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Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.
Von Rechts wegen
Die Kläger begehren unter anderem die Feststellung des Fortbestandes dreier mit der Beklagten geschlossener Sparverträge.
Die Beklagte warb im Jahr 1996 für das "S-Prämiensparen flexibel" mit einer Werbebroschüre, in der es unter anderem heißt:
"S-Prämiensparen flexibel
Die wichtigsten Fakten und Vorteile auf einen Blick.
1. Hohe Zinsen und bis zu 50% Prämie
Je länger Sie sparen, desto höher steigt Ihre Prämie. Die erste Prämie winkt bereits nach Ablauf des dritten Sparjahres.
…
4. Flexible Laufzeit
Sie allein bestimmen, wie lange Sie sparen wollen.
…"
Ferner findet sich in der Werbebroschüre eine Tabelle, mit der die Entwicklung des Sparguthabens über einen Zeitraum von 25 Jahren bei einer monatlichen Sparrate von 150 DM dargestellt wird. In dem Text vor bzw. unter der Tabelle heißt es:
"Die folgende Tabelle macht deutlich, wie Ihr Sparguthaben Jahr für Jahr kräftiger wächst z.B. bei einer Sparrate von 150 DM monatlich."
bzw.
"Für das Beispiel sind wir von einem Zinssatz von 3% ausgegangen; er kann während der Vertragslaufzeit durchaus variieren."
Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 17. Mai 1996 einen Sparvertrag "S-Prämiensparen flexibel" mit der Kontoendnummer -61. Vertragsbeginn war der 1. Juni 1996. In dem von den Klägern unterzeichneten Vertragsantragsformular heißt es auszugsweise wie folgt:
"Wir werden monatlich ab 01.06.1996 den Betrag von DM 200,00 einzahlen.
…
Vom 01.06.1996 bis Vertragsende gelten folgende Konditionen:
Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit 3% verzinst.
Daneben zahlt die Sparkasse am Ende eines Kalenderjahres eine verzinsliche S-Prämie gemäß der nachfolgenden Prämienstaffel auf die vertragsgemäß geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres.
Die Prämie beträgt nach dem
3. Sparjahr: |
3,0% |
4. Sparjahr: |
4,0% |
5. Sparjahr: |
6,0% |
6. Sparjahr: |
8,0% |
7. Sparjahr: |
10,0% |
8. Sparjahr: |
15,0% |
9. Sparjahr: |
20,0% |
10. Sparjahr: |
25,0% |
11. Sparjahr: |
30,0% |
12. Sparjahr: |
35,0% |
13. Sparjahr: |
40,0% |
14. Sparjahr: |
45,0% |
15. Sparjahr: |
50,0%." |
In dem Antragsformular findet sich ferner folgender Hinweis:
"Die Sparkasse weist ausdrücklich darauf hin, dass neben ihren derzeit geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie den Bedingungen für den Sparverkehr ergänzend Sonderbedingungen für den Sparverkehr Vertragsbestandteil sind. Die AGB, die Bedingungen für den Sparverkehr, die Sonderbedingungen für den Sparverkehr und die Bedingungen für das Dauerauftragsverfahren hängen/liegen in den Kassenräumen der Sparkasse aus."
Am 13. August 2004 schlossen die Kläger mit der Beklagten unter Verwendung von Vertragsantragsformularen, die sich von dem Antragsformular aus dem Jahr 1996 nur hinsichtlich der Höhe der Sparrate und der anfänglichen Verzinsung unterschieden, zwei weitere Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel" mit den Kontoendnummern -49 und -22.
In den für alle Sparverträge maßgeblichen Bedingungen für den Sparverkehr heißt es unter anderem:
"4. Kündigung
Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Von Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten können - soweit nichts anderes vereinbart wird - ohne Kündigung bis zu 2.000,- € für jedes Sparkonto innerhalb eines Kalendermonats zurückgefordert werden. Eine Auszahlung von Zinsen innerhalb zweier Monate nach Gutschrift gemäß Nr. 3.3 wird hierauf nicht angerechnet …"
Die AGB-Sparkassen der Beklagten mit Stand 21. März 2016 enthalten in Nr. 26 Abs. 1 folgende Regelung:
"(1) Ordentliche Kündigung
Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen."
Unter Hinweis auf das niedrige Zinsumfeld kündigte die Beklagte am 5. Dezember 2016 den Sparvertrag aus dem Jahr 1996 mit Wirkung zum 1. April 2017 und die beiden Sparverträge aus dem Jahr 2004 mit Wirkung zum 13. November 2019. Die Kläger widersprachen den Kündigungen und verlangten die Fortführung der Verträge. Dies lehnte die Beklagte ab.
Mit der Klage haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass die drei Sparverträge nicht durch die Kündigungen vom 5. Dezember 2016 zum 1. April 2017 bzw. 13. November 2019 beendet worden seien (Klageanträge zu 1 bis 3) und dass die Beklagte in Bezug auf den Sparvertrag mit der Endnummer -61 wegen der Verweigerung der Annahme der Sparraten ab April 2017 zum Schadensersatz verpflichtet sei (Klageantrag zu 4); ferner haben sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihnen Einsicht in die Kundendokumentation zu gewähren (Klageantrag zu 5), und hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihnen zur gesamten Hand jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihnen bereits entstanden sei oder noch entstehen werde, weil die Beklagte sie weder vor noch bei den einzelnen Vertragsabschlüssen darüber belehrt habe, den jeweiligen Sparvertrag mit einer Auslauffrist von drei Monaten kündigen zu dürfen (Klageantrag zu 6). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger, mit der sie den Klageantrag zu 5 fallengelassen haben, hat der Senat die Revision im Hinblick auf die Klageanträge zu 1 bis 4 zugelassen; in Bezug auf den Klageantrag zu 6 hat er die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Mit der Revision verfolgen die Kläger im Umfang der Zulassung ihr Klagebegehren weiter.
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat seine unter anderem in WM 2018, 1544 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Auf das im Jahr 1996 begründete Vertragsverhältnis finde gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB seit dem 1. Januar 2003 das Bürgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung und auf die am 13. August 2004 geschlossenen Verträge das Bürgerliche Gesetzbuch in der damals geltenden Fassung Anwendung.
Die auf die Feststellung des Fortbestehens der Prämiensparverträge gerichteten Feststellungsklagen seien nicht begründet, weil diese durch die am 5. Dezember 2016 erklärten Kündigungen zum 1. April 2017 bzw. 13. November 2019 beendet worden seien bzw. sein würden. Dabei könne dahinstehen, ob die Sparverträge als Darlehensverträge oder als unregelmäßige Verwahrungsverträge zu qualifizieren seien. Denn auch im Falle einer unregelmäßigen Verwahrung sei gemäß § 700 BGB das Darlehensrecht anzuwenden. Zwar sei bei einer unregelmäßigen Verwahrung auch § 696 Abs. 1 BGB aF zu berücksichtigen, wonach der Verwahrer jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen könne, jedoch habe die Beklagte hierauf die Kündigungen der Verträge nicht gestützt. Zudem unterliege § 696 Abs. 1 BGB aF den gleichen Beschränkungen wie Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen oder § 488 Abs. 3 BGB aF.
Eine Befugnis zur Kündigung der Sparverträge ergebe sich nicht aus Nr. 4 der Bedingungen für den Sparverkehr, weil hier nur eine Kündigungsbefugnis des Sparers geregelt sei. Die Beklagte könne die Kündigungen aber auf Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen stützen, weil die AGB - mit Stand 21. März 2016 - wirksam in die Verträge einbezogen seien und das aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen folgende Kündigungsrecht nicht vertraglich ausgeschlossen sei.
Der am 17. Mai 1996 geschlossene Prämiensparvertrag möge zwar - sofern der von der Beklagten für das Prämiensparen verwendete Flyer im Rahmen der vorangegangenen Beratung erörtert worden und das Berechnungsbeispiel für die Anlageentscheidung maßgeblich gewesen sei - dahin auszulegen sein, dass die Parteien ein Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung für 15 Jahre stillschweigend abbedungen hätten. Hinsichtlich der am 13. August 2004 geschlossenen Prämiensparverträge komme dies aber nicht in Betracht, weil nach dem Vortrag der Kläger keine Beratung unter Verwendung eines Flyers stattgefunden habe und diese auch nicht geltend machten, die Verträge noch unter dem Eindruck des ihnen acht Jahre zuvor überreichten Flyers geschlossen zu haben. Ein Ausschluss des Kündigungsrechts für mehr als 15 Jahre liege zudem für alle Verträge fern.
Eine ausdrückliche Laufzeitvereinbarung enthielten die Verträge nicht. Der Umstand, dass die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise auf bis 50% bis zum 15. Sparjahr anstiegen, lasse nicht den Schluss darauf zu, dass die Beklagte sich für zumindest 15 Jahre habe binden wollen. In Bezug auf Bausparverträge habe der Bundesgerichtshof zwar angenommen, dass ein Kündigungsrecht der Bausparkasse während der Ansparphase stillschweigend abbedungen sei, weil anderenfalls dem Bausparer jederzeit der bedingungsgemäße Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens entzogen werden könne. Eine vergleichbare Interessenlage habe auch das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 23. September 2015 (WM 2016, 311) darin gesehen, dass der Prämiensparvertrag als langfristiges Vertragsverhältnis der Ansparung von Vermögen diene. Dies schließe aber das ordentliche Kündigungsrecht nicht aus. Der Vertragszweck, das Ansparen von Vermögen, werde auch dann erreicht, wenn keine 15 Jahre gespart werde. Entsprechend der Prämienstaffel erhalte der Sparer bereits ab Vollendung des dritten Sparjahres jährlich eine steigende Prämie, die schon im vierten Sparjahr über dem zum Vertragsschluss geltenden variablen Zins von 3% bzw. 2% p.a. gelegen habe. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Spareinlagen erst lohnten, wenn der höchste Prämiensatz von 50% erreicht sei.
Einer allein die Beklagte bindenden Laufzeitvereinbarung habe es nicht bedurft, weil sie nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes habe kündigen dürfen. Eine Kündigung vor Erreichen der Höchstprämie lasse sich aber nicht mit einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse begründen, weil die Beklagte für 15 Jahre das Risiko der Zinsentwicklung übernommen habe.
Mit einer Kündigung der Prämiensparverträge nach einer Laufzeit von 15 Jahren setze sich die Beklagte nicht in Widerspruch zu den in dem Werbeflyer genannten Bedingungen. Dieser verhalte sich nicht dazu, wann die Beklagte den Prämiensparvertrag kündigen könne. Der Kunde könne Flyer und Vertrag nur dahin verstehen, dass die Beklagte das Zinsrisiko bis zum Erreichen der Höchstprämie nach einer Laufzeit von 15 Jahren übernehme. Dagegen hätten die Parteien nach den Feststellungen des Landgerichts keine Laufzeit von 25 Jahren vereinbart. An diese Feststellung sei das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Das Landgericht habe zutreffend angenommen, dass die Kläger die Beweislast für eine vom Vertragswortlaut abweichende, ihnen günstige Laufzeitvereinbarung trügen. Soweit der Zeuge S. das im Flyer enthaltene Berechnungsbeispiel erörtert und er die "25" eingekreist habe, hätten die Kläger dies nicht dahin verstehen können, dass sich die Beklagte für 25 Jahre an den Vertrag habe binden wollen. Mit dem Berechnungsbeispiel solle dem Kunden nur die Entwicklung einer Spareinlage über eine Laufzeit von 25 Jahren aufgezeigt werden.
Der sachliche Grund für die Kündigung der Sparverträge liege in den geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die Beklagte bewege sich seit Jahren in einem Niedrig- und Negativzinsumfeld, das eine Fortführung der hochverzinslichen Anlageprodukte wegen der fehlenden Refinanzierungsmöglichkeit nicht mehr rechtfertige.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Die Feststellungsanträge der Kläger sind unbegründet, weil die Beklagte die Sparverträge mit Wirkung zum 1. April 2017 bzw. 13. November 2019 wirksam gekündigt hat. Aufgrund dessen besteht auch der von ihnen geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht.
1. In zeitlicher Hinsicht ist auf den im Mai 1996 abgeschlossenen Sparvertrag gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB im Grundsatz das Bürgerliche Gesetzbuch in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden. Auf die im August 2004 geschlossenen Verträge findet gemäß Art. 229 § 11 EGBGB grundsätzlich das Bürgerliche Gesetzbuch in der damals geltenden Fassung Anwendung.
Ein materiell-rechtlicher Unterschied geht damit nicht einher, weil auf alle drei Verträge § 700 BGB in der aktuellen, seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist. Die von den Klägern abgeschlossenen Sparverträge unterliegen nicht dem Darlehensrecht der §§ 488 ff. BGB, sondern dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 10; BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, WM 2008, 923 Rn. 14; OLG Stuttgart, WM 2016, 311, 318; Freitag, ZBB 2018, 269, 274 f.; Schultheiß, ZIP 2017, 1793, 1795; Vogel, BKR 2018, 45, 49; aA Weber, ZIP 2015, 961, 964; Furche/Götz, WM 2019, 145, 147; zur früheren Rechtslage beim Sparbuch siehe BGH, Urteile vom 23. Juni 1965 - III ZR 251/63, WM 1965, 897, 899 f. und vom 24. April 1975 - III ZR 147/72, BGHZ 64, 278, 284).
a) Maßgeblich für diese Einordnung sind allerdings nicht die verschiedenen in der Literatur erörterten Abgrenzungskriterien zwischen einem Darlehen und einer unregelmäßigen Verwahrung. Es kommt weder darauf an, von wem die Initiative zum Vertragsschluss ausgeht (so aber Schütz, JZ 1964, 91, 92; BeckOK BGB/Gehrlein, 49. Ed., Stand: 1.2.2019, § 700 Rn. 1), noch darauf, welche Seite ein überwiegendes Interesse an der Überlassung des Geldes hat (so aber Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Band II/1, 13. Aufl., S. 460;Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 700 Rn. 1; ferner Mugdan, Die gesammelten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Band II, S. 2375: "Die Veranlassung zum Darlehen liege stets in dem Bedürfnisse des Empfängers …; dagegen liege die Veranlassung zum depositum irregulare stets in dem Bedürfnisse des Hinterlegers, der Sorge für die Verwahrung überhoben zu werden, ohne doch die Verfügung über das Kapital auf längere Zeit zu verlieren."). Diese Kriterien ermöglichen keine klare Abgrenzung (vgl. dazu Canaris, Großkomm. HGB, 3. Aufl., Bd. III/2, 2. Bearbeitung 1981, Rn. 1164; Freitag, ZBB 2018, 269, 274; Furche/Götz, WM 2019, 145, 146; Staudinger/Reuter, BGB, Neubearb. 2015, § 700 Rn. 3; Schultheiß, ZIP 2017, 1793, 1795).
Entscheidend ist auch nicht, inwieweit an die Überlassung des Geldes ein Renditeinteresse geknüpft ist (vgl. dazu Schultheiß, ZIP 2017, 1793, 1795; Furche/Götz, WM 2019, 145, 146; ferner Mugdan, aaO: "Auch wenn der Verwahrer, z. B. die Bank, dem Hinterleger einen - stets niedrigeren - Zins gewähre, so diene dieser nicht wie die Darlehenszinsen als Ersatz für die entzogene Kapitalsnutzung und etwa als Risikoprämie, sondern nur als Betheiligung des Hinterlegers an dem Vortheile, welchen der Verwahrer durch die Nutzung des Kapitals ziehe"). Sowohl die unregelmäßige Verwahrung als auch das Darlehen können nämlich entgeltlich (§ 700 Abs. 1 Satz 1, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) wie unentgeltlich (§ 700 Abs. 1 Satz 1, § 488 Abs. 3 Satz 3 BGB) sein.
Vielmehr hat die Abgrenzung anhand des vertraglichen Pflichtenprogramms zu erfolgen. Voraussetzung für einen unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, dass vertretbare Sachen in der Art hinterlegt werden, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren. Insoweit ist der unregelmäßige Verwahrungsvertrag im Grundsatz einseitig verpflichtend. Der Hinterleger geht keine Verpflichtung zur Hinterlegung ein; ihm kommt es in der Regel in erster Linie auf eine sichere Aufbewahrung der überlassenen Sache und daneben auf die jederzeitige Verfügbarkeit darüber an (vgl. dazu Canaris, Großkomm. HGB, 3. Aufl., Bd. III/3, 2. Bearbeitung 1981, Rn. 1164; MünchKommBGB/Henssler, 7. Aufl., § 700 Rn. 3; Renner in Staub, HGB, 5. Aufl., 2. Abschnitt, Das Passivgeschäft, Rn. 32; Staudinger/Reuter, BGB, Neubearb. 2015, § 700 Rn. 3; Soergel/Schur, BGB, 13. Aufl., § 700 Rn. 5; Erman/Zetzsche, BGB, 15. Aufl., § 700 Rn. 1; Furche/Götz, WM 2019, 145, 147; Langner/Müller, WM 2015, 1979, 1981). Eine unregelmäßige Verwahrung scheidet daher aus, wenn der Sparer zur Erbringung der Spareinlage verpflichtet sein soll; denn die Verpflichtung, einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, ist gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB die vertragstypische Pflicht des Darlehensgebers bei einem Darlehensvertrag.
b) Nach diesen Maßgaben sind die Sparverträge als unregelmäßige Verwahrungsverträge zu qualifizieren, weil sich die Kläger gegenüber der Beklagten nicht zur Zahlung der monatlichen Sparbeiträge verpflichtet haben, während dagegen die Beklagte unter den Voraussetzungen von Nr. 4 der Bedingungen für den Sparverkehr zur Rückzahlung der Spareinlage verpflichtet ist.
aa) Bei den von den Klägern unterzeichneten Vertragsantragsformularen handelt es sich um Vordrucke der Beklagten und damit bereits dem ersten Anschein nach um Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 238, vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 109 f. und vom 24. November 2005 - VII ZR 87/04, WM 2006, 247, 248 f.), die der Senat selbst auslegen kann (vgl. nur Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 mwN und vom 19. Februar 2019 - XI ZR 562/17, WM 2019, 678 Rn. 21). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht gebildeten Durchschnittskunden so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. nur Senatsurteil vom 5. Juni 2018 - XI ZR 790/16, BGHZ 219, 35 Rn. 37 mwN).
bb) Nach dem Wortlaut der Vertragsantragsformulare haben sich die Kläger nicht zur Zahlung der monatlichen Sparbeiträge verpflichtet. Die Formulierung "Wir werden monatlich … einzahlen." enthält eine solche Verpflichtung nicht, was sich daran zeigt, dass die Kläger nach Nr. 4 der Bedingungen für den Sparverkehr umgehend die Rückzahlung der monatlichen Sparrate - weil unterhalb der Grenze von 2.000 € liegend - verlangen könnten. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit der Prämienregelung, wonach die Prämie auf die "vertragsgemäß geleisteten Sparbeiträge" gezahlt wird. Diese Bestimmung will in erster Linie etwaige über die vereinbarten monatlichen Sparbeiträge hinausgehende Ansparleistungen von der Prämienzahlungspflicht der Beklagten ausnehmen und bestimmt zugleich, dass für nicht oder nicht rechtzeitig erbrachte Sparbeiträge keine Prämie gezahlt wird.
Eine Verpflichtung des Sparers zur Erbringung der Sparbeiträge wäre auch nicht interessengerecht. Zwar hat eine Sparkasse im Einlagengeschäft typischerweise ein Interesse daran, sich über die Einlagen ihrer Kunden zu refinanzieren. Jedoch korrespondiert damit keine Verpflichtung des Sparers zur Erbringung von Sparbeiträgen, weil er typischerweise weder von der Sparkasse klageweise auf deren Erbringung in Anspruch genommen werden will, noch bereit ist, wegen schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig erbrachter Sparbeiträge gemäß §§ 280 ff. BGB auf Schadensersatz zu haften.
c) Schließlich steht auch der Umstand, dass die Beklagte abweichend von § 700 Abs. 1 Satz 3, § 695 Satz 1 BGB nur nach Maßgabe von Nr. 4 der Bedingungen für den Sparverkehr zur Rückzahlung der Spareinlage verpflichtet ist, der Einordnung der Sparverträge als unregelmäßige Verwahrungsverträge nicht entgegen. Denn die Vorschrift des § 700 Abs. 1 Satz 3 BGB, die dem Hinterleger ein jederzeitiges Rückforderungsrecht nach § 695 Satz 1 BGB einräumt, ist abdingbar ("im Zweifel"; vgl. Staudinger/Freitag, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 51; BeckOK BGB/Gehrlein, 49. Ed., Stand: 1.2.2019, § 700 Rn. 5; Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 700 Rn. 3). Soweit die Vertragsparteien von dieser Befugnis Gebrauch machen, kann dies für sich gesehen kein ausschlaggebendes Kriterium für die Verneinung eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrags sein.
2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte die Sparverträge nicht auf der Grundlage von Nr. 4 der Bedingungen für den Sparverkehr kündigen konnte. Das dort in Satz 2 angesprochene Kündigungsrecht betrifft allein ein solches des Sparers, weil danach nur ein Betrag von bis zu 2.000 € ohne Kündigung innerhalb eines Monats zurückgefordert werden kann. Gläubiger ist in diesem Zusammenhang der Sparer und nicht die Sparkasse. Demgegenüber enthält Nr. 4 Satz 1 der Bedingungen für den Sparverkehr lediglich eine Regelung zur Kündigungsfrist, nicht aber zu einem etwaigen Kündigungsrecht der Sparkasse.
3. Der Beklagten stand aber nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ein Recht zur ordentlichen Kündigung aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen zu.
a) Die Klausel begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie macht nach Maßgabe des Senatsurteils vom 5. Mai 2015 (XI ZR 214/14, BGHZ 205, 220 Rn. 10 ff.) die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, vom Vorliegen eines sachlichen Grundes abhängig (vgl. Dörfler/Surowiecki, BKR 2018, 307, 309; Edelmann, WuB 2018, 542, 543; Furche/Götz, WM 2019, 145, 151).
b) Entgegen der Ansicht der Revision erfasst Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen auch die Kündigung eines einzelnen Sparvertrags. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich nichts Gegenteiliges. Neben der Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung erlaubt sie auch die Kündigung "einzelne(r) Geschäftszweige", worunter ohne weiteres auch einzelne Vertragsbeziehungen zu verstehen sind (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01, BGHZ 154, 146, 154 zur Kündigung eines Girovertrages).
c) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht auch frei von Rechtsfehlern verneint, dass die Beklagte auf das ordentliche Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen gänzlich, d.h. zeitlich unbegrenzt, verzichtet hat.
Dafür fehlt es bereits an einem Anhaltspunkt in den vertraglichen Unterlagen. Nach dem Inhalt der Vertragsantragsformulare hat die Beklagte die Zahlung einer Sparprämie bis zum 15. Sparjahr versprochen. Einen umfassenden Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung des Sparvertrags lässt sich den Vertragsunterlagen dagegen nicht entnehmen. Ganz im Gegenteil enthält Nr. 4 Satz 1 der Bedingungen für den Sparverkehr eine Regelung zur Kündigungsfrist, die ein Recht zur Kündigung - hier nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen - voraussetzt. Aus einer Gesamtschau folgt daraus, dass der Beklagten eine ordentliche Kündigung nach Erreichen der höchsten Prämienstufe möglich sein sollte.
d) Das Berufungsgericht hat allerdings verkannt, dass die Sparverträge auf der Grundlage der vereinbarten Prämienstaffel und der weiteren vertraglichen Bestimmungen, die der Senat als Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst auslegen kann, dahin zu verstehen sind, dass dem Sparer das Recht zukommt, einseitig zu bestimmen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart. Bis zu diesem Zeitpunkt ist für die Beklagte das ordentliche Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen ausgeschlossen.
aa) Die Beklagte hat mit der vereinbarten Prämienstaffel einen besonderen Bonusanreiz gesetzt. Dieser Bonusanreiz bedingt einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Ablauf des 15. Sparjahres, weil andernfalls die Beklagte den Klägern jederzeit den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien entziehen könnte (ebenso OLG Stuttgart, WM 2016, 311, 318 für einen Prämiensparvertrag "Vorsorgesparen S-Scala" mit einer vertraglich vereinbarten Prämienstaffel bis zum 25. Sparjahr, weshalb das Recht des Kreditinstituts zur ordentlichen Kündigung bis zum Ablauf des 25. Sparjahrs ausgeschlossen sei; vgl. zum konkludenten Ausschluss eines Kündigungsrechts aus § 488 Abs. 3 BGB in der vom 1. Januar 2002 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung bei Bausparverträgen: Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, BGHZ 214, 94 Rn. 24 ff.).
Einen konkludenten und zeitlich befristeten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen haben die Parteien wirksam vereinbaren können, weil die Sparverträge dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung unterliegen. Das Kündigungsrecht des Verwahrers richtet sich daher in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen und nur im Übrigen nach § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 BGB. Daneben finden § 488 Abs. 3, § 489 BGB keine Anwendung (vgl. MünchKommBGB/Henssler, 7. Aufl., § 700 Rn. 13;Staudinger/Reuter, BGB, Neubearb. 2015, § 700 Rn. 26; BeckOGK BGB/Schlinker, Stand: 1.4.2019, § 700 Rn. 15; Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 700 Rn. 3; Erman/Zetzsche, BGB, 15. Aufl., § 700 Rn. 4; aA Schultheiß, ZIP 2017, 1793, 1796).
bb) Einen über das Ende des 15. Sparjahres hinauswirkenden Ausschluss des Kündigungsrechts haben die Parteien auch im Hinblick auf die unbefristete Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart (so aber Stößer, BB 2018, 1223, 1224 f.). Nach dem Inhalt der Vertragsantragsformulare hat die Beklagte die Zahlung einer Sparprämie lediglich bis zum 15. Sparjahr versprochen. Ab diesem Zeitpunkt waren die Sparverträge zwar nicht automatisch - mit der Folge der Fälligkeit und Rückzahlung der Spareinlagen - beendet, sondern liefen weiter. Nach dem Vertragsinhalt stand der Beklagten aber ab diesem Zeitpunkt ein Recht zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen unter Beachtung der in Nr. 4 Satz 1 der Bedingungen für den Sparverkehr geregelten Auslauffrist von drei Monaten zu.
Dies entspricht auch einer beiderseits interessengerechten Auslegung der Sparverträge. Der von der Beklagten gesetzte besondere Sparanreiz liegt in erster Linie in der bis zum 15. Sparjahr kontinuierlich steigenden Prämienhöhe. Dagegen kann - anders als die Revision meint - ein Sparer redlicherweise nicht erwarten, dass ihm mit dem Abschluss des Sparvertrages eine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnet werden soll.
cc) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich etwas anderes auch nicht aus dem von der Beklagten verwendeten Werbeflyer. Ungeachtet der Frage nach seiner Einbeziehung in den Vertrag, die auf der Grundlage der - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls für die im Jahr 2004 abgeschlossenen Verträge zu verneinen wäre, stellt die in dem Werbeprospekt enthaltene Musterrechnung bezogen auf einen Zeitraum von 25 Jahren lediglich ein Rechenbeispiel dar, mit dem keine verbindliche Aussage zur tatsächlichen Laufzeit des Vertrages verbunden ist. Diese ergibt sich vielmehr aus den Vertragsantragsformularen, in denen die Beklagte ein Erreichen der höchsten Prämienstufe mit dem 15. Sparjahr zugesagt hat. Dies gilt auch im Hinblick auf die unter der Überschrift "Die wichtigsten Fakten und Vorteile auf einen Blick" getroffene Aussage "Sie allein bestimmen, wie lange Sie sparen wollen". Denn diese ist im Zusammenhang mit der weiteren unter derselben Überschrift getroffenen Aussage "Je länger Sie sparen, desto höher steigt Ihre Prämie" sowie der ausweislich der Beispielsrechnung nur bis zum 15. Sparjahr ansteigenden Prämienhöhe einschränkend dahin zu verstehen, dass der Sparer lediglich einseitig bestimmen kann, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart. Bei den weitergehenden Aussagen handelt es sich - wie sich sowohl aus der Darstellungsart mit Grafiken und Bildern als auch am Inhalt der Textpassagen und der Art der Formulierungen erkennen lässt - lediglich um eine werbende Anpreisung der Leistung. Ein durchschnittlicher Sparer kann unter diesen Umständen nicht annehmen, dass das Kreditinstitut mit solchen werbenden Umschreibungen die wechselseitigen Ansprüche und die aus dem Sparvertrag folgenden Rechte, Pflichten und Obliegenheiten ändern oder gar - hier in Bezug auf die Laufzeit - erweitern möchte (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 2015 - IV ZR 170/14, WM 2015, 1324 Rn. 25 und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, BGHZ 214, 94 Rn. 96; Dörfler/Surowiecki, BKR 2018, 307, 309 mwN; Edelmann, WuB 2018, 542, 544; Furche/Götz, WM 2019, 145, 150; im Ergebnis eb