreibung in entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. GBV sind ebenfalls gegeben.

22

aa) Da das Offenbarungsverbot i.S.d. § 5 Abs. 1 TSG bei einer Zustimmung des Betroffenen zu der Offenlegung seines früheren Namens nicht gilt, obliegt es seiner Entscheidung, ob eine Umschreibung des Grundbuchs erfolgen soll oder nicht. Die Umschreibung erfordert deshalb einen entsprechenden Antrag. Insoweit liegt es ebenso wie bei der Beachtung von Offenbarungsverboten im Zusammenhang mit Eintragungen des Halters in der Zulassungsbescheinigung Teil II. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) ist auf Antrag eine neue Bescheinigung auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Als Beispiele führt der Verordnungsgeber in der Verordnungsbegründung die Offenbarungsverbote gemäß § 5 Abs. 1 TSG und gemäß §§ 1757, 1767 BGB an; durch das Antragserfordernis soll den Betroffenen die Entscheidung über die Erteilung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II überlassen bleiben (vgl. BR-Drucks. 770/16, S. 91).

23

bb) Der Antrag auf Umschreibung des Grundbuchs muss allerdings nicht ausdrücklich gestellt werden. Vielmehr genügt es, wenn sich aus der von dem Betroffenen gegenüber dem Grundbuchamt abgegebenen Erklärung ein solcher Wille ergibt. Hiervon ist aufgrund der gebotenen interessengerechten Auslegung von Prozess- bzw. Verfahrenserklärungen auszugehen, wenn der Betroffene das Grundbuchamt unter Hinweis auf einen Beschluss gemäß §§ 1 ff. TSG um Eintragung der Namensänderung bittet. Darin ist konkludent der Antrag auf Umschreibung enthalten, da - wie gezeigt - nur hierdurch dem Offenbarungsverbot so weit wie möglich Rechnung getragen werden kann. Nur wenn der Betroffene ausdrücklich erklärt, die Anlegung eines neuen Grundbuchblatts sei nicht gewünscht, hat das Grundbuchamt davon abzusehen.

24

cc) Der hiernach erforderliche Antrag auf Umschreibung des Grundbuchs der Betroffenen liegt vor, wovon der Sache nach auch das Beschwerdegericht ausgeht. Sie hat unter Vorlage des die Namensänderung gemäß § 5 Abs. 1 TSG aussprechenden Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 20. Juni 2012 um Namensberichtigung gebeten und damit zugleich konkludent - jedenfalls auch (hilfsweise) - eine Umschreibung des Grundbuchs beantragt. Dass sie keinen Anspruch auf Eintragung in der von ihr vorrangig beanspruchten Form hat, bedeutet nicht, dass sie eine Umschreibung ablehnt.

IV.

25

Da das Beschwerdegericht die Beschwerde zu Unrecht zurückgewiesen hat, ist seine Entscheidung aufzuheben (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 74 Abs. 5 FamFG). Weil weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Unter teilweiser Aufhebung der Erinnerungsentscheidung - nur im Hinblick auf das hier verfahrensgegenständliche Grundbuchblatt ist Beschwerde eingelegt worden - ist das Grundbuchamt anzuweisen, die Umschreibung des Grundbuchblatts vorzunehmen.

V.

26

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG).

Stresemann     

      

Schmidt-Räntsch     

      

Brückner

      

Göbel     

      

Haberkamp