Der Abwicklungsvertrag hat die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand.
Mithin werden in diesem Vertrag die Bedingungen des Auseinandergehens der
Vertragsparteien geregelt, wobei das Arbeitsverhältnis bereits schon durch
Kündigung aufgelöst wurde.
Anders verhält es sich beim Aufhebungsvertrag. Dieser hat die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand, so dass es einer Kündigung nicht bedarf.
Der Abwicklungsvertrag verursachte in der Regel bis zum Ende des Jahres 2003
keine Sperrzeit beim Arbeitsamt im Hinblick des Bezuges von Arbeitslosengeld.
Dies hat sich seit dem 18. Dezember 2003 durch Urteil des Bundessozialgerichts
geändert.
Im Abschluss eines Abwicklungsvertrages sieht das Bundessozialgericht ebenfalls
eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, an welcher der Arbeitnehmer mitwirkte, so dass ihn ebenfalls eine wesentliche Verantwortung für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses trifft.