BGH 11. Zivilsenat, Beschluss vom 19.02.2019, XI ZR 362/17

Das Urteil unter dem Aktenzeichen XI ZR 362/17 (BGH)

vom 19. Februar 2019 (Dienstag)


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Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Mai 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: bis 25.000 €

I.

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Die Revision der Kläger ist, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO als unstatthaft zu verwerfen, weil das Berufungsgericht sie zugunsten der Kläger nicht zugelassen hat, § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 2 ZPO, und der Senat - dazu unter II. - ebenfalls keinen Anlass hat, die Revision zugunsten der Kläger zuzulassen.

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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung nicht nur aus der Entscheidungsformel, sondern auch aus den Urteilsgründen des Berufungsurteils ergeben. Zwar kann die Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden (Senatsurteil vom 26. April 2016 - XI ZR 108/15, WM 2016, 1031 Rn. 11). Die gebotene Auslegung der Urteilsgründe kann aber eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien ergeben, sofern Grund der Zulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem anderen Grund angreift (Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 224/17, WM 2018, 737 Rn. 22).

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2. So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision in den Urteilsgründen ausdrücklich "im Hinblick [auf] die teilweise abweichende Entscheidung des KG Berlin vom 20.2.2017 - 8 U 31/16 - beschränkt zugelassen, soweit die Aufrechnung der Kläger mit einem nicht um Kapitalertragsteuer gekürzten Bruttobetrag gezogener Nutzungen im Streit" ist. Damit hat es lediglich der Beklagten, die das Bestehen einer zur Aufrechnung geeigneten Gegenforderung der Kläger in ungekürzter Höhe aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB geleugnet hat, in Bezug auf einen Teil der aus dem Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf resultierenden Rechtsfolgen den Weg in die Revisionsinstanz eröffnet. Dass das Entstehen eines Rückgewährschuldverhältnisses aufgrund eines wirksamen Widerrufs Voraussetzung für das Entstehen von Ansprüchen beider Parteien war, verbindet die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Rechtsfragen nicht in einer Weise, die die Beschränkung der Zulassung zugunsten einer Partei und auf einen bestimmten Anspruch ausschlösse. Aus dem von der Revision zitierten Urteil des IX. Zivilsenats vom 3. März 2016 (IX ZR 132/15, WM 2016, 620 Rn. 9, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 209, 179) ergibt sich nichts anderes. In dieser Entscheidung kam der IX. Zivilsenat zu dem Ergebnis, es lasse sich den Urteilsgründen "nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass das Berufungsgericht die Revision nur für einzelne Teile des grundsätzlich einheitlichen Rückabwicklungsverhältnisses" habe zulassen wollen. Dass der IX. Zivilsenat die Möglichkeit einer Zulassungsbeschränkung wie hier vorgenommen aus Rechtsgründen verneint habe, folgt daraus erkennbar nicht.

II.

4

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

5

Insbesondere hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und ohne, dass insoweit ein Zulassungsgrund bestünde, gesehen, dass sich die Ansprüche der Kläger auf Herausgabe der von der Beklagten mutmaßlich gezogenen Nutzungen für die vor dem Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Leistungen auch für die Zeit danach nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB (und nicht nach § 818 BGB) richten.

6

Für die Gebrauchsvorteile, die der Darlehensgeber für den jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der vor dem Wirksamwerden des Widerrufs gewährten Darlehensvaluta beanspruchen kann, folgt der Anspruch auch für den Zeitraum nach dem Wirksamwerden des Widerrufs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB und nicht aus Bereicherungsrecht (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 1. Juni 2016 - 4 U 125/15, juris Rn. 131; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. April 2016 - 23 U 50/15, juris Rn. 75; KG, BKR 2018, 33 Rn. 92 und Urteil vom 6. Oktober 2016 - 8 U 228/15, juris Rn. 104; OLG Karlsruhe, ZIP 2016, 663, 665; OLG Köln, Urteil vom 3. Mai 2018 - 24 U 147/17, juris Rn. 28; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. April 2017 - 6 U 36/16, juris Rn. 121; vgl. auch Lühmann/Latta, NJW 2017, 2071, 2074; Lühmann, BKR 2019, 42, 43; a.A. OLG Düsseldorf, BKR 2019, 35 Rn. 34 ff., 37). Insoweit gilt im Ergebnis nichts anderes, als § 357a Abs. 3 BGB im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen für das geltende Recht bestimmt. Aus dem Senatsurteil vom 22. November 2016 (XI ZR 187/14, WM 2017, 97 Rn. 16) und dem Urteil des III. Zivilsenats vom 28. April 1988 (III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 338 f.), die ganz andere Fallgestaltungen zum Gegenstand hatten, lässt sich nichts Abweichendes schlussfolgern. Gleiches gilt für die Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 2017 (XI ZB 17/16, juris) und vom 21. Februar 2017 (XI ZR 398/16, juris Rn. 3), die die Anwendung des Bereicherungsrechts ausdrücklich auf die nach dem Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen beschränken.

7

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

III.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ellenberger     

        

Grüneberg     

        

Maihold

        

Menges      

        

Derstadt