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Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
I.
Die Antragstellerin nimmt ihren Vater auf Zahlung in Anspruch, weil er von einem auf ihren Namen eingerichteten Sparbuch Geld abgehoben hat.
Die Antragstellerin ist die im Oktober 1996 geborene Tochter des Antragsgegners und seiner damaligen Ehefrau. Die Ehegatten trennten sich im Jahr 2012 und sind seit Mitte 2016 rechtskräftig geschieden.
Mit Kontoeröffnungsantrag vom 14. Februar 1997 wurde ein Sparkonto eröffnet, auf dem die Eltern Geld für die Antragstellerin ansparen wollten. Der Antrag führte die Antragstellerin als "1. Kundin" und den Antragsgegner als "2. Kunde" auf und wurde nur vom Antragsgegner unter "2. Kundin/Kunde oder gesetzl. Vertreter/in" unterschrieben. Das auf den 18. Februar 1997 datierende "Zusatzblatt" benannte die Antragstellerin als Kundin und die Eltern als Vertretungsberechtigte, die mit dem Zusatz "gesetzl. Vertreter/in" unterschrieben. Der mögliche Zusatz "Kundin/Kunde" wurde bei diesen Unterschriften durchgestrichen. Weiter ist in dem Zusatzblatt ausgeführt: "Die gesetzlichen Vertreter stimmen der Kontoeröffnung zu. Bis zur Volljährigkeit der Minderjährigen sollen die gesetzlichen Vertreter jeder für sich allein verfügungsberechtigt sein. (…) Die Minderjährige soll ohne gesonderte Zustimmung der gesetzlichen Vertreter Kontoverfügungen vornehmen dürfen." Die Bank stellte das Sparbuch daraufhin auf den Namen der Antragstellerin aus und übersandte den Eltern mit einem an die Antragstellerin zu Händen der Eltern adressierten Schreiben jeweils eine "Urkunde über die Vertretungsberechtigung" ihrer Tochter als "Sparerin". Das Schreiben wurde wie folgt eingeleitet: "Wir freuen uns, daß Sie als Vertretungsberechtigte(r) einer/eines Minderjährigen ein (…) Sparbuch eröffnet haben." Einen Freistellungsauftrag vom Dezember 2006 unterschrieben die Antragstellerin als "Kundin/Kunde" und die Eltern unter der Rubrik "Ehegattin/Ehegatte oder gesetzliche/r Vertreter/in". Im März 1997 legten die Eltern zudem bei einem anderen Kreditinstitut ein weiteres auf den Namen der Antragstellerin lautendes Sparbuch an, das Anfang 2014 ein Guthaben von rund 3.800 € aufwies und nach dem übereinstimmenden Willen der Eltern einem im Jahr 2002 in die Familie aufgenommenen Pflegekind zustehen sollte.
Das streitgegenständliche Sparbuch nahmen entweder die Eltern gemeinsam oder der Antragsgegner allein in Besitz, ohne dass die Antragstellerin es jemals sah. Es erfolgten diverse Einzahlungen auf das Sparkonto, die aus Kindergeld und sonstigen angesparten Beträgen, aber nicht aus dem Taschengeld der Antragstellerin oder von Dritten stammten. Von November 2010 bis Juli 2011 hob der Antragsgegner, der sich um die finanziellen Angelegenheiten der Familie kümmerte, ohne Rücksprache mit seiner Ehefrau oder der Antragstellerin insgesamt 17.300 € von dem Sparkonto ab. Das verbleibende Guthaben von rund 242 € gab er im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich nicht an und übergab das Sparbuch mit diesem Guthaben Anfang 2015 der Antragstellerin.
Das Amtsgericht hat dem auf Zahlung von 17.300 € nebst Zinsen gerichteten Begehren der Antragstellerin stattgegeben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht diesen Beschluss abgeändert und den Antrag abgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie das Ziel der Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses verfolgt.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2019, 457 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf den begehrten Schadensersatz nach § 1664 BGB. Aus dieser Vorschrift folge nicht nur ein Haftungsmaßstab, sondern zugleich die Anspruchsgrundlage. Ein Verstoß des Antragsgegners gegen die ordnungsgemäße Ausübung seiner Vermögenssorge liege nicht vor, weil das auf dem Sparbuch befindliche Guthaben zu den Auszahlungszeitpunkten nicht dem Vermögen der Antragstellerin zuzuordnen gewesen sei. Zwar spreche der Umstand, dass das Sparbuch auf den Namen der Antragstellerin angelegt worden sei, für deren Forderungsinhaberschaft; dies sei aber nur ein Indiz von sehr abgeschwächter Bedeutung. Denn nach dem Vertragsinhalt sei auch der Antragsgegner Vertragspartner der Bank geworden. Dass in dem Zusatzblatt nur die geschäftsunfähige Antragstellerin als Kundin aufgeführt sei, erkläre sich damit, dass dieses Blatt nur für sie benötigt worden sei. Die Benennung des Antragsgegners als zweiter Kunde sei auch kein Scheingeschäft.
Allerdings sprächen für die alleinige Forderungsinhaberschaft der Antragstellerin weitere Indizien. So hätte es für den Antragsgegner nahegelegen, das Sparkonto auf seinen Namen anzulegen, hätte er sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten wollen. Auch habe er das Restguthaben im Rahmen des Zugewinnausgleichs gegenüber der Kindesmutter nicht in seinem Trennungsvermögen angegeben. In der mündlichen Verhandlung habe er ausdrücklich vom Sparkonto der Antragstellerin gesprochen. Schließlich deute der von der Antragstellerin unterzeichnete Freistellungsauftrag ebenso auf ihre Forderungsinhaberschaft wie der Schriftverkehr mit der Bank.
Diese Indizien träten aber hinter den letztlich maßgeblichen Aspekt des Besitzes an dem Sparbuch zurück. Die Besitzverhältnisse deuteten darauf hin, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Abhebungen als alleiniger Berechtigter gegenüber der Bank anzusehen sei. Die Antragstellerin sei nie unmittelbare oder mittelbare Besitzerin gewesen. Ein Besitzmittlungsverhältnis habe nicht bestanden. In der Ankündigung des Antragsgegners, die Antragstellerin werde das Sparbuch mit Vollendung des 18. Lebensjahrs erhalten, liege allenfalls ein formunwirksames Schenkungsversprechen. Zudem habe der Antragsgegner nach dem Zusatzblatt allein verfügungsberechtigt sein sollen und die Beteiligten seien sich während intakter Ehe einig gewesen, dass er für die finanziellen Angelegenheiten allein zuständig sein sollte. Daneben komme es auch darauf an, dass das eingezahlte Geld vollständig aus dem Vermögen der Eltern gestammt habe. Dafür, dass sich die Kindeseltern die Verfügung über das Sparguthaben mindestens bis zur Volljährigkeit der Antragstellerin vorbehalten wollten, spreche ebenfalls ihr Umgang mit dem weiteren auf den Namen der Antragstellerin angelegten Sparkonto. Zusätzlich bestärkt werde dies dadurch, dass der Antragsgegner im Kontoeröffnungsantrag als zweiter Kunde aufgeführt sei. Daraus sei erst recht zu schließen, dass er als Vertragspartner der Bank von Anfang an die Kontrolle über das Sparbuch bzw. Guthaben habe behalten wollen.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung lässt sich weder ein Anspruch der Antragstellerin aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 816 Abs. 2 BGB (vgl. etwa BGH Urteil vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - FamRZ 2005, 510) noch ein Schadensersatzanspruch nach § 1664 BGB (vgl. Senatsurteile vom 7. April 1993 - XII ZR 266/91 - FamRZ 1993, 1051, 1053 und vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 111/86 - BGHR BGB § 1664 Anspruchsgrundlage 1) wegen Verletzung der elterlichen Sorge (§ 1626 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB) verneinen.
a) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Antragstellerin sei zum Zeitpunkt der vom Antragsgegner vorgenommenen Abhebungen nicht Forderungsinhaberin gegenüber der Bank gewesen, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
aa) Kontoinhaber eines Sparkontos ist derjenige, der nach dem erkennbaren Willen des das Konto eröffnenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll (BGH Urteile vom 25. April 2005 - II ZR 103/03 - FamRZ 2005, 1168, 1169 mwN und vom 2. Februar 1994 - IV ZR 51/93 - FamRZ 1994, 625 mwN). Die Einrichtung des Kontos auf den Namen eines anderen lässt für sich genommen noch nicht den Schluss auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu. Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank Kontoinhaber werden soll (BGH Urteil vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - FamRZ 2005, 510 mwN).
Dies ist durch eine Auslegung zu klären, die alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (vgl. etwa BGHZ 128, 295 = NJW 1994, 726; BGHZ 21, 148 = NJW 1956, 1593; Staudinger/Klumpp BGB [2015] § 328 Rn. 197 mwN). Neben der im Sparbuch vorgenommenen Eintragung zur Kontoinhaberschaft (vgl. etwa BGHZ 28, 368 = NJW 1959, 622, 623) sind hierfür unter anderem die Angaben im Kontoeröffnungsantrag (vgl. jurisPK-BGB/Schinkels [Stand: 1. Dezember 2016] § 328 Rn. 48) und wegen § 808 BGB insbesondere die Besitzverhältnisse am Sparbuch bedeutsam (BGH Urteile vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - FamRZ 2005, 510 und BGHZ 46, 198 = FamRZ 1967, 37, 38). Indizielle Bedeutung kann darüber hinaus im Einzelfall erlangen, inwieweit sich der die Kontoeröffnung für einen anderen Beantragende die Verfügungsbefugnis über das Konto vorbehält (MünchKommBGB/Gottwald 8. Aufl. § 328 Rn. 61), mit welchen Mitteln ein Guthaben angespart werden soll (vgl. etwa BGH Urteile vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - FamRZ 2005, 510 und vom 29. April 1970 - VIII ZR 49/69 - NJW 1970, 1181, 1182; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 147, 148; OLG Bremen FamRZ 2015, 861, 862; a.A. OLG Zweibrücken FamRZ 1990, 440) sowie ob und wann demjenigen, auf dessen Namen das Konto angelegt wird, die Existenz des Sparbuchs mitgeteilt wird (vgl. BGHZ 46, 198 = FamRZ 1967, 37, 38). Allgemeinen Auslegungsgrundsätzen folgend können zudem weitere, der Kontoeröffnung zeitlich nachfolgende Verhaltensweisen Rückschlüsse auf den maßgeblichen Willen bei Vertragsschluss erlauben (Staudinger/Klumpp BGB [2015] § 328 Rn. 197 f.).
Die tatrichterliche Auslegung der auf die Kontoeröffnung gerichteten Vertragserklärungen kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf im Rechtsbeschwerdeverfahren gerügten Verfahrensfehlern beruht (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 23 mwN).
bb) Nach diesen Maßgaben ist die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung nicht rechtsfehlerfrei. Denn die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Oberlandesgericht dem Besitz des Antragsgegners an dem Sparbuch das entscheidende Gewicht beigemessen hat.
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daraus, dass ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, typischerweise zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben - gegebenenfalls bis zu seinem Tod - vorbehalten will (BGH Urteile vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - FamRZ 2005, 510 und BGHZ 46, 198 = FamRZ 1967, 37, 38). Diese Rechtsprechung ist allerdings zum Verhältnis zwischen Großeltern und Enkeln ergangen, auch wenn sie ursprünglich an die Beziehung zwischen Eltern und Kind angeknüpft hat (vgl. BGHZ 46, 198 = FamRZ 1967, 37, 38). Hinter ihr steht die Erwägung, dass derjenige, der den Besitz am Sparbuch behält, zum einen dem im Sparbuch Benannten vor dem Hintergrund der Regelung in § 808 Abs. 2 Satz 1 BGB faktisch die Möglichkeit nimmt, über das Sparguthaben zu verfügen. Denn die Bank ist nur gegen Aushändigung des Sparbuchs zur Leistung verpflichtet. Zum anderen kann er selbst gegebenenfalls durch Vorlage des Sparbuchs eine Auszahlung an sich selbst erreichen, weil die Bank gemäß § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich mit befreiender Wirkung an ihn zahlen kann. Aufgrund dieser durch den Besitz am Sparbuch vermittelten rechtlichen Position ist typischerweise dokumentiert, dass der Besitzer sich die materielle Berechtigung an dem Sparguthaben vorbehalten und den Benannten - jedenfalls vorerst - hiervon ausschließen will.
(2) Ob diese Rechtsprechung - was das Oberlandesgericht meint - auch auf Fallgestaltungen übertragbar ist, bei denen Eltern auf den Namen ihres minderjährigen Kindes angelegte Sparbücher besitzen, ist umstritten (bejahend etwa OLG Bremen OLGR 2007, 693, 694; LG Mainz FamRZ 2009, 228, 229; Palandt/Grüneberg BGB 78. Aufl. § 328 Rn. 9a; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 7. Aufl. Rn. 558; verneinend etwa OLG Bamberg OLGR 2006, 68, 69; OLG Zweibrücken FamRZ 1990, 440 f.; Mayer FamRZ 2019, 461). Zutreffend ist die Auffassung, dass dem Besitz am Sparbuch im Eltern-Kind-Verhältnis keine ebenso starke Indizwirkung zukommt.
Allerdings zieht der Besitz auch in dieser Konstellation die beschriebenen Rechtswirkungen nach sich. Zudem ist die Annahme nicht fernliegend, dass Eltern die Einzahlung eigener Mittel auf ein auf den Namen des minderjährigen Kindes lautendes Sparkonto häufig noch nicht als abschließenden Vermögensübertragungsakt einstufen, zumal sie derartige Mittel nicht selten auch als Reserve für finanzielle Engpässe der Familie ansehen werden. Andererseits kann der Besitz der Eltern aber ebenso Ausfluss ihrer elterlichen Sorge sein, im Rahmen derer ihnen obliegt, einem Verlust des Sparbuchs durch das Kind - der wegen § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB auch den Verlust des Guthabens nach sich ziehen könnte - durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen. Dieser Obliegenheit werden sie gerade bei Kindern bis zum Grundschulalter regelmäßig nur dadurch genügen können, dass sie das Sparbuch unabhängig von der Forderungsinhaberschaft selbst aufbewahren. Mithin lässt sich aus dem Besitz der Eltern am Sparbuch nicht typischerweise darauf schließen, dass sie sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten wollen, weil gleichermaßen wahrscheinlich ist, dass die Eltern ihrem Kind den Besitz am Sparbuch im Sinne von § 868 BGB vermitteln.
(3) Das Oberlandesgericht hat bei seiner Auslegung, Forderungsinhaber gegenüber der Bank sei der Antragsgegner gewesen, entscheidend auf dessen Besitz abgestellt und die für eine Gläubigerstellung der Antragstellerin sprechenden Indizien als vor allem dadurch entkräftet angesehen. Das ist in dem hier vorliegenden Eltern-Kind-Verhältnis nicht zutreffend. Zudem liegen mit der Benennung der Antragstellerin als Kundin, dem im Zusatzblatt angekreuzten Textbaustein betreffend die Berechtigung zu Kontoverfügungen ohne gesonderte Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, dem Schriftverkehr mit der Bank und der im Jahr 2006 von der Antragstellerin abgegebenen Freistellungserklärung gewichtige Beweisanzeichen dafür vor, dass die Antragstellerin gegenüber der Bank zumindest auch forderungsberechtigt war.
b) Davon unabhängig darf sich die rechtliche Prüfung nicht darauf beschränken, wer Forderungsinhaber gegenüber der Bank ist. Für den Anspruch des Kindes gegen seine Eltern ist vielmehr letztlich das Innenverhältnis zwischen ihnen maßgeblich; die rechtliche Beziehung zur Bank hat insoweit nur indizielle Bedeutung. Nur wenn das Kind im Innenverhältnis als Berechtigter einzustufen ist, kommt ein Zahlungsanspruch gegen die Eltern wegen von diesen vorgenommenen Verfügungen über das Sparguthaben in Betracht. Dem wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht.
aa) Selbst wenn die Auslegung des mit der Bank bestehenden Vertragsverhältnisses zu dem Ergebnis führt, dass das Kind Forderungsinhaber und damit in diesem Rechtsverhältnis Berechtigter ist, folgt daraus nicht zwangsläufig, dass die Eltern mit einer Abhebung und Verwendung der angesparten Gelder als Nichtberechtigte im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB bzw. unter Verstoß ihrer aus der elterlichen Sorge erwachsenden Pflichten handeln. Denn gerade aus dem Vermögen der Eltern stammende Beträge können von den Eltern treuhänderisch gebunden dergestalt auf das Sparkonto eingezahlt werden, dass sie sich im Innenverhältnis zum Kind die Verfügung über diese Geldbeträge vorbehalten (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Juli 1992 - XII ZR 156/90 - FamRZ 1992, 1401 f. und BGHZ 157, 178 = FamRZ 2004, 453 f.).
Umgekehrt schließt eine Forderungsinhaberschaft der Eltern nicht stets einen Schadensersatzanspruch des Kindes nach § 1664 BGB aus. Denn auch die Eltern können im Verhältnis zum Kind treuhänderisch gebunden sein. Dies wird gerade bei Sparguthaben der Fall sein, die aus Geldgeschenken Dritter wie etwa der Großeltern an das Kind stammen und von den Eltern auf ein Sparkonto eingezahlt werden, für das sie Forderungsinhaber gegenüber der Bank sind. Welchem Vermögen das Sparguthaben im Innenverhältnis von Kind und Eltern zuzuordnen ist, kann deswegen auch für Teilbeträge unterschiedlich zu beurteilen sein.
bb) Hierzu hat das Oberlandesgericht keine Feststellungen getroffen. Selbst wenn (auch) die Antragstellerin Gläubigerin der Bank gewesen sein sollte, spricht nach derzeitigem Sachstand einiges dafür, dass sich ihre Eltern im Innenverhältnis die Verfügungsbefugnis über das Sparguthaben bis zur Aushändigung des Sparbuchs an die Antragstellerin vorbehalten wollten. Weil diese Frage unabhängig von der rechtlichen Beziehung zur Bank zu beantworten ist, gewinnen insoweit auch solche Umstände an Relevanz, die für die Bank bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren.
Daher ist nicht nur zu berücksichtigen, dass sich die Eltern - nach den tatrichterlichen Feststellungen sowohl gegenüber der Bank als auch in ihrem Innenverhältnis - jeweils die Alleinverfügungsbefugnis vorbehalten hatten, die der Antragsgegner aufgrund des Besitzes am Sparbuch auch ohne weiteres ausüben konnte. Für eine Berechtigung der Eltern im Innenverhältnis kann daneben sprechen, dass das Sparbuch auch dann nicht in den (unmittelbaren) Besitz der Antragstellerin übergegangen ist, als diese dem Grundschulalter entwachsen war. Dass die Eltern das Guthaben auf dem weiteren, nur wenige Wochen später ebenfalls auf den Namen der Antragstellerin angelegten Sparbuch rund fünf Jahre später ihrem Pflegekind zuordneten, belegt zusätzlich ihre Willensrichtung, unabhängig von der Forderungsinhaberschaft frei über die Sparguthaben verfügen zu können. Damit korrespondiert schließlich, dass auf das Sparkonto weder Einzahlungen Dritter noch der Antragstellerin selbst (etwa aus angespartem Taschengeld oder Geburtstagsgeschenken) erfolgten, sondern ausschließlich Mittel der Eltern flossen, was zudem nach den im Beschwerdeverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts dem übereinstimmenden Willen der Eltern bei Kontoeröffnung entsprach.
3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dieses wird unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats die Indiztatsachen dahin neu auszulegen haben, wer Forderungsinhaber hinsichtlich des Sparguthabens war. Weiter wird es - gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Beteiligten - nach vorstehenden Maßgaben die letztlich streitentscheidende Frage zu klären haben, ob der Antragstellerin im Innenverhältnis zum Antragsgegner das Sparguthaben zustand. Die Beweislast hierfür, wie für ihre Forderungsinhaberschaft, trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Antragstellerin.
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